Ordinance implementing the Federal Act on toxic substances (Toxic Substances Act)
颁布于 1972-11-14 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über den Verkehr mit Giften (Giftgesetz).
- 语言
- German
- 类型
- 条例
- 组织
- European Union
- 国家
- 瑞士 · Zug
- 主题
- Waste and hazardous substances
- 关键词
- pollution control, hazardous substances, fees/royalties, alternative dispute settlement, enforcement/compliance
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文本
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816.1 1. 1. 1999 - 9 1 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über den Verkehr mit Giften (Giftgesetz) vom 14. November 19721) Der Regierungsrat des Kantons Zug, zur Vollziehung des Bundesgesetzes über den Verkehr mit Giften (Giftgesetz) vom 21. März 19692), der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über den Verkehr mit Giften vom 23. Dezember 19713) und der Verordnung über verbotene giftige Stoffe vom 23. Dezember 19714), beschliesst: I. Zuständigkeit § 1 1 Die Vollziehung des Giftgesetzes obliegt, soweit sie dem Kanton zusteht, dem Amt für Lebensmittelkontrolle5) unter der Aufsicht der Gesundheits direktion6). 2 Insbesondere erteilt das Amt für Lebensmittelkontrolle5) die allgemeinen Bewilligungen zum Verkehr mit Giften (Bewilligungen A–D) und die Sonderbewilligung zur Schädlingsbekämpfung mit hochgiftigen Gasen oder Nebeln. Es stellt die Giftbücher und die Giftscheine aus. § 2 Die Volkswirtschaftsdirektion vollzieht die von der Bundesgesetzgebung über den Verkehr mit Giften vorgeschriebenen Massnahmen zum Schutze der Arbeitnehmer in Betrieben, die dem eidgenössischen Arbeitsgesetz7) unter stehen. 1) GS 20, 237. Vom Bundesrat genehmigt am 12. Dez. 1972 (GS 20, 238). 2) SR 814.80 3) SR 814.801 4) SR 814.839 5) Fassung gemäss V über die Ämterzuteilung vom 9. Dez. 1998 (GS 26, 251) 6) Fassung gemäss Änderung vom 22. Dezember 1998 (GS 26, 191) 7) SR 822.11 816.1 2 II. Unschädlichmachung von Giften § 3 1 Das Amt für Lebensmittelkontrolle1) ist die Annahmestelle für unschäd lich zu machende Gifte. 2 Das Amt für Lebensmittelkontrolle1) sorgt für die Unschädlichmachung von Giften, die der Besitzer nicht mehr aufbewahren will oder die er nicht mehr vorschriftsgemäss aufbewahren kann, soweit der Besitzer nicht selbst dazu imstande ist. III. Gebühren § 4 1 Das Amt für Lebensmittelkontrolle1) erhebt im Rahmen der Vorschriften des Bundes für seine Tätigkeit Gebühren. 2 Für die Unschädlichmachung von Giften sind kostendeckende Gebühren zu erheben. IV. Beschwerderecht § 5 1 Verfügungen des Amtes für Lebensmittelkontrolle1) können innert 10 Ta gen2) durch Beschwerde an den Regierungsrat weitergezogen werden. 2 Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz)3). V. Schlussbestimmung § 6 1 Diese Verordnung tritt unter dem Vorbehalt der Genehmigung des Bundesrates am 1. Januar 1973 in Kraft. Sie ist im Amtsblatt zu veröffent lichen und in die Gesetzessammlung aufzunehmen. 2 Auf den gleichen Zeitpunkt werden die Arzneimittelverordnung vom 21. März 19364), soweit sie den Verkehr mit Giften betrifft, und die Verord nung über den Verkehr mit Pflanzenschutzmitteln vom 3. Mai 19445) aufge hoben. 1) Fassung gemäss V über die Ämterzuteilung vom 9. Dez. 1998 (GS 26, 251) 2) Heute innert 20 Tagen (§ 43 VRG). 3) Fassung gemäss § 98 Abs. 1 VRG. 4) GS 13, 383 5) GS 15, 175