Ordinance by the governing Council relating to the Agriculture Law
颁布于 2001-04-10 · 文本截至 2026-10-01
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研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Verordnung des Regierungsrates zum Landwirtschaftsgesetz.
- 语言
- German
- 类型
- 条例
- 组织
- European Union
- 国家
- 瑞士 · Thurgau
- 主题
- Agricultural and rural development
- 关键词
- agricultural development, internal trade, education, agricultural commodities, special fund, offences/penalties
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910.11 2/2010 1 Verordnung des Regierungsrates zum Landwirtschaftsgesetz vom 10. April 2001 I. Allgemeine Bestimmungen § 1 Diese Verordnung enthält Bestimmungen zum Vollzug folgender Erlasse: 1. Bundesgesetz über die Landwirtschaft 1) und dazugehörige Verord nungen des Bundes; 2. kantonales Landwirtschaftsgesetz 2). § 2 Das Departement für Inneres und Volkswirtschaft ist zuständiges Departe ment. § 3 Soweit nichts anderes bestimmt ist, obliegt der Vollzug dem Landwirt schaftsamt. § 4 3) 1 Die Zuständigkeit im Bereich Beratung sowie im fachtechnischen Vollzug der Produktionstechnik obliegt dem Bildungs- und Beratungs zentrum Arenenberg (BBZ Arenenberg). 2 Das BBZ Arenenberg führt Fachstellen und Betriebe. § 5 1 Jede Politische Gemeinde führt eine Gemeindestelle für Landwirtschaft und meldet die zuständige Person dem Landwirtschaftsamt. 1) SR 910.1 2) 910.1 3) Fassung gemäss RRV vom 11. Dezember 2007, in Kraft gesetzt auf den 1. Ja nuar 2008. Vollzugsbereich Departement Landwirt schaftsamt BBZ Arenenberg Gemeindestelle für Landwirt schaft 910.11 Landwirtschaft - RRV zum G 2 2/2010 2 Die Gemeindestelle unterstützt namentlich: 1. den Bund bei der Bearbeitung der Gesuche zur Treibstoffzollrück erstattung und bei der Dispensation von landwirtschaftlichen Arbeits kräften vom Assistenz- und Aktivdienst; 2. den Kanton bei der Betriebsstrukturerhebung, beim Pflanzenschutz und bei der Kontrolle der Produktionsvorschriften. II. Produktion und Absatz § 6 Als Branchen- und Selbsthilfeorganisationen werden namentlich unter stützt: 1. 1) Agro Marketing Thurgau AG; 2. Maschinen- und Betriebshelferringe. § 7 1 Gesuche um Beiträge im Rahmen der Produkteförderung im Sinne von § 7 des Gesetzes 2) sind beim Landwirtschaftsamt einzureichen. 2 Über Beiträge entscheidet das Departement auf Antrag des Landwirt schaftsamtes. § 8 1) § 9 1 Das Departement erlässt die notwendigen Vorschriften zum Vollzug der Bestimmungen über die Kennzeichnung von landwirtschaftlichen Erzeug nissen und ihren Verarbeitungsprodukten. 2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Lebensmittelgesetzgebung. 1) Fassung gemäss RRV vom 11. Dezember 2007, in Kraft gesetzt auf den 1. Ja nuar 2008. 2) 910.1 Unterstützung von Organisationen Produkte förderung Kennzeichnung Landwirtschaft - RRV zum G 910.11 2/2010 3 III. Beratung und Betriebe 1) § 10 Das BBZ Arenenberg 2) erfüllt seine Aufgaben gemäss Leistungsauftrag. § 11 Die Dienstleistungen des BBZ Arenenberg 2) stehen auch Einzelpersonen oder Gruppen von Personen zur Verfügung. § 12 1) 1 Dem BBZ Arenenberg 2) sind ein landwirtschaftlicher und ein obst baulicher Betrieb sowie eine Gärtnerei angegliedert. 2 Diese dienen insbesondere der Aus- und Weiterbildung, der angewandten Forschung, der Beratung sowie als Anschauungsobjekte für die Öffent lichkeit. IV. Tierzucht und Tiergesundheit § 13 Neugründungen, Zusammenschlüsse und Auflösungen von Viehzucht genossenschaften sowie Statutenänderungen bedürfen der Genehmigung durch den Regierungsrat. § 14 1 Zuständig für die Belange der Gesundheitsdienste ist das Veterinäramt. 2 Die Kosten der Gesundheitsdienste für Nutztiere werden dem Tier seuchenfonds belastet. 1) Fassung gemäss RRV vom 7. März 2006 betreffend die Änderung der RRV über die Berufsbildung in Gewerbe, Industrie, Handel und Hauswirtschaft (Berufsbildungsverordnung I), in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2007. 2) Fassung gemäss RRV vom 11. Dezember 2007, in Kraft gesetzt auf den 1. Ja nuar 2008. Aufgaben des LBBZ Arenenberg Dienstleistungen Betriebe Viehzucht genossenschaften Gesundheits dienste 910.11 Landwirtschaft - RRV zum G 4 2/2010 V. Pflanzenschutz und Pflanzenschutzfonds 1. Pflanzenschutz § 15 1) 1 Der fachtechnische Vollzug obliegt dem BBZ Arenenberg mit der ent sprechenden Fachstelle. 2 Die Fachstelle sorgt insbesondere auch für die Aus- und Weiterbildung der kontrollierenden Personen. § 16 1 Die kontrollierenden Personen haben im Rahmen ihrer Kontrolltätigkeit Zutritt zu allen Grundstücken. 2 Für die Kontrolle der landwirtschaftlichen und gartenbaulichen Kulturen kann die Fachstelle nebenamtliche Personen beiziehen. 3 Für die Kontrollen im Siedlungsgebiet stellen die Gemeinden geeignetes Personal zur Verfügung. § 17 Die Flurkommission kann gegenüber Grundeigentümern und Grundeigen tümerinnen sowie Bewirtschaftenden Anordnungen zur Bekämpfung unerwünschter Pflanzen wie Ackerkratzdisteln, Blacken, Flughafer und Quecken treffen, sofern Kulturen auf andern Grundstücken beeinträchtigt oder unmittelbar von Schaden bedroht sind. § 18 1 Die Fachstelle bezeichnet die zu kontrollierenden oder zu bekämpfenden Wirtspflanzen des Feuerbrandes und des Gitterrostes. 1) Fassung gemäss RRV vom 11. Dezember 2007, in Kraft gesetzt auf den 1. Ja nuar 2008. Vollzug, Aus- und Weiterbildung Kontrollierende Personen Anordnungen der Flurkommission Wirtspflanzen Landwirtschaft - RRV zum G 910.11 2/2010 5 2 Für die Kontrolle der Wirtspflanzen sowie die Bekämpfungsmassnahmen sind zuständig: 1. 1) die Bewirtschaftenden für ihre Erwerbsobstanlagen und ihre Hochstamm- Kernobstbäume; 2. 1) das kantonale Tiefbauamt für die Pflanzen entlang von Staatsstrassen; 3. die Gemeinde für die Pflanzen in Hausgärten und entlang von Gemeindestrassen; 4. die nebenamtlichen Kontrolleure und Kontrolleurinnen für die land wirtschaftlichen und gartenbaulichen Kulturen sowie für das übrige Gebiet. § 18a 1) 1 Der Anbau und das Anpflanzen der in Anhang 4 zu dieser Verordnung genannten Wirtspflanzen des Feuerbrandes sind im gesamten Kantons gebiet verboten. 2 Innerhalb von Schutzobjekten sind alle Wirtspflanzen intensiv zu über wachen und es ist der Feuerbrand zu bekämpfen. Als Bekämpfungs massnahmen kann die Fachstelle insbesondere anordnen, dass 1. befallene oder befallsverdächtige Pflanzen vernichtet werden; 2. Wirtspflanzen, die eine konkrete Gefährdung für Obstkulturen und Obstgärten darstellen, entfernt werden. 3 Als Schutzobjekte gelten: 1. die im Anhang 5 zu dieser Verordnung aufgeführten Politischen Ge meinden (Obstbauzone 1) und 2. einzelne wertvolle Bestände von Wirtspflanzen des Feuerbrandes im übrigen Kantonsgebiet (Obstbauzone 2), die auf Gesuch des Grund eigentümers oder der Grundeigentümerin von der Fachstelle als Schutzobjekte anerkannt worden sind. 4 Das Departement legt das Verfahren und die Voraussetzungen für die Anerkennung von Schutzobjekten in der Obstbauzone 2 und die Kontroll- und Bekämpfungsmassnahmen innerhalb der Schutzobjekte fest. 1) Fassung gemäss RRV vom 17. November 2009, in Kraft gesetzt auf den 1. Ja nuar 2010. Überwachung und Bekämpfung des Feuerbrandes 910.11 Landwirtschaft - RRV zum G 6 2/2010 2. Pflanzenschutzfonds § 19 Der Pflanzenschutzfonds dient der Deckung von Schäden gemäss § 14 Absatz 1 des Gesetzes 1) sowie der Finanzierung von Vorbeuge- und Bekämpfungsmassnahmen. § 20 1 Der Regierungsrat entscheidet entsprechend dem Fondsbestand über die Aufnahme und Einstellung des Beitragseinzuges sowie die Höhe des gesamten Beitrages. 2 Die Beiträge des Kantons, der Gemeinden und der Bewirtschaftenden betragen je ein Drittel des gesamten Beitrages. § 21 Die Beiträge der einzelnen Gemeinden bemessen sich nach der Wohn bevölkerung. § 22 Beitragspflichtig sind Bewirtschaftende mit einer Nutzfläche von mindes tens einer Hektare bei landwirtschaftlich und gartenbaulich genutztem Boden sowie 0,5 Hektaren bei Spezialkulturen wie Obst, Reben und Beeren. § 23 1 Die Beiträge der einzelnen Bewirtschaftenden bemessen sich nach der Nutzfläche. 2 Für Spezialkulturen im Sinne des Bundesrechtes werden entsprechend der Ertragskraft höhere Beiträge erhoben. 1) 910.1 Zweck Beitragseinzug, gesamter Beitrag Beiträge der Gemeinden Beitragspflicht Beiträge der Bewirt schaftenden Landwirtschaft - RRV zum G 910.11 2/2010 7 § 24 Ein Entschädigungsanspruch ist ausgeschlossen für: 1. Bewirtschaftende, die ihr Land in der jährlich stattfindenden land wirtschaftlichen Betriebsstrukturerhebung nicht deklariert haben; 2. Bewirtschaftende, die beim letzten Beitragseinzug nicht beitrags pflichtig waren oder keine Beiträge geleistet haben; 3. Schäden an Zier- und Wildpflanzen. § 25 1 Zur Ermittlung der Schäden wählt das Departement auf Amtsdauer eine aus fünf Mitgliedern bestehende Schätzungskommission. 2 Die Kommission konstituiert sich selbst und kann in besonderen Fällen weitere Fachleute beiziehen. § 26 Über die Vergütung von Schäden entscheidet das Landwirtschaftsamt auf Antrag der Schätzungskommission oder der Fachstelle. § 27 1 Das Landwirtschaftsamt kürzt oder verweigert die Vergütung von Schäden nach Massgabe von § 15 Absatz 2 des Gesetzes 1). 2 Der Regierungsrat bezeichnet die gefährdeten Gebiete und die anfälligen Kulturen. § 28 1 Über Zahlungen an Vorbeuge- und Bekämpfungsmassnahmen ent scheidet das Landwirtschaftsamt auf Antrag der Fachstelle. 2 Massgebend sind die Bestimmungen und Ansätze des Bundes. 1) 910.1 Ausschluss des Entschädigungs anspruchs Schätzungs kommission Schadenver gütung Kürzung oder Verweigerung Zahlungen an Vorbeugung und Bekämpfung 910.11 Landwirtschaft - RRV zum G 8 2/2010 VI. Vollzug von Bundesrecht 1. Direktzahlungen und Kontrollen 1) § 29 1) Das Landwirtschaftsamt führt die notwendigen Erhebungen und Berech nungen durch und besorgt die Auszahlungen. § 30 1) 1 Das Landwirtschaftsamt ist die Koordinationsstelle gemäss Artikel 4 der eidgenössischen Verordnung über die Koordination der Inspektionen auf Landwirtschaftsbetrieben 2). 2 Im Auftrag des Landwirtschaftsamtes führen das BBZ Arenenberg mit seiner Kontrollstelle für Ökomassnahmen und Labelproduktion (KOL) sowie andere akkreditierte Kontroll- oder Inspektionsstellen die vom Bund vorgeschriebenen Kontrollen durch. 3 Die betreffenden Stellen setzen die kontrollierenden Personen ein und sorgen für deren Aus- und Weiterbildung. 2. Weinwirtschaft § 31 3) 1 Der fachtechnische Vollzug sowie der Vollzug der Bestimmungen über die kontrollierte Ursprungsbezeichnung (Appellation d’origine contrôlée, AOC) obliegt dem BBZ Arenenberg mit der entsprechenden Fachstelle. Die Fachstelle erlässt die entsprechenden Weisungen. 2 Dem Kantonalen Laboratorium obliegt die Buch- und Kellerkontrolle bei jenen Weinproduktionsbetrieben, die ihre eigenen Produkte verarbeiten und verkaufen und jährlich weniger als 20 hl zukaufen. 1) Fassung gemäss RRV vom 17. November 2009, in Kraft gesetzt auf den 1. Ja nuar 2010. 2) SR 910.15 3) Fassung gemäss RRV vom 11. Dezember 2007, in Kraft gesetzt auf den 1. Ja nuar 2008. Direktzahlungen Kontrollen Vollzug Landwirtschaft - RRV zum G 910.11 2/2010 9 § 32 1) 1 Die Fachstelle führt im Auftrag des Landwirtschaftsamtes den Rebbau kataster. 2 Flächen können aus dem Kataster gelöscht werden, wenn sie überbaut oder seit mehr als fünf Jahren nicht mehr bestockt sind. § 33 1 Über Bewilligungen für Neupflanzungen entscheidet das Landwirt schaftsamt auf Antrag der Fachstelle und nach Anhörung des Amtes für Raumplanung. 2 Das Landwirtschaftsamt erlässt die Bewilligungskriterien. 3 Die Fachstelle nimmt die Gesuche entgegen und holt Stellungnahmen der Berufsorganisationen ein. § 34 Erneuerungen von Rebflächen sind jeweils bis zum 31. Mai der Fachstelle zu melden. § 35 1 Die Fachstelle organisiert die Weinlesekontrolle, setzt die kontrollieren den Personen ein und sorgt für deren Aus- und Weiterbildung. 2 Die Kosten der Weinlesekontrolle trägt das BBZ Arenenberg. § 36 1) 1 Wird Wein aus dem Kanton Thurgau mit der kontrollierten Ursprungs bezeichnung bezeichnet, ist die kontrollierte Ursprungsbezeichnung Thur gau zu verwenden. 2 Als kontrollierte Ursprungsbezeichnung Thurgau werden folgende Be zeichnungen anerkannt: 1. kontrollierte Ursprungsbezeichnung Thurgau, 2. AOC Thurgau, 3. Thurgauer AOC, 4. AOC TG oder 5. Appellation d’origine contrôlée Thurgau. 3 Der Wein kann neben der kontrollierten Ursprungsbezeichnung Thurgau mit einer Zusatzbezeichnung gemäss § 36a Ziffer 2 oder 3 versehen wer den. 1) Fassung gemäss RRV vom 22. Juni 2010, in Kraft gesetzt auf den 1. Juli 2010. Rebbaukataster Neupflanzungen Erneuerungen Weinlese kontrolle Kontrollierte Ursprungs bezeichnung 910.11 Landwirtschaft - RRV zum G 10 2/2010 § 36a 1) In den Anhängen zu dieser Verordnung werden festgelegt: 1. Weinproduktionsgebiete (Anhang 1); 2. Zusatzbezeichnungen zur kontrollierten Ursprungsbezeichnung Thur gau nach Gemeinden, ehemaligen Gemeinden oder Ortsteilen (An hang 2); 3. Zusatzbezeichnungen zur kontrollierten Ursprungsbezeichnung Thur gau nach Reblagen (Anhang 3). § 36b 1) Wein erzeugende Betriebe, welche die kontrollierte Ursprungsbezeich nung verwenden wollen, haben sich bis 31. März des betreffenden Jahres bei der Fachstelle anzumelden. § 36c 1) 1 Als Anbaumethoden sind Stickelbau, Drahtbau und Terrassenanlagen zugelassen. 2 Zur Bereitung von Weinen mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung sind die Verfahren erlaubt, die im Anhang 1 der Verordnung des EDI über alkoholische Getränke 2) und in der Verordnung des EDI über die in Le bensmitteln zulässigen Zusatzstoffe 3) aufgelistet sind. § 36d 1) 1 Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung Thurgau müssen zu 100 Prozent aus dem Kanton Thurgau stammen. 2 Weine mit einer Zusatzbezeichnung nach einer Gemeinde, einer ehe maligen Gemeinde oder einem Ortsteil gemäss Anhang 2 müssen zu mindestens 60 Prozent aus dem betreffenden Gebiet und zu den restlichen Prozenten aus demselben Weinproduktionsgebiet gemäss Anhang 1 stam men. 3 Weine mit einer Zusatzbezeichnung nach einer Reblage gemäss Anhang 3 müssen zu 100 Prozent aus der betreffenden Reblage stammen. 1) Fassung gemäss RRV vom 22. Juni 2010, in Kraft gesetzt auf den 1. Juli 2010. 2) SR 817.022.110 3) SR 817.022.31 Gebietsbe zeichnungen Meldepflicht Anbaumethoden, Weinbereitung Mischverhältnis Landwirtschaft - RRV zum G 910.11 2/2010 11 4 Vorbehalten bleibt die Regelung des Verschnitts nach Artikel 13 der Verordnung des EDI über alkoholische Getränke 1). Als Verschnitt gilt die gesamte Menge zugeführten Weines einer anderen Herkunft. § 36e 2) 1 Weine, die eine kontrollierte Ursprungsbezeichnung beanspruchen, werden einer Analyse und sensorischen Prüfung unterzogen. Analyse und Prüfung erfolgen am verkaufsfertigen Wein und gelten für das betreffende Los. 3)2 Die Analyse umfasst mindestens den Alkoholgehalt und die gesamte schweflige Säure gemäss den Anforderungen der Lebensmittelgesetz gebung. 3)3 Die sensorische Prüfung umfasst Aussehen, Geruch, Geschmack und Gesamteindruck nach dem 100-Punkteschema der Agroscope Changins Wädenswil ACW. Die Mindestpunktzahl beträgt 65 Punkte. 4 Die Betriebe sind verpflichtet, ihre Weine kostenlos zur Verfügung zu stellen. § 36f 2) 1 Die Fachstelle informiert die Betriebe über das Ergebnis der Prüfung. 2 Genügt ein Los Wein den Anforderungen nicht, wird es von der Ver wendung der kontrollierten Ursprungsbezeichnung ausgeschlossen. 3 Der Entscheid der Fachstelle kann mit Einsprache an das Land wirtschaftsamt weitergezogen werden. § 36g 2) 1 Das Analyse- und Prüfungsverfahren für Weine mit kontrollierter Ur sprungsbezeichnung ist kostenpflichtig. 2 Das BBZ Arenenberg erlässt einen Gebührentarif. 1) SR 817.022.110 2) Fassung gemäss RRV vom 11. Dezember 2007, in Kraft gesetzt auf den 1. Ja nuar 2008. 3) Fassung gemäss RRV vom 22. Juni 2010, in Kraft gesetzt auf den 1. Juli 2010. Analyse und sensorische Prüfung Ergebnis der Prüfung, Ausschluss Kostenpflicht, Gebührentarif 910.11 Landwirtschaft - RRV zum G 12 2/2010 § 36h 1) Bei Rebflächen, die sich über die Kantonsgrenze hinaus erstrecken, kann das Departement die Verwendung der kontrollierten Ursprungsbezeich nung Thurgau für die ganze Rebfläche bewilligen, sofern eine ent sprechende geografische Einheit gegeben ist und der betroffene Nachbar kanton zustimmt. § 36i 2) 1 Fantasiebezeichnungen für Wein sind zulässig, sofern sie keine Ur sprungs- oder Herkunftsbezeichnungen vortäuschen und die Anforde rungen der eidgenössischen Lebensmittelgesetzgebung eingehalten sind. 1)2 Nicht zulässig sind insbesondere geografische Bezeichnungen, Ab bildungen oder Begriffe mit Ähnlichkeiten zu Zusatzbezeichnungen ge mäss § 36a Ziffern 2 und 3. § 37 1) 1 Das Landwirtschaftsamt führt die Liste der zugelassenen Rebsorten. 2 Es legt bis spätestens 30. Juni jeden Jahres die Höchstmengen und die Mindestzuckergehalte fest. 3 Die Festlegung erfolgt auf Antrag der Fachstelle, welche die Berufs organisationen anhört. 3. Investitionskredite und Betriebshilfe § 38 1 Der Vollzug der bundesrechtlichen Bestimmungen über die Gewährung von Investitionskrediten und Betriebshilfedarlehen wird der Genossen schaft für landwirtschaftliche Investitionskredite und Betriebshilfe (GLIB) übertragen. 2 Das Departement beaufsichtigt den Vollzug und kann Weisungen ertei len. § 39 1 Das Departement schliesst mit der GLIB eine Leistungsvereinbarung ab. 1) Fassung gemäss RRV vom 22. Juni 2010, in Kraft gesetzt auf den 1. Juli 2010. 2) Fassung gemäss RRV vom 11. Dezember 2007, in Kraft gesetzt auf den 1. Ja nuar 2008. Grenzüber greifende Rebflächen Wein mit Fantasie bezeichnung Rebsortenliste, Mengenbe grenzung und Mindestzucker gehalt Vollzugs übertragung Leistungs vereinbarung Landwirtschaft - RRV zum G 910.11 2/2010 13 2 Die Leistungsvereinbarung bedarf der Genehmigung durch den Regie rungsrat. § 40 1 Dem Kanton ist im Vorstand der GLIB eine angemessene Vertretung einzuräumen. 2 Der Regierungsrat bezeichnet die den Kanton vertretenden Personen. § 41 Die Statuten der GLIB bedürfen der Genehmigung durch den Regierungs rat. § 42 Die Anstellungs- und Besoldungsbedingungen richten sich nach den Bestimmungen für das Staatspersonal. § 43 1) Die Haftung der GLIB sowie die Verantwortlichkeit ihrer Organe und Angestellten richten sich nach dem Gesetz über die Verantwortlichkeit (Verantwortlichkeitsgesetz) 2). VII. Schlussbestimmungen § 44 3) 1 Weine aus bis und mit im Jahr 2009 geernteten Trauben dürfen nach dem bisherigen Recht erzeugt und vermarktet werden. 2 Sie dürfen noch bis zur Erschöpfung der Bestände an die Konsumenten und Konsumentinnen abgegeben werden. § 45 Das Landwirtschaftsgesetz vom 25. Oktober 2000 und diese Verordnung treten auf den 1. Mai 2001 in Kraft. 1) Fassung gemäss RRV über die Rechtsstellung des Staatspersonals vom 9. De zember 2003 (177.112), in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 2004. 2) 170.3 3) Fassung gemäss RRV vom 22. Juni 2010, in Kraft gesetzt auf den 1. Juli 2010. Kantons vertretung Genehmigungs und Mitteilungs pflicht Personelles Haftung Übergangs bestimmung Inkrafttreten 910.11 Landwirtschaft - RRV zum G 14 2/2010 1)Anhang 1 Weinproduktionsgebiete Produktionsgebiet Politische Gemeinden Produktionsgebiet I (Unteres Thurtal) Aadorf, Basadingen-Schlattingen, Diessenhofen, Frauenfeld, Herdern, Hüttwilen, Lommis, Neunforn, Pfyn, Stettfurt, Uesslingen-Buch, Warth-Weiningen Produktionsgebiet II (Oberes Thurtal) Amlikon-Bissegg, Amriswil, Berg, Erlen, Kradolf-Schönenberg, Märstetten, Romanshorn, Sulgen, Weinfelden Produktionsgebiet III (Untersee) Berlingen, Ermatingen, Eschenz, Kreuzlingen, Mammern, Salenstein, Steckborn, Tägerwilen 1) Fassung gemäss RRV vom 22. Juni 2010, in Kraft gesetzt auf den 1. Juli 2010. Landwirtschaft - RRV zum G 910.11 2/2010 15 1)Anhang 2 Zusatzbezeichnungen zur kontrollierten Ursprungsbezeichnung Thurgau nach Gemeinden, ehemaligen Gemeinden oder Ortsteilen Kontrollierte Ursprungsbezeichnung Thurgau gemäss § 36 Absatz 2 Zusätzliche Bezeichnung nach Ge meinden, ehemaligen Gemeinden oder Ortsteilen Thurgau Aadorf, Ettenhausen Amlikon-Bissegg Amriswil, Hagenwil Basadingen, Schlattingen Berg, Mauren Berlingen Diessenhofen, Gailingen Erlen, Götighofen Ermatingen, Triboltingen Eschenz Frauenfeld Herdern 1) Fassung gemäss RRV vom 22. Juni 2010, in Kraft gesetzt auf den 1. Juli 2010. 910.11 Landwirtschaft - RRV zum G 16 2/2010 Hüttwilen, Nussbaumen Kradolf-Schönenberg Kreuzlingen Lommis, Weingarten Mammern Märstetten, Ottoberg Neunforn, Niederneunforn, Ober neunforn Pfyn, Dettighofen Romanshorn Salenstein Schlattingen Steckborn Stettfurt Sulgen, Götighofen Tägerwilen Uesslingen-Buch, Iselisberg, Dietin gen Warth-Weiningen Weinfelden, Ottenberg Landwirtschaft - RRV zum G 910.11 2/2010 17 1)Anhang 3 Zusatzbezeichnungen zur kontrollierten Ursprungsbezeichnung Thurgau nach Reblagen Politische Gemeinde Reblage Fläche (Aren) Flurname oder geographische Lage Amriswil Egg 0130 Eggwiesen bei Räuchlisberg Basadingen Schlattingen Herrenberg 0600 2) Herrenberg und Rodenberg Berlingen Sändli 0059 Parzellen 217 und 218 Diessenhofen St. Katharinental 0040 an Strasse Diessenhofen Feuerthalen Ermatingen Agerstenbach 0045 östlich Ermatingen Klingler 0180 östlich Ermatingen Westerfeld 0070 westlich Ermatingen Eschenz Freudenfels 0115 Fechnau Entenstall 0180 an Strasse nach Eppenberg Frauenfeld Guggenhürli 0016 Guggenhürli Holderberg 0200 Lüdem Bannhalde 0050 Bannhalde Herdern Kalchrain 0300 an Strasse Herdern Eschenz Schlossgut Herdern 0254 Schlosswiese 1) Fassung gemäss RRV vom 22. Juni 2010, in Kraft gesetzt auf den 1. Juli 2010. 2) Die Auslese der besten Trauben aus diesen Reblagen ergibt den Lagenwein. 910.11 Landwirtschaft - RRV zum G 18 2/2010 Politische Gemeinde Reblage Fläche (Aren) Flurname oder geographische Lage Hüttwilen Guggenhüsli 0600 1) Halde, Lussi, Breiti Stadtschryber 0500 1) östlich Hüttwilen St. Anna-Ölenberg 0140 Ölenberg bei Nussbaumen Chindsruet Chardüsler 0350 Chindsruet bei Nussbaumen Steinegger Rai 0500 1) südlich Steinegg Lommis Steig 0086 Steig östlich Weingarten Märstetten Schnellberg 454545 5 Parzellen 933, 934, 935, 861, 857 und 1184 Neunforn Trottenhalde 0480 1) Stuelen und Loo Landvogt 0030 Landvogt Chrachenfels 0300 Chrachenfels Fahrhof 0600 1) Vogelsang und Fahrhof Burghof 0180 Burghof Süssenberg 0055 Süssenberg Pfyn Fröhlichshalde 0110 an Strasse Pfyn Dettighofen Salenstein Arenenberg 0400 westlich Napoleon museum Steckborn Jochental 0115 Jochental Tal 0260 Tal Stettfurt Schloss Sonnenberg 0060 südlich Schloss Sonnenberg Sonnenberg 0200 Freudenberg Sulgen Hohenfels 0130 Hohenfels bei Götighofen 1) Die Auslese der besten Trauben aus diesen Reblagen ergibt den Lagenwein. Landwirtschaft - RRV zum G 910.11 2/2010 19 Politische Gemeinde Reblage Fläche (Aren) Flurname oder geographische Lage Buchenberg 0350 Buchenberg bei Götighofen Schützenhalde 0210 1) Schützenhalde Uesslingen-Buch Steigässli 4000 1) Iselisberg Zehntewy 0600 Weingut Hausammann Trottehöfler 0450 Weingut Lenz Warth Weiningen Kartause Ittingen 0400 Kilchwingert, Hasen, Thorwies, Mühlezelg, Ebene Kartause Ittingen/ Kirchwingert 0150 Kirchwingert Kartause Ittingen/ Warthwingert 0460 Warthwingert Kartause Ittingen/ Rooswies 0170 Rooswies Weininger Ochsenfurt 0520 Spätlirain und Schalmenbuck Weinfelden Scherbengut 0070 Scherbengut Thurberg 0165 unterhalb Restaurant Chlosterwingert 0170 1) im Schmälzler Straussberg 0260 1) Straussberg Sunnehalde 0500 Sunnehalde Schlossgut Bachtobel 0500 Schlossgut Bachtobel 1) Die Auslese der besten Trauben aus diesen Reblagen ergibt den Lagenwein. 910.11 Landwirtschaft - RRV zum G 20 2/2010 Politische Gemeinde Reblage Fläche (Aren) Flurname oder geographische Lage Bachtobel 1000 1) Bachtobel Schloss Weinfelden 11600 Schlosshalde Weinfelden Hagholz 3300 Reblagen im Hagholz 1) Die Auslese der besten Trauben aus diesen Reblagen ergibt den Lagenwein. Landwirtschaft - RRV zum G 910.11 2/2010 21 1)Anhang 4 Wirtspflanzen des Feuerbrandes gemäss § 18a Absatz 1 Verboten sind der Anbau und das Anpflanzen folgender Gattungen und Arten: Chaenomeles Lindl. (Feuerbusch, Scheinquitte, Japanische Quitte) Cotoneaster Ehrh. (Stein-, Zwergmispel) Crataegus L. (Weissdorn) Eriobotrya Lindl. (Wollmispel) Mespilus L. (Mispel) Photinia davidiana und Photinia nussia (Stranvaesia) Pyracantha Roem. (Feuerdorn) Sorbus L. (Elsbeere, Mehlbeere, Vogelbeere, Speierling), ausgenommen Sorbus intermedia Pers. (Schwedische Mehlbeere) Zierformen der Gattungen Cydonia Mill. (Quitte) und Pyrus L. (Birne) Ausnahme: Im Wald ist das Anpflanzen der Gattungen Crataegus L. (Weissdorn) und Sorbus L. (Elsbeere, Mehlbeere, Vogelbeere, Speierling) erlaubt, sofern ein Abstand von 500 m zu Obstkulturen und Obstgärten eingehalten wird. 1) Fassung gemäss RRV vom 11. Dezember 2001. 910.11 Landwirtschaft - RRV zum G 22 2/2010 1)Anhang 5 Politische Gemeinden als Schutzobjekte gemäss § 18a Absatz 3 Ziffer 1 Altnau Amriswil Arbon Berg Berlingen Birwinken Bottighofen Bürglen Dozwil Egnach Erlen Ermatingen Eschenz Felben-Wellhausen Frauenfeld Gottlieben Güttingen Hefenhofen Herdern Hohentannen Homburg Hüttlingen Hüttwilen Kemmental Kesswil Kreuzlingen Langrickenbach Lengwil Mammern Märstetten Müllheim Münsterlingen Pfyn Raperswilen Roggwil Romanshorn Salenstein Salmsach Sommeri Steckborn Sulgen Tägerwilen Uttwil Wäldi Warth-Weiningen Weinfelden Wigoltingen Zihlschlacht-Sitterdorf 1) Fassung gemäss RRV vom 17. November 2009, in Kraft gesetzt auf den 1. Ja nuar 2010.