Ordinance implementing the Federal Noise Protection Ordinance
颁布于 1990-10-02 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Vollziehungsverordnung zur eidgenössischen Lärmschutz-Verordnung (LSVV)
- 语言
- German
- 类型
- 条例
- 组织
- European Union
- 国家
- 瑞士 · Schaffhausen
- 主题
- Air and atmosphere
- 关键词
- pollution control, enforcement/compliance, air quality/air pollution, noise pollution
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Vollziehungsverordnung zur eidgenössischen Lärmschutz-Verordnung (LSVV) vom 2. Oktober 1990 Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, in Ausführung des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 (USG) 1) sowie der Lärmschutzverordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV) 2) und gestützt auf Art. 12 und 65 des Gemeindegesetzes vom 9. Juli 1892 3), auf Art 7 des Gesundheitsgesetzes vom 19. Oktober 1970 4), auf Art. 5-10, 12 f. und 65 ff. des Strassengesetzes vom 18. Februar 1980 (StrG) 5) sowie Art. 14 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 20. September 1971 6), verordnet: I. Allgemeine Bestimmungen § 1 Zuständigkeit des Kantons Der Vollzug der eidgenössischen Lärmschutz-Verordnung ist grundsätzlich Aufgabe des Kantons. § 2 Zuständigkeit der Gemeinden Die Gemeinden sind zuständig für a) die Begrenzung und Kontrolle des Baulärms (§ 8); 8) b) die Zuordnung der Empfindlichkeitsstufen (§ 28); c) die Emissionsbegrenzungen, Sanierungen und Schallschutzmassnahmen an Strassen, soweit sie nach Art. 41 des Strassengesetzes zuständig sind (§§ 10-13 und 18-20); d) den Schallschutz an neuen Gebäuden im Rahmen ihrer Zuständigkeit sowie die Kontrolle der getroffenen Schallschutzmassnahmen (§§ 25 und 26); § 3 Beizug Dritter Die Vollzugsbehörden können für Messungen und Kontrollen Dritte beiziehen. § 4 Information und Beratung Die Vollzugsbehörden sind in ihrem Bereich für die Information und Beratung verantwortlich (Art. 6 USG). § 5 Ausserordentliche Kontrollen; Kostenvorschuss 1 Wer um ausserordentliche behördliche Emissions- oder Immissionskontrollen ersucht, kann zu einem Kostenvorschuss verpflichtet werden. 2 Ergibt die Kontrolle, dass die Anlage oder deren Betrieb den Vorschriften oder Verfügungen entspricht, so können die Kosten dem Gesuchsteller überbunden werden, andernfalls trägt sie der Inhaber der Anlage. II. Emissionsbegrenzungen bei Fahrzeugen, beweglichen Geräten und Maschinen § 6 Motor- und Wasserfahrzeuge Zuständig für den Vollzug der Lärmschutzvorschriften bei Motor- und Wasserfahrzeugen im Rahmen der bundesrechtlichen Spezialgesetzgebung (Art. 3 LSV) ist das Strassenverkehrs- und Schiffahrtsamt. § 7 8) Bewegliche Geräte und Maschinen Zuständig für den Vollzug von Art. 4 und 5 LSV ist das Kantonale Amt für Lebensmittelkontrolle und Umweltschutz (ALU). § 8 Baulärm Zuständig für die Begrenzung und die Kontrolle des Baulärms sind die Gemeinden (Art. 6 LSV). § 9 9) III. Emissionsbegrenzungen bei neuen und geänderten ortsfesten Anlagen 1. Strassen § 10 Zuständigkeit 1 Vollzugsbehörde im Sinne von Art. 7-12 LSV bei neuen und geänderten Strassen ist das kantonale Tiefbauamt, soweit nicht Art. 40 ff. StrG die Zuständigkeit einer Gemeinde begründet. 11) 2 Die Gemeinden sind berechtigt, ihre Vollzugsaufgaben bezüglich einzelner Strassen gegen Verrechnung dem Kanton abzutreten. § 11 Entscheid über Emissions- begrenzungen Die Vollzugsbehörde hält zuhanden der für das Projekt zuständigen Instanzen fest, welche Emissionsbegrenzungen der Inhaber der Anlage zu treffen hat und welche Erleichterungen gewährt werden. § 12 Anordnung von Schallschutz-massnahmen an bestehenden Gebäuden Die Vollzugsbehörde verpflichtet die Eigentümer der lärmbelasteten bestehenden Gebäude mittels Verfügung zu Schallschutzmassnahmen im Sinne von Art. 10 LSV. § 13 Kosten von Schallschutz-massnahmen Die Vollzugsbehörde verfügt nach Anhörung des Gebäudeeigentümers, auf welche Zahlungen er Anspruch hat. Die interne Kostenbeteiligung von Kanton und Gemeinden richtet sich nach Art. 65 ff. StrG. 2. Andere ortsfeste Anlagen § 14 Zuständigkeit 1 Vollzugsbehörde im Sinne von Art. 7-12 LSV ist a) für Anlagen von Industrie, Gewerbe und Landwirtschaft: das Kantonale Laboratorium; b) für Schiessanlagen: das ALU. 8) 2 Zuständig für die Anordnung von Schallschutzmassnahmen (Art. 10 und 15 LSV) im Bereiche von Anlagen des Bundes und für deren Abstimmung auf jene der Bundesbehörden ist: 11) a) für Eisenbahnanlagen: das kantonale Tiefbauamt; 11) b) für Anlagen der Landesverteidigung: das ALU; 8) c) für Anlagen der Luftfahrt: das Departement des Innern. 10) § 15 Entscheid über Emissionsbegrenzungen im Baubewilligungs- oder Plangenehmigungsverfahren 1 Die für die Erteilung der Baubewilligung oder Plangenehmigung zuständige Behörde holt den Bericht der Vollzugsbehörde über Emissionsbegrenzungen oder zu gewährende Erleichterungen ein. 2 Die Baubewilligung oder Plangenehmigung hält fest, welche Emissionsbegrenzungen der Anlageninhaber zu treffen hat und welche Erleichterungen gewährt werden. 3 Sehen die Erleichterungen bei öffentlichen oder konzessionierten ortsfesten Anlagen Schallschutzmassnahmen an bestehenden Gebäuden im Sinne von Art. 10 LSV vor, wird der Entscheid den Eigentümern dieser Gebäude eröffnet. § 16 Schallschutz-massnahmen bei Bundesanlagen Sind im Bereiche von Anlagen des Bundes Schallschutzmassnahmen im Sinne von Art. 10 LSV notwendig, verpflichtet die Vollzugsbehörde die betroffenen Eigentümer dazu mittels Verfügung. § 17 Kosten von Schallschutz-massnahmen Bei der Anordnung von Schallschutzmassnahmen verfügt die Vollzugsbehörde nach Anhörung des Gebäudeeigentümers, auf welche Zahlungen er Anspruch hat. IV. Sanierungen und Schallschutzmassnahmen bei bestehenden ortsfesten Anlagen 1. Strassen § 18 11) Zuständigkeit 1 Vollzugsbehörde im Sinne von Art. 13- 28 LSV ist das kantonale Tiefbauamt, soweit nicht die Gemeinden gemäss § 10 zuständig sind. 2 Die Strassensanierungsprogramme und die Mehrjahrespläne sind nach Anhörung der Gemeinden durch das kantonale Tiefbauamt zu erstellen (Art. 19 und 24 LSV). § 18a 10) Strassensanierungsprogramme 1 Die Vollzugsbehörden erstellen Strassensanierungsprogramme aufgrund von Lärmbelastungskatastern. 2 Das kantonale Tiefbauamt hört die betroffenen Gemeinden im Zusammenhang mit Strassensanierungsprogrammen von Kantonsstrassen an. Die Gemeinden unterbreiten die Sanierungsprogramme von Gemeindestrassen dem kantonalen Tiefbauamt zur Genehmigung. 11) 3 Das kantonale Tiefbauamt reicht die Strassensanierungsprogramme gemäss Art. 19 Abs. 3 LSV dem Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) sowie die Mehrjahrespläne gemäss Art. 24 Abs. 3 LSV dem Bundesamt für Strassenbau ein. 11) § 19 Finanzierung 1 Gesuche um Bundesbeiträge für Sanierungen von Strassen sowie für Schallschutzmassnahmen an bestehenden Gebäuden (Art. 21 ff. LSV) sind von der Gemeinde dem Baudepartement einzureichen. 2 Die nicht vom Bund übernommenen Kosten werden zwischen dem Kanton und der Gemeinde nach Massgabe von Art. 65 ff. StrG aufgeteilt, sofern sie nicht den Anstössern gemäss § 20 überbunden werden können. § 20 Anordnung von Schallschutz-massnahmen Die Vollzugsbehörde verpflichtet die Eigentümer der lärmbelasteten Gebäude zu Schallschutzmassnahmen im Sinne von Art. 15 f. LSV und hält in der Verfügung fest, wer kostenpflichtig ist. 2. Andere ortsfeste Anlagen § 21 Zuständigkeit Die Vollzugsbehörden im Sinne von Art. 13-20 LSV sind die in § 14 aufgeführten Behörden. § 22 Entscheid über die Sanierung Die Vollzugsbehörde verfügt nach Anhörung des Inhabers der Anlage die Sanierung und räumt gegebenenfalls Erleichterungen ein. § 23 Anordnung von Schallschutz-massnahmen Werden im Bereiche von öffentlichen oder konzessionierten Anlagen Schallschutzmassnahmen angeordnet, richtet sich das Verfahren nach § 20, soweit der Gebäudeeigentümer Anspruch auf Übernahme der Kosten hat. § 23a 10) Nutzungsplanung Die Gemeinden haben bei der Ausscheidung neuer Bauzonen gemäss Art. 29 LSV und bei der Erschliessung von Bauzonen nach Art. 30 LSV nachzuweisen, dass die Planungswerte eingehalten sind. § 23b 10) Baubewilligung 1 Besteht Grund zur Annahme, dass auf dem Baugrundstück die Immissionsgrenzwerte überschritten sind, hat die Bauherrschaft, sofern kein Lärmbelastungskataster besteht, die Aussenlärmbelastung zu ermitteln und im Baugesuch anzugeben. 2 Vom Bauherrn einer ortsfesten Anlage im Sinne von Art. 2 LSV kann eine Lärmprognose verlangt werden. V. Anforderungen an Bauzonen und Baubewilligungen in lärmbelasteten Gebieten § 24 Ausnahmebewilligungen 1 Zuständig für die Bewilligung von Ausnahmen nach Art. 30 LSV ist der Regierungsrat. 2 Kantonale Behörde im Sinne von Art. 31 Abs. 2 LSV ist das Baudepartement. VI. Schallschutz an neuen Gebäuden § 25 Zuständigkeit Die Bewilligungsbehörde vollzieht die Vorschriften über den Schallschutz an neuen Gebäuden (Art. 32-34 LSV) im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens. § 26 Kontrollen Nach Abschluss der Bauarbeiten kontrolliert die Baupolizeibehörde der Gemeinde den Schallschutz gemäss Art. 35 LSV. VII. Ermittlung und Beurteilung von Lärmimmissionen ortsfester Anlagen § 27 Zuständigkeit a) im Allgemeinen 1 Bei ortsfesten Anlagen obliegt der jeweiligen Vollzugsbehörde die Ermittlung und Beurteilung von Aussenlärmimmissionen im Sinne von Art. 36 ff. LSV. 2 Die Vollzugsbehörden erstellen und überprüfen Lärmbelastungskataster bei bestehenden Strassen. Die Gemeinden unterbreiten die Lärmbelastungskataster der Gemeindestrassen dem Baudepartement zur Genehmigung. 8) § 28 b)für die Zuteilung von Empfindlichkeitsstufen 1 Zuständig für die Zuordnung von Empfindlichkeitsstufen gemäss Art. 43 LSV sind die Gemeinden vorbehältlich der Genehmigung durch den Regierungsrat. 2 Bis zur Zuordnung bestimmt die für die Erteilung der Baubewilligung zuständige Behörde die Empfindlichkeitsstufen im Einzelfall gemäss Art. 44 Abs. 3 LSV vorbehältlich der Genehmigung durch das Baudepartement. 3 Das Baudepartement sorgt im Sinne von Art. 44 Abs. 1 LSV dafür, dass die Gemeinden die Empfindlichkeitsstufen den Nutzungszonen zuordnen. VIII. Schlussbestimmungen § 29 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt nach der Genehmigung durch den Bundesrat mit der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft 7) und ist in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen. Vom Bundesrat genehmigt am 4. Dezember 1990 (§§ 2 lit. c und d, 12-13, 14 Abs. 2, 15 Abs. 3, 16-18, 20-23, 25-26). Fussnoten: Amtsblatt 1990, S. 1277; Rechtsbuch 1964, Nr. 261d 1) SR 814.01. 2) SR 814.41. 3) SHR 120.100. 4) SHR 810.100. 5) SHR 725.100. 6) SHR 172.200. 7) In Kraft getreten am 21. Dezember 1990 (Amtsblatt 1990, S. 1277). 8) Fassung gemäss RRB vom 19. Dezember 2000, in Kraft getreten am 6. Juli 2001 (Amtsblatt 2001, S. 1059); vom Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation genehmigt am 25. Juni 2001. 9) Aufgehoben durch RRB vom 19. Dezember 2000, in Kraft getreten am 6. Juli 2001 (Amtsblatt 2001, S. 1059); vom Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation genehmigt am 25. Juni 2001. 10) Eingefügt durch RRB vom 19. Dezember 2000, in Kraft getreten am 6. Juli 2001 (Amtsblatt 2001, S. 1059); vom Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation genehmigt am 25. Juni 2001. 11) Fassung gemäss RRB vom 17. Dezember 2002, in Kraft getreten am 1. Januar 2003 (Amtsblatt 2002, S. 2012).