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瑞士的法律

Ordinance implementing the Energy Law

颁布于 1999-05-11 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

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关于这部法律

原标题
Verordnung zum Energiegesetz.
语言
German
类型
条例
组织
European Union
国家
瑞士 · Basel-Stadt
主题
Energy
关键词
energy conservation/energy production, renewable energy, international trade, inspection, enforcement/compliance, offences/penalties
类别
*

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文本

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  1. § 1.2) Teil A «Sparmassnahmen» dieser Verordnung legt Anforderun- gen fest an: a) den Wärmeschutz für heiz- und kühlbare Neubauten sowie für be- willigungspflichtige Umbauten und Umnutzungen solcher Bau- ten; b) haustechnische Anlagen, die neu installiert werden; sowie an Bau- teile (z.B. Fenster), die ohne Baubewilligung errichtet werden können; c) die energietechnische Überwachung von Bau- und Installations- vorhaben sowie von bestehenden Feuerungsanlagen; d) die Erzeugung von Elektrizität in Kleinkraftwerken. 2 Für den Ersatz oder die Änderung von haustechnischen Anlagen oder deren Schlüsselkomponenten gelten die Anforderungen, soweit sie technisch und betrieblich möglich sind und der Aufwand verhältnis- mässig ist. 2. Stand der Technik

  2. § 2.3) Die gemäss dieser Verordnung notwendigen Massnahmen sind nach dem Stand der Technik zu planen und auszuführen. 2 Soweit Gesetz und Verordnung nichts anderes bestimmen, gelten als Stand der Technik die Anforderungen und Rechenmethoden der gel- tenden Normen und Empfehlungen der Fachorganisationen. 3 Das Baudepartement kann Richtlinien erlassen, soweit dies für den Vollzug dieser Verordnung notwendig ist. 1) SG 772.100. 2) §§ 1, 2, 3, 4, 6, 7, 8, 9, 13, 17, 19 samt Titel, 20 samt Titel, 21, 25b samt Titel, 26, 51, 55 sowie die Anhänge 1–5 in der Fassung des RRB vom 21. 3. 2006 (wirksam seit 30. 3. 2006). 3)

  3. § 2: Siehe Fussnote 2. 5 1. 5. 2006 73 772.110 Energie- und Wasserversorgung 3. Deklaration des Energieverbrauchs

  4. § 3.4) Wer eine Baute oder eine bewilligungspflichtige haustechnische Anlage nach § 1 neu erstellen, umbauen oder einer anderen Nutzung zuführen will, kann vom Amt für Umwelt und Energie verpflichtet wer- den, den voraussichtlichen jährlichen Energieverbrauch in Form von Öl, Gas, festen Brennstoffen, Fernwärme, Elektrizität usw. nachvoll- ziehbar zu deklarieren. 4. Berechnung der Wirtschaftlichkeit

  5. § 4.5) Werden für Erleichterungen und Ausnahmen im Wärmeschutz und in haustechnischen Anlagen wirtschaftliche Gründe geltend ge- macht, so sind diese gemäss Norm SIA 480 «Wirtschaftlichkeitsberech- nung für Investitionen im Hochbau» zu belegen. Dabei kommt die «er- weiterte Wirtschaftlichkeitsrechnung» unter Berücksichtigung der ex- ternen Kosten zur Anwendung. 5. Vereinbarung von Verbrauchszielen

  6. § 5. Das Baudepartement kann mit Verbrauchern gemäss § 9 EnG mittel- und langfristige Energieverbrauchsziele festlegen. 2 Bei der Festlegung der Ziele werden die Effizienz der Energienut- zung zum Zeitpunkt der Zielfestlegung, die zu erwartende Entwick- lung der Technik und die zu erwartende wirtschaftliche Entwicklung des Verbrauchers berücksichtigt. 3 Werden während der Dauer der Vereinbarung wesentliche Abwei- chungen bei den festgelegten Parametern festgestellt, können die Ziele im Sinne einer rollenden Planung neu definiert werden. 4 Für die Dauer der Vereinbarung ist der Verbraucher, mit Ausnahme der Einbaupflicht von Wärmerückgewinnungsanlagen, von der Einhal- tung der §§ 6–19 der Verordnung enthoben. 5 Wenn die Energieverbrauchsziele in drei aufeinanderfolgenden De- klarationsperioden nicht eingehalten werden, kann die Vereinbarung vom Baudepartement aufgehoben werden. 4)

  7. § 3: Siehe Fussnote 2. 5)

  8. § 4: Siehe Fussnote 2. 6 Energiegesetz: V 772.110 ii. anforderungen an den wärmeschutz 1. Wärmeschutznachweis

  9. § 6.6) Für den Nachweis des ausreichenden Wärmeschutzes muss eines der zwei folgenden Verfahren gewählt werden: a) Einhaltung der Einzelanforderungen gemäss § 7, oder b) Einhaltung der Systemanforderungen gemäss § 8. 2 Vom Nachweis ausgenommen sind Umnutzungen mit gleich bleiben- der Raumtemperatur gemäss den Standardnutzungen nach der Norm SIA 380/1 «Thermische Energie im Hochbau». 3 Bei Neubauten ist der Nachweis mittels Einzelanforderungen nur zu- lässig, wenn die Summe der Flächen von Fenstern, Türen und Toren höchstens 25% der Energiebezugsfläche EBF beträgt. Bei neuen An- bauten wird diese Bedingung auf das ganze Gebäude bezogen, sofern nachgewiesen wird, dass die solaren Wärmegewinne genutzt werden können. 4 Bei einer Energiebezugsfläche von 50 m2 und weniger, kann der Nachweis unabhängig vom Flächenanteil von Fenstern, Türen und Toren durch das Einhalten der Einzelanforderungen gemäss § 7 er- bracht werden. 5 Unabhängig vom gewählten Verfahren darf in Bauten mit neuen Flächenheizungen (Boden- und Deckenheizungen), für welche die verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung vorgeschrieben ist, der U-Wert in den Zwischendecken höchstens 0,7 W/m2K betragen. 6 Fassadenteile, welche zum Zweck des Verkaufs von Waren temporär geöffnet werden können, dürfen eine maximale Grösse von 2 m2 auf- weisen. 2. Einzelanforderungen für den Wärmeschutz

  10. § 7.7) Bei Nutzungen mit Raumtemperaturen von 20 °C dürfen die flächenbezogenen Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte) die Grenzwerte gemäss Anhang 1 nicht überschreiten. 2 Ist die Raumtemperatur gemäss Standardnutzung nach Norm SIA 380/1 höher oder tiefer als 20 °C, so werden die Grenzwerte gemäss An- hang 1 um 5% pro Kelvin Temperaturabweichung reduziert oder er- höht (d.h. tiefere Grenzwerte bei höherer Raumtemperatur). 3 Für Bauteile, die bei einem Umbau oder einer Umnutzung ersetzt oder neu aufgebaut werden, gelten die Einzelanforderungen für Neu- bauten. 4 Bei Neubauten gelten für lineare und punktuelle Wärmebrücken, die nicht in den Flächen-U-Werten berücksichtigt sind, die Grenzwerte der Norm SIA 380/1 «Thermische Energie im Hochbau». 6)

  11. § 6: Siehe Fussnote 2. 7)

  12. § 7: Siehe Fussnote 2. 7 1. 5. 2006 73 772.110 Energie- und Wasserversorgung 3. Systemanforderungen für den Wärmeschutz

  13. § 8.8) Die Berechnung des Heizwärmebedarfs Qh hat nach dem Ver- fahren zu erfolgen, wie es in der Norm SIA 380/1 «Thermische Energie im Hochbau» festgelegt ist. 2 Der berechnete jährliche Heizwärmebedarf (Qh) muss den Grenz- wert gemäss SIA 380/1 (Hg SIA) um mindestens 20% unterschreiten. Es gilt somit folgender Grenzwert: Hg BS = Hg SIA × 0,8 3 Die Grenzwerte für Umbauten und Umnutzungen betragen 140% der Grenzwerte für Neubauten. Neubauartige Umbauten haben die Anforderungen an Neubauten zu erfüllen. 4 Bei Umbauten und Umnutzungen müssen alle Räume, die von bewil- ligungspflichtigen Änderungen betroffen sind, in den Systemnachweis miteinbezogen werden. Die Bauherrschaft kann die vom Umbau oder der Umnutzung nicht betroffenen Räume ebenfalls in den Systemnach- weis einbeziehen. 5 Lineare und punktuelle Wärmebrücken, die nicht in den Flächen- U-Werten eingerechnet sind, müssen bei der Berechnung des Heiz- wärmebedarfs zusätzlich berücksichtigt werden. 4. Kühl- und Tiefkühlräume

  14. § 9.9) Bei Kühl- und Tiefkühlräumen darf der mittlere Wärmezufluss durch die umschliessenden Bauteile 5 W/m2 nicht überschreiten. Für die entsprechende Berechnung ist von der Auslegungstemperatur des gekühlten Raumes einerseits und den folgenden Umgebungstempera- turen andererseits auszugehen: a) in beheizten Räumen: Auslegungstemperatur für die Beheizung b) gegen Aussenklima: 20 °C c) gegen Erdreich oder unbeheizte Räume: 10 °C. 2 Für Kühl- und Tiefkühlräume mit weniger als 30 m3 Nutzvolumen sind die Anforderungen auch erfüllt, wenn die umschliessenden Bau- teile einen mittleren U-Wert von U ≤ 0,15 W/m2K einhalten. 5. Gewächshäuser

  15. § 10. Bei beheizten Gewächshäusern darf der mittlere U-Wert der Gebäudehülle 2,4 W/m2K (ohne Boden gerechnet) nicht überschrei- ten.10) 2 Die Aussenwanddämmung muss bis 40 cm ins Erdreich reichen, und es müssen Rahmenprofile mit Gummiabdeckungen auf der Kaltseite verwendet werden. 8)

  16. § 8: Siehe Fussnote 2. 9)

  17. § 9: Siehe Fussnote 2. 10)

  18. § 10 Abs. 1 in der Fassung des RRB vom 21. 3. 2006 (wirksam seit 30. 3. 2006). 8 Energiegesetz: V 772.110 6. Erleichterungen

  19. § 11. Das Baudepartement kann auf Gesuch hin Erleichterungen von den Anforderungen an den Wärmeschutz gewähren für: a) Gebäude, die auf weniger als 10° C beheizt werden; b) Gebäude, die höchstens während drei Jahren beheizt werden (pro- visorische Nutzungen oder Bauten); c) denkmalpflegerisch schützenswerte Gebäude, falls das Erschei- nungsbild beeinträchtigt würde; d) Umbauten, wenn zwingende bauphysikalische Gründe vorliegen und die Einhaltung der Anforderungen mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre; e) Gebäude oder Räume, in denen längerfristig beträchtliche, ander- weitig nicht nutzbare Fremd- oder Abwärmemengen anfallen und bei denen deshalb das Einhalten der Anforderungen zu einem sinnwidrigen Ergebnis führen würde; f) Gewächshäuser, die für industrielle Forschung und Entwicklung genutzt werden. 2 Gesuche für Erleichterungen müssen eine Darstellung der Probleme, eine nachvollziehbare Energiebilanz, sowie einen Vorschlag für ange- messene Energiesparmassnahmen und Einrichtungen zur Messung des Energieverbrauchs enthalten. iii. anforderungen an haustechnische anlagen 1. Dimensionierung von haustechnischen Anlagen

  20. § 12. Haustechnische Anlagen sind aufgrund von Bedarfsberechnun- gen zu dimensionieren. 2 Leistungsreserven dürfen nur eingebaut werden, wenn dadurch der Jahreswirkungsgrad nicht vermindert wird. 3 Beim Ersatz von haustechnischen Anlagen müssen ausser den bishe- rigen Betriebsdaten auch allfällige energetische Verbesserungen be- rücksichtigt werden. 9 1. 5. 2006 73 772.110 Energie- und Wasserversorgung 2. Wärmeerzeuger

  21. § 13.11) Die Bereitschaftsverluste neuer Heizkessel, die nicht den energietechnischen Prüfverfahren des Bundes unterliegen, dürfen 0,4% der Kesselnennleistung nicht übersteigen. 2 Gaswärmeerzeuger für die Raumheizung müssen die Konden- sationswärme ausnützen können. 3 Ölwärmeerzeuger für die Raumheizung in Neubauten und bei neu eingebauten Heizsystemen (Wärmeerzeuger inkl. Wärmeverteil- und -abgabesystem) in bestehenden Bauten müssen die Kondensations- wärme ausnützen können. 4 Eine elektrische Erwärmung des Brauchwarmwassers ist in neuen Wohnbauten nur erlaubt, wenn: a) das Brauchwarmwasser während der Heizperiode mit Wärme- erzeuger für die Raumheizung erwärmt oder vorgewärmt wird; oder b) das Brauchwarmwasser teilweise mittels erneuerbarer Energie oder nicht anders nutzbarer Abwärme erwärmt wird. 5 Wassererwärmer müssen für eine Betriebstemperatur von höchstens 60 °C ausgelegt werden. Ausgenommen sind Wassererwärmer, deren Temperatur aus betrieblichen oder aus hygienischen Gründen höher liegen muss. 3. Elektrizität12)

  22. § 14.13) Für alle Nutzungen mit einer Energiebezugsfläche von mehr als 1000 m2, die nicht dem Wohnen dienen, ist die Einhaltung der Grenzwerte für Beleuchtung und Lüftung/Klimatisierung gemäss Norm SIA 380/4 «Elektrische Energie im Hochbau» nachzuweisen. 1 bis Räume, in denen gewöhnlich eine zum dauernden Aufenthalt von Menschen geeignete Temperatur und/oder Feuchte herrschen muss, dürfen nicht mit elektrischen Widerstandsheizungen ausgestattet wer- den. Elektrische Widerstandsheizungen sind nur als Ergänzungshei- zungen mit einer Leistung bis zu 2 kW erlaubt. 2 Elektrische Wärmepumpen für die Raumheizung müssen eine Jah- resarbeitszahl von mindestens 2,6 aufweisen. 3 Das Amt für Umwelt und Energie behält sich die Messung der Jah- resarbeitszahl vor. 4 Unabhängige Produzentinnen und Produzenten, die Strom aus er- neuerbaren Energien erzeugen, sind von diesen Beschränkungen ent- bunden. 11)

  23. § 13: Siehe Fussnote 2. 12) Titel vor § 14 in der Fassung des RRB vom 21. 3. 2006 (wirksam seit 30. 3. 2006). 13)

  24. § 14: Abs. 1 eingefügt durch RRB vom 21. 3. 2006 (wirksam seit 30. 3. 2006); da- durch wurde der bisherige Abs. 1 in der Fassung des vorerwähnten RRB zu Abs. 1bis. 10 Energiegesetz: V 772.110 4. Heizungen im Freien (Terrasse, Rampen, Rinnen, Sitzplätze usw.)

  25. § 15. Die Installation sowie der Ersatz und die wesentliche Änderung bestehender Heizungen im Freien sind bewilligungspflichtig. 2 Das Amt für Umwelt und Energie erteilt die Bewilligung wenn: a) die Sicherheit von Personen und Sachen oder der Schutz von tech- nischen Einrichtungen den Betrieb einer Heizung im Freien erfor- dert; b) bauliche Massnahmen (z. B. Überdachungen) und betriebliche Massnahmen (z. B. Schneeräumungen) nicht ausführbar oder un- verhältnismässig sind; und c)14) die Heizung im Freien mit einer temperatur- und feuchtigkeits- abhängigen Regelung ausgerüstet ist. 3 Von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind Heizungen im Freien: a) zur Erwärmung von Weichen öffentlicher Verkehrsmittel; b) die ausschliesslich mit nicht anders nutzbarer Abwärme betrieben werden. 5. Heizbare Freiluftbäder

  26. § 16.15) Der Bau neuer sowie der Ersatz und die wesentliche Ände- rung der technischen Einrichtungen bestehender heizbarer Freiluftbä- der sind bewilligungspflichtig. 2 Das Amt für Umwelt und Energie erteilt die Bewilligung, wenn das beheizbare Freiluftbad überwiegend mit Sonnenenergie, Geothermie oder nicht anders nutzbarer Abwärme betrieben wird. 3 Heizbare Freiluftbäder müssen mit einer Abdeckung gegen Wärme- verluste versehen werden. Auf eine Abdeckung kann verzichtet wer- den, wenn die Verluste aufgrund der fehlenden Abdeckung durch Son- nenenergie, Geothermie oder nicht anders nutzbare Abwärme gedeckt werden. 4 Bei Bädern, die auch im Winter beheizt werden, darf der mittlere U-Wert des Beckens inkl. Abdeckung höchstens 0,6 W/m2K betragen. 6. Wärmeverteilung, Warmwasser- und Wärmespeicher, Wärmetauscher

  27. § 17.16) Die Vorlauftemperatur zu den Heizflächen für Raumheizun- gen darf bei der massgebenden Auslegetemperatur bei Neubauten höchstens 50 °C betragen. Ausgenommen sind Lufterhitzer, Hallenhei- zungen mittels Bandstrahlern sowie Heizungssysteme für Gewächs- häuser und ähnliches, sofern diese nachgewiesenermassen eine höhere Vorlauftemperatur benötigen. 2 Die Vorlauftemperatur von elektrisch betriebenen Wärmepumpen für die Raumwärmeerzeugung in Neubauten darf höchstens 45 °C be- tragen. 14)

  28. § 15 Abs. 2 lit. c in der Fassung des RRB vom 21. 3. 2006 (wirksam seit 30. 3. 2006). 15)

  29. § 16: Abs. 3 in der Fassung des RRB vom 21. 3. 2006 (wirksam seit 30. 3. 2006); Abs. 4 beigefügt durch denselben RRB. 16)

  30. § 17: Siehe Fussnote 2. 11 1. 5. 2006 73 772.110 Energie- und Wasserversorgung 3 Für Räume oder Raumgruppen mit unterschiedlichen Nutzungen oder verschiedenen Betriebszeiten muss die Wärmeverteilung so aus- gelegt werden, dass ein individueller Betrieb möglich ist. 4 Warmwasser- und Wärmespeicher sowie Wärmetauscher mit Be- triebstemperaturen bis zu 90 °C, die bezüglich Wärmedämmung nicht den energietechnischen Prüfverfahren des Bundes unterliegen, müssen die Anforderungen von Anhang 2 erfüllen. 5 Neue Heizungsverteilleitungen inklusive Armaturen und Pumpen müssen in unbeheizten Räumen, im Freien und im Erdreich durchge- hend nach den Anforderungen von Anhang 3 wärmegedämmt werden. 6 Neue Warmwasserverteilleitungen inklusive Armaturen und Pum- pen, die auf Betriebstemperatur gehalten werden, müssen sowohl in unbeheizten als auch in beheizten Räumen, im Freien und im Erdreich durchgehend nach den Anforderungen von Anhang 3 wärmegedämmt werden. 7 Beim Ersatz des Wärmeerzeugers müssen frei zugängliche, beste- hende Wärmeverteilleitungen und Armaturen den Anforderungen an die Wärmedämmung von Anhang 3 angepasst werden, soweit es von den bauphysikalischen Gegebenheiten und den örtlichen Platzverhält- nissen her möglich ist. 8 Umwälzpumpen in haustechnischen Anlagen müssen bedarfsgerecht dimensioniert werden. 7. Kälteerzeugungs- und Verteilanlagen

  31. § 18.17) Die Spreizung zwischen Kondensations- und Verdampfungs- temperatur ist dem Prozess anzupassen und minimal zu halten. Die Energieverluste im Teillastbereich sind zu minimieren. 2 Der Einsatz von Kältespeichern ist energietechnisch zu begründen. 3 Kälteverteilleitungen und die dazugehörenden Armaturen und Pum- pen müssen dem Stand der Technik entsprechend thermisch gedämmt werden. 4 Die Abwärme von Kälteanlagen muss genutzt werden, sofern eine Nutzung möglich und sinnvoll ist. 8. Messung, Steuerung und Regelung18)

  32. § 19.18) Die Verteilung und Abgabe von Wärme und Kälte müssen au- tomatisch gesteuert oder geregelt werden. 2 Durch steuerungs- oder regeltechnische Massnahmen muss das gleichzeitige Beheizen und Kühlen eines Raumes verhindert werden. 3 In beheizten und gekühlten Räumen müssen Einrichtungen instal- liert werden, die es ermöglichen, die Raumlufttemperatur einzeln ein- zustellen und selbsttätig zu regeln. Ausgenommen sind Wärmeabgabe- systeme, die bei der Auslegungstemperatur mit Vorlauftemperaturen von höchstens 30 °C arbeiten. 17)

  33. § 18: Abs. 1 und 3 in der Fassung des RRB vom 21. 3. 2006 (wirksam seit 30. 3. 2006). 18)

  34. § 19 samt Titel: Siehe Fussnote 2. 12 Energiegesetz: V 772.110 4 Begleitheizungen und Zirkulationspumpen müssen bedarfsabhängig gesteuert werden. 5 Für mechanisch belüftete oder klimatisierte Räume oder Raumgrup- pen mit unterschiedlichen Nutzungen oder verschiedenen Betriebszei- ten müssen Einrichtungen installiert werden, die einen individuellen Betrieb ermöglichen. 6 Mechanische Abluftanlagen müssen bedarfsabhängig gesteuert wer- den. 7 Das Amt für Umwelt und Energie kann vom Inhaber der Anlage eine Erfolgskontrolle verlangen. Dazu sind ein Messkonzept vorzule- gen und die notwendigen Messgeräte zu installieren. 9. Mechanische Lüftungs- und Klimaanlagen19)

  35. § 20.19) Für Erstellung und Ersatz von Klimaanlagen, die für die Küh- lung der Luft Kältemaschinen enthalten, ist ein Bedarfsnachweis zu er- bringen, wenn die thermische Kälteleistung pro Gebäude über 50 KW liegt. Kein Bedarfsnachweis ist erforderlich: a) wenn der MINERGIE-Standard eingehalten wird; b) bei adiabater Kühlung; c) bei Nutzung von Sonnenenergie und Abwärme durch Ab- oder Adsorbtionstechnik. Für den Einbau von Anlagen zur Befeuchtung der Raumluft ist nachzu- weisen, dass a) angemessene Komfortbedingungen nicht durch andere Massnah- men sichergestellt werden können, oder b) der Verwendungszweck des Raumes speziellen Anforderungen an die Raumluftfeuchte genügen muss. 2 In lüftungstechnischen Anlagen müssen Wärmerückgewinnungsan- lagen eingebaut werden, die auf einen maximalen jährlichen Netto- energierückgewinn ausgelegt sind. Ausgenommen sind Anlagen, bei denen die gesamthaft umgewälzte Luftmenge pro Jahr (Produkt aus Gesamtlaufzeit und maximalem Volumenstrom) unter 1,25 Mio. m3 liegt. 3 Bei der Dimensionierung des Luftkanalnetzes und der Auswahl der Apparate muss auf geringe Druckverluste geachtet werden. Die maxi- malen Strömungsgeschwindigkeiten in den Luftaufbereitungsgeräten dürfen bezogen auf die Nettoquerschnittflächen der Gehäuse 1,5 m/s, bezogen auf die Nettoquerschnittfläche der Apparate 2,0 m/s betragen. In den für den Druckverlust massgebenden Strängen des Kanalnetzes dürfen folgende Geschwindigkeiten nicht überschritten werden: bis 1000 m3/h 3 m/s bis 2000 m3/h 4 m/s bis 4000 m3/h 5 m/s bis 10'000 m3/h 6 m/s über 10'000 m3/h 7 m/s 19)

  36. § 20 samt Titel: Siehe Fussnote 2. 13 1. 5. 2006 73 772.110 Energie- und Wasserversorgung Grössere Luftgeschwindigkeiten werden toleriert, wenn: a) weniger als 1000 Betriebsstunden pro Jahr erreicht werden; b) sie wegen einzelner räumlicher Hindernisse nicht vermeidbar sind; c) mit einer Energiebedarfsberechnung nachgewiesen wird, dass kein erhöhter Energieverbrauch auftritt. 4 Ventilatoren und Motoren sind so auszuwählen, dass sie beim häufig- sten Betriebszustand den optimalen Wirkungsgrad aufweisen. 10. Warmluftvorhänge

  37. § 21.20) Die Installation neuer und der Ersatz und die Änderung be- stehender Warmluftvorhänge und ähnlicher Anlagen bei Gebäudeöff- nungen sind bewilligungspflichtig. 2 Für die Erwärmung der Luft dürfen keine elektrischen Widerstands- heizungen eingesetzt werden. 11. Betrieb und Unterhalt

  38. § 22. Haustechnische Anlagen müssen fachgerecht in Betrieb gesetzt und gemäss den Auslegungsdaten einreguliert werden. 2 Bei der Neuinstallation oder dem Ersatz von haustechnischen Anla- gen müssen mindestens folgende Instrumente und Geräte zur Betriebs- überwachung vorgesehen werden: a) bei Wärmeerzeugern mit Gas- oder Ölbrennern ein Brennstoff- durchflussmesser oder pro Leistungsstufe ein Betriebsstunden- zähler; b) bei bewilligungspflichtigen Kälteerzeugungsanlagen ein Betriebs- stundenzähler. 3 Das Amt für Umwelt und Energie kann weitere Anzeige- und Erfas- sungsgeräte vorschreiben. 12. Beschränkungen der Betriebszeiten für elektrische Anlagen und Geräte

  39. § 23. Zur Vermeidung von Netzüberlastungen oder zur Begrenzung des Spitzenenergieverbrauchs können die Netzbetreiber verlangen, dass folgende Hausinstallationen an eine von ihnen steuerbare Schalt- anlage angeschlossen werden: a) elektrische Boiler, Waschmaschinen, Wäschetrockner und andere Geräte mit elektrischer Heizung; b) elektrische Anlagen, die nur mit Ausnahmebewilligungen instal- liert werden dürfen. 2 Regelmässige Unterbrechungen der Energiezufuhr sind in den An- schlussbewilligungen festzuhalten. Spätere Änderungen sind öffentlich oder persönlich anzukündigen. 3 Weitergehende Beschränkungen bei Versorgungsschwierigkeiten oder in Notfällen bleiben vorbehalten. 20)

  40. § 21: Siehe Fussnote 2. 14 Energiegesetz: V 772.110 13. Kleinkraftwerke (dezentrale Erzeugungsanlagen für elektrische Energie)

  41. § 24. Kleinkraftwerke, die in das Netz der Industriellen Werke Basel (IWB) einspeisen, sind so zu errichten, dass sie für den Parallelbetrieb mit dem Netz der IWB geeignet sind und störende Rückwirkungen auf das IWB-Netz oder andere Anlagen des Betreibers oder der Betreibe- rin ausgeschlossen werden. 2 Anlagen, die nach dem Prinzip der Wärme-Kraft-Koppelung arbei- ten, sind wärmegeführt zu betreiben. Ausgenommen sind spezielle An- lagen, bei welchen separat nachgewiesen wird, dass ein wärmegeführ- ter Betrieb nicht möglich oder sinnvoll ist (z. B. Kehrichtverbrennungs- anlagen). 3 Für die Errichtung und den Betrieb der elektrischen Anlagen sind die jeweils gültigen gesetzlichen und behördlichen Vorschriften einzu- halten, insbesondere die technischen Werkvorschriften der IWB und die Leitsätze und Regeln des Schweizerischen Elektrotechnischen Ver- eins. 4 Der Anschluss wird unter Berücksichtigung der gegebenen Netz- verhältnisse, der Leistung und der Betriebsweise der Eigenerzeugungs- anlage sowie der berechtigten Interessen des Betreibers oder der Be- treiberin von den IWB festgelegt. 5 Die IWB können Änderungen und Ergänzungen an zu errichtenden oder bestehenden Anlagen fordern, soweit dies aus Gründen der siche- ren und störungsfreien Versorgung notwendig ist. 6 Alle wegen der Errichtung und des Betriebes der Eigenerzeugungs- anlage entstehenden Kosten hat der Betreiber oder die Betreiberin zu bezahlen. Der auf der Allmend liegende Teil der Anschlussleitungen wird auf Kosten des Betreibers oder der Betreiberin von den IWB zu konkurrenzfähigen Marktpreisen erstellt und unterhalten. iv. vollzug 1. Bewilligungspflicht21)

  42. § 25.21) Soweit über haustechnische und energierelevante verfahrens- technische Anlagen nicht im Baubewilligungsverfahren zu entscheiden ist, ist eine Haustechnik-Bewilligung des Amts für Umwelt und Ener- gie einzuholen. 2 Eine Haustechnik-Bewilligung ist auch zu beantragen, wenn Anla- gen geändert oder ersetzt werden sollen. 3 Mit der Ausführung der Anlagen darf erst begonnen werden, wenn die Haustechnik-Bewilligung vollstreckbar ist. 21)

  43. § 25 samt Titel in der Fassung von § 115 der Bau- und PlanungsV vom 19. 12. 2000 (wirksam seit 1. 1. 2001, SG 730.110). 15 1. 5. 2006 73 772.110 Energie- und Wasserversorgung 2. Gültigkeit22)

  44. § 25a.22) Die Haustechnik-Bewilligung erlischt, wenn nicht innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Rechtskraft mit der Erstellung der bewil- ligten Anlagen begonnen wird. 2 Im Zusammenhang mit einem Baubewilligungsverfahren erteilte Haustechnik-Bewilligungen sind so lange gültig wie die Baubewilli- gung. 3. Ausnahmen von der Bewilligungspflicht23) a) Meldepflichtige Bauten und Anlagen24)

  45. § 25b.25) Eine standardisierte Meldung an das Amt für Umwelt und Energie genügt für die Installation von: a) typengeprüften Öfen, Heizkesseln und Brennern; b) Fernwärmeumformern; c) Warmluftfeuerungen bis zu einer Leistung von 350 KW. b) Ohne Bewilligung oder Meldung zulässige Anlagen26)

  46. § 25c.26) Keine Bewilligung oder Meldung ist erforderlich für: a) Raumheizungsanlagen mit einer Höchstleistung von 2 KW; b) Klima- und Kälteanlagen mit einer gesamten installierten thermi- schen Kälteleistung von weniger als 20 KW je Gebäude; c) Lüftungsanlagen mit einer elektrischen Antriebsleistung für die gesamte Luftförderung von weniger als 10 KW je Gebäude. 4. Feuerungsrevisionen27) a) Grundsatz

  47. § 26.28) Feuerungen sind mindestens alle zwei Jahre durch ein Unter- nehmen zu revidieren, das unter Leitung einer Feuerungsfachperson mit eidgenössischem Fachausweis stehen muss. Das Ausbildungsprofil für die Feuerungskontrolle muss den Vorgaben des BUWAL entspre- chen. 2 Die Revisionen sollen sicherstellen, dass die Emissionsbegrenzun- gen der Luftreinhalteverordnung eingehalten werden und die Anlage optimal eingestellt ist. 22)

  48. § 25a samt 2. Titel eingefügt durch § 115 der Bau- und PlanungsV vom 19. 12. 2000 (wirksam seit 1. 1. 2001, SG 730.110); dadurch wurde der bisherige 2. Titel von § 26 zu 4. Titel. 23) 3. Titel eingefügt durch § 115 der Bau- und PlanungsV vom 19. 12. 2000 (wirk- sam seit 1. 1. 2001, SG 730.110). 24) Titel vor § 25b eingefügt durch RRB vom 21. 3. 2006 (wirksam seit 30. 3. 2006). 25)

  49. § 25b (eingefügt durch § 115 der Bau- und PlanungsV vom 19. 12. 2000) in der Fassung des RRB vom 21. 3. 2006 (wirksam seit 30. 3. 2006). 26)

  50. § 25c samt Titel eingefügt durch RRB vom 21. 3. 2006 (wirksam seit 30. 3. 2006). 27) 4. Titel: Siehe Fussnote 22. 28)

  51. § 26: Siehe Fussnote 2. 16 Energiegesetz: V 772.110 b) Umfang der Revisionsarbeiten

  52. § 27.29) Die Revision der Feuerungen umfasst: a) die Reinigung, Auswechslung oder Instandstellung von Filtern, Düsen und Regelorganen; b) die Prüfung der Funktion der Feuerung und der zentralen Rege- lungs- und Steuerungsanlagen; c) die Kontrolle und allenfalls Anpassung der Solleinstellungen von Temperaturen; d) die Abgasmessung im Rahmen der amtlichen Feuerungskontrolle nach Massgabe der Luftreinhalteverordnung. c) Revisionsrapport

  53. § 28. Das Revisionsunternehmen trägt die bei der Revision ausge- führten Arbeitsgänge, die ersetzten Teile, seine Feststellungen über den Zustand der Anlage und das Ergebnis der Emissionsmessung in einen Revisionsrapport ein. 2 Der Revisionsrapport ist unmittelbar nach der Revision dem Amt für Umwelt und Energie zuzustellen. Der Anlagebetreiber oder die Anla- gebetreiberin erhält eine Kopie. Eine weitere Kopie bleibt beim Revi- sionsunternehmen. 3 Der Anlagebetreiber oder die Anlagebetreiberin ist für die fristge- rechte Zustellung verantwortlich. Ersatzrapporte können gegen eine entsprechende Gebühr beim Amt für Umwelt und Energie bezogen werden. 4 Das Amt für Umwelt und Energie kann die Verwendung eines amtli- chen Formulars vorschreiben. d) Überwachung der Revisionspflicht

  54. § 29. Das Amt für Umwelt und Energie führt ein Verzeichnis der Feuerungen. Es registriert die Revisionsrapporte. 2 Es lässt die Feuerungen stichprobenweise durch Emissionsmessun- gen prüfen.30) 3 Es ermahnt säumige Betreiber oder Betreiberinnen und fehlerhaft arbeitende Revisionsunternehmen und ordnet die Behebung von Män- geln an. 4 Es kann Revisionsunternehmen und Feuerungsfachleuten die Be- rechtigung zu Feuerungsrevisionen bis zu zwei Jahren absprechen, wenn sie ihre Aufgaben trotz Mahnung mangelhaft erfüllen. 29)

  55. § 27 lit. d in der Fassung des RRB vom 21. 3. 2006 (wirksam seit 30. 3. 2006). 30)

  56. § 29 Abs. 2 in der Fassung des RRB vom 21. 3. 2006 (wirksam seit 30. 3. 2006). 17 1. 5. 2006 73 772.110 Energie- und Wasserversorgung B. Beiträge und Förderungsmassnahmen i. beitragsgesuche und berechnungsverfahren 1. Allgemeines a) Einreichung der Gesuche

  57. § 30. Beitragsgesuche sind spätestens ein Jahr nach Ausführung der vom Gesetz geförderten Massnahmen beim Amt für Umwelt und Energie (AUE) einzureichen. 2 Gesuche um Zusicherung von Beiträgen können mit provisorischen Berechnungsgrundlagen jederzeit eingereicht werden. b) Allgemeiner Inhalt der Gesuche

  58. § 31. Beitragsgesuche haben alle zur Beurteilung notwendigen Anga- ben zu enthalten. Die zur Prüfung nötigen Pläne sind beizulegen. Die Beschaffung der Berechnungsgrundlagen ist Sache des Gesuchstellers. 2 Im einzelnen wird der Inhalt der Gesuche durch die folgenden Be- rechnungsvorschriften festgelegt. 3 Das AUE kann weitere Angaben und Unterlagen verlangen, sowie die Verwendung amtlicher Formulare oder eine einheitliche Darstel- lung der Gesuche vorschreiben. c) Berechnung der Wirtschaftlichkeit

  59. § 32. Wo nicht anders beschrieben, ist bei der Berechnung der Wirt- schaftlichkeit die Annuitätenmethode anzuwenden. Dabei ist der gül- tige Kapitalzinssatz, sowie die Lebensdauer der Anlage mit dem AUE zu vereinbaren. 2 Bei der Wirtschaftlichkeitsrechnung ist immer von den anrechen- baren Investitionskosten für die Effizienzverbesserung auszugehen. Diese berechnen sich aus der Differenz der effektiven Investitionsko- sten, abzüglich der Investitionskosten für eine vergleichbare konven- tionelle Anlage oder Gebäudesanierung nach dem Stand der Technik. Die Kosten für eine vorzeitige Abschreibung einer noch funktionsfähi- gen Anlage können eingesetzt werden. 2. Beiträge für die Isolation von Neu- und Altbauten a) Förderungen von Niedrigenergiehäusern

  60. § 33. Besonders energiesparende Neubauten, sowie Umbauten oder Umnutzungen, welche den Grenzwert für den Heizenergiebedarf Hg BS (gem. § 8) um 10% oder mehr unterschreiten, erhalten pro m2 Energiebezugsfläche (EBF) einen Beitrag zugesprochen. Der Beitrag entspricht dem Wert der während 20 Jahren eingesparten Primärener- gie, jedoch höchstens Fr. 50.–/m2. Die maximal anrechenbare EBF kann durch das AUE begrenzt wer- den, insbesondere wenn grosszügige Nutzflächen eingesetzt werden.31) 2 80% des Beitrages werden nach Erlass der Auszahlungsverfügung ausbezahlt. Der Rest wird nach zwei vollen Betriebsjahren und nach Erstellung einer Wirkungskontrolle ausbezahlt. 31)

  61. § 33 Abs. 1 in der Fassung des RRB vom 21. 3. 2006 (wirksam seit 30. 3. 2006). 18 Energiegesetz: V 772.110 b) Pauschale Beiträge für die Isolation von Altbauten

  62. § 34. Für Teilsanierungen von Altbauten sowie für Umbauten, wel- che die Bedingungen unter Punkt a) nicht erreichen, sind die im An- hang 4 festgelegten pauschalen Ansätze massgebend. Kumulieren mit den Beiträgen gem. § 33 ist nicht möglich.32) 2 Das AUE passt die Beitragssätze periodisch der Preisentwicklung an. 3 Anhang 4 ist nach jeder Anpassung der Beitragssätze zu veröffentli- chen. c) Berechnung in Sonderfällen

  63. § 35. Fehlen für Teilsanierungen von Altbauten die Pauschalansätze wird ein Beitrag in der Höhe der eingesparten Primärenergie innerhalb der Lebensdauer (max. 20 Jahre) gewährt, jedoch maximal bis zum Er- reichen der Wirtschaftlichkeit gemäss § 32.33) 2 Die Berechnung hat davon auszugehen, dass die Anlagen zur Erzeu- gung, Speicherung und Verteilung von Wärme dem heutigen Stand der Technik entsprechen. 3. Beiträge für die Effizienzverbesserung von Energieanlagen mit nicht erneuerbaren Energieträgern (Öl-, Gasheizungen, Fernwärme, BHKW, Wärmepumpen)

  64. § 36. Für die Effizienzverbesserung von Energieanlagen mit nicht er- neuerbaren Energieträgern wird ein Beitrag in der Höhe der eingespar- ten Primärenergie innerhalb der Lebensdauer (max. 20 Jahre) gewährt, jedoch maximal bis zum Erreichen der Wirtschaftlichkeit gem. § 32.34) 2 Wird in einer Wärme-Kraft-Kopplungsanlage hochwertige Energie erzeugt, so kann diese bei der Berechnung, um exergetischen Betrach- tungen gerecht zu werden, dreifach eingesetzt werden. 3 Bei Wärmepumpenanlagen muss die benötigte hochwertige Energie bei der Berechnung der eingesparten Energie dreifach eingesetzt wer- den. 4. Beiträge für Energieanlagen mit erneuerbaren Energieträgern (Sonnenenergie, Wind, Geothermie, Biogas, Wasser)35)

  65. § 37. Für die Errichtung von Energieanlagen mit erneuerbaren Ener- gieträgern wird ein Beitrag in der Höhe von maximal 40% der Investi- tionskosten gewährt, vorbehältlich der Einschränkungen unter § 15 EnG. 2 Für Anlagen zur thermischen und photovoltaischen Nutzung der Sonnenenergie gilt generell ein Beitrag von 40% der anrechenbaren Kosten. 32) §§ 34, 35 und 36: Verweise geändert durch RRB vom 21. 3. 2006 (wirksam seit 30. 3. 2006). 33)

  66. § 35: Siehe Fussnote 32. 34)

  67. § 36: Siehe Fussnote 32. 35) 4. Titel in der Fassung des RRB vom 21. 3. 2006 (wirksam seit 30. 3. 2006). 19 1. 5. 2006 73 772.110 Energie- und Wasserversorgung 3 Bei den übrigen Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien wird der Beitragssatz von Fall zu Fall durch das AUE festgesetzt (§ 14 Abs. 2 EnG). 4 Werden bei einer Anlage zur Nutzung erneuerbarer Energien ledig- lich die notwendigen Komponenten eingekauft, kann bei den Investi- tionskosten die Eigenmontage angemessen berücksichtigt werden. 5 Für Sonnenenergieanlagen gilt eine Montagepauschale von Fr. 100.– pro Panel bei PV-Anlagen bzw. Fr. 150.– pro m² bei thermischen Son- nenkollektoren. 6 Bei vollständigem Selbstbau einer Anlage werden vom AUE fall- weise Beitragssätze festgelegt. Die Beiträge können die Kosten der ver- wendeten Materialien nicht übersteigen. 7 Energieversorgungsunternehmen sind nur beitragsberechtigt, wenn die Förderung nachweislich vollumfänglich dem Energiebezüger wei- tergegeben wird oder wenn übergeordnete Interessen vorliegen. 5. Besondere Beitragssätze

  68. § 38. Für besondere Konzepte und neue Technologien kann durch den Regierungsrat in Einzelfällen ein höherer Beitragssatz festgelegt werden. 2 Investitionen für die Beschaffung energiesparender Geräte werden im Rahmen von Aktionen gesondert gefördert. 6. Prüfungsverfahren a) Zuständigkeit

  69. § 39. Das AUE leitet das Prüfungsverfahren. Es kann die Überprü- fung von Beitragsgesuchen an mitwirkende Behörden und externe In- genieurbüros delegieren. b) Entscheidungsgrundlagen

  70. § 40. Entscheidungsgrundlagen des AUE sind: – Die gesetzlichen Vorschriften. – Die überprüften und allenfalls berichtigten Angaben der Gesuch- stellerin oder des Gesuchstellers. – Die Primärenergiepreise aufgrund des beim Entscheid geltenden Ta- rifs. Besteht kein verbindlicher Tarif, so sind die zuletzt publizierten statistischen Angaben massgebend. Hängen die Preise von der Be- zugsmenge ab, so ist auf die Lagerkapazität der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers abzustellen. – Die allenfalls notwendigen Gutachten und Auskünfte von Sachver- ständigen. 2 Über Gesuche um Zusicherung von Beiträgen wird in der Regel auf- grund der darin enthaltenen Rechnungsergebnisse entschieden. Dem AUE steht es jedoch frei, offensichtlich falsche Annahmen und Rech- nungen zu berichtigen. 20 Energiegesetz: V 772.110 c) Rekurs

  71. § 41. Gegen Entscheide über Beitragsgesuche kann nach den allge- meinen Bestimmungen Rekurs bei der Baurekurskommission einge- reicht werden. d) Auszahlung

  72. § 42. Das AUE veranlasst die Auszahlung der Beiträge, wenn sein Entscheid rechtskräftig geworden ist und die geförderten Massnahmen ausgeführt worden sind. – Für Anlagen und Energiesparprogramme werden 80% des Beitrages nach Erlass der Auszahlungsverfügung ausbezahlt. Wo nicht anders beschrieben, wird der Rest nach einem vollen Betriebsjahr und nach Erstellung einer Wirkungskontrolle ausbezahlt. – Pauschalbeiträge werden nach Vorliegen des rechtskräftigen Ent- scheides zu 100% ausgezahlt. 2 Der Anspruch auf Beiträge ist auf Fr. 2 000 000.– pro Fall begrenzt. Das AUE kann den vollen Beitrag entrichten, wenn feststeht, dass die bewilligten Kredite ausreichen. Vorbehalten bleibt die Bewilligung von Zusatzkrediten im ordentlichen Verfahren. 3 Beiträge unter Fr. 200.– werden nicht entrichtet. 4 Andere Beiträge des Bundes und des Kantons werden bei der Be- messung des Förderungsbeitrages angemessen berücksichtigt. 5 Reichen die bewilligten Kredite nicht aus, so haben jene Gesuchstel- lerinnen oder Gesuchsteller den Vorrang, deren Beitragsansprüche zu- erst entstanden sind. ii. vergütung für elektrizität aus kleinkraftwerken 1. Bewertungsgrundsätze a) Allgemeine Grundsätze

  73. § 43. Die Vergütung für überschüssige eigenproduzierte Elektrizität aus Kleinkraftwerken, die ins öffentliche Stromnetz eingespiesen wird, basiert auf Referenzpreisen, die aufgrund der wirtschaftlichen Rah- menbedingungen für die dezentrale Energieerzeugung im Kanton Ba- sel-Stadt festgelegt werden. 2 Als Kleinkraftwerke gelten Anlagen bis zu einer elektrischen Nenn- leistung von maximal 1 Megawatt. b) Bestimmung der Referenzpreise

  74. § 44. Die Referenzpreise werden vom Regierungsrat auf Antrag der Werkkommission der Industriellen Werke Basel festgelegt. Der Refe- renzpreis entspricht der durchschnittlichen Vergütung für eine Strom- lieferung, die mit saisonal und tageszeitlich konstanter Leistung er- folgt. 21 1. 5. 2006 73 772.110 Energie- und Wasserversorgung c) Qualität und Bewertung der gelieferten Energie

  75. § 45. Für Energielieferungen mit tages- und jahreszeitlichen Schwan- kungen wird die Qualität und die Bewertung der ins öffentliche Strom- netz gelieferten elektrischen Energie durch Tarifzeiten bestimmt und ein nach Tarifzeiten differenzierter Preis vergütet. 2 Die Basis für die Bestimmung der Tarifzeiten und der Vergütungs- ansätze in den einzelnen Tarifzonen sind einerseits der Leistungsbedarf im IWB-Stromnetz und die Strombeschaffungskosten der Industriellen Werke Basel für gleichwertige Energie. 3 Spezifische objektbezogene Aufwendungen, die für die Verwertung der Energie notwendig sind, können berücksichtigt werden. 4 Eine Energielieferung ist von durchschnittlicher Qualität, wenn sie tages- und jahreszeitlich mit gleichmässiger Leistung erfolgt. 2. Festlegung der Vergütungsansätze a) Elektrizität aus nichterneuerbaren Energiequellen

  76. § 46. Für Elektrizität aus nichterneuerbaren Quellen wird ein durch- schnittlicher Preis vergütet, der dem Referenzpreis für nichterneuer- bare Energien entspricht. Grundlage für die Bestimmung des Refe- renzpreises für nichterneuerbare Energien sind die Kosten einer neuen vergleichbaren Anlage für die öffentliche Stromversorgung. 2 Für Elektrizitätslieferungen aus nichterneuerbaren Energien inner- halb des ausgeschiedenen Fernwärmegebietes besteht kein Anspruch auf den vollen Referenzpreis. b) Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen

  77. § 47. Für Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen wird ein durchschnittlicher Preis vergütet, der dem Referenzpreis für erneuer- bare Energien entspricht. Der Referenzpreis für erneuerbare Energien beträgt mindestens 90% des durchschnittlichen Bezugstarifes im Nie- derspannungsnetz. c) Sonderregelungen

  78. § 48. Für Anlagen, die elektrische Energie ins Mittel- und Hochspan- nungsnetz einspeisen, können die IWB Spezialverträge abschliessen. Die Verträge unterstehen der Genehmigung des für die Industriellen Werke Basel zuständigen Departements. 2 Für Stromlieferungen, die im Rahmen der Solarstrombörse ins Stromverteilnetz geliefert werden, gelten die Regelungen gemäss der separaten Verordnung zur Solarstrombörse. 22 Energiegesetz: V 772.110 d) Anpassungen

  79. § 49. Die Referenzpreise werden regelmässig überprüft. Die Vergü- tungsansätze können angepasst werden, bei Änderungen der Verord- nung betreffend Elektrizitätstarife und bei Änderungen der wirtschaft- lichen Rahmenbedingungen für die dezentrale Energieerzeugung in Kleinkraftwerken. 2 Die Tarifzeiten, die Referenzpreise und die nach Tarifzeiten differen- zierten Vergütungsansätze werden publiziert. C. Fachkommission

  80. § 50. Der Regierungsrat wählt gemäss § 30 EnG auf Vorschlag des Baudepartementes eine beratende Fachkommission. 2 Die Fachkommission wird vom AUE geleitet und bei Bedarf von die- sem einberufen. D. Verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung i. geltungsbereich

  81. § 51.36) Die Verordnung gilt für die Verteilung der Betriebskosten von Zentralheizungen und zentralen Brauchwarmwasseranlagen mit einer Leistung von mehr als 35 kW und mit fünf und mehr Nutzern. ii. grundsatz

  82. § 52. Die vom Wärmeverbrauch abhängigen Kosten (Verbrauchs- kosten) in einer Nutzeinheit müssen auf die verschiedenen Nutzer – nach ihren Anteilen am Verbrauch – verteilt werden. 2 Für Kosten, die den Nutzern nicht nach ihrem Verbrauch zugeordnet werden können (Grundkosten), ist ein anderer Verteilungsschlüssel zu verwenden (z. B. Raumvolumen oder -fläche). 36)

  83. § 51: Siehe Fussnote 2. 23 1. 5. 2006 73 772.110 Energie- und Wasserversorgung iii. begriffe

  84. § 53. Nutzer sind Bezügerinnen und Bezüger von Heizwärme oder Warmwasser (z. B. Mieterinnen und Mieter oder nutzungsberechtigte Eigentümerinnen und Eigentümer). 2 Unter Nutzeinheit sind alle Räume zu verstehen, die demselben Nut- zer zur ausschliesslichen Benutzung zur Verfügung stehen (z. B. eine Wohnung). 3 Unter Abrechnungseinheit sind die vom selben Heizsystem oder der- selben Brauchwarmwasseranlage versorgten Räume und Anlagen zu verstehen. 4 Nutzergruppen sind die vergleichbaren Nutzer einer Abrechnungs- einheit mit verschiedenen Nutzungsarten. 5 Bei der Fernwärmeversorgung umfasst die Abrechnungseinheit alle Nutzer, die dem Umformer nachgeschaltet sind. iv. ermittlung des wärmeverbrauchs 1. Pflicht zur Verbrauchserfassung

  85. § 54. Die in den Nutzeinheiten vom Heizsystem abgegebenen Wärmemengen sind mit Hilfe von Erfassungsgeräten zu ermitteln. 2 Die von den Geräten nicht erfassbare Wärmeabgabe des Heiz- systems ist zu berechnen. 3 Ist die räumliche Aufteilung von Neubauten noch unklar, so muss für die verbrauchsabhängige Wärmekostenabrechnung mindestens eine Wärmemessung je Stockwerk oder je mögliche Nutzzone eingerichtet werden. 4 Abrechnungseinheiten mit nicht vergleichbaren Nutzeinheiten sind in Nutzergruppen zu unterteilen. Der Verbrauch der einzelnen Nutzer- gruppen ist mit geeichten Wärmezählern zu messen. 5 Der Verbrauch von Brauchwarmwasser der einzelnen Nutzer ist mit Brauchwarmwasserzählern zu messen. 2. Zulässige Geräte und Systeme

  86. § 55.37) Die vom Bundesamt für Metrologie und Akkreditierung (me- tas) als CEN- oder OIML-konform deklarierten Geräte sind zulässig. 3. Installation und Wartung der Erfassungsgeräte

  87. § 56. Die Erfassungsgeräte müssen nach den Vorschriften des Her- stellers installiert und gewartet werden. 37)

  88. § 55: Siehe Fussnote 2. 24 Energiegesetz: V 772.110 v. aufteilung der wärmekosten

  89. § 57. Wo Erfassungsgeräte installiert sind, müssen die Kosten des Wärmeverbrauchs mindestens zur Hälfte nach dem tatsächlichen Ver- brauch abgerechnet werden. Die Wohnungslage und der Zwangs- wärmekonsum sind zu berücksichtigen. 2 Der Kanton veröffentlicht Richtlinien über die Aufteilung der Wärmekosten. Die Richtlinien können kostenlos beim Amt für Um- welt und Energie bezogen werden. vi. rechtsmittel

  90. § 58. Verfügungen des Amtes für Umwelt und Energie können nach den allgemeinen Bestimmungen bei der Baurekurskommission ange- fochten werden. 2 Rechtsstreitigkeiten über Wärmekostenabrechnungen sind bei der für zivilrechtliche Streitigkeiten zuständigen Behörde anhängig zu ma- chen. vii. gebühren

  91. § 59. Für den Vollzug der verbrauchsabhängigen Heizkostenabrech- nung werden in der Regel keine Gebühren erhoben. 2 Für Verwaltungshandlungen, die durch Nichtbeachtung vollstreck- barer Verfügungen veranlasst werden, können je nach Aufwand Ge- bühren bis zu Fr. 500.– erhoben werden. viii. abrechnungspflicht 1. Abrechnung der Heizkosten a) Regel

  92. § 60. Die Pflicht zur Verteilung der Heizkosten nach dieser Verord- nung besteht in Altbauten und in Neubauten. b) Ausnahmen

  93. § 61. In bestehenden Gebäuden kann von der Installation von Erfas- sungsgeräten und von der verbrauchsabhängigen Heizkostenabrech- nung abgesehen werden, wenn: – der Eigentümer mit einer Berechnung gemäss Anhang 5 nachweist, dass der Heizenergiebedarf (Nutzenergie) in den beheizten Räumen kleiner als 300 MJ/m² und Jahr ist. Das Amt für Umwelt und Energie kann entlastete Bauten einer erneuten Überprüfung unterziehen; – sich die bestehenden Heizanlagen nicht für die Wärmeerfassung eig- nen (z. B. Fussboden-, Decken- oder Warmluftheizungen). 25 1. 5. 2006 73 772.110 Energie- und Wasserversorgung c) Durchführung

  94. § 62. Das Amt für Umwelt und Energie ist mit dem Vollzug der ver- brauchsabhängigen Heizkostenabrechnung betraut. 2 Die beauftragten Firmen haben dem Amt für Umwelt und Energie spätestens einen Monat nach der Installation von Erfassungsgeräten Meldung zu erstatten. 3 Erhält das Amt für Umwelt und Energie innerhalb der festgesetzten Frist keine Meldung, so erlässt es die nötigen Verfügungen. 4 Das Amt für Umwelt und Energie ist zu den nötigen Kontrollen er- mächtigt. 2. Abrechnung der Warmwasserkosten

  95. § 63. Die Pflicht zur Verteilung der Warmwasserkosten nach dieser Verordnung entsteht: a) Bei Neubauten. b) In bestehenden Gebäuden, wenn neue Verteilanlagen installiert werden. Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird am 1. April 1999 wirk- sam.38) Auf den gleichen Zeitpunkt werden die Verordnung zum Energie- spargesetz vom 13. September 1994 sowie die Wärmekostenverord- nung vom 18. November 1986 aufgehoben. 38) Publiziert am 22. 5. 1999. 26 Energiegesetz: V 772.110

  96. Anhang 139) Einzelanforderungen an den Wärmeschutz Für die Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte) von flächigen Bau- teilen gelten die nachstehenden Grenzwerte. Tabelle A 1.1: Maximal zulässige U-Werte von Einzelbauteilen Bauteil gegen Aussenklima oder unbeheizte Räume weniger als 2 m oder mehr als 2 m im Erdreich im Erdreich [W/m2K] [W/m2K] Bauteile Neubau Umbau/ Neubau Umbau/ Umnutzung Umnutzung Dach . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,25 0,30 0,30 0,40 Wand . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,25 0,40 0,40 0,50 Boden . . . . . . . . . . . . . . . . 0,25 0,35 0,40 0,50 Bauteile mit Flächen- heizungen . . . . . . . . . . . . . 0,25 0,30 0,30 0,40 Rolladenkasten, Rahmen- verbreiterung . . . . . . . . . . 0,50 0,50 0,50 0,50 Fenster mit vorgelagerten Heizkörpern . . . . . . . . . . . 1,10 1,10 1,40 1,40 Fenster, Fenstertüren, Türen . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,40 1,40 1,60 1,60 Tore (Türen grösser 4 m2) 1,60 1,60 2,00 2,00 39)

  97. Anhang 1: Siehe Fussnote 2. 27 1. 5. 2006 73 772.110 Energie- und Wasserversorgung

  98. Anhang 240) Anforderungen an die Wärmedämmung von Wärmetauschern, Warm- wasser- und Wärmespeichern Mannlochdeckel und Heizregisterflanschen sind mit derselben Dämm- dicke zu versehen wie der Behälter. Die nachfolgend aufgeführten Werte gelten bis zu einer Betriebstem- peratur von 90 °C. Bei höheren Temperaturen sind die maximal zulässi- gen U-Werte angemessen zu reduzieren. Tabelle A 2.1: Maximal zulässige U-Werte bei Wärmetauschern, Warmwasser- und Wärmespeichern, die nicht den energietechnischen Prüfverfahren des Bundes unterliegen. Speicherinhalt in Litern bei Innenaufstellung bei Aussenaufstellung [W/m2K] [W/m2K] bis 400 . . . . . . . . . . . . . . . . 0,35 0,30 mehr als 400 bis 2000 . . . . 0,30 0,25 mehr als 2000 bis 10'000 . . 0,25 0,20 mehr als 10'000 . . . . . . . . . 0,20 0,15 Für die Berechnung des U-Wertes ist die Wärmeleitfähigkeit des Dämmstoffs bei einer Temperatur von 50 °C einzusetzen. 40)

  99. Anhang 2: Siehe Fussnote 2. 28 Energiegesetz: V 772.110

  100. Anhang 341) Anforderungen an die Wärmedämmung von Heizungs- und Warmwas- serverteilleitungen, Rohrleitungsverbindungen, Armaturen, Pumpen und Aufhängungen Die nachfolgend aufgeführten Werte gelten bis zu einer Betriebstem- peratur von 90 °C. Bei höheren Temperaturen sind die Dämmstärken angemessen zu erhöhen. Tabelle A 3.1: Minimale Dämmstärke bei Heizungs- und Warmwasserverteilleitungen in Abhängigkeit der Wärmeleitfähigkeit λ bei 50 °C und der Nennweite DN. DN 10 15 20 25 32 40 50 65 80 100 125 150 200 3 /8″ 1/2″ 3/4″ 1″ /4″ 11/2″ 2″ 5 21/2″ 3″ 4″ 5″ 6″ 8″ λ-Wert Dämmdicke [W/mK] [mm] λ ≤ 0,025 20 20 20 30 30 30 40 40 50 50 60 60 60 0,025<λ ≤ 0,030 20 20 30 40 40 40 50 60 60 60 80 80 80 0,030<λ ≤ 0,035 30 30 40 50 50 60 60 80 80 80 100 100 100 0,035<λ ≤ 0,045 40 40 50 60 60 80 80 100 100 100 120 120 120 Tabelle A 3.2: Maximal zulässige UR-Werte von erdverlegten Leitungen in Abhängig- keit der Nennweite DN (Rahmenbedingungen: Erdreichtemperatur 5 °C, λ-Wert des Bodens 1,2 W/mK, Überdeckung 0,6 m) DN 20 25 32 40 50 65 80 100 125 150 175 200 / 4″ 3 1″ / 4″ 5 11/2″ 2″ 21/2″ 3″ 4″ 5″ 6″ 7″ 8″ UR-Werte für starre Rohre [W/mK] 0,14 0,17 0,18 0,21 0,22 0,25 0,27 0,28 0,31 0,34 0,36 0,37 UR-Werte für flexible Rohre sowie Doppelrohre [W/mK] 0,16 0,18 0,18 0,24 0,27 0,27 0,28 0,31 0,34 0,36 0,38 0,40 UR-Wert = Wärmeverlust in Watt pro m Rohrlänge und pro K Tempe- raturdifferenz 41)

  101. Anhang 3: Siehe Fussnote 2. 29 1. 5. 2006 73 772.110 Energie- und Wasserversorgung

  102. Anhang 442) Beiträge für die Isolation von Altbauten Isolations- Beitragssatz stärke 1 Isolation von Fenster, Türen 1.1 Fugendichtung bei Fenster und Türen SFr. 2.00/m 1.2 Fenster-Ersatz Uw < 1,5 W/m2K SFr. 41.50/m2 (nach EN 673) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.3 Isolation der Storenkästen . . . . . . . . . 40 mm SFr. 25.00/m2 2 Bodenisolation 2.1 Boden gegen unbeheizten Raum . . . 80 mm SFr. 17.00/m2 3 Wandisolation 3.1 Wand, Brüstung gegen Aussenluft . . 80 mm SFr. 33.00/m2 3.2 Wand, Brüstung gegen Aussenluft . . 100 mm SFr. 35.00/m2 4 Deckenisolation 4.1 Flachdach, Terrasse . . . . . . . . . . . . . . 80 mm SFr. 18.50/m2 4.2 Flachdach, Terrasse . . . . . . . . . . . . . . 100 mm SFr. 20.00/m2 4.3 Schrägdach . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80 mm SFr. 15.00/m2 4.4 Schrägdach . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100 mm SFr. 16.50/m2 4.5 Schrägdach . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 120 mm SFr. 17.50/m2 4.6 Zusatzisolation . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50 mm SFr. 3.00/m2 42)

  103. Anhang 4: Siehe Fussnote 2. 30 Energiegesetz: V 772.110

  104. Anhang 543) Berechnung des Heizenergiebedarfs für die verbrauchsabhängige Heiz- kostenabrechnung Die Berechnung des Heizenergiebedarfs (Qh) basiert auf der Norm SIA 380/1, Ausgabe 2001 «Thermische Energie im Hochbau», unter Beachtung der folgenden Bestimmungen: Grenzwert Als Grenzwert zur Entlastung von der Pflicht zur verbrauchsabhän- gigen Heizkostenabrechnung gilt für alle Bauten ein Heizenergiebe- darf von 300 MJ/m2 und Jahr. Eine zusätzliche Korrektur für die Hö- henlage oder das Lokalklima ist nicht zulässig. Der Heizenergiebedarf wird mit dem Energieverbrauch (Endenergie) in Form von Öl, Gas, festen Brennstoffen, Fernwärme und Elektrizität berechnet. Nutzungsgrad Für den Nutzungsgrad müssen die Richtwerte der Norm SIA 380/1, Anhang C, angewendet werden. Abzug für Warmwasser Für den Energiebedarf für Warmwasser muss die Standardnutzung gemäss SIA 380/1, Tabelle 14, angewendet werden. Werte aufgrund von Messungen sind für den Nutzungsgrad und den Energiebedarf für Warmwasser nicht zulässig. Energiebezugsfläche (EBF) Die Energiebezugsfläche (EBF) ist gemäss Empfehlung SIA 180/4 «Energiekennzahl» zu ermitteln. Die Korrektur für Raumhöhen über 3 m hat mit der einheitlichen Vergleichshöhe (hv) von 3 m zu erfolgen (gemessen von Oberkante zu Oberkante der Geschossdecken). Die Korrektur für Raumhöhen ist für alle Bauten vorgeschrieben. Heizgradtage Die nachgewiesenen Energieverbrauchswerte von mindestens drei vorausgehenden Heizperioden werden mit den Heizgradtagen gemäss SIA 381/3 Heizgradtage der Schweiz, Station Basel-Binningen, auf die mittleren Klimabedingungen umgerechnet. Gesuche Das Amt für Umwelt und Energie stellt die Heizgradtage und For- mulare zur Entlastung von der Pflicht zur verbrauchsabhängigen Heiz- kostenabrechnung zur Verfügung. 43)

  105. Anhang 5: Siehe Fussnote 2. 31 1. 5. 2006 73