Ordinance implementing the Federal Law on protection of waters
颁布于 1978-01-16 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 语言
- German
- 类型
- 条例
- 组织
- European Union
- 国家
- 瑞士 · Aargau
- 主题
- Water
- 关键词
- inland waters, surface water, groundwater, enforcement/compliance
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761.111 1 Verordnung zum Einführungsgesetz zum eidgenössischen Gewässerschutzgesetz Vom 16. Januar 1978 Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf § 50 des Einführungsgesetzes zum eidgenössischen Gewäs serschutzgesetz (EG GSchG) vom 11. Januar 1977 1) sowie § 2 des Dekretes über die durch den Staat zu beziehenden Gebühren vom 23. November 1977 2), 3) beschliesst: § 1 4) 1 Kantonale Fachstelle für Gewässerschutz und zuständige kantonale Behörde im Sinne der Gewässerschutzgesetzgebung ist die Abteilung für Umwelt des Departements Bau, Verkehr und Umwelt. Sie erlässt die notwendigen Richtlinien und Weisungen. 2 Die Abteilung Landwirtschaft des Departements Finanzen und Res sourcen vollzieht im Bereich Landwirtschaft die Gewässerschutzgesetzge bung nach den Weisungen der Abteilung für Umwelt. § 2 Der Gemeinderat bezeichnet eine kommunale Gewässerschutzstelle, welcher insbesondere folgende Aufgaben übertragen sind: a) Kontrolle der Einhaltung von Einzelverfügungen, wobei nötigenfalls die Vollstreckung zu veranlassen ist; 1) SAR 761.100 2) SAR 661.110 3) Fassung gemäss Verordnung vom 20. Oktober 2001, in Kraft seit 1. Januar 2002 (AGS 2001 S. 239). 4) Fassung gemäss Ziff. 91 der Verordnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS 2005 S. 432). Kantonale Behörden Kommunale Gewässerschutz stellen 761.111 V zum EG zum eidg. Gewässerschutzgesetz 2 b) Abnahme der Hausanschlüsse und der hausinternen Abwasseranlagen inkl. Mineralölabscheider; c) periodische Kontrolle der Kanalisationen inkl. Spezialbauwerke; d) Mithilfe bei Abklärung von Gewässerverschmutzungen, Fisch vergiftung und anderen Tatbeständen der Missachtung von Gewäs serschutzvorschriften; e) 1) Kontrolle der Abwasservorbehandlungsanlagen von Industrie und Gewerbe sowie Aufsicht über die Lagerung wassergefährdender Flüssigkeiten nach den Weisungen und nötigenfalls unter Mitarbeit der Abteilung für Umwelt; f) Führung des Abwasserkatasters gemäss § 16 EG GSchG 2); g) weitere Aufgaben gemäss kommunalem Abwasserreglement. § 3 3) Vor der Beschlussfassung des Gemeinderates über Erlass, Revision oder Änderung sind das generelle Kanalisationsprojekt, der Kanalisationsricht plan und der kommunale Sanierungsplan der Abteilung für Umwelt zur Vorprüfung zu unterbreiten. § 4 4) Statuten von Zweckverbänden, Verträge über gemeinsame Abwasseranla gen mehrerer Gemeinden sowie die Abwasserreglemente der Gemeinden sind dem Departement Bau, Verkehr und Umwelt im Entwurf zur Vor prüfung einzureichen. Sie treten mit der Genehmigung durch den Regie rungsrat in Kraft. § 5 Der von den Gemeinden nach den Weisungen der Abteilung für Umwelt zu führende Abwasserkataster enthält Angaben über 1): 1) Fassung gemäss Ziff. 91 der Verordnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS 2005 S. 432). 2) SAR 761.100 3) Fassung gemäss Ziff. 91 der Verordnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS 2005 S. 432). 4) Fassung gemäss Ziff. 91 der Verordnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS 2005 S. 433). Vorprüfung kommunaler Abwasserpläne Vorprüfung von Erlassen und Verträgen Abwasserkataster V zum EG zum eidg. Gewässerschutzgesetz 761.111 3 a) bestehende und geplante öffentliche Abwasseranlagen; b) Standorte der kanalisationstechnisch nicht erschlossenen Liegen schaften; c) Art, Nutzung und Grösse dieser Liegenschaften; d) Art und Menge der Abwässer (Anfallstellen, gewerbliche oder industrielle Nutzung, etc.); e) Besonderheiten der Abwasserbeseitigung (Vorklärung, Speicherung, Einleitung in öffentliche Gewässer, Versickerung, etc.). § 6 2) Bei der Genehmigung der Baupläne von privaten und öffentlichen Abwas seranlagen kann die Abteilung für Umwelt die Änderung der technischen Ausgestaltung verlangen. § 6a 3) 1 Steht eine bewilligungspflichtige Nutzung oder andere Inanspruchnahme eines Gewässers mit einer bewilligungspflichtigen Baute im Zusammen hang, so darf die Baubewilligung erst nach Erteilung der wasser- oder gewässerschutzrechtlichen Bewilligung oder gleichzeitig mit dieser erteilt werden. 2 Das Bewilligungsgesuch muss über die mögliche Gefährdung des Grund- oder Oberflächenwassers und die vorgesehenen Abwehrmass nahmen Auskunft geben. Die Behörde kann vom Gesuchsteller weitere Abklärungen verlangen oder auf dessen Kosten solche durchführen lassen. 3 Für die Erstellung, Aufstellung oder Änderung von Betriebsanlagen und Kreisläufen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten oder Flüssigkeiten, die dem Wasser oder dem Boden Wärme entziehen oder abgeben, bedarf es einer Bewilligung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt (Art. 37 Abs. 2 der Verordnung über den Schutz der Gewässer vor wassergefähr denden Flüssigkeiten vom 28. September 1981 4)). Bildet das Vorhaben 1) Fassung gemäss Ziff. 91 der Verordnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS 2005 S. 433). 2) Fassung gemäss Ziff. 91 der Verordnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS 2005 S. 433). 3) Eingefügt durch Verordnung vom 9. Januar 1989, in Kraft seit 24. April 1989 (AGS Bd. 13 S. 3). 4) SR 814.226.21 Genehmigungs pflicht für Baupläne Koordinierung der Bewilligungs verfahren 761.111 V zum EG zum eidg. Gewässerschutzgesetz 4 gleichzeitig eine Baute, so wird diese Bewilligung zusammen mit der Baubewilligung im gleichen Verfahren erteilt. 1) § 6b 2) 1 Verschärfte, erleichterte oder ergänzende Bedingungen für die Einlei tung in Gewässer und Kanalisationen im Sinne von Art. 10, 11 und 12 der Verordnung über Abwassereinleitungen vom 8. Dezember 1975 3) legt im Einzelfall das Departement Bau, Verkehr und Umwelt fest. 4) 2 Generelle ergänzende, verschärfte oder erleichterte Einleitungsbedin gungen für das ganze Kantonsgebiet oder für Teilgebiete legt der Regie rungsrat fest. § 6c 5) 1 Fallen in einem Industrie- oder Gewerbebetrieb Abwasser aus Produk tion oder Reinigung an, so muss der Gesuchsteller vor der Einleitung in die Kanalisation im Rahmen des Baugesuchsverfahrens gegenüber dem Gemeinderat den Nachweis erbringen, dass er die Vorschriften über Abwassereinleitungen einhalten kann. Der Nachweis kann mit dem Hin weis auf belegte Erfahrungswerte im eigenen Betrieb, auf erprobte Modellfälle oder mittels Fachgutachten erfolgen. 2 Sind zur Einhaltung der Einleitungsbedingungen betriebseigene Anlagen zur Abwasservorbehandlung notwendig, so ist dafür eine Baubewilligung des Gemeinderates notwendig, welche vom Gemeinderat nach Zustim mung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt erteilt wird. 6) 3 Vorbehalten bleiben Fälle, welche einer förmlichen Umweltverträglich keitsprüfung unterliegen. 1) Fassung gemäss Ziff. 91 der Verordnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS 2005 S. 433). 2) Eingefügt durch Verordnung vom 9. Januar 1989, in Kraft seit 24. April 1989 (AGS Bd. 13 S. 3). 3) SR 814.225.21 4) Fassung gemäss Ziff. 91 der Verordnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS 2005 S. 433). 5) Eingefügt durch Verordnung vom 9. Januar 1989, in Kraft seit 24. April 1989 (AGS Bd. 13 S. 3). 6) Fassung gemäss Ziff. 91 der Verordnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS 2005 S. 433). Einleitungs bedingungen Baugesuche für Industrie- und Gewerbebetriebe V zum EG zum eidg. Gewässerschutzgesetz 761.111 5 § 6d 1) 1 Die Gemeinde, auf deren Gebiet sich die Ursache einer festgestellten Verunreinigung befindet oder befinden könnte, ist verpflichtet, die erfor derlichen Untersuchungen durchzuführen und gegebenenfalls alle zweck dienlichen Abwehr- und Sanierungsmassnahmen durchzuführen. Die Gemeinde hat die Kosten vorläufig zu übernehmen. Die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen andere Gemeinden oder gegen Verursacher richtet sich nach Abs. 2 und 3. 2 Berührt eine Verunreinigung oder deren mögliche Ursache das Gebiet mehrerer Gemeinden, so sind die betreffenden Gemeinden verpflichtet, bei der Abklärung und Behebung der Ursachen zusammenzuarbeiten und diese Massnahmen vorläufig zu finanzieren. Können sich die Gemeinden nicht einigen, so entscheidet in der Abklärungsphase das Departement Bau, Verkehr und Umwelt über die nötigen Untersuchungen und über die vorläufige Kostentragung, in der Massnahmenphase der Regierungsrat über die notwendigen Massnahmen und über die definitive Kostenvertei lung unter den Gemeinden. 2) 3 In besonderen Fällen kann das Departement Bau, Verkehr und Umwelt an Stelle der Gemeinden die erforderlichen Untersuchungen und Mass nahmen selber durchführen oder durchführen lassen. Vorbehalten bleiben Massnahmen gemäss §§ 102 ff. des Gesetzes über die Einwohnergemein den (Gemeindegesetz) vom 19. Dezember 1978 3). 4) 4 Über die Ersatzpflicht von Verursachern gemäss Art. 8 GSchG entschei det im Streitfall das Departement Bau, Verkehr und Umwelt durch Verfü gung. Sein Entscheid unterliegt der Beschwerde an den Regierungsrat. 5) 5 Vorbehalten bleiben die besonderen Vorschriften über den Schaden dienst gemäss § 32 EG GSchG 6) und der Verordnung über die Organisa 1) Eingefügt durch Verordnung vom 9. Januar 1989, in Kraft seit 24. April 1989 (AGS Bd. 13 S. 3). 2) Fassung gemäss Ziff. 91 der Verordnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS 2005 S. 434). 3) SAR 171.100 4) Fassung gemäss Ziff. 91 der Verordnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS 2005 S. 434). 5) Fassung gemäss Ziff. 91 der Verordnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS 2005 S. 434). 6) SAR 761.100 Gewässer verunreinigungen 761.111 V zum EG zum eidg. Gewässerschutzgesetz 6 tion der Schadendienste zur Abwehr von Gewässerverunreinigungen (Schadendienstverordnung) vom 17. Dezember 1984 1). § 7 1 Für die Organisation von Betriebswehren sind die Vorschriften des Gesetzes über das Feuerwehrwesen vom 23. März 1971 2) sowie der zugehörigen Verordnung vom 18. Dezember 1972 3) sinngemäss anzu wenden. 2 Die Reglemente über die Organisation der Betriebswehren bedürfen der Genehmigung der Abteilung für Umwelt. 4) § 8 1 Die Abteilung für Umwelt fordert die Eigentümer oder die Nutzungsbe rechtigten von Grund- und Quellwasserfassungen auf, die für die Schutz zonenausscheidung erforderlichen Untersuchungen durchzuführen. 5) 2 Die Ergebnisse der Untersuchungen und die vorgesehene Schutzzonen ausscheidung sind von der Abteilung für Umwelt vorzuprüfen. Sie sind den betroffenen Grundeigentümern vom Gemeinderat zur Kenntnis zu bringen. 6) 3 Der Gemeinderat erlässt die Einzelverfügungen über die Zuweisung der Grundstücke in die Schutzzone mit den entsprechenden Nutzungs beschränkungen. Nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügungen sind die Nutzungsbeschränkungen im Grundbuch anzumerken. 4 Bei neuen und bei der Erweiterung bestehender Fassungen ist die Aus scheidung von Schutzzonen mit den Verfahren für die Erteilung der Grundwassernutzungskonzession so zu koordinieren, dass der Regie rungsrat gleichzeitig über allfällige Beschwerden gegen die Verfügungen 1) AGS Bd. 11 S. 439; heute: Verordnung über die Organisation der Schadendienste zur Abwehr von Gewässer-, Boden- und Luftverunreinigungen (Schadendienstverordnung) vom 25. November 1991, in Kraft seit 1. Februar 1992 (SAR 781.711). 2) SAR 581.100 3) SAR 581.111 4) Fassung gemäss Ziff. 91 der Verordnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS 2005 S. 434). 5) Fassung gemäss Ziff. 91 der Verordnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS 2005 S. 434). 6) Fassung gemäss Ziff. 91 der Verordnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS 2005 S. 434). Private Schadendienste Ausscheidung von Schutzzonen V zum EG zum eidg. Gewässerschutzgesetz 761.111 7 über die Zuweisung in die Schutzzone und gegen die Erteilung der Kon zession entscheiden kann. § 9 1 Rechtskräftig ausgeschiedene Schutzzonen sind beim Erlass oder bei einer Revision des Zonenplanes in diesen aufzunehmen. 2 Bis zu dieser Aufnahme werden die Schutzzonen im Zonenplan kennt lich gemacht. § 10 1 Massgebend für die Bemessung des Staatsbeitrages ist das Wehrsteuer aufkommen der juristischen und natürlichen Personen nach Steuer ausscheidung, errechnet pro Einwohner in der Gemeinde (Wehrsteuer kopfquote) im Zeitpunkt der Zusprechung des Staatsbeitrages. 1) 2 Der Staatsbeitrag an Abwasseranlagen und Abfallbeseitigungsanlagen beträgt 4/5 des Beitragssatzes nach Art. 39 AGSchV 2), jedoch mindestens 13 %. 3) 3 Einmal zugesicherte Staatsbeiträge werden weder reduziert noch erhöht, auch wenn der Bundesbeitrag ändern sollte. 4) § 11 Über die Ausrichtung von ausserordentlichen Staatsbeiträgen gemäss § 40 Abs. 2 EG GSchG 5) entscheidet der Regierungsrat im Einzelfall. § 12 1 Der Gemeinderat bezeichnet bei der Ausarbeitung des kommunalen Sanierungsplanes diejenigen Sanierungsvorhaben, die für die Gewährung eines Gemeindebeitrages in Frage kommen. 2 Leistet die Gemeinde keinen Beitrag, so können Staatsbeiträge nur in Härtefällen ausgerichtet werden, wenn die Sanierung besonders dringlich ist. 1) Fassung gemäss Verordnung vom 7. April 1986, in Kraft seit 1. Januar 1986 (AGS Bd. 12 S. 43). 2) Allgemeine Gewässerschutzverordnung vom 19. Juni 1972 (SR 814.201) 3) Fassung gemäss Verordnung vom 30. August 1995, in Kraft seit 1. Oktober 1995 (AGS 1995 S. 159). 4) Fassung gemäss Verordnung vom 7. April 1986, in Kraft seit 1. Januar 1986 (AGS Bd. 12 S. 43). 5) SAR 761.100 Schutzzonen und Zonenplan Ordentliche Staatsbeiträge Ausserordentlich e Staatsbeiträge Staatsbeiträge an vom Bund nicht subventionierte Bauten und Anlagen 761.111 V zum EG zum eidg. Gewässerschutzgesetz 8 § 13 Der Staatsbeitrag an Untersuchungs- und Forschungsarbeiten beträgt in der Regel 30 %; er kann bis auf 40 % erhöht werden, um den vollen Bundesbeitrag erhältlich zu machen. § 14 1) 1 Gesuche um Zusicherung von Staatsbeiträgen sind an die Abteilung für Umwelt zu richten, die für die Einreichung eines entsprechenden Gesu ches an die zuständigen Behörden des Bundes sorgt. 2 Mit der Ausführung von Projekten, für die ein Staatsbeitrag beansprucht wird, darf erst nach der Zusicherung begonnen werden. In dringenden Fällen kann die Abteilung für Umwelt die vorzeitige Inangriffnahme der Arbeiten gestatten. § 15 1 Sind die Bauarbeiten abgeschlossen und die Rechnungen und Belege kontrolliert, so wird der Staatsbeitrag im Rahmen der verfügbaren Mittel ausbezahlt. 2 Erstreckt sich der Bau von Anlagen über besonders lange Zeit, so kön nen Teilzahlungen geleistet werden. 3 Das Gesuch für die Auszahlung des Bundesbeitrages wird von der Abteilung für Umwelt an die zuständige Bundesstelle weitergeleitet. 2) § 16 3) 1 Die Abteilung für Umwelt erlässt Weisungen für die Projektierung und die Ausführung von Gewässerschutzanlagen sowie für die Einreichung der Gesuche für Zusicherung und Auszahlung von Staatsbeiträgen. 2 Zur Anreicherung des Grundwassers oder zur Entlastung der Abwasser anlagen kann die Abteilung für Umwelt verlangen, dass unschädliches Wasser versickert oder direkt in den Vorfluter eingeleitet wird. 1) Fassung gemäss Ziff. 91 der Verordnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS 2005 S. 434). 2) Fassung gemäss Ziff. 91 der Verordnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS 2005 S. 435). 3) Fassung gemäss Ziff. 91 der Verordnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS 2005 S. 435). Staatsbeiträge an Untersuchungs und Forschungs arbeiten Gesuche für Staatsbeiträge 1. Zusicherung 2. Auszahlung 3. Weitere Vorschriften V zum EG zum eidg. Gewässerschutzgesetz 761.111 9 § 16a 1) 1 Das Solllagervolumen beträgt: a) 5 Monate für flüssigen Hofdünger; b) 6 Monate für Festmist (Mistgruben); c) 6 Monate für Betriebe, die bezogen auf die Nährstoffe Stickstoff oder Phosphor mehr als 50 % der Hofdünger abgeben müssen. 2 Für Hofdünger- und Abwasseranlagen gelten folgende Sanierungsfristen: a) bei einem Volumen unter 60 % des Solllagervolumens: Sanierung bis 31. Dezember 2003 b) bei einem Volumen von 60–80 % des Solllagervolumens: Sanierung bis 31. Dezember 2006 3 Unabhängig von den Fristen gemäss Absatz 2 sind Hofdünger- und Abwasseranlagen bei Neu- und Umbauten zu sanieren; ausgenommen sind Bauvorhaben, welche den Hofdünger- und Abwasseranfall nicht beeinflussen und bei denen auf dem Betrieb ein Lagervolumen von min destens 80 % des Solllagervolumens nach Absatz 1 vorhanden ist. 4 In Härtefällen kann die kantonale Behörde auf Gesuch hin eine Erstreck ung der Sanierungsfrist gemäss Abs. 2 lit. a um höchstens 2 Jahre bewil ligen. 5 Kürzere Sanierungsfristen in kommunalen Vorschriften bleiben vorbe halten. § 16b 2) 1 Die periodische Kontrolle der Hofdüngeranlagen erfolgt: a) in Schutzzonen von Trinkwasserfassungen: alle 12–15 Jahre b) in den übrigen Gebieten: alle 15–20 Jahre 2 Bis 31. Dezember 2006 sind alle bestehenden Hofdüngeranlagen zu kontrollieren, die noch nie oder letztmals vor 1986 geprüft wurden. 3 Kürzere Kontrollfristen in kommunalen Vorschriften bleiben vorbehal ten. 1) Eingefügt durch Verordnung vom 20. Oktober 2001, in Kraft seit 1. Januar 2002 (AGS 2001 S. 239). 2) Eingefügt durch Verordnung vom 20. Oktober 2001, in Kraft seit 1. Januar 2002 (AGS 2001 S. 239). Solllager volumen; Sanierungsfristen für Hofdünger und Abwasser anlagen Periodische Kontrollen von Hofdünger anlagen 761.111 V zum EG zum eidg. Gewässerschutzgesetz 10 § 16c 1) 1 Wer Hofdünger abgibt, kann mit der Abteilung Landwirtschaft durch öffentlich-rechtlichen Vertrag die Bewirtschaftung der Hofdüngerabgabe durch die Fachstelle für Klärschlamm- und Kompostverwertung vereinba ren. 2 Für die vereinbarten Leistungen der Fachstelle für Klärschlamm- und Kompostverwertung sind kostendeckende Entgelte zu bezahlen. § 16d 2) 1 Für die Erteilung oder die Verweigerung der Genehmigung von Dünger abnahmeverträgen sowie für die jährliche Kontrolle der Hofdüngerliefe rungen erhebt die Abteilung Landwirtschaft je geprüften Vertrag eine nach dem Aufwand bemessene Gebühr von Fr. 50.– bis Fr. 500.–. 2 Erfordert das Verfahren einen ausserordentlichen Mehraufwand, insbe sondere wegen fehlender Unterlagen, kann die Gebühr um die Kosten des Mehraufwands erhöht werden. § 17 Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1978 in Kraft und ist in der Geset zessammlung zu publizieren. 1) Eingefügt durch Verordnung vom 20. Oktober 2001, in Kraft seit 1. Januar 2002 (AGS 2001 S. 239). 2) Eingefügt durch Verordnung vom 20. Oktober 2001, in Kraft seit 1. Januar 2002 (AGS 2001 S. 239). Entgelte für die vertraglich vereinbarte Bewirtschaftung der Hofdünger abgabe Gebühren für die Genehmigung und Kontrolle von Dünger abnahme verträgen Inkrafttreten