Ordinance implementing the Fishery Law in the Canton Basel-Stadt (Fishery Ordinance)
颁布于 2003-03-18 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Verordnung zum Gesetz über die Fischerei im Kanton Basel-Stadt (Fischereiverordnung).
- 语言
- German
- 类型
- 条例
- 组织
- European Union
- 国家
- 瑞士 · Basel-Stadt
- 主题
- Fisheries and aquaculture
- 关键词
- inland fisheries, freshwater fishes, fishing area, fishing authorization, inspection, fishing charge, offences/penalties, enforcement/compliance, fishery management and conservation, authorization/permit, aquatic animals
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1. 1. 2007 75 Verordnung zum Gesetz über die Fischerei im Kanton Basel-Stadt (Fischereiverordnung) Vom 18. März 20031) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf das Bun desgesetz vom 21. Juni 1991 über die Fischerei2) und die dazugehörige Verordnung vom 24. November 19933) sowie gestützt auf § 3 des Geset zes über die Fischerei im Kanton Basel-Stadt vom 13. Dezember 19784), beschliesst: Die Verordnung zum Gesetz über die Fischerei im Kanton Basel Stadt (Fischereiverordnung) vom 1. März 1994 wird total revidiert: i. aufsichtsorgane Sicherheitsdepartement5) § 1. Die Aufsicht über die Fischerei im Kanton Basel-Stadt obliegt dem Sicherheitsdepartement5), das diese Aufgabe im Sinn von § 2 dele giert. Fischereiaufsicht § 2. Die unmittelbare Aufsicht über die Fischerei übt die Fischerei aufsicht aus. 2 Der Fischereiaufsicht ist auch die Besorgung der Kantonalen Fisch aufzuchtanstalt und die Kontrolle über die privaten Fischbrutanstalten übertragen. 3 Mit der Aufsicht über die Fischerei sind ausserdem die Kantonspoli zei sowie das Grenzwachtkorps betraut. Beizug der Fischereiberechtigten § 3. Zur Abklärung grundsätzlicher Fischereifragen zieht die Fische reiaufsicht Beauftragte der Fischereiberechtigten zu. 1) Vom Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kom munikation genehmigt am 9. 5. 2003. 2) SR 923.0. 3) SR 923.01. 4) SG 912.500. 5) § 1 und Titel: Umbenennung «Polizei- und Militärdepartement des Kantons Basel-Stadt» in «Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt» durch RRB vom 14. 9. 2004 (wirksam seit 1. 1. 2005). 1 Fischereiverordnung 912.510 ii. fischereirecht Systeme § 4. Die Verleihung der Fischereirechte erfolgt im Kanton Basel Stadt nach folgenden Systemen: – für den Rhein: Patentsystem; – für die Wiese und ihre Nebenkanäle sowie für die Birs: Pachtsystem. Fischerprüfung/Fischerkarten § 5. Den Fischfang im Kanton Basel-Stadt darf nur ausüben, wer eine entsprechende amtliche Fischerkarte besitzt und die Fischerprüfung bestanden hat. Die Fischereiaufsicht kann Ausnahmebewilligungen er teilen. Personen, welche das 14. Altersjahr noch nicht zurückgelegt haben, sind von der Fischerprüfung befreit. 2 Die Fischerprüfung im Kanton Basel-Stadt wird von der Fischerei aufsicht abgenommen, die in Absprache mit den Fischereiberechtigten die Prüfungsmodalitäten in einem Reglement festlegt. Die Prüfungsge bühren werden durch das Sicherheitsdepartement6) festgelegt. 3 Für die Anerkennung ausserkantonaler und ausländischer Fischer prüfungen ist die Fischereiaufsicht zuständig. 4 Die Fischerkarten werden jeweils auf die Dauer eines Jahres für den Stadtbann von der Fischereiaufsicht, für die Gemeinde Riehen von der Gemeindekanzlei ausgestellt. 5 Die Ausgabe von Fischerkarten kann auch an Personen erfolgen, die nicht im Kanton Basel-Stadt wohnhaft sind. 6 Beim erstmaligen Bezug der Fischerkarte ist das Fischerbrevet vor zulegen. Kategorien § 6. Folgende Kategorien von Fischerkarten werden ausgegeben: a) Fischerkarte I Wiese, berechtigt zum Fischen in der Wiese und ihren Nebenkanälen in den im Pachtvertrag bezeichneten Gebie ten und mit den gesetzlich und vertraglich festgelegten Fanggerä ten. b) Fischerkarte I Birs, berechtigt zum Fischen von der Grenze des Kantons Basel-Landschaft unterhalb der Birsbrücke bei St. Jakob bis zum Rhein (Eisenbahnbrücke, mittlerer Pfeiler) mit den ge setzlich und vertraglich festgelegten Fanggeräten. c) Fischerkarte II, berechtigt zum Fischen im Rhein mit Fischgalgen und im Umkreis von 30 m davon mit Angel, Handbären, Reusen. Die Karte berechtigt ebenfalls zur Angelfischerei im Rhein, Stadt bann, vom Ufer aus. Inhaberinnen und Inhaber der Fischerkarte II können Besitzerinnen und Besitzern von Fischerkarten IV bis VI den Fischfang im Umkreis ihres Galgens erlauben. 6) § 5 Abs. 2: Siehe Fussnote 5. 2 912.510 Jagd und Fischerei 1. 1. 2007 75 d) Die drei nachgenannten Fischerkarten IV, V und VI berechtigen zur Angelfischerei im Rhein im Stadtbann vom Ufer aus, mit Aus nahme des linken Rheinufers zwischen Birsmündung und Eisen bahnbrücke sowie im Gebiet des Rheinhafens und der Schon strecken. e) Fischerkarte IV, mit der Setzangel, Löffel, Spinner, künstlicher Fliege, fliegender Angel mit natürlichem oder künstlichem Köder. f) Fischerkarte V, für Jugendliche ab dem 8. bis zum zurückgelegten 14. Altersjahr, mit der fliegenden Angel und einem Haken; das Setzen ist verboten. g) Fischerkarte VI (Tageskarte Rhein), mit Setzangel, Löffel, Spin ner, künstlicher Fliege, fliegender Angel mit natürlichem oder künstlichem Köder h) Fischerkarte VII (Tageskarte), berechtigt zum Fischen in Wiese oder Birs (zuständig für die Ausgabe dieser Fischerkarte ist der/die jeweilige Pächter/in). Fischen im Rheinhafengebiet § 7. Das Fischen im Gebiet des Rheinhafens ist verboten. Die Rhein schifffahrtsdirektion kann Ausnahmen bewilligen. 2 Das Hafengebiet umfasst: a) Den Rheinhafen St. Johann, welcher sich linksrheinisch von ober halb der Dreirosenbrücke (Rhein-km 167,8) bis zur Landesgrenze mit Frankreich (Rhein-km 168,4) erstreckt, und b) die Rheinhäfen Klybeck und Kleinhüningen welche sich rechts rheinisch von oberhalb der Dreirosenbrücke (Rhein-km 167,7 bzw. Ende Auszugsgleis) bis zur Landesgrenze mit Deutschland (Rhein-km 170,0) erstrecken. iii. die fischerei in wiese und birs Pacht § 8. Die Verpachtung der Wiese und ihren Nebenkanälen sowie der Birs im Stadtbann Basel erfolgt auf die Dauer von acht Jahren. 2 Die jährliche Pachtgebühr sowie Einzelheiten der Pacht werden durch den jeweiligen Pachtvertrag geregelt. 3 Für die Wiese und die Birs im Stadtbann Basel dürfen höchstens je 45 Fischerkarten ausgegeben werden. Verfahren § 9. Das Sicherheitsdepartement7) bietet die Pacht vorerst zu einer vom Regierungsrat festgelegten Pauschale dem Kantonalen Fischerei Verband Basel-Stadt oder allfälligen Rechtsnachfolgenden an. Schlägt der Verband die Pacht aus, kommen die Pachtgewässer zum öffentli chen Angebot. 7) § 9: Siehe Fussnote 5. 3 Fischereiverordnung 912.510 iv. ausübung der fischerei Allgemeines § 10. Über die Ausübung der Fischerei gelten in sämtlichen Gewäs sern des Kantons Basel-Stadt die nachfolgenden Bestimmungen. 2 Vorbehalten bleiben Vereinbarungen in den Pachtverträgen bezüg lich der Wiese und der Birs, soweit sie zwingendes Bundesrecht und kantonales Recht berücksichtigen. Ausweispflicht § 11. Jede Fischerin und jeder Fischer hat ihre bzw. seine Fischerkarte sowie einen amtlichen Ausweis beim Fischen auf sich zu tragen und den Weisungen der Aufsichtsorgane Folge zu leisten. Insbesondere sind die Fischerkarten und der Ausweis auf Verlangen hin vorzuweisen. Angelfischerei § 12. Gleichzeitig darf nur mit einer Angelrute gefischt werden. Le diglich beim Angelfischen mit der Setzangel darf noch mit einer zwei ten Angelrute, die nicht eine Setzangel zu sein braucht, gefischt wer den. Beim Fischen mit der Setzangel, der künstlichen Fliege und der fliegenden Angel dürfen höchstens drei Haken verwendet werden. Als Fischen mit fliegender Angel gilt die Angelfischerei mit von Hand ge führter Angelrute mit oder ohne Kork, mit geringer oder ohne Bleibe schwerung, aber mit treibendem natürlichem oder künstlichem Köder jedoch ohne Köderfisch. Das Fischen mit einem lebenden Köderfisch ist verboten. 2 Mit Ausnahme der Raubfisch-Angelei und der Setz-Angelei im Rhein ist das Angelfischen in allen Gewässern nur ohne Widerhaken gestattet. Die Verwendung des sogenannten Goldhakens ist verboten. 3 Die Fischerin und der Fischer sind verpflichtet, sich in unmittelbarer Nähe der Angelrute aufzuhalten und diese im Auge zu behalten. 4 Jegliches Anfüttern ist verboten. Dauer der Angelfischerei § 13. Die Angelfischerei ist während des ganzen Jahres gestattet. In der Zeit vom 1. Oktober bis Ende Februar ist sie jedoch auf die Zapfen fischerei und das Fischen mit der Setzangel, Löffel und Spinner be schränkt. Während dieser Zeit darf mit Löffel und Spinner nur gefischt werden, wenn diese Geräte, ohne Haken gemessen, mindestens 8 cm lang sind und keine Widerhaken besitzen. Das Fliegenfischen ist das ganze Jahr erlaubt. Während der Schonzeit der Forellen müssen tote Köderfische mindestens 10 cm lang sein. Reusen § 14. Reusen sind an der Wasseroberfläche zu markieren und dürfen nicht länger als 24 Stunden im Wasser belassen werden (gilt nur für die Fischerkarte II). 4 912.510 Jagd und Fischerei 1. 1. 2007 75 Schonzeiten und Mindestmasse § 15. Für die nachgenannten Fischarten werden folgende Schonzei ten und Mindestmasse festgesetzt: Fischarten Schonzeiten Mindestmass Äsche . . . . . . . . . . . . . . . 1. Februar bis 30. April 30 cm Hecht . . . . . . . . . . . . . . . 1. März bis 30. April 50 cm Zander . . . . . . . . . . . . . . 1. April bis 31. Mai 45 cm Barsch(Egli) . . . . . . . . . . 18 cm Barbe . . . . . . . . . . . . . . . 30 cm Schleie . . . . . . . . . . . . . . . 25 cm Rheinforelle (Seeforelle) 1. Oktober bis Ende Februar 35 cm Übrige Forellenarten . . . 1. Oktober bis Ende Februar 28 cm Karpfen . . . . . . . . . . . . . . 30 cm Aal . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 cm Ist der Normalbestand des Aals wieder erreicht, kann sein Mindestmass, nach Absprache mit den Fischereiberechtigten, bis auf 50 cm erhöht werden. 2 Das Mindestmass der vorbezeichneten Fische bezieht sich auf die Länge, gemessen von der Kopfspitze bis zu den Spitzen der natürlich ausgebreiteten Schwanzflosse. 3 Werden Fische gefangen, die das Fangmindestmass nicht erreichen, so dürfen diese nicht behändigt werden. Sie sind unter allen Umstän den sofort sorgfältig wieder auszusetzen. Dasselbe gilt für Fische, die während der Schonzeit gefangen werden. Lässt sich ein auszusetzender Fisch nicht ohne Verletzung vom Haken lösen, so ist der Angelhaken vom Vorfach abzuschneiden. Die Fische sind mit angefeuchteten Hän den oder nassen Tüchern möglichst schonend anzufassen. 4 Das Auswechseln behändigter, also nicht unmittelbar nach dem Fang wieder ausgesetzter Fische, ist untersagt. 5 In den Gewässern Wiese und Birs gilt für Hecht und Zander keine Schonzeit. 6 Alle einheimischen Krebsarten sowie die nachstehenden in ihrem Bestand gefährdeten Fischarten werden das ganze Jahr geschont: Strömer, Schneider, Bitterling, Groppe, Moderlieschen, Bachneun auge, Steinbeisser, Gründling, Schlammbeitzker und Lachs. 7 Für nicht einheimische Krebsarten, insbesondere für den Amerikani schen Flusskrebs und für den Kamberkrebs, gelten während des ganzen Jahres in allen Gewässern weder Mindestmasse noch Schonzeiten. Nachtfischverbot § 16. Jegliche Nachtfischerei ist verboten. Als Nacht gilt die Zeit zwi schen 23.00 bis 05.00 Uhr während der Sommerzeit und 22.00 bis 06.00Uhr während der Winterzeit. 2 Die Fischereiaufsicht kann Ausnahmen bewilligen. 5 Fischereiverordnung 912.510 Fanglimite für Fische § 17. Inhaberinnen und Inhaber einer Fischerkarte dürfen pro Tag nicht mehr als drei Edelfische (Forellen und/oder Äschen) behändigen. Im Rhein gilt diese Fanglimite von drei Fischen auch für Hecht und/ oder Zander. Hältern von Fischen § 18. Das Hältern von Fischen in Setzkeschern jeglicher Art ist verbo ten. 2 Werden gefangene Fische behändigt, sind sie vor dem Angellösen zu töten. Schonbewilligungen § 19. Zur Gewinnung von Brutmaterial für die künstliche Fischzucht können von der Fischereiaufsicht Bewilligungen (Schonkarten) an die Inhaberinnen und Inhaber der Fischerkarten I–II erteilt werden. Die Inhaberinnen und Inhaber einer solchen Bewilligung müssen über einen Fischkasten oder einen Lagel verfügen. Fischnährtiere § 20. Zur Gewinnung von Fischnährtieren aus öffentlichen Gewäs sern zu wissenschaftlichen Zwecken bedarf es einer Bewilligung der Fi schereiaufsicht. 2 Die Fischereiaufsicht kann Pächtern bzw. Pächterinnen, welche einen Elektrofangkurs bestanden haben, im Einzelfall die Verwendung von Elektrofanggeräten oder anderen geeigneten ausserordentlichen Fangmethoden gestatten. Eine hinreichende Kontrolle ist durch die Fi schereiaufsicht zu gewährleisten. Statistik und Meldepflicht § 21. Jede Fischerin und jeder Fischer ist verpflichtet, über die gefan genen Fische nach Art, Stückzahl und Gewicht eine Jahresstatistik zu führen und diese bis Ende März des dem Fischereijahr folgenden Jah res der Fischereiaufsicht zuzustellen; auch leere Statistiken unterliegen der Zustellungspflicht. Die gefangenen Fische sind sofort nach dem Fang in das Statistikblatt einzutragen. 2 Wird die Statistik nicht ordnungsgemäss geführt oder bis spätestens Ende März des dem Fischereijahr folgenden Jahres nicht zugestellt, kann die Fischereiaufsicht die Fischerkarte entziehen. 3 Beobachtungen von markierten Fischen sind der Fischereiaufsicht zu melden; Fischmarken sind dieser unverzüglich zuzustellen. 6 912.510 Jagd und Fischerei 1. 1. 2007 75 Fischerei im Bereich der Rheinbadeanstalten § 22. Die Fischerei ist während der Badesaison der Rheinbadeanstal ten Breite und St. Johann innerhalb der markierten Bereiche verboten. Erlass von Verboten durch die Fischereiaufsicht § 23. Die Fischereiaufsicht kann aus Gründen des Naturschutzes, der Sicherheit oder der Rücksichtnahme auf bauliche und gewerbliche Tä tigkeiten den Fischfang an bestimmten Stellen des Reviers für eine be fristete Zeit verbieten. Sofern erforderlich, kann das Verbot für unbe stimmte Zeit angeordnet werden. 2 Ein Fischverbot zwecks Aufbau eines gesunden Fischbestandes (z.B. nach grossen Fischsterben) kann für gewisse Reviere oder Revierstel len angeordnet werden. 3 Die Gemeindezuständigkeit bleibt vorbehalten. v. gebühren § 24. Die Fischereiaufsicht erhebt von den Fischerkarteninhaberin nen und -inhabern (§ 6) folgende Gebühren. Fischerkarte I Wiese . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30.– Fischerkarte I Birs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30.– Fischerkarte II . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80.– Fischerkarte IV . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50.– Fischerkarte V . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10.– Fischerkarte VI . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20.– Fischerkarte VII . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20.– 2 Die Gebühren für die von Gemeinden ausgestellten Fischerkarten werden durch die Gemeinden festgesetzt. § 25. Die Fischerkarten I Wiese und I Birs werden auf Antrag der Pächterin oder des Pächters ausgestellt. 2 Die von den Fischkarteninhaberinnen und Fischkarteninhabern di rekt an die Pächterin oder an den Pächter entrichteten Gebühren sind für die Bewirtschaftung (insbesondere Fischbesatz, Uferverbau, Schilf gürtel, Schaffen von Laichplätzen, fischereibiologischen Abklärungen, Kosten von Verwaltung und Drucksachen) zu verwenden. 3 Der Fischeinsatz erfolgt unter Aufsicht der Fischereiaufsicht. Beitrag an die Bewirtschaftung § 26. Von den Gebühren der Fischerkarten II–VII wird ein Gebüh renanteil von 50% für die Bewirtschaftung im Rhein verwendet. Über die Verwendung dieses Betrages entscheidet die Fischereiaufsicht. 7 Fischereiverordnung 912.510 Fischereiveranstaltungen § 27. Fischereiveranstaltungen müssen bei der Fischereiaufsicht an gezeigt werden. 2 Gefischt werden darf nur mit der Setzangel oder mit der fliegenden Angel. 3 Die Fischereiaufsicht erhebt eine Gebühr von Fr. 10.– pro Tag und Fi scherin bzw. Fischer. Verzugszins und Mahngebühren 8) § 27a.8) Bezüglich Verzugszins und Mahngebühren gelten die Bestim mungen in § 14 b der Verordnung zum Verwaltungsgebührengesetz. vi. besondere bestimmungen Galgen und Wehre § 28. Das Baudepartement bestimmt im Einvernehmen mit den Fi schereiberechtigten über Gesuche für den Neubau oder die Versetzung von Galgen, Bootsankerplätzen, die Errichtung von Wehren und der gleichen. Einrichtungen oder Veränderungen im Flussbett oder an den Ufern, die eine Änderung des Flusslaufes bezwecken, sind untersagt. 2 Die Pächterinnen und Pächter sowie die Fischerinnen und Fischer sind für Beschädigungen, die sie fremdem Eigentum oder Flussbauten zufügen, verantwortlich und schadenersatzpflichtig. Verwendung von Schadenersatzleistungen § 29. Die für die Beeinträchtigung des Fischbestandes an Pächterin nen und Pächter sowie an Patentausgeberinnen und Patentausgeber ausgerichteten Schadenersatzbeträge sind nach den Weisungen der Fi schereiaufsicht innerhalb einer von dieser festgesetzten Frist für den zusätzlichen Einsatz von Fischen zum Wiederaufbau eines gesunden Fischbestandes zu verwenden. Bewilligungsverfahren bei technischen Eingriffen § 30. Technische Eingriffe im Sinn von Art. 8 Abs. 1 des Bundesgeset zes über die Fischerei bedürfen, soweit sie die Interessen der Fischerei berühren können, der Zustimmung der Fischereiaufsicht. 2 Gesuche für technische Eingriffe sind beim Tiefbauamt Basel-Stadt (Allmendverwaltung) einzureichen, das die erforderliche Vernehmlas sung mit Einbezug der Fischereiaufsicht durchführt. 3 Die Fischereiaufsicht teilt ihren Entscheid samt Begründung der Be willigungsinstanz schriftlich mit. 4 Das Bewilligungsverfahren bei technischen Eingriffen am Weil mühleteich in Riehen richtet sich nach Gemeinderecht. 8) § 27a samt Titel eingefügt durch RRB vom 5. 12. 2006 (wirksam seit 14. 12. 2006). 8 912.510 Jagd und Fischerei 1. 1. 2007 75 Ausführung der technischen Eingriffe § 31. Jeder bewilligte technische Eingriff in ein Gewässer im Sinn von Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Fischerei, welcher vorausseh bare Auswirkungen auf den Fischbestand hat, ist mindestens fünf Ar beitstage vor Beginn der Arbeiten der Fischereiaufsicht zur Kenntnis zu bringen. 2 Ebenso sind Kanalabschläge mindestens fünf Arbeitstage vorher der Fischereiaufsicht zu melden. Diese entscheidet über die nötigen Ab fischungen und setzt die betroffenen Pächterinnen und Pächter davon in Kenntnis. vii. strafbestimmungen Übertretungen § 32. Wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften dieser Verord nung zuwiderhandelt, wird in Anwendung von § 90 des kantonalen Übertretungsstrafgesetzes mit Haft oder Busse bestraft. 2 Die Strafbestimmungen des Bundesgesetzes über die Fischerei blei ben vorbehalten. 3 Bei Zuwiderhandlungen im Sinn von Abs. 1 kann das Sicherheitsde partement9) die Ausübung der Fischerei für eine Dauer bis zu fünf Jah ren verbieten. Rechtsmittel § 33. Gegen Verfügungen der Fischereiaufsicht kann an das Polizei und Militärdepartement rekurriert werden. Im übrigen gelten die Be stimmungen von §§ 41ff. des Gesetzes betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt vom 22. April 1976. viii. schlussbestimmungen Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird unter Vorbehalt der Genehmigung durch das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation per 1. Januar 2003 wirksam.10) Auf den gleichen Zeitpunkt hin wird die Verordnung zum Gesetz über die Fischerei im Kanton Basel-Stadt vom 1. März 1994 aufgehoben. 9) § 32 Abs. 3: Siehe Fussnote 5. 10) Publiziert am 26. 3. 2003. 9 Fischereiverordnung 912.510