Ordinance concerning protection of nature and cultural heritage and the conservation of relics and monuments
颁布于 1927-11-29 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Verordnung betreffend den Natur- und Heimatschutz und die Erhaltung von Altertümern und Kunstdenkmälern.
- 语言
- German
- 类型
- 条例
- 组织
- European Union
- 国家
- 瑞士 · Schwyz
- 主题
- Water, Wild species and ecosystems
- 关键词
- thermal and medicinal waters, protection of habitats, cultural heritage, offences/penalties, protection of species, biodiversity
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720.110 1 Gesetz über den Natur- und Heimatschutz und die Erhaltung von Altertümern und Kunstdenkmälern (KNHG) 1 (Vom 29. November 1927) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, in Ausführung des § 67 des Einführungsgesetzes zum schweizerischen Zivilge setzbuch,2 beschliesst: I. Natur- und Heimatschutz § 1 1 In der freien Natur befindliche Gegenstände, denen ein wissenschaftliches Interesse oder ein bedeutender Schönheitswert zukommt, geniessen den staatli chen Schutz. 2 Der Schutz erstreckt sich insbesondere: a) auf Naturdenkmäler, wie erratische Blöcke, interessante Felsgruppen, be merkenswerte geologische Bildungen, Höhlen, Grotten, seltene Bäume und Baumgruppen und dergleichen; b) auf prähistorische Stätten; c) auf Orts- und Landschaftsbilder und Aussichtspunkte; d) auf Heilquellen. § 2 1 Es ist untersagt, die in § 1 genannten Objekte ohne Bewilligung der zuständi gen Behörde zu beseitigen, zu verunstalten, in ihrer Wirkung zu beeinträchtigen oder sie der Allgemeinheit zu entziehen. 2 Demgemäss sind insbesondere die Errichtung oder Veränderung von Hoch- und Tiefbauten, die Anbringung oder der Fortbestand von Reklametafeln, Aufschrif ten, Schaukästen, Lichtreklamen und dergleichen dann zu untersagen, wenn da durch die in § 1 genannten Objekte in ihrem Bestande bedroht, verunstaltet, in ihrer Erscheinung beeinträchtigt, oder der Allgemeinheit entzogen würden. 3 Wo die Erdoberfläche in einer das Landschaftsbild verletzenden Form blossge legt wird (Steinbrüche und dergleichen), hat der Eigentümer nach Möglichkeit für Bepflanzung und Wiederinstandstellung zu sorgen. 4 Baureste von abgebrannten oder ganz dem Verfall überlassenen Gebäuden, die das Orts- oder Landschaftsbild verunstalten, sind vom Eigentümer innerhalb einer von der zuständigen Behörde anzusetzenden Frist abzuräumen und die bezüglichen Bauplätze auszugleichen. § 3 3 1 Der Gemeinderat sorgt für den Schutz der in § 1 genannten Gegenstände und trifft die nach § 2 erforderlichen Verfügungen. SRSZ 1.1.2015 720.110 2 2 Unterlässt ein Gemeinderat die erforderlichen Massnahmen, so schreitet der Regierungsrat von sich aus ein. § 3bis 4 § 3ter 5 § 4 Wird die Schutzbedürftigkeit eines Objektes bestritten oder ergeben sich Diffe renzen über den Umfang des Schutzes, so kann der Regierungsrat Sachverstän dige beiziehen. § 5 In dringenden Fällen können der Gemeinderat und Regierungsrat vorsorgliche Massnahmen treffen. Hiebei sollen die Rechte des Eigentümers und allfälliger Drittberechtigter nicht mehr beschränkt werden, als es zum Schutze und zur Erhaltung des schutzwürdigen Objektes notwendig ist. II. Schutz von Altertümern und Kunstdenkmälern § 6 1 Es ist untersagt, Bauwerke, an die sich wichtige geschichtliche Ereignisse knüpfen oder denen ein erheblicher kunsthistorischer Wert zukommt, zu verun stalten, in ihrer Wirkung zu beeinträchtigen, der Allgemeinheit zu entziehen oder ohne Bewilligung des Regierungsrates zu beseitigen. 2 Im übrigen kommen die §§ 3-5 hievor entsprechend zur Anwendung. § 7 Alle in öffentlichen Gebäuden, Kirchen und Kapellen befindlichen Altertümer und Kunstgegenstände sind dem Schutz des Staates unterstellt. Sie dürfen ohne Einwilligung des Regierungsrates unter Einholung der Vernehmlassung des Ge meinderates und, sofern es sich um kirchliche Gegenstände handelt, ohne Zu stimmung der kirchlichen Oberbehörde weder veräussert, noch verpfändet oder vernichtet, noch aus dem Kanton ausgeführt werden. § 8 1 Werden herrenlose Naturkörper oder Altertümer von wissenschaftlichem Werte auf dem Gebiete des Kantons Schwyz gefunden, so hat der Finder, bzw. der Eigentümer des betreffenden Grundstückes dem Regierungsrate hievon Anzeige zu machen. 720.110 3 2 Über den Fund darf nicht verfügt werden, bevor der Regierungsrat darüber Beschluss gefasst hat, ob und in welcher Weise er im Sinne von Art. 724 des ZGB das Eigentumsrecht des Kantons geltend machen will. § 9 Der Regierungsrat ist ermächtigt, einen Fachmann zu bezeichnen, der im Ver tragsverhältnis das Inventar der zu schützenden Gegenstände usw. führt, Gut achten verfasst und Ratschläge erteilt. III. Strafbestimmungen und Sanktionen § 10 6 Widerhandlungen gegen dieses Gesetz oder gestützt darauf erlassene Verfügun gen werden mit Busse bestraft. § 11 Überdies können die zuständigen Behörden bei erfolgter Übertretung dieser Vorschriften die Wiederherstellung in den ehevorigen Zustand, bzw. Rückerstat tung der widerrechtlich veräusserten oder beseitigten geschützten Objekte verfü gen und eventuell auf Kosten des Fehlbaren veranlassen. IV. Schlussbestimmungen § 12 7 Wo infolge Durchführung dieses Gesetzes eine zwangsweise Enteignung notwen dig wird, kommt das Enteignungsgesetz (EntG) vom 22. April 20098 zur Anwen dung. § 13 9 Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantons verfassung. § 14 Der Regierungsrat ist mit dem Vollzuge beauftragt. 1 Dieses Gesetz wurde als dem fakultativen Referendum unterstehende Verordnung erlassen: GS 10-372 mit Abänderungen vom 17. September 1965 (GS 15-153), vom 14. September 1978 (Ingress, GS 17-98), vom 7. März 1985 (GS 17-540), vom 14. Mai 1987 (GS 17-705), vom 24. September 1992 (GS 18-262), vom 25. September 2013 (KRB Anpassung an neue Kantonsver fassung, GS 23-80k) und vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97). SRSZ 1.1.2015 720.110 4 3 Fassung vom 17. September 1965. 4 Aufgehoben am 14. Mai 1987. 5 Aufgehoben am 24. September 1992. 6 Fassung vom 25. September 2013. 7 Fassung vom 17. Dezember 2013. 8 SRSZ 470.100. 9 Fassung vom 25. September 2013. 2 GS 17-79.