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瑞士的法律

Ordinance concerning the Solar Energy Board

颁布于 1999-10-26 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

research.laws.repealedOn

关于这部法律

原标题
Verordnung zur Solarstrombörse.
语言
German
类型
条例
组织
European Union
国家
瑞士 · Basel-Stadt
主题
Energy
关键词
energy conservation/energy production, renewable energy, hydropower generation, fees/royalties

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文本

所收录的法律原文,按条款排列。每个条款都有自己的链接。

  1. § 1. Die Industriellen Werke Basel (IWB) sorgen mit der Einrichtung einer Solarstrombörse dafür, dass der in dezentralen Anlagen auf Kan- tonsgebiet produzierte Solarstrom ins Stromverteilnetz eingespiesen und an interessierte Kundinnen und Kunden abgegeben werden kann.

  2. § 2. Die IWB übernehmen den angebotenen Solarstrom bis zu einem Zubau von 300 kWp pro Jahr (Jahreskontingent) zu kostendeckenden Preisen.

  3. § 3. Die IWB unterscheiden bei der kostendeckenden Vergütung zwischen Kleinanlagen (<50 kWp) und Grossanlagen (>50 kWp). 2 Kleinanlagen erhalten den Einspeisevertrag aufgrund der gemäss

  4. § 10 Abs. 2 ermittelten kostendeckenden Vergütung. Die IWB berück- sichtigen die Einspeisungen aus Kleinanlagen in der Reihenfolge der Anmeldungen für den Zubau. Ist das Jahreskontingent ausgeschöpft, werden die Anlagen im folgenden Jahr berücksichtigt. Nicht genutzte Kontingente werden auf das Folgejahr übertragen. 3 Für Grossanlagen ergibt sich die kostendeckende Vergütung aus einer jährlich stattfindenden offenen Ausschreibung über maximal 50% des Jahreskontingents. Der Anspruch auf kostendeckende Vergü- tung besteht nur für Anlagen, die im Rahmen der Ausschreibung den Zuschlag erhalten haben.

  5. § 4. Das Jahreskontingent kann durch das Baudepartement erhöht werden, sofern die Nachfrage der Kundinnen und Kunden das vorhan- dene Solarstromangebot dauerhaft übersteigt.

  6. § 5. Aus Anlagen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erstellt worden sind, kann maximal 50% des Ertrages in die Börse eingespie- sen werden. 2 Die Vergütung des Solarstroms aus Anlagen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erstellt worden sind, richtet sich nach der Vergü- tung bei einer gleichwertigen Anlage des jeweils jüngsten Jahrganges. 3 Die Leistung der so in die Börse integrierten Anlagen ist nicht Be- standteil des jährlichen Zubaukontingents gemäss § 2. 1) SG 772.100. 1 1. 5. 2006 73 772.120 Energie- und Wasserversorgung

  7. § 6. Anlagen ausserhalb des Kantons können in die Börse integriert werden, sofern sich eine längerfristige Unterversorgung mit Solar- strom aus kantonalen Neuanlagen abzeichnet und der durchschnittli- che Ertrag um mindestens 20% höher liegt als bei einer vergleichbaren Anlage im Kantonsgebiet. 2 Im Rahmen des vom Regierungsrat bewilligten jährlichen Ausbau- kontingentes können maximal 10% des Ausbaukontingentes für den Bau von Solaranlagen als Entwicklungsprojekte in Entwicklungslän- dern realisiert werden. Die Kosten für die Realisierung dieser Projekte gehen zulasten der IWB-Jahresrechnung.2) b) Solarstromvermarktung

  8. § 7. Die IWB vermarkten den im Rahmen der kostendeckenden Ver- gütung eingekauften Solarstrom an interessierte Kundinnen und Kun- den. 2 Der Verkaufspreis für Solarstrom setzt sich zusammen aus den Kosten für die Vergütung an die Erzeugerinnen und Erzeuger sowie einer Abgeltung der Kosten der IWB. 3 Dem Verkaufspreis wird jene Vergütung zugrunde gelegt, die im Mit- tel für alle Anlagen in der Solarstrombörse entrichtet wird. Der Ver- kaufspreis wird jedes Jahr neu festgesetzt. 4 Die Abgeltung der Kosten der IWB darf die durchschnittliche Bruttomarge (Rp. pro kWh) der eigenen Stromverkäufe nicht überstei- gen.

  9. § 8. Die IWB können eine private Trägerschaft mit dem Einkauf und der Vermarktung des Solarstromes beauftragen. c) Berichterstattung

  10. § 9. Die Börse untersteht der Aufsicht des Baudepartementes. 2 Das Baudepartement berichtet im Rahmen der Energiestatistik jähr- lich über den an die Solarstrombörse gelieferten und verkauften Solar- strom und über die geographische Verteilung der Produktionsanlagen. 3 Der Regierungsrat legt nach Ablauf einer sechsjährigen Frist erneut fest, bis zu welchem Jahreskontingent die kostendeckende Vergütung gewährt wird. 2)

  11. § 6 Abs. 2 beigefügt durch RRB vom 3. 1. 2006 (wirksam seit 8. 1. 2006). 2 Solarstrombörse: V 772.120 ii. kostendeckende vergütung a) Grundsätze

  12. § 10. Die kostendeckende Vergütung für Solarstrom ermittelt sich aufgrund einer Vollkostenrechnung und dem neusten Stand der Tech- nik. Dabei sind alle Kosten für den Bau und den Betrieb, insbesondere marktübliche Kosten für Kapital, Wartung und Versicherung für einen Zeitraum von 20 Jahren zu berücksichtigen. 2 Das Baudepartement legt aufgrund einer Musterrechnung die preis- liche Obergrenze für die kostendeckende Vergütung fest. Alle zwei Jahre wird diese Musterrechnung auf Empfehlung der Fachkommis- sion (§ 30 EnG) auf Grundlage einer fachgerechten Marktbeobachtung der kostenmässigen und technologischen Entwicklung angepasst. Die neu ermittelte preisliche Obergrenze gilt für alle nachfolgend ans Netz gehenden Anlagen. Die ermittelte kostendeckende Vergütung kann in Leistungsstufen bis 50 kWp die marktüblichen Kostensenkungspoten- tiale berücksichtigen.

  13. § 11. Die IWB leisten für Solarstrom aus neuen Anlagen bis zur men- genmässigen Obergrenze gemäss § 2 die kostendeckende Vergütung. Erzeugerinnen und Erzeuger dürfen den gesamten von ihnen erzeug- ten Strom ins öffentliche Netz einspeisen. 2 Förderbeiträge von Bund, Kanton oder Gemeinden zur Verbilligung der Investition von Solaranlagen führen zu einer entsprechenden Re- duktion der Einspeisevergütung. 3 Das Baudepartement kann ausnahmsweise in begründeten Einzel- fällen für besonders innovative Anlagen (z. B. gebäude- oder fassa- denintegrierte Anlagen) eine Vergütung festsetzen, welche die in § 10 Abs. 2 festgelegte Höhe übersteigt. b) Ausschreibung und Vertragswesen

  14. § 12. Aufgrund der Ausschreibung bei neuen Grossanlagen und auf- grund der eingereichten Anmeldung für neue Kleinanlagen verpflich- ten sich die IWB mit einer Absichtserklärung zu einem Vertrags- abschluss für eine Laufzeit von 20 Jahren. Die Verpflichtung zum Abschluss des Vertrages besteht während zwei Jahren ab Abgabe der Absichtserklärung. 2 Für Anlagen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erstellt wor- den sind, verringert sich die Laufzeit des Vertrages um das Alter der Anlage bei Vertragsabschluss. 3 Bei der Ausschreibung von Grossanlagen kann eine Beschränkung der Grösse für eine Einzelanlage vorgesehen werden. Im übrigen sind die Vorschriften des Submissionsrechts anwendbar. 4 Die Ergebnisse der Ausschreibung für Grossanlagen, die Einspeise- konditionen für Kleinanlagen und ein Muster des Einspeisevertrages werden im Kantonsblatt publiziert. Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird am 1. Januar 2000 wirk- sam. 3 1. 5. 2006 73

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