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瑞士的法律

Ordinance implementing the Federal Food Act

颁布于 2010-12-02 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Vollziehungsverordnung zum Lebensmittelgesetz.
语言
German
类型
条例
组织
European Union
国家
瑞士 · Obwalden
主题
Food and nutrition
关键词
food safety and quality, hygiene/sanitary procedures, fraud, standards, court/tribunal, inspection, offences/penalties

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文本

所收录的法律原文,按条款排列。每个条款都有自己的链接。

  1. 816.11 Vollziehungsverordnung zum Lebensmittelgesetz vom 2. Dezember 20101 Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung der Bundesgesetzgebung über Lebensmittel und Gebrauchs gegenstände, insbesondere des Lebensmittelgesetzes (LMG) vom 9. Oktober 19922 und des Konkordats betreffend das Laboratorium der Ur kantone (Konkordat) vom 14. September 19993 gestützt auf Artikel 72 Ziffer 2 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 , 4 beschliesst: , I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Geltungsbereich 1 Diese Verordnung regelt den Vollzug der eidgenössischen Lebensmittel gesetzgebung. 2 Besondere Vorschriften des eidgenössischen, interkantonalen und kanto nalen Rechts bleiben vorbehalten, insbesondere das Konkordat und das Tierseuchen- und Tierschutzgesetz5 II. Organisation und Zuständigkeit . Art. 2 Regierungsrat und Aufsichtskommission 1 Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über den Vollzug der Lebens mittelgesetzgebung aus. 2 Er regelt die Zuständigkeit und das Verfahren, soweit diese Verordnung und das Konkordat keine Vorschriften enthalten; er kann ferner Aufgaben an das Laboratorium der Urkantone oder an Dritte übertragen. 3 Die Aufsichtskommission des Laboratoriums der Urkantone führt die direk te Aufsicht. Art. 3 Laboratorium der Urkantone 1 Das Laboratorium der Urkantone vollzieht die Lebensmittelgesetzgebung, soweit der Kanton zuständig ist und das Konkordat und diese Verordnung nichts anderes bestimmen. 2 Vollzugs- und Kontrollorgane des Laboratoriums der Urkantone sind: a. Kantonschemiker oder Kantonschemikerin; b. Lebensmittelinspektoren oder Lebensmittelinspektorinnen; c. Lebensmittelkontrolleure oder Lebensmittelkontrolleurinnen; d. Kantonstierarzt oder Kantonstierärztin; e. amtlicher Tierarzt oder amtliche Tierärztin sowie amtlicher Fachassistent oder amtliche Fachassistentin; f. weitere für den Vollzug erforderliche Fachpersonen. 1 ABl 2010, 2319 2 SR 817.0 3 GDB 816.2 4 GDB 101 5 SR 916.40 und SR 455 Vollziehungsverordnung zum Lebensmittelgesetz 816.11 Art. 4 Kantonschemiker oder Kantonschemikerin / Kantonstierarzt oder Kantonstierärztin 1 Der Kantonschemiker oder die Kantonschemikerin leitet den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung, soweit nicht der Kantonstierarzt oder die Kan tonstierärztin zuständig ist, und erfüllt die anderen ihm oder ihr durch die Gesetzgebung übertragenen Aufgaben. 2 Der Kantonschemiker oder die Kantonschemikerin und der Kantonstierarzt oder die Kantonstierärztin koordinieren den Vollzug. 3 Bei Kompetenzstreitigkeiten entscheidet die Aufsichtskommission des Laboratoriums der Urkantone. Art. 5 Lebensmittelkontrollen 1 Die Kontrollorgane führen in ihrem Zuständigkeitsbereich Lebensmit telkontrollen durch. Dabei haben sie namentlich die damit verbundenen Massnahmen und Verfügungen zu treffen, Bescheinigungen und Zertifikate für Produkte auszustellen, die der Lebensmittelkontrolle unterstehen, und die Öffentlichkeit über allfällige Gesundheitsgefährdungen zu informieren. 2 Sie sind insbesondere befugt: a. Personalien festzustellen; b. Behältnisse, Räume und Fahrzeuge und dergleichen zu kontrollieren; c. Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände sicherzustellen und zu be schlagnahmen. 3 Sie weisen sich bei Amtshandlungen aus und können polizeiliche Hilfe beanspruchen, wenn ihnen bei einer Amtshandlung Widerstand geleistet wird oder solcher zu erwarten ist. III. Verfahren Art. 6 Vergütung Vergütungsansprüche für nicht beanstandete Proben sind innert 30 Tagen seit der Zustellung des Untersuchungsberichts beim Laboratorium der Ur kantone geltend zu machen. Art. 7 Meldepflichten der Bewilligungsbehörden 1 Die zuständigen Behörden melden dem Laboratorium der Urkantone: a. Bewilligungen nach dem Gastgewerbegesetz6 b. Bewilligungen für Neu- und Umbauten von Betrieben, deren Tätigkeiten dem Lebensmittelrecht unterstehen. ; 2 Zu Baugesuchen für Betriebe, deren Tätigkeit dem Lebensmittelrecht un tersteht, nimmt das Laboratorium der Urkantone im Rahmen des Baubewilli gungsverfahrens Stellung. Davon ausgenommen sind Betriebe der Primär produktion. Art. 8 Rechtsschutz 1 Gegen Verfügungen über Massnahmen gemäss Art. 24 und Art. 28 bis 30 LMG kann innert fünf Tagen seit Eröffnung schriftlich und begründet bei der verfügenden Behörde Einsprache erhoben werden (Art. 55 Abs. 1 LMG). 2 Gegen Einspracheentscheide kann innert zehn Tagen seit Eröffnung schriftlich und begründet beim zuständigen Departement Beschwerde erho ben werden (Art. 55 Abs. 2 LMG). Im Bereich der Schlachttier- und Fleisch untersuchung (Art. 26, 28 und 30 LMG) beträgt die Beschwerdefrist fünf Tage (Art. 55 Abs. 3 LMG). 6 GDB 971.1 Vollziehungsverordnung zum Lebensmittelgesetz 816.11 Art. 9 Gebühren 1 Die Gebühren für die Lebensmittelkontrolle richten sich nach den Bestim mungen, welche die Aufsichtskommission des Laboratoriums der Urkantone im Rahmen des Konkordats erlässt. 2 Im Übrigen richten sich die Gebühren nach der kantonalen Gebührenge setzgebung7 IV. Schlussbestimmungen . Art. 10 Aufhebung bisherigen Rechts Es werden aufgehoben: a. die Vollziehungsverordnung zum Lebensmittelgesetz vom 24. April 19978 b. im Einvernehmen mit der Aufsichtskommission des Laboratoriums der Urkantone: die Vereinbarung über den Vollzug der Lebensmittelkontrolle vom 26. April 1997 ; 9 Art. 11 Inkrafttreten . Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft. 7 GDB 643.1, 643.11, 643.111 8 LB XXIV, 290, ABl 2003, 1422, ABl 2007, 450 9 LB XXIV, 378 (Vereinbarung über den Vollzug der Lebensmittelkontrolle vom 26. August 1997)

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