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Ordinance implementing the Federal Environmental Impact Assessment Ordinance

颁布于 1991-01-15 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

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关于这部法律

语言
German
类型
条例
组织
European Union
国家
瑞士 · Schaffhausen
主题
Environment
关键词
pollution control, environmental impact assessment (EIA), fees/royalties, enforcement/compliance

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  1. Vollziehungsverordnung zur eidgenössischen Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPVV) vom 15. Januar 1991 Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, in Ausführung des Bundesgesetzes über den Umweltschutz, vom 7. Oktober 1983 (USG) 1) und der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 19. Oktober 1988 (UVPV) 2), verordnet: I. Allgemeine Bestimmungen § 1 Zweck Diese Verordnung regelt die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) im Kanton Schaffhausen. § 2 Umfang der Prüfung Bei der UVP wird festgestellt, ob das Projekt mit den eidgenössischen und den kantonalen Vorschriften zum Schutze der Umwelt übereinstimmt. § 3 Aufgaben des Kantons Der Vollzug dieser Verordnung obliegt unter Vorbehalt von § 4 dem Kanton. § 4 Aufgaben der Gemeinde 1 Die Gemeinden nehmen die Aufgaben der zuständigen Behörde im Sinne von § 8 wahr, wenn ein Gemeindeorgan im massgeblichen Verfahren nach § 9 Planungsbehörde ist. 1/2002 2 Die Gemeinden sorgen für die Gewährung des Einsichtsrechts nach Art. 9 Abs. 8 USG, soweit sie nach dem kantonalen Recht zum massgeblichen Verfahren (§ 9 und Anhang) für öffentliche Auflagen zuständig sind. § 5 Dokumentation 1 Die Koordinationsstelle für Umweltschutz (Koordinationsstelle) führt im Hinblick auf die Erfüllung ihrer Aufgaben eine Dokumentation zur UVP und arbeitet dabei mit anderen Amtsstellen zusammen. 2 Die Dokumentation ist den Parteien in Verfahren, auf die Art. 9 USG anwendbar ist, zugänglich, soweit keine überwiegenden Geheimhaltungsgründe entgegenstehen. Im übrigen richtet sich die Einsichtnahme nach Art. 6 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen 3) und nach Art. 144 des Einführungsgesetzes zum ZGB 4). § 6 Erfolgskontrollen 1 Die Koordinationsstelle sorgt für die Überprüfung der tatsächlichen Auswirkungen von Anlagen, für die eine UVP durchgeführt worden ist, auf die Umwelt. Sie richtet sich dabei nach einem Programm, das vom Regierungsrat zu genehmigen ist, und arbeitet mit den nach der Umweltschutzorganisation des Kantons zuständigen Fachstellen zusammen. 2 Für diese Untersuchungen können aussenstehende Sachverständige beigezogen werden. II. Zuständigkeiten 1. Im allgemeinen § 7 Fachstellen 1 Die Koordinationsstelle für Umweltschutz ist die im UVP-Verfahren federführende Umweltschutzfachstelle (Art. 12 und 13 UVPV). Sie ist für allgemeine und fachübergreifende Umweltfragen sowie die Gesamtbeurteilung der Umweltverträglichkeit (§ 16 Abs. 2) zuständig. Sie stellt die Beratung sicher (Art. 6 Abs. 2 USG). 2 Zu den einzelnen bei einer UVP zu behandelnden Teilbereichen nehmen im weiteren Stellung: a) Die Behörden, die für Bewilligungen im Sinne von Art. 21 UVPV und § 19 Abs. 1 dieser Verordnung zuständig sind; b) die weiteren gemäss Spezialerlassen und der Umweltschutzorganisation des Kantons zuständigen Amtsstellen; c) in Anwendung von Art. 9 Abs. 7 USG und Art. 12 Abs. 3 UVPV das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (Bundesamt) nach Kenntnisnahme der kantonalen Stellungnahmen. § 8 Zuständige Behörde 1 Die Prüfung der Umweltverträglichkeit nach Art. 9 Abs. 1 USG und Art. 17 ff. UVPV wird von der Behörde durchgeführt, die im Rahmen des massgeblichen Verfahrens (§ 7) über das Projekt entscheidet. Sie leitet die Vorbereitung der Prüfung, soweit nicht besondere Aufgaben ausdrücklich anderen Stellen übertragen sind. 2 Insbesondere obliegen ihr nach Anhörung der Koordinationsstelle a) der Entscheid, ob bei der Planung, Errichtung oder Änderung einer Anlage eine UVP durchgeführt werden muss (Art. 1 und Anhang UVPV); b) die Veröffentlichung der Beurteilung durch die Fachstellen sowie der Ergebnisse der Prüfung und des Entscheids (§ 21) unter Vorbehalt von § 4 Abs. 2; 20) c) der Entscheid über die Anträge des Gesuchstellers zur Geheimhaltung (Art. 9 Abs. 8 USG); d) die Anordnung weiterer Abklärungen (Art. 9 Abs. 6 USG); e) die Koordination mit anderen Verfahren (§ 14). 3 Ist der Regierungsrat oder der Grosse Rat zuständige Behörde, so entscheidet der Regierungsrat nach Abs. 2 lit. a; die Aufgaben nach Abs. 2 lit. b-e werden von dem für die Vorbereitung der Vorlage zuständigen Departementsvorsteher wahrgenommen. Ist ein Gemeindeorgan zuständige Behörde, so ist in allen Fällen der Gemeinderat nach Abs. 2 lit. a-e verantwortlich. § 9 Massgebliches Verfahren 1 Das für die Prüfung in der Regel massgebliche Verfahren wird im Anhang dieser Verordnung festgelegt, soweit es nicht durch Bundesrecht geregelt ist. 1/2002 2 Wird für eine UVP-pflichtige Anlage ein Nutzungsplan erstellt, namentlich ein Quartierplan nach Art. 17 f. des Baugesetzes, und ist bei der Planfestsetzung eine umfassende Prüfung der Umweltverträglichkeit möglich, gilt diese als massgebliches Verfahren (Art. 5 Abs. 3 Satz UVPV). 20) 3 Ist eine umfassende Prüfung bei der Festsetzung des Nutzungsplanes noch nicht möglich, wird jedoch die UVP-pflichtige Anlage durch den Plan derart vorbestimmt, dass das Projekt in dem gemäss Anhang massgeblichen Verfahren nicht mehr umfassend überprüft werden kann, findet eine mehrstufige UVP (Art. 6 UVPV) statt, für deren erste Stufe das Verfahren gemäss Abs. 2 und für deren zweite Stufe das Verfahren gemäss Anhang massgeblich ist. 4 Ist für das UVP-pflichtige Vorhaben eine Bewilligung nach Art. 24 des Bundesgesetzes über die Raumplanung 6) erforderlich, kann die Prüfung der Umweltverträglichkeit auch im Rahmen dieses Verfahrens durch das Baudepartement erfolgen. 5 Die Behörde, die gemäss Abs. 1 im Rahmen des massgeblichen Verfahrens über das Projekt entscheidet, bestimmt auf Antrag der Koordinationsstelle, ob das spezielle Verfahren gemäss Abs. 2 bis 4 Anwendung findet. § 10 Stellungnahmen im UVP-Verfah-ren vor Bundesbehörden 1 Im UVP-Verfahren vor Bundesbehörden nimmt der Regierungsrat nach Anhörung der Koordinationsstelle Stellung. Er kann diese Aufgabe fallweise an ein Departement delegieren. 2 Der Stellungnahme des Kantosn werden die Anträge der Koordinationsstelle und der betroffenen Fachstellen (§ 7 Abs. 2 lit. a und b) beigelegt. § 11 Orientierung an-derer Kantone und ausländischer Behörden 1 Die zuständige Behörde lädt bei UVP-pflichtigen Projekten mit kantonsüberschreitenden Umwelteinwirkungen die betreffenden Kantone zur Stellungnahme ein. 2 Das zuständige Departement orientiert nach Massgabe der völkerrechtlichen Verpflichtungen die zuständigen ausländischen Behörden über UVP-pflichtige Vorhaben. 2. Besondere Bestimmungen für Vorhaben des Kantons § 12 Zuständige Behörde Bei UVP-pflichtigen Vorhaben des Kantons handelt das stellvertretende Departement in Vertretung des Departementes, das die Vorlage ausgearbeitet hat, als zuständige Behörde im Sinne von § 8. § 13 Erstellung des Umweltverträglichkeitsberichts Für die Erstellung des Umweltverträglichkeitsberichts betreffend Anlagen des Kantons werden aussenstehende Fachleute beigezogen. III. Durchführung der UVP 1. Vorbereitung der Prüfung der Umweltverträglichkeit § 14 Richtlinien Für die Erstellung des Umweltverträglichkeitsberichts (Art. 9 Abs. 2 USG) sind die Richtlinien des Bundesamtes massgeblich. § 15 Pflichtenheft 1 Aufgrund der Ergebnisse der Voruntersuchung (Art. 8 Abs. 1 UVPV) berät die Koordinationsstelle in Zusammenarbeit mit den betroffenen Fachstellen (§ 7 Abs. 2) den Gesuchsteller bei der Erstellung des Pflichtenhefts (Art. 8 Abs. 3 und 4 UVPV). 2 Sie nimmt innert Monatsfrist zum Pflichtenheft Stellung. 22) § 16 Beurteilung der Umweltverträg-lichkeit durch die Fachstellen 1 Die betroffenen Fachstellen (§ 7 Abs. 2) beurteilen den Umweltverträglichkeitsbericht im Rahmen ihrer Zuständigkeit und reichen ihre Beurteilung samt Antrag der Koordinationsstelle ein. Sind sie zuständig für Bewilligungen nach Art. 21 UVPV beziehungsweise § 19 Abs. 1 dieser Verordnung, geben sie ihre Stellungnahme im Sinne dieser Bestimmungen ab. 2 Die Koordinationsstelle klärt soweit möglich Differenzen zwischen den Teilbeurteilungen, nimmt die Gesamtbeurteilung des Projekts vor und stellt der zuständigen Behörde unter Beilage der eingegangenen Stellungnahmen innert acht Wochen Antrag (Art. 13 UVPV). 20) 3 Die Koordinationsstelle und die spezialisierten Fachstellen nehmen die Beurteilung unabhängig von Weisungen vor. Sie beantragen der zuständigen Behörde den Beizug von Sachberständigen, wenn sie Teilfragen nicht beurteilen können. § 17 21) § 18 Projektänderungen 1/2002 Ändert der Gesuchsteller sein Projekt, entscheidet die zuständige Behörde nach Anhören der Koordinationsstelle, ob der Umweltverträglichkeitsbericht zu ergänzen und das Bewilligungsverfahren erneut einzuleiten ist. 2. Besondere Bestimmungen für das Verfahren § 19 21) § 20 Koordination mit Subventionsentscheiden 1 Kantonale Behörden, die Subventionen für den Bau oder die Änderung von Anlagen gewähren, die nach dieser Verordnung geprüft werden müssen, entscheiden erst nach Abschluss der Umweltverträglichkeitsprüfung über die Subventionierung. 2 Sie berücksichtigen bei ihrem Entscheid das Ergebnis der Prüfung. § 21 Einsichtsrecht 1 Werden nach dem kantonalen Recht zum massgeblichen Verfahren (§ 9 und Anhang) das Gesuch und der Entscheid darüber öffentlich aufgelegt, so wird das Einsichtsrecht im Sinne von Art. 9 Abs. 8 USG sowie Art. 15 und 20 UVPV im Rahmen dieser Auflage gewährt. 2 Soweit das kantonale Recht die Veröffentlichung des Gesuchs (Art. 15 Abs. 3 UVPV) oder des Entscheids (Art. 20 Abs. 1 UVPV) nicht regelt, teilt die zuständige Behörde durch Veröffentlichung im Amtsblatt mit, wo der Umweltverträglichkeitsbericht, die Beurteilung durch die Fachstellen und die Ergenisse der Prüfung durch die zuständige Behörde sowie deren Entscheid während 30 Tagen eingesehen werden können. 3 Zur Gewährleistung des Einsichtrechts nach Art. 9 Abs. 8 USG werden die Unterlagen den Interssierten gegen Kostenerstattung überlassen oder zur Herstellung von Kopien herausgegeben; sie sind in angemessener Zahl bereitzustellen. § 22 21) IV. Gebühren § 23 Kostendeckung 1 Für die Beurteilung der Umweltverträglichkeit gemäss § 8 und 16 werden von der zuständigen Behörde und den Kontrollen im Sinne von § 6 durch die Koordinationsstelle nach Aufwand zu bemessende Gebühren erhoben. Barauslagen, wie Kosten für Gutachten und Sachverständige, sind den Behörden zu ersetzen. Öffentliche Körperschaften und Anstalten sind von diesen Gebühren nicht befreit. 2 Die Gebühr für die Herstellung von Kopien der UVP-Unterlagen, die dem Einsichtsrecht nach Art. 9 Abs. 8 USG untersehen (§ 21), richtet sich nach § 15 der Verwaltungsgebührenverordnung 7). V. Schlussbestimmungen § 24 Ergänzung des Anhangs Wird eine UVP-pflichtige Anlage geplant, für die das massgebliche Verfahren nach kantonalem Recht im Anhang noch nicht festgelegt ist, beantragt das zuständige Departement nach Anhörung der Koordinationsstelle dem Regierungsrat die notwendige Ergänzung dieser Verordnung. § 25 21) § 26 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt nach Genehmigung durch den Bundesrat mit der Veröffentlichung im Amtsblatt 8) in Kraft und ist in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen. §§ 1-22, 24-26 und Anhang vom Bundesrat genehmigt am 20. März 1991. 1/2002 Anhang Zur Prüfung der Umweltverträglichkeit (UVP) massgebliche Verfahren Nr. Anlagetyp 9) massgebliches Verfahren/zuständige Behörde 1 Verkehr 11 Strassenverkehr 11.1 Nationalstrassen (* dritte Stufe) mehrstufige UVP 10): 3. Stufe: Einspracheentscheid zum Ausführungsprojekt des Regierungsrates (Art. 27 Abs. 2 NSG 11))/Regierungsrat 11.2 *Hauptstrassen, die mit Bundeshilfe ausgebaut werden mehrstufige UVP: 1. Stufe: Strassenbauprogramm/Grosser Rat (Art. 33 Strassengesetz 12)) 2. Stufe: Genehmigung der Ausführungsprojektierung/Regierungsrat (Art. 30 Strassengesetz) 11.3 Andere Hochleistungs- und Hauptverkehrsstrassen (HLS und HVS) wie oben 11.4 Parkhäuser und Parkplätze für mehr als 300 Motorwagen Baubewilligung/ Baudepartement 13) 2 Energie 21 Erzeugung von Energie 21.2 *Thermische Anlagen zur Energieerzeugung mit einer Feuerleistung von mehr als 100 MWth Baubewilligung/ Baudepartement 13) 21.3 *Speicher- und Laufkraftwerke sowie Pumpspeicherwerke mit mehr als 3 MW (ausgenommen Anlage, die dem Bahnbetrieb dienen) Mehrstufige UVP 10): 1. Stufe: Verfahren zur Errichtung von Wasserwerken/Regierungsrat (Art. 22 Gewässergesetz 14)) 2. Stufe: Baubewilligung/Baudepartement 13) Änderungen subsidiär: Baubewilligung/ Baudepartement 13) 21.4 Anlagen zur Nutzung der Erdwärme (einschliesslich der Wärme von Grundwasser) mit mehr als 5 MWth Konzessionsverfahren/ Regierungsrat (Art. 1 Feuerschutzgesetz 15)) Änderungen subsidiär: Baubewilligung/ Baudepartement 13) 21.5 Gaswerke, Kokereien, Kohleverflüssigungsanlagen Baubewilligung/ Baudepartement 13) 22 Übertragung und Lagerung von Energie 22.3 Gas-, Brenn- und Treibstofflager für mehr als 5’000 m3 Füssigkeits- bzw. 50’000 m3 Gasinhalt bei Normalbedingungen Baubewilligung/ Baudepartement 13) 22.4 Kohlenlager mit mehr als 50’000 m3 Lagerkapazität wie oben 3 Wasserbau 30.2 *Wasserbauliche Massnahmen wie: Verbauungen, Eindämmungen, Korrektionen, Geschiebe- und Hochwasserrückhalteanlagen im Kostenvoranschlag von mehr als 10 Millionen Franken Baubewilligung/ Baudepartement 13) 30.3 Schüttungen in Seen von mehr als 10’000 m3 wie oben 30.4 Ausbeutung von Kies, Sand und anderem Material aus Gewässern von mehr als 50’000 m3 pro Jahr (ohne einmalige Entnahme aus Gründen der Hochwassersicherheit) wie oben 1/2002 4 Entsorgung 40.3 Autoshredder-Anlagen Baubewilligung/ Baudepartement 13) 40.4 16) Inertstoffdeponien mit einem Deponievolumen von mehr als 500’000 m³ Nutzungsvorschriften für Abfallanlagen/ Baudepartement 40.5 16) Reaktordeponien wie oben 40.6 16) *Reststoffdeponien wie oben 40.7 Anlagen zum Sortieren, Behandeln, Verwerten oder Verbrennen von Abfällen mit einer Behandlungskapazität von mehr als 1’000 t pro Jahr wie oben 40.8 *Zwischenlager für mehr als 1’000 t flüssige oder mehr als 5’000 t feste oder schlammförmige Sonderabfälle wie oben 40.9 Abwasserreinigungsanlagen für eine Kapazität von mehr als 20’000 Einwohnergleichwerten Genehmigung generelles Projekt/Regierungsrat (Art. 5 EG GSchG 17)) Änderungen subsidiär: Baubewilligung/ Baudepartement 13) 5 Landesverteidigung 52 Kantonale und kommunale Anlagen 52.1 *Waffen-, Schiess- und Übungsplätze der Armee Mehrstufige UVP 18): 1. Stufe: Zonenplan/ Gemeinde (Art. 1 Abs. 1 Baugesetz) 52.2 300-m-Schiessanlagen mit mehr als 15 Scheiben Baubewilligung/ Baudepartement 13) 6 Sport, Tourismus und Freizeit 60.2 Pistenanlagen für motorsportliche Veranstaltungen Baubewilligung/ Baudepartement 13) 60.5 Sportstadien mit ortsfesten Tribünenanlagen für mehr als 20’000 Zuschauer wie oben 7 Industrielle Betriebe 70.1 *Aluminiumhütten Baubewilligung/ Baudepartement 13) 70.2 *Stahlwerke wie oben 70.3 *Buntmetallwerke wie oben 70.4 Anlagen zur Aufbereitung und Verhüttung von Schrott und Altmetallen wie oben 70.5 Anlagen zur Synthese von chemischen Produkten mit mehr als 5000 m2 Betriebsfläche oder einer Produktionskapazität von mehr als 1’000 t pro Jahr wie oben 70.6 Anlagen für die Verarbeitung von chemischen Produkten mit mehr als 5000 m2 Betriebsfläche oder einer Produktionskapazität von mehr als 10’000 t pro Jahr wie oben 70.7 Chemikalienlager mit einer Lagerkapazität von mehr als 1’000 t wie oben 70.8 Sprengstoff- und Munitionsfabriken wie oben 70.9 Schlächtereien und fleischverarbeitende Betriebe mit einer Produktionskapazität von mehr als 5’000 t pro Jahr wie oben 70.10 *Zementfabriken wie oben 70.11 *Glashütten mit einer Produktionskapazität von mehr als 30’000 t im Jahr wie oben 70.12 *Zellstoff-(Zellulose-)Fabriken mit einer Produktionskapazität von mehr als 50’000 t im Jahr wie oben 70.13 Betriebe zur Gewinnung und Verarbeitung von Asbest und asbesthaltigen Materialien wie oben 70.14 Spanplattenwerke wie oben 1/2002 70.15 Weiter Anlagen, deren Rohgasmassenstrom (bei Anfall der Rauchgasreinigung) im Vollastbetrieb die Grenzwerte nach Luftreinhalte-Verordnung 19) a. für Stoffe nach Anhang 1 Ziff. 5 um mehr als das 20fache oder b. für andere Stoffe nach Anhang 1 um mehr als das 100fache überschreitet wie oben 8 Andere Anlagen 80.3 Kies- und Sandgruben, Steinbrüche und andere nicht der Energiegewinnung dienende Materialentnahmen aus dem Boden mit einem abbaubaren Gesamtvolumen von mehr als 300’000 m3 Baubewilligung/ Baudepartement 13) 80.4 Anlagen für die Haltung landwirtschaftlicher Nutztiere mit mehr als 125 Plätzen für Grossvieh (ausgenommen Alpställe) oder 100 Plätzen für Mastkälber oder 75 Plätzen für Mutterschweine oder 500 Plätzen für Mastschweine oder 6’000 Plätzen für Legehennen oder 6’000 Plätzen für Mastpoulets oder 1’500 Masttruten wie oben 80.5 Einkaufszentren mit mehr als 5’000 m2 Verkaufssfläche wie oben 80.6 Güterumschlagplätze und Verteilzentren mit mehr als 20’000 m2 Lagerfläche wie oben 80.7 Ortsfeste Einrichtungen zur elektrischen oder radioelektrischen Zeichen-, Bild- oder Lautübertragung (nur Sendereinrichtungen), mit mehr als 500 kW oder mehr Leistung wie oben Fussnoten: Amtsblatt 1991, S. 739; Rechtsbuch 1964, Nr. 261e. * Betrifft das Vorhaben mit * gekennzeichneten Anlagetyp, so muss im massgeblichen Verfahren auch das BUWAL angehört werden (Art. 13a UVPV). 1) SR 814.01. 2) SR 814.011. 3) SHR 172.200. 4) SHR 210.100. 5) SHR 700.100. 6) SR 700. 7) SHR 172.201. 8) In Kraft getreten am 12. Juli 1991 (Amtsblatt 1991, S. 739). 9) Gemäss Anhang zur Verordnung des Bundesrates über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) vom 19. Oktober 1988 (SR 814.011). 10) Die erste Stufe wird in der UVPV geregelt. 11) SR 725.11. 12) SHR 725.100. 13) Die Zuständigkeit des Baudepartements ergibt sich je nach Anlagenart und Standort aus Art. 61 Abs. 2 Baugesetz (SHR 700.100) in Verbindung mit dem Beschluss des Regierungsrates vom 15. November 1983 über die Zuständigkeit für die Bewilligung von Bauvorhaben gemäss Art. 61 Abs. 1 des Baugesetzes (SHR 700.103) bzw. aus § 3 der Raumplanungsverordnung (SHR 700.211). 14) SHR 721.100. 15) SHR 721.300. 16) Fassung gemäss V. vom 10. August 1993, in Kraft getreten am 26. November 1993 (Amtsblatt 1993, S. 1235). 17) SHR 814.200. 18) Die zweite Stufe wird in der UVPV geregelt. 19) SR 814.318.142.1. 20) Fassung gemäss RRB vom 19. Dezember 2000, in Kraft getreten am 6. Juli 2001 (Amtsblatt 2001, S. 1062); vom Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation genehmigt am 25. Juni 2001. 21) Aufgehoben durch RRB vom 19. Dezember 2000, in Kraft getreten am 6. Juli 2001 (Amtsblatt 2001, S. 1062); vom Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation genehmigt am 25. Juni 2001. 22) Eingefügt durch RRB vom 19. Dezember 2000, in Kraft getreten am 6. Juli 2001 (Amtsblatt 2001, S. 1062); vom Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation genehmigt am 25. Juni 2001.

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