Ordinance concerning the Law implementing the federal legislation on forests
颁布于 1999-12-07 · 文本截至 2026-10-01
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研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Verordnung zum Einführungsgesetz zur eidgenössischen Waldgesetzgebung.
- 语言
- German
- 类型
- 条例
- 组织
- European Union
- 国家
- 瑞士 · St. Gallen
- 主题
- Forestry, Wild species and ecosystems
- 关键词
- forest service, protection forest, subsidy/incentive, enforcement/compliance, forest management/forest conservation, birds, wild fauna, protection of habitats, biodiversity
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Gesetzessammlung des Kantons St.Gallen 651.1 Einführungsgesetz zur eidgenössischen Waldgesetzgebung vom 29. November 1998 (Stand 1. April 2016) Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft der Regierung vom 18. März 19971 Kenntnis genommen und erlässt in Ausführung der eidgenössischen Waldgesetzgebung2 und Art. 1 Abs. 1 lit. a und c sowie Art. 7 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz wildleben der Säugetiere und Vögel3 gestützt auf Art. 20 der Verfassung des Kantons St.Gallen vom 10. Juni 20014* als Gesetz:5 I. Allgemeines (1.) Art. 1 Begriff des Waldes 1 Die Regierung bestimmt durch Verordnung die Werte, ab denen eine bestockte Fläche als Wald gilt.6 Art. 2* Waldziele 1 Die Regierung legt die Waldziele fest. 1 ABl 1997, 665. 2 Insbesondere BG über den Wald vom 4. Oktober 1991, SR 921.0, und eidgV über den Wald vom November 1992, SR 921.01. 3 SR 922.0. 4 sGS 111.1. 5 Abgekürzt EG-WaG. Vom Grossen Rat erlassen am 5. Mai 1998; in der Volksabstimmung an genommen worden und rechtsgültig geworden am 29. November 1998; soweit genehmi gungspflichtig vom Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kom munikation genehmigt am 10. Januar 2000; in Vollzug ab 1. Januar 2000. 6 Art. 2 Abs. 4 des BG über den Wald vom 4. Oktober 1991, SR 921.0, und Art. 1 Abs.1 der eidgV über den Wald vom 30. November 1992, SR 921.01. nGS 35–9 http://db.clex.ch/link/Bund/921.0/de http://db.clex.ch/link/Bund/921.01/de http://db.clex.ch/link/Bund/921.0/de https://www.gesetzessammlung.sg.ch/data/111.1/de http://db.clex.ch/link/Bund/922.0/de http://db.clex.ch/link/Bund/921.01/de 651.1 Ibis. Organisation (1bis.) Art. 3* Waldregion a) Bestand 1 Der Kanton hat Waldregionen.7 2 Die Regierung bezeichnet diese durch Verordnung. Art. 4* b) Aufgaben 1. Bezeichnung 1 Die Regierung bezeichnet die hoheitlichen Aufgaben und die Unterstützungsauf gaben der Waldregion durch Verordnung. 2 Sie erteilt der Waldregion einen Leistungsauftrag. 3 Die Waldregion kann weitere Aufgaben übernehmen. Art. 4bis* 2. Übertragung 1 Die Waldregion kann Aufgaben mit Leistungsvereinbarung und gegen Abgeltung einem Forstbetrieb übertragen, wenn: a) dies zum Nutzen von Wald, Kanton und Waldeigentümern ist; b) die Erfüllung des Leistungsauftrags gewährleistet ist. 2 Die Regierung bezeichnet die nicht übertragbaren Aufgaben durch Verordnung. Art. 5* Waldrat a) Bestand 1 Die Waldregion hat einen Waldrat mit höchstens sieben Mitgliedern. 2 Ihm gehören Vertreter der politischen Gemeinden und der Waldeigentümer der Waldregion an. 3 Das für den Wald zuständige Departement:8 a) wählt je Waldregion den Präsidenten und die Mitglieder des Waldrates auf eine Amtszeit von vier Jahren. Die politischen Gemeinden und die Waldeigen tümer der Waldregion haben das Vorschlagsrecht; b) kann Mitglieder des Waldrates aus wichtigen Gründen abberufen. 7 Art. 51 des BG über den Wald vom 4. Oktober 1991, SR 921.0. 8 Volkswirtschaftsdepartement, Art. 21 Bst. b GeschR, sGS 141.3. 2 https://www.gesetzessammlung.sg.ch/data/141.3/de https://www.gesetzessammlung.sg.ch/data/141.3/de http://db.clex.ch/link/Bund/921.0/de 651.1 Art. 5bis* b) Aufgaben 1 Der Waldrat: a) bestimmt die Umsetzung des Leistungsauftrags; b) entscheidet über die Übertragung und die Übernahme von Aufgaben; c) regelt die Organisation der Waldregion; d) wählt das Personal. Die Wahl des Regionalförsters bedarf der Genehmigung des für den Wald zuständigen Departementes;9 e) hat die Aufsicht über die Geschäftsführung und beschliesst insbesondere Vor anschlag und Stellenplan; f) ist Ansprechpartner der Interessengruppen. 2 Er untersteht der Aufsicht der für den Wald zuständigen Stelle des Kantons. Art. 5ter* c) Entschädigung 1 Die Mitglieder des Waldrates werden entschädigt. 2 Die Regierung legt die Entschädigung durch Verordnung fest. Art. 5quater* Regionalförster 1 Der Regionalförster führt die Geschäfte der Waldregion. 2 Er hat im Waldrat beratende Stimme und Antragsrecht. II. Schutz des Waldes vor Eingriffen (2.) 1. Rodung und Waldfeststellung (2.1.) Art. 6* Rodung a) Verfahren 1 Die öffentliche Auflage eines Rodungsgesuchs10 dauert 30 Tage. Sie wird im kantonalen Amtsblatt bekannt gemacht. 2 Einsprachen werden bei der für den Wald zuständigen Stelle des Kantons erho ben. 9 Volkswirtschaftsdepartement, Art. 21 Bst. b GeschR, sGS 141.3. 10 Art. 5 Abs. 2 des BG über den Wald vom 4. Oktober 1991, SR 921.0. 3 http://db.clex.ch/link/Bund/921.0/de https://www.gesetzessammlung.sg.ch/data/141.3/de https://www.gesetzessammlung.sg.ch/data/141.3/de 651.1 Art. 7 b) Realersatz und Ersatzabgabe 1 Mit der Rodungsbewilligung wird auch über die Kaution zur Sicherstellung des Realersatzes verfügt. 2 Die Regierung regelt durch Verordnung: a) die Anerkennung des Realersatzes für Rodungsflächen; b) die Erhebung von Ersatzabgaben und Kautionen. Art. 8* c) Ausgleich erheblicher Vorteile 1 Erwächst dem Rodungsberechtigten durch die Rodungsbewilligung ein erhebli cher Vorteil, leistet er dafür eine Ausgleichszahlung von 60 Prozent.11 2 Als erheblicher Vorteil gilt der Wert, um den der Verkehrswert der gerodeten Flä che abzüglich der Kosten für Ersatzmassnahmen den zehnfachen Verkehrswert der Waldfläche vor der Rodung übersteigt. 3 Die für den Wald zuständige Stelle des Kantons verlangt vom Rodungsberechtig ten die angemessene Sicherstellung der Ausgleichszahlung. Art. 9* Waldfeststellung im Einzelfall 1 Die für den Wald zuständige Stelle des Kantons stellt auf begründetes Gesuch hin oder in strittigen Fällen fest, ob eine Fläche Wald ist. Art. 10* Waldfeststellung bei Erlass und Revision von Nutzungsplänen a) Einleitung des Verfahrens 1 Die politische Gemeinde teilt der für den Wald zuständigen Stelle des Kantons mit, dass ein Nutzungsplan erstellt oder revidiert werden soll. 2 Die für den Wald zuständige Stelle des Kantons nimmt in den vom Bundesrecht vorgeschriebenen Bereichen12 die Waldfeststellung vor, soweit Wald und Bauzone nicht bereits rechtskräftig abgegrenzt sind.13 3 Die politische Gemeinde trägt die Wald- und Stockgrenzen in den Nutzungsplä nen und den zugehörigen Detailplänen ein. Sie kann gesonderte Waldgrenzen pläne erstellen. Art. 11 b) Auflage 1 Die Pläne mit den Wald- und Stockgrenzen werden öffentlich aufgelegt. 11 Art. 9 des BG über den Wald vom 4. Oktober 1991, SR 921.0. 12 Art. 10 Abs. 2 des BG über den Wald vom 4. Oktober 1991, SR 921.0. 13 Art. 13 Abs. 1 des BG über den Wald vom 4. Oktober 1991, SR 921.0. 4 http://db.clex.ch/link/Bund/921.0/de http://db.clex.ch/link/Bund/921.0/de http://db.clex.ch/link/Bund/921.0/de 651.1 2 Die Auflage richtet sich nach den Vorschriften über die Auflage der entsprechen den Nutzungspläne.14 Art. 12* c) Einsprache 1 Wer ein eigenes schutzwürdiges Interesse dartut, kann während der Auflagefrist bei der für den Wald zuständigen Stelle des Kantons Einsprache gegen die Abgren zung von Wald und Bauzonen erheben. 2. Wald und Raumplanung (2.2.) Art. 13* Bauliche Vorhaben im Wald 1 Die baurechtliche Bewilligung15 für Bauten und Anlagen im Wald bedarf der Zu stimmung der für den Wald zuständigen Stelle des Kantons. Bedingungen und Auflagen der für den Wald zuständigen Stelle des Kantons werden in die Bewilli gung aufgenommen. 2 Bauliche Vorhaben im Wald, für die keine baurechtliche Bewilligung erforderlich ist, bedürfen einer forstrechtlichen Bewilligung der für den Wald zuständigen Stelle des Kantons. Die Regierung kann durch Verordnung geringfügige Vorhaben von der Bewilligungspflicht ausnehmen. Art. 14 Abstand für Ersatzaufforstungen 1 Ersatzaufforstungen halten gegenüber Bauzonen, Bauten und Anlagen einen Ab stand ein, der dem baugesetzlichen Waldabstand16 für Bauten und Anlagen ent spricht. 3. Betreten und Befahren von Wald (2.3.) Art. 15* Einschränkungen 1 Die für den Wald zuständige Stelle des Kantons verfügt über die Notwendigkeit von Zäunen, die im Wald stehen oder die Zugänglichkeit des Waldes für die Allge meinheit einschränken. Sie holt vorgängig eine Stellungnahme der für die Jagd zu ständigen Stelle des Kantons ein.* 14 Art. 29 BauG, sGS 731.1. 15 Vgl. Art. 14 der eidgV über den Wald vom 30. November 1992, SR 921.01, sowie Art. 22 und 24 des BG über die Raumplanung vom 22. Juni 1979, SR 700. 16 Art. 58 BauG, sGS 731.1. 5 https://www.gesetzessammlung.sg.ch/data/731.1/de https://www.gesetzessammlung.sg.ch/data/731.1/de http://db.clex.ch/link/Bund/700/de http://db.clex.ch/link/Bund/921.01/de https://www.gesetzessammlung.sg.ch/data/731.1/de https://www.gesetzessammlung.sg.ch/data/731.1/de 651.1 2 Im Wald sind Reiten und Radfahren abseits von öffentlichen Strassen und Wegen verboten. Die Regierung kann das Verbot durch Verordnung lockern oder auf wei tere Freizeitbetätigungen ausdehnen, wenn diese geeignet sind, die Erhaltung des Waldes zu gefährden oder seine Funktionen zu beeinträchtigen. 3 Wo der Schutz der Lebensräume oder die Walderhaltung es erfordert, kann die für den Wald zuständige Stelle des Kantons: a) auf öffentlichen Strassen und Wegen ein allgemeines Fahrverbot oder ein Reit verbot verfügen; b) das Skifahren im Wald verbieten. Art. 16 Ausnahmen vom Fahrverbot 1 Die Regierung kann durch Verordnung Ausnahmen vom Fahrverbot zulassen:17 a) für jagdliche Zwecke; b) zur land- und alpwirtschaftlichen Bewirtschaftung; c) für öffentliche Aufgaben; d) zur Erschliessung von Wohnbauten; e) zur Bewirtschaftung bestehender Betriebe. 4. Veranstaltungen (2.4.) Art. 17* Meldung 1 Veranstaltungen im Wald sowie in weiteren Lebensräumen von Pflanzen und wildlebenden Tieren werden der politischen Gemeinde gemeldet, auf deren Gebiet die Veranstaltung stattfinden soll. 2 Die politische Gemeinde leitet die Meldung betreffend grosse Veranstaltungen an die zuständige Stelle des Kantons weiter. Für die übrigen Veranstaltungen verfügt sie Einschränkungen, wenn Lebensraum oder Lebensgemeinschaft beeinträchtigt scheinen. 3 Die Regierung regelt die Ausnahmen von der Meldepflicht durch Verordnung. Art. 18* Bewilligung 1 Grosse Veranstaltungen bedürfen einer Bewilligung der zuständigen Stelle des Kantons. 17 Vgl. Art. 15 Abs. 2 des BG über den Wald vom 4. Oktober 1991, SR 921.0, und Art. 13 der eidgV über den Wald vom 30. November 1992, SR 921.01. 6 http://db.clex.ch/link/Bund/921.01/de http://db.clex.ch/link/Bund/921.0/de 651.1 2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn keine erhebliche Störung der Tiere und keine erhebliche Schädigung der Pflanzen erwartet werden. Neben der Teilnehmerzahl werden insbesondere Ort, Zeit und Art der Veranstaltung berücksichtigt. Die poli tische Gemeinde wird angehört. 3 Die Regierung regelt durch Verordnung: a) was als grosse Veranstaltung gilt; b) Ausnahmen von der Bewilligungspflicht. 5. Schutz vor anderen Beeinträchtigungen (2.5.) Art. 19* Nachteilige Nutzungen 1 Die Regierung bezeichnet die nachteiligen Nutzungen durch Verordnung. 2 Die für den Wald zuständige Stelle des Kantons kann nachteilige Nutzungen18 be willigen. Die Voraussetzungen der Bewilligung richten sich nach den Vorausset zungen der Rodungsbewilligung.19 3 In der Bewilligung wird die nachteilige Nutzung sachlich, räumlich und in der Regel zeitlich begrenzt. III. Pflege und Nutzung des Waldes (3.) 1. Bewirtschaftung des Waldes (3.1.) Art. 20 Waldentwicklungsplan a) Inhalt 1 Der Waldentwicklungsplan gibt Aufschluss über die Standortverhältnisse, legt die Ziele der Waldentwicklung sowie die Bewirtschaftungsgrundsätze fest und gewich tet die Waldfunktionen. 2 Der Waldentwicklungsplan ist behördenverbindlich. Art. 21* b) Verfahren 1 Das für den Wald zuständige Departement erlässt den Waldentwicklungsplan. 2 Der Planentwurf wird während 60 Tagen öffentlich aufgelegt. Die amtliche Be kanntmachung erfolgt im kantonalen Amtsblatt. Während der Auflagefrist können Einwendungen erhoben und Vorschläge eingereicht werden. 18 Art. 16 Abs. 2 des BG über den Wald vom 4. Oktober 1991, SR 921.0. 19 Art. 5 des BG über den Wald vom 4. Oktober 1991, SR 921.0. 7 http://db.clex.ch/link/Bund/921.0/de http://db.clex.ch/link/Bund/921.0/de 651.1 Art. 22* Betriebsplan 1 Der Betriebsplan legt die Waldbewirtschaftung auf betrieblicher Ebene fest. Er richtet sich nach den Zielen und Grundsätzen des Waldentwicklungsplans. 2 Eigentümer von mehr als 50 ha Waldfläche erstellen einen Betriebsplan und füh ren diesen periodisch nach. Die für den Wald zuständige Stelle des Kantons geneh migt den Betriebsplan. Art. 23 Waldreservate 1 Zur Erhaltung besonders wertvoller Waldgebiete, zum Schutz bedrohter Pflanzen- und Tierarten sowie zur Förderung der naturnahen Waldentwicklung können Waldreservate ausgeschieden werden.20 2 Das für den Wald zuständige Departement21 trifft die zum dauernden Schutz des Waldreservats erforderlichen Massnahmen durch Vereinbarung mit dem Waldei gentümer, nötigenfalls durch Verfügung. 3 Es kann die Schutzmassnahme als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung im Grundbuch anmerken lassen.22 Art. 24* Bewirtschaftung23 1 Die Bewirtschaftung des Waldes ist Sache des Eigentümers. 2 Die für den Wald zuständige Stelle des Kantons verfügt Pflegeeingriffe, wo es die Schutzfunktion erfordert, und erlässt Weisungen über Begründung und Pflege von Jungwald. 3 Sie bewilligt Holzschläge24. Keiner Bewilligung bedarf die Zwangsnutzung infolge äusserer Einwirkungen. Art. 25* Forstliches Vermehrungsgut25 1 Die für den Wald zuständige Stelle des Kantons führt einen Samenerntekataster. Dieser bezeichnet die Waldbestände, die sich zur Samenernte eignen. 2 Die Gewinnung von forstlichem Vermehrungsgut für gewerbliche Zwecke darf nur in den dafür bezeichneten Beständen erfolgen. 20 Art. 20 Abs. 4 des BG über den Wald vom 4. Oktober 1991, SR 921.0. 21 Volkswirtschaftsdepartement; Art. 21 lit. b GeschR, sGS 141.3. 22 Art. 962 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907, SR 210. 23 In Vollzug ab 1. Januar 2009. 24 Vgl. Art. 21 des BG über den Wald vom 4. Oktober 1991, SR 921.0. 25 In Vollzug ab 1. Januar 2009. 8 http://db.clex.ch/link/Bund/921.0/de http://db.clex.ch/link/Bund/210/de https://www.gesetzessammlung.sg.ch/data/141.3/de https://www.gesetzessammlung.sg.ch/data/141.3/de http://db.clex.ch/link/Bund/921.0/de 651.1 3 Sie bedarf der Zustimmung des Waldeigentümers und der für den Wald zuständi gen Stelle des Kantons. 2. Verhütung und Behebung von Schäden am Wald (3.2.) Art. 26* Waldschäden26 1 Der Waldeigentümer meldet der für den Wald zuständigen Stelle des Kantons Waldschäden, welche die Erhaltung des Waldes gefährden können. 2 Die für den Wald zuständige Stelle des Kantons ordnet die erforderlichen Mass nahmen27 an. 3 Der Waldeigentümer führt die Massnahmen28 aus. Art. 27* Wildschäden 1 Die für den Wald zuständige Stelle des Kantons erhebt periodisch die Wildscha densituation und erarbeitet in Zusammenarbeit mit der für die Jagd zuständigen Stelle des Kantons Konzepte zur Verhütung von Wildschäden.29 IV. Förderungsmassnahmen und Finanzierung (4.) Art. 28* Ausbildung 1 Der Kanton beteiligt sich am Betrieb einer interkantonalen Försterschule oder gewährleistet die Ausbildung der Förster anderweitig. 2 Er fördert und unterstützt die Ausbildung der Forstwarte durch die Organisation der Forstwartlehre und durch Fachkurse. Art. 29* Förderung der Holzverwendung 1 Der Kanton fördert die Verwendung einheimischen Holzes, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist. 26 In Vollzug ab 1. Januar 2009. 27 Vgl. Art. 28 f. der eidgV über den Wald vom 30. November 1992, SR 921.01. 28 Vgl. Art. 28 f. der eidgV über den Wald vom 30. November 1992, SR 921.01. 29 Vgl. Art. 31 der eidgV über den Wald vom 30. November 1992, SR 921.01. 9 http://db.clex.ch/link/Bund/921.01/de http://db.clex.ch/link/Bund/921.01/de http://db.clex.ch/link/Bund/921.01/de 651.1 Art. 30* Kantonsbeiträge a) Ausrichtung 1. Allgemein 1 Der Kanton leistet im Rahmen der vom Kantonsrat bewilligten Kredite und unter den Voraussetzungen nach Art. 35 des Bundesgesetzes über den Wald vom 4. Ok tober 199130 Beiträge an Massnahmen: a) zur Erhaltung und Pflege des Schutzwaldes; b) zur Förderung der Biodiversität, insbesondere von Waldreservaten und ökolo gischen Ergänzungsflächen im Wald; c) zum Schutz von Menschen und erheblichen Sachwerten vor Naturgefahren; d) zur Verbesserung der Bewirtschaftungsbedingungen. 2 Er trägt die Kosten für Waldentwicklungspläne und deren Grundlagen, abzüglich allfälliger Bundesbeiträge. 3 Er kann im Rahmen der vom Kantonsrat bewilligten Kredite mit Beiträgen unter stützen: 1. forstliche Beratungs-, Versuchs- und Fortbildungstätigkeit; 2. befristete gemeinsame Massnahmen der Wald- und Holzwirtschaft für Wer bung und Absatzförderung bei aussergewöhnlichem Holzanfall; 3.* Massnahmen zur Verhütung von Wildschaden im Wald. Art. 30bis* 2. Verbesserungen der Bewirtschaftungsbedingungen 1 Betriebe der Waldwirtschaft erhalten Beiträge nach Art. 30 dieses Erlasses an Ver besserungen der Bewirtschaftungsbedingungen, wenn der Betrieb: a) nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführt wird; b) sich, sofern er keine hinreichende Betriebsgrösse aufweist, an einer überbe trieblichen Zusammenarbeit oder an einer Betriebsgemeinschaft beteiligt. Art. 30ter* 3. Bemessung 1 Die Regierung regelt die Berechnung der anrechenbaren Kosten sowie die Vor aussetzungen und die Bemessung der Kantonsbeiträge durch Verordnung. Art. 31* b) Rückerstattung 1 Die über den Kantonsbeitrag verfügende Behörde fordert diesen ganz oder teil weise zurück, wenn: a) unterstützte Massnahmen nicht ordnungsgemäss durchgeführt werden; b) unterstützte Werke ihrem Zweck entfremdet oder nicht ordnungsgemäss un terhalten werden; 30 SR 921.0. 10 http://db.clex.ch/link/Bund/921.0/de 651.1 c) Bedingungen und Auflagen im Zusammenhang mit der Leistung von Kantonsbeiträgen missachtet werden. 2 Rückerstattungs- und Unterhaltspflicht können im Grundbuch angemerkt wer den. Die Rückerstattungspflicht erlischt 30 Jahre nach Abnahme der Schlussab rechnung. 3 Die Verpflichtung zum Schadenersatz und zum ordnungsgemässen Unterhalt bleiben vorbehalten. Art. 32* Kosten der Waldregion aufgrund des Leistungsauftrags a) Umfang3132 1 Die Kosten, die der Waldregion aus der Erfüllung des Leistungsauftrags entste hen, werden gesondert erfasst nach den Aufwendungen für: a) hoheitliche Aufgaben; b) Unterstützungsaufgaben; c) den Waldrat. Art. 33* b) Kostenbeteiligung33 1 Die Kosten der Waldregion für: a) hoheitliche Aufgaben tragen der Kanton zu 75 Prozent und die politischen Gemeinden zu 25 Prozent; b) Unterstützungsaufgaben tragen die politischen Gemeinden zu 35 Prozent und die Waldeigentümer zu 65 Prozent; c) den Waldrat trägt der Kanton. Art. 34* c) Kostenschlüssel34 1 Die politischen Gemeinden leisten ihren Kostenanteil nach Waldfläche und Einwohnerzahl35. Waldfläche und Einwohnerzahl werden gleich gewichtet. 2 Die Waldeigentümer leisten ihren Kostenanteil nach dem Ertragswert ihres Waldes. 31 Art. 4 Abs. 2 dieses Erlasses. 32 In Vollzug ab 1. Januar 2009. 33 In Vollzug ab 1. Januar 2009. 34 In Vollzug ab 1. Januar 2009. 35 Die Einwohnerzahl wird nach der ständigen Bevölkerung bemessen; Grundlage ist die eidge nössische Statistik des jährlichen Bevölkerungsstandes: Bundesstatistikgesetz, SR 431.01, so wie eidgV über die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes, SR 431.012.1, Anhang 1. 11 http://db.clex.ch/link/Bund/431.012.1/de http://db.clex.ch/link/Bund/431.01/de https://www.gesetzessammlung.sg.ch/data/651.1/de 651.1 Art. 34bis* d) Veranlagung und Bezug der Waldeigentümeranteile36 1 Die politische Gemeinde veranlagt und bezieht für den Kanton die Kostenanteile der Waldeigentümer zusammen mit der Grundsteuer. Art. 34ter* e) Globalkredit 1. Bereitstellung37 1 Zur Deckung der Kosten nach Art. 32 dieses Erlasses steht der Waldregion ein Globalkredit zur Verfügung. 2 Der Kantonsrat beschliesst den Globalkredit mit dem Voranschlag. Art. 34quater* 2. Abweichungen38 1 Positive und negative Abweichungen vom Globalkredit werden der Globalkredit rückstellung zugewiesen. 2 Die zurückgestellten Mittel dürfen nur für Zwecke verwendet werden, für deren Erfüllung sie im Globalkredit eingestellt wurden. 3 Eine Unterdeckung der Globalkreditrückstellung wird innert dreier Jahre ausge glichen. Art. 34quinquies* Weitere Kosten der Waldregion39 1 Die Waldregion übernimmt die weiteren Aufgaben nach Art. 4 Abs. 3 dieses Er lasses wenigstens kostendeckend. 2 Gewinne und Verluste werden der allgemeinen Rückstellung der Waldregion zu gewiesen. 3 Eine Unterdeckung der allgemeinen Rückstellung wird innert dreier Jahre ausge glichen. Kann sie nicht ausgeglichen werden, decken die politischen Gemeinden und die Waldeigentümer der Waldregion den Fehlbetrag. Die Regierung regelt Kostenteiler und Verfahren durch Verordnung. 36 In Vollzug ab 1. Januar 2009. 37 In Vollzug ab 1. Januar 2009. 38 In Vollzug ab 1. Januar 2009. 39 In Vollzug ab 1. Januar 2009. 12 https://www.gesetzessammlung.sg.ch/data/651.1/de 651.1 Art. 35* Kostentragung durch Dritte40 1 Für angeordnete forstliche Massnahmen41 können die nach Abzug der Bundes und Kantonsbeiträge verbleibenden Kosten der politischen Gemeinde oder Dritten überbunden werden, wenn sie daraus einen Nutzen ziehen. Art. 36* Investitionskredite 1 Die für den Wald zuständige Stelle des Kantons kann für die vom Bund zur Ver fügung gestellten Investitionskredite42 Sicherheiten verlangen. Art. 37* Spezialfinanzierung 1 Der Kanton führt eine Spezialfinanzierung, welcher Ersatzabgaben und Aus gleichszahlungen aus Rodungsbewilligungen zugeführt werden. 2 Die Mittel der Spezialfinanzierung werden für Kantonsbeiträge an Walderhal tungsmassnahmen verwendet. Art. 38* Forstreserve 1 Der öffentliche Waldeigentümer mit Betriebsplanung unterhält eine Forstreserve. Davon ausgenommen sind Kanton und Gemeinden mit Steuerhoheit. 2 Er legt Erträge, die sich aus Verminderungen des Waldvermögens ableiten, in die Forstreserve ein. Aufwendungen für die Erhöhung des Waldvermögens berechti gen zu Entnahmen. V. Schlussbestimmungen (5.) Art. 39* Strafbestimmung 1 Mit Busse bis Fr. 20 000.– wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig: a) im Wald bauliche Vorhaben ohne forstrechtliche Bewilligung erstellt, zweck entfremdet oder erweitert oder die Bedingungen und Auflagen missachtet; b) im Waldbestand verbotene Freizeitbetätigungen ausübt; c) ohne Bewilligung nachteilige Nutzungen vornimmt; 40 In Vollzug ab 1. Januar 2009. 41 Insbesondere Art. 19 des BG über den Wald vom 4. Oktober 1991, SR 921.0, und Art. 15 ff. der eidgV über den Wald vom 30. November 1992, SR 921.01. 42 Art. 40 des BG über den Wald vom 4. Oktober 1991, SR 921.0, und Art. 60 ff. der eidgV über den Wald vom 30. November 1992, SR 921.01. 13 http://db.clex.ch/link/Bund/921.01/de http://db.clex.ch/link/Bund/921.0/de http://db.clex.ch/link/Bund/921.01/de http://db.clex.ch/link/Bund/921.0/de 651.1 d) Lebensräume von Pflanzen und wildlebenden Tieren in schwerwiegender Weise beeinträchtigt, die Meldepflicht für Veranstaltungen missachtet, Veran staltungen ohne Bewilligung durchführt oder Bedingungen und Auflagen ver letzt. 2 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar. 3 … Art. 40* Polizeiliche Befugnisse und Anzeigepflicht43 1 Die für den Wald zuständige Stelle des Kantons hat bei begründetem Verdacht der Widerhandlung gegen die Waldgesetzgebung folgende polizeilichen Befug nisse: a) Anhalten des Verdächtigen und Feststellen dessen Personalien; b) Sicherstellen verwendeter Werkzeuge und Transportmittel sowie gefällten Holzes bis zum Eintreffen der Polizei; c) Kontrollieren von Behältnissen. 2 Sie weist sich bei Amtshandlungen aus. 3 Sie zeigt Widerhandlungen gegen die Waldgesetzgebung an. Art. 41 Ergänzendes Recht 1 Die Regierung regelt durch Verordnung insbesondere: a) Forstreserve; b) Gefahrenkarten und Gefahrenkataster; c) Bewirtschaftung; d) Information über den Wald; f) Schutzverordnungen; g) Verwendung umweltgefährdender Stoffe im Wald. 2 Die Regierung kann im Rahmen des Vollzugs der Waldgesetzgebung Vereinba rungen mit anderen Kantonen und Staaten abschliessen. 43 In Vollzug ab 1. Januar 2009. 14 651.1 Art. 42 44 Art. 43 45 Art. 44 46 Art. 45 47 Art. 46 Aufhebung bisherigen Rechts 1 Das Forstgesetz vom 1. Dezember 197048 wird aufgehoben. Art. 47 Übergangsbestimmungen a) nachteilige Nutzungen 1 Bestehende Rechte an nachteiligen Nutzungen, die nicht bewilligt werden kön nen, werden innert 20 Jahren nach Vollzugsbeginn dieses Gesetzes abgelöst. Art. 48 b) Waldbaufond 1 Der Waldbaufond wird bei Vollzugsbeginn dieses Gesetzes aufgelöst. 2 Das Fondvermögen wird der Spezialfinanzierung für Walderhaltungsmassnah men zugeführt. Art. 49 c) Forstreservefond 1 Der Staat und die Gemeinden mit Steuerhoheit lösen ihre Forstreservefonde bei Vollzugsbeginn dieses Gesetzes auf. Art. 50 Vollzugsbeginn 1 Die Regierung bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Gesetzes. 44 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt. 45 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt. 46 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt. 47 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt. 48 nGS 30–28 (sGS 651.1). 15 651.1 * Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 35–9 29.11.1998 01.01.2000 Ingress geändert 41–80 01.08.2006 keine Angabe Art. 2 geändert 41–80 01.08.2006 keine Angabe Art. 3 geändert 41–80 01.08.2006 keine Angabe Art. 4 geändert 41–80 01.08.2006 keine Angabe Art. 4bis eingefügt 41–80 01.08.2006 keine Angabe Art. 5 geändert 41–80 01.08.2006 keine Angabe Art. 5bis eingefügt 41–80 01.08.2006 keine Angabe Art. 5ter eingefügt 41–80 01.08.2008 keine Angabe Art. 5quater eingefügt 41–80 01.08.2006 keine Angabe Art. 6 geändert 41–80 01.08.2006 keine Angabe Art. 8 geändert 41–80 01.08.2006 keine Angabe Art. 9 geändert 41–80 01.08.2006 keine Angabe Art. 10 geändert 41–80 01.06.2006 keine Angabe Art. 12 geändert 41–80 01.08.2006 keine Angabe Art. 13 geändert 41–80 01.06.2006 keine Angabe Art. 15 geändert 41–80 01.06.2006 keine Angabe Art. 15, Abs. 1 geändert 2015-063 18.11.2014 01.04.2016 Art. 17 geändert 41–80 01.08.2006 keine Angabe Art. 18 geändert 41–80 01.08.2006 keine Angabe Art. 19 geändert 41–80 01.08.2006 keine Angabe Art. 21 geändert 41–80 01.08.2006 keine Angabe Art. 22 geändert 41–80 01.08.2006 keine Angabe Art. 24 geändert 41–80 01.08.2006 01.01.2009 Art. 25 geändert 41–80 01.08.2006 01.01.2009 Art. 26 geändert 41–80 01.08.2006 01.01.2009 Art. 27 geändert 41–80 01.08.2006 keine Angabe Art. 28 geändert 41–80 01.08.2006 keine Angabe Art. 29 geändert 41–80 01.08.2006 keine Angabe Art. 30 geändert 43–40 23.09.2007 keine Angabe Art. 30, Abs. 3, 3. eingefügt 2015-063 18.11.2014 01.04.2016 Art. 30bis eingefügt 41–80 01.08.2006 keine Angabe Art. 30ter eingefügt 43–40 23.09.2007 keine Angabe Art. 31 geändert 41–80 01.08.2006 keine Angabe Art. 32 geändert 41–80 01.08.2006 01.01.2009 Art. 33 geändert 41–80 01.08.2006 01.01.2009 Art. 34 geändert 41–80 01.08.2006 01.01.2009 Art. 34bis eingefügt 41–80 01.08.2006 01.01.2009 Art. 34ter eingefügt 41–80 01.08.2006 01.01.2009 16 651.1 Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Art. 34quater eingefügt 41–80 01.08.2006 01.01.2009 Art. 34quinquies eingefügt 41–80 01.08.2006 01.01.2009 Art. 35 geändert 41–80 01.08.2006 01.01.2009 Art. 36 geändert 41–80 01.08.2006 keine Angabe Art. 37 geändert 41–80 01.08.2006 keine Angabe Art. 38 geändert 41–80 01.08.2006 keine Angabe Art. 39 geändert 42–30 21.11.2006 keine Angabe Art. 40 geändert 41–80 01.08.2006 01.01.2009 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle 29.11.1998 01.01.2000 Erlass Grunderlass 35–9 01.06.2006 keine Angabe Art. 10 geändert 41–80 01.06.2006 keine Angabe Art. 13 geändert 41–80 01.06.2006 keine Angabe Art. 15 geändert 41–80 01.08.2006 keine Angabe Ingress geändert 41–80 01.08.2006 keine Angabe Art. 2 geändert 41–80 01.08.2006 keine Angabe Art. 3 geändert 41–80 01.08.2006 keine Angabe Art. 4 geändert 41–80 01.08.2006 keine Angabe Art. 4bis eingefügt 41–80 01.08.2006 keine Angabe Art. 5 geändert 41–80 01.08.2006 keine Angabe Art. 5bis eingefügt 41–80 01.08.2006 keine Angabe Art. 5quater eingefügt 41–80 01.08.2006 keine Angabe Art. 6 geändert 41–80 01.08.2006 keine Angabe Art. 8 geändert 41–80 01.08.2006 keine Angabe Art. 9 geändert 41–80 01.08.2006 keine Angabe Art. 12 geändert 41–80 01.08.2006 keine Angabe Art. 17 geändert 41–80 01.08.2006 keine Angabe Art. 18 geändert 41–80 01.08.2006 keine Angabe Art. 19 geändert 41–80 01.08.2006 keine Angabe Art. 21 geändert 41–80 01.08.2006 keine Angabe Art. 22 geändert 41–80 01.08.2006 01.01.2009 Art. 24 geändert 41–80 01.08.2006 01.01.2009 Art. 25 geändert 41–80 01.08.2006 01.01.2009 Art. 26 geändert 41–80 01.08.2006 keine Angabe Art. 27 geändert 41–80 01.08.2006 keine Angabe Art. 28 geändert 41–80 01.08.2006 keine Angabe Art. 29 geändert 41–80 01.08.2006 keine Angabe Art. 30bis eingefügt 41–80 01.08.2006 keine Angabe Art. 31 geändert 41–80 01.08.2006 01.01.2009 Art. 32 geändert 41–80 17 651.1 Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle 01.08.2006 01.01.2009 Art. 33 geändert 41–80 01.08.2006 01.01.2009 Art. 34 geändert 41–80 01.08.2006 01.01.2009 Art. 34bis eingefügt 41–80 01.08.2006 01.01.2009 Art. 34ter eingefügt 41–80 01.08.2006 01.01.2009 Art. 34quater eingefügt 41–80 01.08.2006 01.01.2009 Art. 34quinquies eingefügt 41–80 01.08.2006 01.01.2009 Art. 35 geändert 41–80 01.08.2006 keine Angabe Art. 36 geändert 41–80 01.08.2006 keine Angabe Art. 37 geändert 41–80 01.08.2006 keine Angabe Art. 38 geändert 41–80 01.08.2006 01.01.2009 Art. 40 geändert 41–80 21.11.2006 keine Angabe Art. 39 geändert 42–30 23.09.2007 keine Angabe Art. 30 geändert 43–40 23.09.2007 keine Angabe Art. 30ter eingefügt 43–40 01.08.2008 keine Angabe Art. 5ter eingefügt 41–80 18.11.2014 01.04.2016 Art. 15, Abs. 1 geändert 2015-063 18.11.2014 01.04.2016 Art. 30, Abs. 3, 3. eingefügt 2015-063 18