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瑞士的法律

Ordinance implementing the Agriculture Law (Cantonal Agriculture Ordinance)

颁布于 2002-02-19 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Vollzugsverordnung zum Landwirtschaftsgesetz (Landwirtschaftsverordnung).
语言
German
类型
条例
组织
European Union
国家
瑞士 · Nidwalden
主题
Agricultural and rural development
关键词
agricultural development, farming, financial agricultural measures, subsidy/incentive, policy/planning, agricultural land, offences/penalties

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  1. 821.11 Vollzugsverordnung zum Landwirtschaftsgesetz (Kantonale Landwirtschaftsverordnung, kLwV) 27 vom 19. Februar 2002 1 Der Regierungsrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 64 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art. 3, 3a 5, 7, 13, 17, 18 und 30 des Einführungsgesetzes vom 24. Oktober 2001 zum Bundesgesetz über die Landwirtschaft (Kantonales Landwirtschaftsgesetz) 2, 21 beschliesst: I. PRODUKTION, QUALITÄT UND ABSATZ A. Bewirtschaftungsmethoden 1. Hochstammbäume 21 § 1 Grundsatz 30 1 Der Kanton entrichtet für die Neu- oder Ersatzpflanzungen eines Hochstammbaumes einen Beitrag von Fr. 200.–, sofern mindestens drei Hochstammbäume im Zeitraum eines Beitragsjahres gepflanzt werden. Je Beitragsjahr und Gesuchstellerin oder Gesuchsteller werden Neu- oder Ersatzpflanzungen von höchstens 15 Hochstammbäumen unterstützt. 2 Der Anspruch entfällt, wenn für dieselben Pflanzungen Landschaftsqualitätsbeiträge gemäss § 15 ff. geltend gemacht werden können. 33 § 2 Beitragsberechtigte Bäume 21 1 Beitragsberechtigt ist die Pflanzung von Steinobst-, Kastanien- und Nussbäumen. Die Pflanzung von Kernobstbäumen ist beitragsberechtigt, wenn diese durch die Forschungsanstalt Agroscope in Bezug auf Feuerbrand als robuste Sorten eingestuft sind. Massgebend ist die im jeweiligen Gesuchsjahr gültige Sortenliste. 31 2 Die Stammhöhe muss bei Steinobstbäumen mindestens 1.2 m und bei den übrigen Bäumen mindestens 1.6 m betragen. 3 Die einzelnen Bäume müssen in einer Distanz angepflanzt sein, die eine normale Entwicklung und Ertragsfähigkeit der Bäume gewährleistet. Je Hektare dürfen höchstens 100 Bäume stehen. 4 Von der Beitragsberechtigung ausgenommen sind: 1. Pflanzungen in Obstanlagen gemäss der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung (LBV) 22; 2. Spindelhochstamm-Feldobstbäume. § 3 Auflagen 21 1 Es dürfen keine Herbizide eingesetzt werden, um den Stamm frei zu halten, ausgenommen in den ersten fünf Jahren nach der Pflanzung. 2 Die Bäume sind fachgerecht zu schneiden. Absterbende Bäume sind zu ersetzen. 3 Die Bäume müssen während mindestens sechs Jahren bestehen bleiben. § 4 Verfahren 21 1 Die Gesuche sind jeweils bis spätestens 30. Juni einzureichen. 2 Dem Gesuch sind insbesondere beizulegen: 1. 31 die Kaufbelege für das Pflanzgut mit dem Nachweis der Sorte; 2. ein Situationsplan, auf dem die Pflanzstandorte eingetragen sind. 3 Das Amt für Landwirtschaft kontrolliert die Einhaltung der Bedingungen und Auflagen. 4 Die Beiträge werden einmalig je Beitragsjahr ausbezahlt. Dieses dauert von Juli bis Juni. § 5 … 21 2. Schutz von Fliessgewässern und Seen § 6 Grundsatz 1 Der Kanton fördert zum Schutz von Fliessgewässern und Seen die Bewirtschaftung von ungedüngten Pufferstreifen als besonders umwelt- und standortgerechte Bewirtschaftungsmethode mit Beiträgen. 2 Von der Beitragsberechtigung ausgeschlossen sind Flächen: 1. in nationalen oder kantonalen Naturschutzgebieten, für die Beiträge für ökologische Leistungen zur Erhaltung und Pflege ausbezahlt werden; 2. auf Dauerweiden; 3. ausserhalb der landwirtschaftlichen Nutzfläche. 3 Als Fliessgewässer gelten oberirdische Gewässer mit ständiger Wasserführung gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer 5. § 7 Voraussetzungen 1 Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter erhalten Beiträge, wenn sie: 1. Anspruch auf Direktzahlungen nach der Direktzahlungsverordnung 3 haben; 2. entlang der Fliessgewässer und Seen auf allen von ihnen bewirtschafteten landwirtschaftlichen Nutzflächen auf einem Pufferstreifen von mindestens fünf Metern Breite keine Dünger ausbringen; die standortgerechte Beweidung der Pufferstreifen ist erlaubt; 3. die Ufer und deren Vegetation standortgerecht unterhalten. 2 Bei der Bewirtschaftung sind die Bestimmungen der Direktzahlungsverordnung 3 einzuhalten. 3 Die Bewirtschaftungsvorschriften sind erstmals während sechs Jahren zu befolgen. Anschliessend sind die Voraussetzungen jeweils während eines Jahres zu erfüllen. § 8 Beitragshöhe Die jährlichen Beiträge betragen Fr. 2.– je Laufmeter Pufferstreifen. § 9 Kontrolle 1 Die ungedüngten Pufferstreifen sind durch die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter im Gelände auszustecken und auf einem Parzellenplan festzuhalten. 2 Die Einhaltung der Bewirtschaftungsauflagen wird zusammen mit der Überprüfung des ökologischen Leistungsnachweises kontrolliert. Im Einzelfall können weitergehende Kontrollen durchgeführt werden. 2a. Verminderung von Ammoniakverlusten 27 § 9a Grundsatz 27 1 Der Kanton fördert im Rahmen des jährlichen Voranschlags und des Ressourcenprojekts Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden und Zug (Ressourcenprojekt) bis längstens 2015 die Verminderung der Ammoniakverluste mit einzelbetrieblichen Beiträgen: 1. beim Ausbringen des Hofdüngers mit Schleppschlauchverteilern; 2. bei stickstoffoptimierter Milchvieh- und Schweinefütterung; 3. bei zusätzlichen baulichen Massnahmen bei Ställen und deren Einrichtungen. 32 2 Die Förderung setzt eine finanzielle Leistung des Bundes voraus. § 9b Voraussetzungen 27 Beiträge werden ausgerichtet, wenn die gesuchstellende Person: 1. nach Bundesrecht direktzahlungsberechtigt ist; 2. sich verpflichtet, das Hofdüngermanagement durch organisatorische Massnahmen bei der Hofdüngerausbringung, im Stall und Laufhof entsprechend dem Beratungskonzept zum Ressourcenprojekt zu verbessern; und 3. sich verpflichtet, die Ammoniakverluste aus der Tierhaltung mit einem dafür anerkannten Berechnungsmodell auf seinem Betrieb abzuschätzen. § 9c Förderung von Schleppschlauchverteilern 27 1. Beiträge 1 Der Beitrag für die mit Schleppschlauchverteilern begüllte landwirtschaftliche Nutzfläche beträgt Fr. 45.– je Hektare landwirtschaftliche Nutzfläche und Güllegabe. 2 In der Talzone, voralpinen Hügelzone, Bergzone 1 und 2 werden höchstens vier Güllegaben je Jahr und in der Bergzone 3 und 4 höchstens zwei Güllegaben je Jahr für die gleiche Fläche unterstützt. 3 Steillagen von mehr als 35 Prozent Hangneigung sind von der Beitragsberechtigung ausgeschlossen. § 9d 2. Kürzung und Verweigerung von Beiträgen 27 1 Die Beiträge werden gekürzt, wenn die gesuchstellende Person: 1. vorsätzlich oder fahrlässig falsche oder ungenügende Angaben macht; 2. Kontrollen erschwert; 3. die notwendigen Meldungen nicht rechtzeitig erstattet; oder 4. die Bedingungen und Auflagen dieser Ausführungsbestimmungen nicht einhält. 2 Die Verweigerung und die Höhe der Kürzung richtet sich nach dem Sanktionsschema 29 zum Ressourcenprojekt 28. § 9e 3. Nachweispflicht 27 1 Die gesuchstellende Person hat jährlich bis zum 31. Oktober unaufgefordert den Nachweis zur Erfüllung der Anforderungen gemäss § 9b sowie der mit Schleppschlauch begüllten Fläche zu erbringen. 2 Die Aufzeichnungen sind mindestens 6 Jahre aufzubewahren. § 9f Stickstoffoptimierte Fütterung 32 1. Voraussetzungen 1 Beiträge für die stickstoffoptimierte Fütterung werden ausgerichtet, wenn dadurch: 1. die Ammoniakausscheidungen bei den Milchkühen verringert werden; Referenzwert ist der durchschnittliche Milchharnstoffwert des Jahres 2012 pro Betrieb. Für die Beitragsberechtigung muss der durchschnittliche Milchharnstoffwert eines Jahres gegenüber dem Referenzwert im Umfang von Abs. 2 Ziff. 1 verringert werden; oder 2. die Ammoniakausscheidungen bei den Schweinen verringert werden und das Futter die festgelegten Rohproteingehalte nicht überschreitet. 2 Das Amt für Landwirtschaft bestimmt unter Berücksichtigung der Empfehlungen der nationalen Arbeitsgruppe zum Ammoniak-Ressourcenprojekt: 1. für die stickstoffoptimierte Milchviehfütterung die anerkannten Messmethoden für den Nachweis der Milchharnstoffwerte, die Anzahl Milchharnstoffmessungen je Jahr und die minimale Verminderung der Milchharnstoffwerte je Jahr für die Beitragsberechtigung; und 2. für die stickstoffoptimierte Schweinefütterung die Schweinekategorien, die maximalen Rohproteingehalte des Schweinefutters und die Methodik des Nachweises der Futtergehalte. § 9g 2. Beiträge 1 Der Beitrag für die stickstoffoptimierte Milchviehfütterung beträgt Fr. 75.– je Jahr, massgebende Milchkuh-Grossvieheinheit und Milligramm Verminderung des Harnstoffwertes je Deziliter Milch. 2 Der Beitrag für die stickstoffoptimierte Fütterung bei den Schweinen beträgt Fr. 35.– je Jahr und massgebende Grossvieheinheit. § 9h 3. Nachweispflicht, Datenerhebung 1 Die gesuchstellende Person hat bis spätestens Ende Jahr unaufgefordert den Nachweis des Einsatzes des stickstoffoptimierten Schweinefutters zu erbringen. 2 Für den Nachweis der Verminderung der Ammoniakverluste durch die stickstoffoptimierte Milchviehfütterung werden die notwendigen Daten zu den Milchharnstoffwerten mit Zustimmung der gesuchstellenden Person durch das Amt für Landwirtschaft von den Datenbanken der anerkannten Organisationen bezogen. 3 Die gesuchstellende Person hat bis spätestens Ende Jahr unaufgefordert den Nachweis der Einhaltung der Anforderungen gemäss § 9b zu erbringen. 4 Die Aufzeichnungen sind mindestens 6 Jahre aufzubewahren. § 9i Förderung zusätzlicher Massnahmen 32 1. Voraussetzungen 1 Beiträge für zusätzliche bauliche Massnahmen im Stallbereich werden ausgerichtet, wenn diese wesentlich dazu beitragen, dass die Ammoniakverluste verringert werden. 2 Die förderungswürdigen zusätzlichen Massnahmen legt das Amt für Landwirtschaft in Abstimmung mit den Empfehlungen der überkantonalen Begleitgruppe zum Ressourcenprojekt 28 fest. § 9j 2. Beiträge 1 Beiträge werden im Umfang von höchstens 60 Prozent der anrechenbaren Kosten ausgerichtet. 1 Beiträge unter Fr. 1'000.– werden nicht ausbezahlt. Für die gleiche bauliche Massnahme wird nur einmal ein Beitrag ausgerichtet. § 9k 3. anrechenbare Kosten 1 Als anrechenbare Kosten gelten nur jene Kosten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den Massnahmen zur Verringerung der Ammoniakverluste stehen. 2 Das Amt für Landwirtschaft legt in Abstimmung mit den Empfehlungen der überkantonalen Begleitgruppe zum Ressourcenprojekt 28 die anrechenbaren Kosten fest. § 9l Kontrollen 32 1 Das Einhalten dieser Ausführungsbestimmungen wird, soweit möglich, zusammen mit den öffentlich-rechtlichen Kontrollen zum Bezuge der Direktzahlungen gemäss Direktzahlungsverordnung 3 kontrolliert. 2 Zusätzlich werden stichprobenweise weitere Betriebe überprüft. § 9m Beitragsgesuche 32 1. Fristen 1 Die Gesuche für Beiträge gemäss § 9c und § 9g sind bis spätestens 15. März des ersten Beitragsjahres beim Amt für Landwirtschaft einzureichen. 2 Das Gesuch für Beiträge gemäss § 9j kann in Abhängigkeit der baulichen Massnahmen laufend beim Amt für Landwirtschaft eingereicht werden. § 9n 2. Unterlagen Das Amt für Landwirtschaft erlässt Weisungen über die Form und den Inhalt der Gesuche sowie über die Anforderungen an die Nachweispflicht und regelt Einzelheiten, insbesondere auch die Verpflichtungsdauer, in einer Vereinbarung mit der gesuchstellenden Person. § 9o Auszahlung der Beiträge 32 Die Beiträge werden nach Erbringen des Nachweises bis spätestens 31. Dezember des Gesuchsjahres ausbezahlt. 3. Projekte § 10 Unterstützung von Projekten Projekte, welche die Förderung der umweltgerechten Bewirtschaftung zum Ziel haben, kann die zuständige Direktion mit Beiträgen unterstützen. 4. Biodiversität 33 § 11 Grundsatz 1 Die Gewährung der Biodiversitätsbeiträge richtet sich nach den Bestimmungen der Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) 3. 33 2 Das Landwirtschaftsamt ist für den Vollzug verantwortlich, soweit nichts anderes bestimmt ist. § 12 Qualitätsbeitrag 33 Die für Natur- und Landschaftsschutz zuständige Direktion kann unter Vorbehalt von Art. 59 Abs. 3 DZV 3 andere Grundlagen für die Bewertung der botanischen Qualitätsstufe II und der für die Biodiversität förderlichen Strukturen festlegen. § 13 Vernetzungsbeitrag 33 1 Der Kanton gewährt Vernetzungsbeiträge. 2 Die Mindestanforderungen des Bundes gemäss Art. 62 sowie Anhang 4 lit. B DZV 3 an die Vernetzung gelten als kantonale Anforderungen. 3 Beiträge werden nur gewährt, wenn die Flächen nach den Vorgaben eines von der für Natur- und Landschaftsschutz zuständigen Direktion erlassenen oder genehmigten regionalen Vernetzungskonzepts angelegt und bewirtschaftet werden. 4 Die Höhe der Beiträge richtet sich nach den entsprechenden Höchstansätzen gemäss Art. 61 Abs. 4 sowie Anhang 7 Ziffer 3.2.1 DZV. § 14 Nachweis der Biodiversität 1 Das Landwirtschaftsamt bezeichnet in Absprache mit der Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz die für die Beurteilung und die Kontrolle der botanischen Qualitätsstufe II und der Vernetzung zuständigen Expertinnen und Experten. 33 2 Für Flächen in rechtskräftigen nationalen und kantonalen Naturschutzgebieten und für Flächen, für die kantonale Naturschutzverträge bestehen, ist die Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz für die Beurteilung und die Kontrolle zuständig. 5. Landschaftsqualität 33 § 15 Grundsatz 33 1 Der Kanton fördert im Rahmen von Landschaftsqualitätsprojekten Massnahmen zur Erhaltung, Förderung und Weiterentwicklung vielfältiger Kulturlandschaften. 2 Die Gewährung von Landschaftsqualitätsbeiträgen richtet sich nach Art. 63 und 64 DZV 3 sowie der Richtlinie für Landschaftsqualitätsbeiträge des Bundesamtes für Landwirtschaft 34. § 15a Landschaftsqualitätsprojekte 33 1 Die Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz unterstützt das Landwirtschaftsamt bei der Entwicklung und Umsetzung von kantonalen Landschaftsqualitätsprojekten. 2 Die Direktion reicht die kantonalen Landschaftsqualitätsprojekte nach Konsultation der für die Natur- und Landschaftsschutz zuständigen Direktion beim Bundesamt für Landwirtschaft ein. § 15b Voraussetzungen 33 Beiträge werden ausgerichtet, wenn die gesuchstellende Person: 1. nach Bundesrecht direktzahlungsberechtigt ist; und 2. sich verpflichtet, die vereinbarten Massnahmen zur Landschaftsqualität durchzuführen. § 15c Beitragshöhe 33 Die Höhe der Beiträge pro Massnahme richtet sich nach den vom Bundesamt für Landwirtschaft genehmigten kantonalen Landschaftsqualitätsprojekten. B. Steillagenbeiträge § 16 Beitragsberechtigung 21 Beitragsberechtigt sind Flächen, welche die Bedingungen für Steillagenbeiträge des Bundes nach der Direktzahlungsverordnung 3 erfüllen und von einem direktzahlungsberechtigten Betrieb bewirtschaftet werden. § 17 Beitragshöhe 33 Der Beitrag für die standortgerechte Bewirtschaftung von Mäh- und Streuwiesen in Steillagen gemäss Art. 7 des kantonalen Landwirtschaftsgesetzes 2 beträgt Fr. 80.– je Hektare landwirtschaftlicher Nutzfläche und Jahr. § 18 Beitragsausschluss 1 Kein Beitrag wird ausgerichtet für: 1. 21 Flächen, auf denen stickstoffhaltige Handelsdünger eingesetzt oder Flächenbehandlungen mit Pflanzenschutzmitteln vorgenommen werden; 2. Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Problempflanzen (Blacken, Disteln, kriechender Hahnenfuss, Peterli, Quecken, Borstenhirse, usw.); 3. Flächen, die durch unsachgemässe Bewirtschaftung in ihrer Qualität beeinträchtigt werden. 2 Bei einem Beitragsausschluss gemäss Abs. 1 Ziff. 1 oder 3 werden für vier Jahre keine Beiträge ausgerichtet. 21 § 19 Kontrolle Die Kontrolle der Bewirtschaftung und des Pflanzenbestandes erfolgt zusammen mit der Überprüfung des ökologischen Leistungsnachweises. C. Absatzförderung § 20 Grundsatz Die zuständige Direktion gewährt im Rahmen von Art. 11 Abs. 2 und 3 Landwirtschaftsgesetz 2 befristete Beiträge an die Ausarbeitung von Projekten und Massnahmen zur Förderung des Absatzes von Landwirtschaftsprodukten. § 21 Landwirtschaftsprodukte 1 Als Landwirtschaftsprodukte im Sinne dieser Verordnung gelten verwertbare Erzeugnisse aus Pflanzenbau und Nutztierhaltung. 2 Ausgenommen sind Schlachttiere, Erzeugnisse der Berufsfischerei und der Fischzucht sowie verbotene Betäubungs- und Suchtmittel. § 22 Bedingungen und Auflagen 1 Die Trägerschaft der Massnahme oder des Projektes hat mindestens einen Drittel der Kosten zu tragen, ausgenommen bei Vorabklärungen. Dabei werden nur jene Kosten angerechnet, die einen unmittelbaren Zusammenhang mit der Massnahme oder dem Projekt haben. 21 2 Die Trägerschaft hat mit dem begründeten Gesuch insbesondere eine Projektbeschreibung, ein Budget sowie einen Finanzierungsplan einzureichen. 3 Über die Verwendung der Mittel hat die Trägerschaft Rechenschaft abzulegen. § 23 Kantonsbeitrag 1 Der Kantonsbeitrag darf höchstens zwei Drittel der anrechenbaren Projektkosten decken. 2 Der Beitrag an Massnahmen wird in der Regel als Starthilfe gewährt. 3 Für die gleiche Massnahme wird nur einmal ein Beitrag gewährt. Eine Massnahme, die auf Grund eines bereits unterstützten Projektes umgesetzt wird, kann mit einem Beitrag unterstützt werden. 4 Soll mit der Massnahme der Absatz von Landwirtschaftsprodukten, die nicht ausschliesslich im Kanton hergestellt werden, ist der Kantonsbeitrag entsprechend herabzusetzen. 5 Die Beiträge können zusätzlich zu Investitionshilfen an Strukturverbesserungen gewährt werden. D. Qualität 20 § 23a Sicherung der Milchqualität 33 Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt ist zuständig für die Kontrolle der Tierhaltungen und der Tiere gemäss Art. 14 der Milchprüfungsverordnung (MiPV) 16 und verfügt die Milchliefersperre gemäss Art. 15 MiPV. § 23b Primärproduktion 23 1 Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt ist zuständig für die Kontrollen in der Primärproduktion gemäss Art. 7 und 8 der Verordnung über die Primärproduktion (VPrP) 24. 2 … 33 II. SOZIALE BEGLEITMASSNAHMEN § 24 Betriebshilfe Für die Beurteilung der wirtschaftlichen Tragbarkeit sowie für die Auflagen sind die Bestimmungen von § 32–34 anwendbar. § 25 Betriebsumstellungen, Betriebsaufgaben 21 1. Grundsatz Der Kanton leistet im Rahmen von Art. 13 des kantonalen Landwirtschaftsgesetzes 2 Beiträge an die Erarbeitung von Entscheidungsgrundlagen für Betriebsumstellungen oder Betriebsaufgaben. § 26 2. Voraussetzungen 21 1 Die Betriebsleitung hat im schriftlichen Gesuch insbesondere ihre Erwartungen an die Entwicklungspfade und ihre Bereitschaft, sich aktiv an der Erarbeitung der Entscheidungsgrundlage zu beteiligen, darzulegen. 2 Über den Umsetzungsplan des erarbeiteten Entwicklungspfades beziehungsweise Betriebskonzeptes haben die Beteiligten schriftlich Rechenschaft abzulegen. § 27 3. Kosten, Beiträge 21 1 Anrechenbar sind nur jene Kosten, die einen unmittelbaren Zusammenhang mit der Massnahme haben. 2 Die Betriebsleitung hat mindestens 50 Prozent der Kosten zu tragen. 3 Je Betrieb werden innerhalb von fünf Jahren Beiträge von insgesamt höchstens Fr. 5'000.– ausbezahlt. § 28–31 … 21 III. STRUKTURVERBESSERUNGEN § 32 Einzelbetriebliche Massnahmen 1. Betriebsführung Betriebsleiterinnen und Betriebsleiter haben zum Nachweis der erfolgreichen Betriebsführung gemäss Art. 6 der Verordnung über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft (Strukturverbesserungsverordnung, SVV) 9 mit dem Gesuch für einzelbetriebliche Massnahmen die Buchhaltungsabschlüsse der vergangenen drei Geschäftsjahre oder die Aufzeichnungen nach den Vorgaben des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer 10 vorzulegen. § 33 2. tragbare Belastung 1 Die Beurteilung der wirtschaftlichen Tragbarkeit erfolgt aufgrund einer betriebswirtschaftlichen Planungsrechnung, welche sich in erster Linie auf Buchhaltungszahlen des Betriebes abstützt. 2 Die Entwicklungen der betrieblichen, marktwirtschaftlichen und agrarpolitischen Rahmenbedingungen sind zu berücksichtigen. 3 Investitionshilfegesuche für eindeutig unwirtschaftliche Vorhaben können abgelehnt werden, selbst wenn die Tragbarkeit gegeben wäre. § 34 3. Auflagen 1 Bei der Gewährung von Investitionshilfen für einzelbetriebliche Massnahmen ist spätestens ab dem der Gewährung folgenden Kalenderjahr eine Buchhaltung nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu führen. 2 Die Buchhaltung hat mindestens Auskunft zu geben über den Betriebserfolg (Erfolgsrechnung und Bilanz), die Resultate der Betriebszweige, die Strukturkosten, den Privatverbrauch sowie den Geldfluss. 3 … 21 4 Diese Auflagen gelten auch für allfällige Rechtsnachfolgerinnen oder Rechtsnachfolger und sind während maximal 20 Jahren bei der Gewährung von Beiträgen oder für die Dauer der Rückzahlung bei der Gewährung von Investitionskrediten einzuhalten. § 34a 4. Betrieb der Milchwirtschaft 21 Betriebe mit mehr als 15'000 kg vermarkteter Verkehrsmilch gelten als Betriebe der Milchwirtschaft im Sinne von Art. 15 Abs. 2 des kantonalen Landwirtschaftsgesetzes 2. § 35 Veröffentlichung der Projekte 35 Das Amt veröffentlicht Projekte für Bodenverbesserungen und landwirtschaftliche Gebäude im Amtsblatt unter Hinweis auf die Einwendungsmöglichkeit und legt sie während 20 Tagen zur Einsicht öffentlich auf. § 36 Vertragliche Landumlegungen 1 Vertragliche Landumlegungen gemäss Art. 101 des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft (LwG) 11 werden durch vertraglich zusammengeschlossene Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer eines bestimmten Gebietes durchgeführt. 2 Die beteiligten Parteien haben sich im Vertrag über folgende Punkte zu einigen: 1. Grundstücke, die der Umlegung unterworfen werden sollen; 2. Mutationsplan der Nachführungsgeometerin oder des Nachführungsgeometers mit den alten und den neuen Eigentumsgrenzen; 3. Bereinigung der dinglichen sowie der vorgemerkten und der angemerkten Rechte; 4. Abgeltung allfälliger Mehr- und Minderzuteilungen; 5. Verteilung der Kosten; 6. Anmeldung des neuen Bestandes im Grundbuch. 3 Der Vertrag bedarf der Genehmigung der zuständigen Direktion. 4 Der neue Bestand tritt mit der Eintragung ins Grundbuch aufgrund des genehmigten Vertrages in Kraft. IV. WOHNBAUSANIERUNG 21 § 37 Beitragsberechtigte Kosten 21 1 Bei Wohnbausanierungen sind folgende Kosten beitragsberechtigt: 1. Baukosten einschliesslich mögliche Eigenleistungen und Materiallieferungen; 2. Kosten für Projektierung und Bauleitung. 2 Nicht beitragsberechtigt sind insbesondere: 1. Kosten für die Behebung versicherbarer Gebäudeschäden; 2. Kosten von nicht projekt- oder fachgemäss ausgeführten Arbeiten sowie Mehrkosten infolge offensichtlich unsorgfältiger Projektierung, mangelhafter Bauleitung oder nicht bewilligter Projektänderungen; 3. Entschädigungen für Durchleitungs- und Quellrechte, Wegrechte und Ähnliches; 4. Aufwendungen für die Anschaffung von beweglichem Inventar; 5. Verwaltungskosten, Sitzungsgelder, Zinsen, Versicherungsprämien, Gebühren und Ähnliches; 6. Kosten für Betrieb und Unterhalt. 3 Für die Beitragsbemessung bei Umbauten und Sanierungen gemäss Art. 20b Abs. 2 des kantonalen Landwirtschaftsgesetzes 2 werden die zu vergleichenden Kosten eines Neubaus wie folgt festgelegt: 1. Fr. 200'000.– in der Hügelzone und in den Bergzonen I und II; 2. Fr. 240'000.– in den Bergzonen III und IV. § 38 Beitragsbemessung 21 1 Der Beitrag für Umbauten und Sanierungen entspricht höchstens dem pauschalen Beitrag für einen Neubau. 2 Der Beitrag wird auf Grund eines Kostenvoranschlages zugesichert. 3 Die endgültige Höhe des Beitrages wird nach Vorliegen der auf Grund von Belegen erstellten Schlussabrechnung festgelegt. Sie entspricht höchstens der Höhe des zugesicherten Beitrages. § 39 Anspruch bei Betriebsgemeinschaften 21 1 Bei Betriebsgemeinschaften ist jeder beteiligte Betrieb einzeln beitragsberechtigt. 2 Für die Beitragsberechtigung des einzelnen Betriebes ist die Anzahl Standardarbeitskräfte im Zeitpunkt der Gründung der Betriebsgemeinschaft massgebend. 3 Veränderungen der Standardarbeitkräfte seit der Gründung der Betriebsgemeinschaft werden durch die Anzahl Betriebe geteilt und berücksichtigt. § 40 Auflagen 21 Die Beiträge sind insbesondere zurück zu erstatten, wenn: 1. der Betrieb parzellenweise verpachtet oder gewinnbringend verkauft wird; 2. die Anforderung gemäss Art. 20 Abs. 2 des Landwirtschaftsgesetzes nicht mehr erfüllt ist. § 40a Rückerstattung 21 1 Die Rückerstattungspflicht gemäss Art. 23 des kantonalen Landwirtschaftsgesetzes 2 endet 20 Jahre nach der Schlusszahlung. 2 Massgebend für die Höhe der Rückerstattung ist das Verhältnis der tatsächlichen Nutzungsdauer zur Dauer der Rückerstattungspflicht. V. ORGANISATION UND VERFAHREN § 41 Gemeinden 1 Die Gemeinden ernennen im Einvernehmen mit dem Landwirtschaftsamt Beauftragte für die Landwirtschaft. 2 Diese unterstützen das Landwirtschaftsamt nach dessen Anordnungen insbesondere bei der Erhebung von landwirtschaftlichen Betriebsdaten. 3 Das Landwirtschaftsamt sorgt für die Aus- und Weiterbildung der Beauftragten für die Landwirtschaft und erstellt ein Pflichtenheft. § 42 Gesuche 33 Unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen sind Gesuche zusammen mit den erforderlichen Unterlagen elektronisch über Internet oder schriftlich beim Landwirtschaftsamt einzureichen. § 43 Rückerstattung und Verrechnung von Beiträgen Sind Beiträge gestützt auf Art. 23 Landwirtschaftsgesetz 2 zurückzuerstatten, können diese mit allfälligen Guthaben von Direktzahlungen verrechnet werden. VI. SCHLUSSBESTIMMUNGEN § 43a Übergangsbestimmung zur Aufhebung der Beiträge für die Umstellung auf biologischen Landbau 21 1 Betriebe, die im Jahr 2007 auf biologischen Landbau umgestellt haben, erhalten die zugesprochenen Beiträge nach den bisherigen Bestimmungen bis Ende 2008. 2 Für Betriebe, welche Beiträge an die Umstellung auf biologischen Landbau erhalten haben, gelten die Paragrafen 1–5 in der Fassung vom 19. Februar 2002 1 weiterhin. § 44 Aufhebung bisherigen Rechts Folgende Erlasse werden aufgehoben: 1. Weisungen vom 16. Januar 1995 über die Förderung des Absatzes von Mastremonten und Schlachtvieh sowie von Zucht- und Nutztieren (Schlachtviehmärkte, Interventions- und Marktentlastungskäufe) 13; 2. Regierungsratsbeschluss vom 13. November 1995 betreffend die Förderung des Absatzes von Schlachtvieh (Sonderaktion Interventionskäufe) 14; 3. Regierungsratsbeschluss vom 19. Juli 1965 über den Vollzug der Vorschriften des Bundes über den Pastmilchverkauf in Läden 15. § 45 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. März 2002 in Kraft. Endnoten 1 A 2002, 205 2 NG 821.1 3 SR 910.13 4 SR 910.18 5 SR 814.20 6 SR 910.14 7 NG 311.4 8 SR 837.0, NG 744.1 9 SR 913.1 10 SR 642.11 11 SR 910.1 12 NG 828.21 13 A 1995, 115 14 A 1995, 1957 15 A 1965, 813 16 SR 916.351.0 17 SR 916.351.021.1 18 Fassung gemäss Regierungsratsbeschluss vom 15. Februar 2005, A 2005, 311; in Kraft seit 1. März 2005 19 Fassung gemäss Regierungsratsbeschluss vom 11. Juli 2006, A 2006, 1220; in Kraft seit 1. August 2006 20 Fassung gemäss Regierungsratsbeschluss vom 11. Juli 2006, A 2006, 1218; in Kraft seit 1. Januar 2007 21 Fassung gemäss Regierungsratsbeschluss vom 11. Dezember 2007, A 2007, 2044; in Kraft seit 1. Januar 2008 22 SR 910.91 23 Fassung gemäss Regierungsratsbeschluss vom 17. Juni 2008, A 2008, 1267; in Kraft seit 1. Juni 2008 24 SR 916.020 25 SR 916.020.1 26 Fassung gemäss Regierungsratsbeschluss vom 9. September 2008, A 2008, 1841; in Kraft seit 1. Januar 2008 27 Fassung gemäss Regierungsratsbeschluss vom 30. März 2010, A 2010, 632; in Kraft seit 1. Januar 2010 28 http://www.nw.ch/de/verwaltung/aemter/welcome.php?amt id=224&page=5&action=download&id =3170 29 http://www.nw.ch/de/verwaltung/aemter/welcome.php?amt id=224&page=5&action=download&id =3171 30 Fassung gemäss Regierungsratsbeschluss vom 20. September 2011, A 2011, 1251; in Kraft seit 1. Juli 2011 31 Fassung gemäss Regierungsratsbeschluss vom 20. November 2012, A 2012, 1806; in Kraft seit 1. Januar 2013 32 Fassung gemäss Regierungsratsbeschluss vom 19. Februar 2013, A 2013, 323; in Kraft seit 1. März 2013 33 Fassung gemäss Regierungsratsbeschluss vom 19. Februar 2014, A 2014, 258, in Kraft seit 1. März 2014 34 http://www.blw.admin.ch/themen/01471/01577/index.html?lang=de 35 Fassung gemäss Regierungsratsbeschluss vom 25. November 2014, A 2014, 2144; in Kraft seit 1. Januar 2015

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