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瑞士的法律

Ordinance implementing land use planning and building legislation

颁布于 2011-06-07 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Verordnung über den Vollzug der Raumentwicklungs-und Baugesetzgebung.
语言
French
类型
条例
组织
European Union
国家
瑞士 · Glarus
主题
Land and soil
关键词
land-use planning, authorization/permit, inspection, enforcement/compliance, offences/penalties

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文本

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  1. VII B/1/4 Verordnung über den Vollzug der Raumentwicklungs und Baugesetzgebung * Vom 7. Juni 2011 (Stand 1. September 2014) Der Regierungsrat, gestützt auf die Artikel 60 Absatz 3, 62 Absatz 2, 67 Absatz 2, 68 Absatz 4, 70 Absatz 3 des Raumentwicklungs- und Baugesetzes vom 2. Mai 2010 (RBG)1) sowie die Artikel 65 Absatz 1, 72, 81 Absatz 1, 87 und 90 der Bauver ordnung vom 23. Februar 20112), verordnet: 1. Zuständigkeiten Art. 1 Zuständiges Departement, Fachstelle 1 Zuständiges Departement für den Bereich Raumentwicklung ist das Depar tement Bau und Umwelt (Departement). 2 Kantonale Fachstelle für Raumplanung ist die kantonale Fachstelle für Raumentwicklung (Fachstelle). Art. 2 Koordination (Zentrale kantonale Stelle) 1 Zentrale kantonale Stelle nach Artikel 68 Absatz 4 RBG und der Bauverord nung ist die Fachstelle für Raumentwicklung. Art. 3 Bauten ausserhalb der Bauzonen 1 Zuständig für die Zustimmung bei Bauvorhaben ausserhalb Bauzonen ge mäss den Artikeln 62 und 67 Absatz 2 RBG ist das Departement. Art. 4 Waldabstand und Gewässerabstand 1 Zuständig für die Genehmigung von Baulinien betreffend besonderer Wald und Gewässerabstände gemäss den Artikeln 53 Absatz 2 und 54 Absatz 3 RBG und für die Zustimmung für Ausnahmen zum Waldabstand gemäss Ar tikel 60 Absatz 3 RBG sowie für die Zustimmung für Bauten und Anlagen im Gewässerraum nach Artikel 54 Absatz 3 RBG ist das Departement. * 1) GS VII B/1/1 2) GS VII B/1/2 SBE XII/2 140 1 http://gesetze.gl.ch/data/VII-B.1.1/de http://gesetze.gl.ch/data/VII-B.1.2/de VII B/1/4 2. Baugesuchsunterlagen Art. 5 Baugesuchsunterlagen allgemein 1 Das Baugesuch hat alle Unterlagen zu enthalten, welche zur sachgemäs sen Beurteilung des Bauvorhabens notwendig sind. Diese Unterlagen beste hen grundsätzlich aus einem aktuellen Grundbuchauszug, Plänen, Beschrie ben und Berichten. 2 Die Bewilligungsbehörde kann vom Gesuchsteller weitere Unterlagen wie Modelle, Fotomontagen, Fotografien, Materialproben und Farbmuster oder Lärm- und Energienachweis verlangen, wenn es für die Beurteilung uner lässlich ist. 3 Bei geringfügigen Vorhaben können die Baubewilligungsbehörden die Ein gabe vereinfachter Unterlagen gestatten. Art. 6 Pläne 1 Mit dem Baugesuch sind folgende Pläne einzureichen: a. aktueller, vom Geometer unterzeichneter Katasterplan; b. der Situationsplan im Massstab des Grundbuchplans, aus welchem die Stellung und der Abstand der Baute oder der Anlage zum öffentli chen Grund und zu den anstossenden Gebäuden und Grundstücken ersichtlich ist; c. die Grundrisse aller Stockwerke, des Kellers und des Dachgeschosses und die zur Klarlegung erforderlichen Schnitte im Massstab 1:100; d. die Fassadenpläne im Massstab 1:100 mit genauer Angabe der Hö henlage des Erdgeschossbodens gegenüber dem bestehenden Ter rain, Schnittplan mit dem Terrain sowie der neue Terrainverlauf mit An schüttungen und Abgrabungen. In Absprache mit der Baubehörde können auch Pläne im Massstab 1:200 eingereicht werden. 2 Bei Änderung von Bauten und Anlagen ist der Zustand vor und nach der beabsichtigten Änderung darzustellen. 3 Bei Bauten und Anlagen in Kernzonen oder in Schutzzonen ist bei den Fassadenplänen die unmittelbare Umgebung, insbesondere die benachbar ten Gebäude, mit abzubilden. Zudem können die Gemeinden und die zu ständigen Fachstellen Perspektiven oder Fotomontagen verlangen. 4 Aus den Plänen müssen ersichtlich sein: Konstruktionsstärken, Stock werkskoten, Raumhöhen, Treppen- und Korridorbreiten, Innenmasse und Zweckbestimmung der einzelnen Räume, Fenstergrössen, Umgebung bzw. Umgebungsgestaltung sowie notwendige temporäre Zufahrten, Umschlags und Arbeitsplätze bei Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone. 2 VII B/1/4 Art. 7 Beschriebe 1 Der Baubeschrieb enthält in Ergänzung der Pläne Angaben über die Art der Fundierung, der Konstruktionsteile und der Baumaterialien, im Weiteren An gaben über die technischen Anlagen wie Heizungen, sanitäre Einrichtungen, Antennen, Energienachweis, Entsorgungsnachweis, Gebäudeenergienach weis (sofern vorhanden) usw. Art. 8 Naturgefahrennachweis Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen 1 Für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen ist der Nachweis zu er bringen, dass am gewählten Standort keine Naturgefahren zu erwarten sind oder dass solche durch geeignete bauliche Massnahmen abgewendet wer den können. Art. 9 Anzahl und Form der Unterlagen 1 Alle Unterlagen sind grundsätzlich dreifach einzureichen, wobei je ein Ex emplar der Unterlagen mit dem Entscheid über die Baubewilligung dem Bauherrn zurückgegeben wird. 2 Die Einforderung von mehr als drei Exemplaren der Unterlagen aufgrund spezieller Vorschriften oder von Vorschriften der Gemeinden bleibt vorbe halten. 3 Pläne, Berichte und Nachweise sind zu datieren und vom Bauherrn, Grund eigentümer sowie vom Architekten oder Ingenieur zu unterzeichnen. Art. 10 Baugesuchsformular; Nummerierung 1 Für alle Baugesuche sind die durch das Departement genehmigten Bauge suchsformulare zu verwenden. Diese Formulare können bei den Gemeinde kanzleien bezogen werden. 2 Die Baugesuche sind gemäss ihrem Eintreffen bei der Gemeinde pro Jahr fortlaufend zu nummerieren; die entsprechenden Entscheide über die Bau bewilligung erhalten die gleichen Nummern wie das Baugesuch. Art. 11 Archivierung 1 Baubewilligungen und Baugesuchsakten sind bei der Gemeinde während mindestens zehn Jahren aufzubewahren und anschliessend im Landesar chiv zu archivieren. 3 VII B/1/4 3. Kontrollpflichtige Baustadien Art. 12 1 Die Kontrollpflicht gilt mindestens für folgende Baustadien: a. schriftliche Meldung an die zuständige Gemeindebaubehörde: 1. tatsächlicher Baubeginn, 2. Erstellung des Schnurgerüstes, 3. Fertigstellung des Rohbaus nach erfolgter Raumunterteilung, 4. Fertigstellung der Rohplanie, 5. Fertigstellung der Bauarbeiten vor Bezug oder Inbetriebnahme; b. mündliche Meldung an die zuständige Gemeindebaubehörde: 1. alle Kanalisationsleitungen vor dem Eindecken; c. mündliche Meldung an die Brandschutzbehörde: 1. Erstellung der Kamine und Feuerstätten. 2 Die Erstellung bewilligungsfreier Solaranlagen ist 30 Tage vor dem tatsäch lichen Baubeginn der zuständigen Gemeindebaubehörde schriftlich und un ter Einreichung des Projektbeschriebs, des Dachaufsichts- und -ansichts plans und des Schnittplans zu melden. * 4. Verbindliche Normen von Fachorganisationen Art. 13 Angemessene Erschliessung durch den öffentlichen Verkehr (Baureife) 1 In den Hauptsiedlungsgebieten ist eine öV-Erschliessung der Güteklasse D gemäss Schweizer Norm (SN 640 290) zu gewährleisten. In den übrigen Ge bieten ist mindestens ein öV-Angebot (Bahn, Postauto, Bus usw.) bereitzu stellen, welches in den Spitzenstunden am Morgen, Mittag und Abend mit einem mindestens stündlichen Kursintervall fährt und die Haltestel len-Erreichbarkeit max. 800 m beträgt. Vergleichbare Angebote wie Ruftaxi o. ä. bleiben vorbehalten. Art. 14 Aufzugsanlagen 1 Bei Aufzugsanlagen sind die Norm EN 81- 80 und die SIA Norm 370.080 zu berücksichtigen. 2 Bei den ordentlichen periodischen Kontrollen und bei Umbauten von be stehenden Aufzügen sind zur Erhöhung der Sicherheit von den Aufzugsbe nutzenden folgende sieben Punkte zu verbessern: a. Antriebssystem mit schlechter Anhaltegenauigkeit, b. Kabinen ohne Türen, c. fehlende oder unzulängliche Notrufeinrichtungen, d. ungeeignetes Glas in Schachttüren, e. kritisches Verhältnis von Nutzfläche zur Nennlast, 4 VII B/1/4 f. fehlende oder unzulängliche Notbeleuchtung in der Kabine, g. fehlende oder unzulängliche Puffer 5. Schlussbestimmungen Art. 15 Aufhebung des bisherigen Rechts 1 Diese Verordnung hebt die widersprechenden Bestimmungen früherer Er lasse auf. Art. 16 Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2011 in Kraft. 5 VII B/1/4 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle 29.04.2014 01.05.2014 Art. 12 Abs. 2 eingefügt SBE 2014 14 03.07.2014 01.09.2014 Erlasstitel geändert SBE 2014 56 03.07.2014 01.09.2014 Art. 4 Abs. 1 geändert SBE 2014 56 6 VII B/1/4 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle Erlasstitel 03.07.2014 01.09.2014 geändert SBE 2014 56 Art. 4 Abs. 1 03.07.2014 01.09.2014 geändert SBE 2014 56 Art. 12 Abs. 2 29.04.2014 01.05.2014 eingefügt SBE 2014 14 7

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