Ordinance by the governing Council relating to environment protection legislation
颁布于 1988-12-20 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Verordnung des Regierungsrates zur Umweltschutzgesetzgebung.
- 语言
- German
- 类型
- 条例
- 组织
- European Union
- 国家
- 瑞士 · Thurgau
- 主题
- Environment
- 关键词
- pollution control, institution, air quality/air pollution, noise pollution, soil pollution/quality, hazardous substances, data collection/reporting, governance
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814.03 1/1999 1 Verordnung des Regierungsrates zur Umweltschutzgesetzgebung vom 20. Dezember 1988 1) I. Allgemeines § 1 2) 1 Das Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft vollzieht das Bundes gesetz über den Umweltschutz 3), soweit das Recht des Bundes oder des Kantons keine abweichenden Vorschriften enthält. Das Amt stellt die Koordination mit anderen Vollzugsbehörden sicher. 2 Gemeinden und kantonale Ämter informieren sich gegenseitig und arbeiten zusammen. 3 Die zuständigen kantonalen Vollzugsbehörden beraten die Gemeinden. § 2 Die Ortsgemeinden haben auf die Auflagen oder Bedingungen der Vollzugsentscheide der kantonalen Ämter in der Baubewilligung hinzu weisen. § 3 1 Wer um behördliche Emissions- oder Immissionskontrolle ersucht, kann zu einem Kostenvorschuss angehalten werden. 2 Ergibt die Kontrolle, dass die Anlage oder deren Betrieb den Vorschrif ten oder Verfügungen entspricht, so können dem Ersucher die Kosten überbunden werden, andernfalls dem Anlageinhaber. 1) Vom Bundesrat bezüglich der Vorschriften über die Sanierung und den Schall schutz in den §§ 4–6, 8 (Absätze 1, 2 und 4), 10, 12, 14, 16–21 sowie bezüglich der Vorschriften über Abfälle in den §§ 15 und 31 genehmigt am 20. April 1989, in Kraft getreten am 6. Mai 1989. 2) Fassung gemäss RRV vom 17. November 1992. 3) SR 814.01 Vollzug, Information, Zusammenarbeit Kantonale Voll zugsentscheide zu Baubewilligungen Kontrollersuchen Dritter 814.03 Umweltschutzgesetzgebung – RRV 2 1/1999 II. Luftreinhaltung A. Allgemeines § 4 1 Der Vollzug der Luftreinhalte-Verordnung (LRV) 1) obliegt mit Ausnah me der Artikel 17, 18, 24 bis 26, 33 und 34 und soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt dem Amt für Umweltschutz und Wasserwirt schaft. Artikel 24 bis 26 LRV 1) vollzieht das Kantonale Laboratorium. Die Zuständigkeit zur Anordnung von Begrenzungen nach Artikel 18 LRV 1) und Massnahmen nach Artikel 33 LRV 1) richtet sich nach den einschlägigen Vorschriften. Massnahmepläne nach Artikel 31 LRV 1) und Anträge nach Artikel 34 LRV 1) erstellt beziehungsweise stellt der Regierungsrat. 2)2 Die politischen Gemeinden vollziehen die §§ 8 bis 15 dieser Verord nung. Sie prüfen, ob die Emissionsableitungen bei Öl- und Gasfeue rungsanlagen bis 350 Kilowatt (kW) bei Holz- oder Kohlefeuerungen bis 70 Kilowatt (kW) oder bei Anlagen, für die keine Emissionsgrenzwerte festgelegt sind, oder bei welchen die LRV 1) eine bestimmte Begrenzung als nicht anwendbar erklärt, Artikel 6 Absätzen 1 und 2 LRV 1) ent sprechen. 3)3 ... § 5 1 Das Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft überwacht und kontrolliert in Zusammenarbeit mit anderen Ämtern Emissionen und Immissionen und beurteilt sie. Es verfügt im Rahmen von § 4 Absatz 1 Emissionsbegrenzungen und Sanierungen. 2 Es kann Anordnungen für Eingaben, Kontrollen, Messungen treffen oder bestimmte Messgeräte vorschreiben. 3 Beauftragt es Private mit Kontroll- und Überwachungsaufgaben, bedarf dies der Zustimmung des Baudepartementes. 1) SR 814.318.142.1 2) Fassung gemäss RRV vom 26. Mai 1998. 3) Aufgehoben durch RRV vom 26. Mai 1998. Vollzug durch Kanton und Gemeinden, Zuständigkeiten Befugnisse des Amtes für Um weltschutz und Wasserwirtschaft Umweltschutzgesetzgebung – RRV 814.03 1/1999 3 § 6 1 Wer eine Anlage, die Luftverunreinigungen verursacht, errichten oder umbauen will, hat die Emissionserklärung nach Artikel 12 LRV 1) in der Regel entweder mit dem Gesuch um Feuerschutzbewilligung oder mit dem Bau- oder Plangenehmigungsgesuch einzureichen. 2 Soweit es sich um Feuerungsanlagen für Heizöl «Extra leicht» oder Gas bis 1 MW oder für Kohle oder Holz bis 70 kW handelt, genügen die Angaben des energietechnischen Nachweises respektive der Deklaration gemäss Energieverordnung. 3 Die Gemeinden leiten die Gesuche an das Baudepartement, soweit das Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft zuständig ist. § 7 2) B. Feuerungsanlagen 3) § 7a 4) In Abweichung von Anhang 3 Ziffer 412 Absatz 1 und Ziffer 62 Absatz 1 LRV 1) gelten für Feuerungen für Heizöl «Extra leicht»und Gasfeuerun gen mit einer Feuerwärmeleistung von 30 kW bis 1 MW die verschärften Stickoxid-Emissionsgrenzwerte gemäss Anhang 3 Ziffern 411 und 61 LRV. § 7b 4) Die energetischen Anforderungen für Wärmeerzeuger mit Gebläsebren ner gemäss Anhang 3 Ziffern 414 und 631 LRV 1) gelten für alle Wärme erzeuger. § 7c 4) Auf begründeten Antrag kann das Amt für Prozessfeuerungen und Feue rungen mit höherer Absicherungstemperatur als 110 C und/oder anderen Heizmedien als Wasser Ausnahmen von §§ 7a und 7b gewähren. Dabei dürfen die Stickoxidwerte gemäss Anhang 3 Ziffer 412 Absatz 2 und Ziffer 62 Absatz 2 LRV 1) und die Abgasverlustwerte gemäss Anhang 3 1) SR 814.318.142.1 2) Aufgehoben durch RRV vom 26. Mai 1998. 3) Fassung gemäss RRV vom 26. Mai 1998. 4) Eingefügt durch RRV vom 26. Mai 1998. Emissions erklärungen Verschärfte Stickoxid Emissions grenzwerte Energetische Anforderungen für Wärmeerzeuger Ausnahmen 814.03 Umweltschutzgesetzgebung – RRV 4 1/1999 der Verordnung des Regierungsrates zum Energiegesetz und zum Bundesbeschluss für eine sparsame und rationelle Energienutzung (Energieverordnung) 1) nicht überschritten werden. § 8 2) 1 Die politischen Gemeinden kontrollieren alle zwei Jahre die Feuerungs anlagen für Heizöl «Extra leicht» und Gas mit einer Leistung bis 350 kW. 2 Sie verfügen unter Ansetzung einer Frist nach Artikel 10 LRV 3), dass Anlagen gemäss Absatz 1, die den Anforderungen der LRV (Anhang 3) oder der §§ 7a und 7b dieser Verordnung nicht entsprechen, neu einregu liert oder saniert werden. 3 Sie kontrollieren, 1. dass nur typengeprüfte Anlagen gemäss Artikel 20 LRV 3) installiert werden, 2. ob bei neu installierten Anlagen die Abnahme der Anlagen gemäss § 30 Energieverordnung 1) vollständig durchgeführt worden ist. 4 Sie legen dem Amt für Umwelt jährlich per Ende Juni Rechenschaft über die durchgeführten Kontrollen und Anordnungen ab. § 9 1 Der Gemeinderat wählt die Feuerungskontrolleure oder betraut Private mit der Kontrolle. Die gewählten oder betrauten Kontrolleure sind dem Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft zu melden. 2 Feuerungskontrolleur oder betrauter Privater kann nur sein, wer einen vom Amt anerkannten Ausbildungskurs absolviert hat und die vom Amt vorgeschriebenen Weiterbildungskurse besucht. 3 Messungen durch Dritte wie zum Beispiel Messungen im Rahmen von Serviceabonnements werden nicht anerkannt. Hingegen können die Gemeinden Nachkontrollmessungen bei beanstandeten Anlagen durch Private anerkennen, sofern die Meldung auf dem von der Gemeinde zugelassenen Formular erfolgt und anerkannte Messgeräte verwendet werden. Die vom Gemeinderat gewählten oder beauftragten Kontrolleure führen Stichprobenmessungen durch. § 10 4) 1) 731.1 2) Fassung gemäss RRV vom 26. Mai 1998. 3) SR 814.318.142.1 4) Aufgehoben durch RRV vom 26. Mai 1998. Feuerungskon trolle durch die Gemeinden Feuerungs kontrolle Umweltschutzgesetzgebung – RRV 814.03 1/1999 5 § 11 Die Munizipalgemeinden erheben kostendeckende Gebühren für die Kontrolle und für die Sanierungsverfügungen. C. Besonderes § 12 1) Bei übermässigen Immissionen, die von einer einzelnen Feuerungsanlage für Heizöl «Extra leicht» oder Gas bis 350 kW oder Kohle- oder Holzfeuerung bis 70 kW verursacht werden, verfügt die Gemeinde Mass nahmen oder Emissionsbegrenzungen. § 13 1 Gewerbliche Tätigkeiten, bei denen lästig oder schädlich wirkende Luftverunreinigungen entstehen und die üblicherweise in Gebäuden oder Anlagen durchgeführt werden oder die ohne wesentliche Nachteile in solchen durchgeführt werden können, sind im Freien verboten. 2 Bei erheblich luftverunreinigenden Tätigkeiten, die nur im Freien durchgeführt werden können, sind Massnahmen zum Schutze der Umge bung zu treffen, soweit dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. § 14 Bei übermässigen Rauch-, Russ-, Staub- oder Geruchsimmissionen führt die Ortsgemeinde die Erhebung gemäss Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe b LRV 2) in Zusammenarbeit mit dem Amt und nach dessen Anweisungen durch, soweit nicht die Munizipalgemeinde zuständig ist (§ 12). § 15 1 Das Verbrennen von Abfällen wie Altöl, Pneus, Kunststoffe, Lösungs mittel, Spanplatten, beschichtetes oder imprägniertes Holz usw. im Freien ist verboten. Ausgenommen ist das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen aus Garten, Feld und Forst im Freien, sofern keine über mässigen Immissionen entstehen. 1) Fassung gemäss RRV vom 26. Mai 1998. 2) SR 814.318.142.1 Gebühren Immissionen aus Feuerungsanlagen Luftverunreini gende Tätigkeiten im Freien Rauch-, Geruchs und andere Immissionen Verbrennen von Abfällen 814.03 Umweltschutzgesetzgebung – RRV 6 1/1999 2 Die Munizipalgemeinden überwachen das Verbot der Abfallverbren nung in Kleinanlagen bis 350 kW gemäss Anhang 2 Punkt 718 zur LRV 1). III. Lärmschutz A. Vollzugsbehörden bei ortsfesten Anlagen § 16 Die Zuständigkeit für den Vollzug der Artikel 7 bis 18 und 36 bis 42 der Lärmschutz-Verordnung (LSV) 2) richtet sich nach der Art der Anlage gemäss den §§ 17 bis 20. § 17 1 Vollzugsbehörde ist die Ortsbehörde für Gemeindestrassen und das Tiefbauamt für Staats- und Nationalstrassen. 2 Das Tiefbauamt erstellt in Zusammenarbeit mit den betroffenen Gemeinden die Strassensanierungsprogramme (Artikel 19 LSV) 2) und Mehrjahrespläne (Artikel 24 LSV) 2) für alle Strassen. Die Ortsbehörden haben dem Tiefbauamt die Angaben für die Sanierung der Gemeinde strassen zu liefern. 3 Das Baudepartement beaufsichtigt den Vollzug durch die Ortsbehörden und das Tiefbauamt. Erleichterungen nach Artikel 7 Absatz 2 und 14 LSV 2) bedürfen der Zustimmung des Baudepartementes. § 18 Vollzugsbehörde für Schiessanlagen ist das Amt für Raumplanung. § 19 Soweit nicht das entsprechende Bundesamt für den Vollzug der LSV 2) bei Eisenbahnanlagen und Flugfeldern zu sorgen hat, obliegt er dem Tiefbauamt. 1) SR 814.318.142.1 2) SR 814.41 Anlagearten und Vollzugsbehörden Strassen Schiessanlagen Eisenbahnanlagen, Flugfelder Umweltschutzgesetzgebung – RRV 814.03 1/1999 7 § 20 1 Vollzugsbehörde für Anlagen der Industrie, des Gewerbes und der Landwirtschaft gemäss Anhang 6 Ziffer 1 Absatz 1 Buchstaben a bis c LSV 1) ist das Industrie- und Gewerbeinspektorat. 2 Vollzugsbehörde für die übrigen ortsfesten Anlagen ist die Orts behörde. § 21 1 Verpflichtungen zu Schallschutzmassnahmen an mehreren bestehenden Gebäuden gemäss Artikel 10 und 15 LSV 1) oder Sanierungen von Strassen, Schiessanlagen, Eisenbahnen oder anderen öffentlichen oder konzessionierten ortsfesten Anlagen werden in Plänen festgelegt, wobei sich das Verfahren nach § 38 bis beziehungsweise § 45 des Gesetzes über das Strassenwesen 2) richtet. 2 Verpflichtungen zu Schallschutzmassnahmen an einzelnen Gebäuden oder zur Sanierung bestehender Anlagen werden in Entscheidform fest gelegt, wobei sich das Verfahren nach dem Gesetz über die Verwaltungs rechtspflege 3) richtet. 3 Im Plan oder im Entscheid ist die Kostenpflicht festzulegen. 4 Die Bewilligungs- oder Anzeigepflicht für Schallschutzmassnahmen am Gebäude richtet sich nach §§ 126 und 127 Baugesetz 4). B. Baubewilligung und Nutzungsplanung § 22 1 Die Ortsgemeinden vollziehen die Artikel 29 bis 35 LSV 1). 2 Ausnahmen gemäss Artikel 30 LSV 1) können nur im Rahmen von Gestaltungs-, Quartier- oder Arealüberbauungsplänen gestattet werden. Zustimmungen gemäss Artikel 31 Absatz 2 LSV 1) erteilt das Baudepar tement. 1) SR 814.41 2) Jetzt § 21; 725.1. 3) 170.1 4) Bewilligungspflicht jetzt § 86 Planungs- und Baugesetz vom 16. August 1995; 700. Industrie, Gewerbe, Land wirtschaft und andere ortsfeste Anlagen Verfahren für Schallschutz massnahmen oder Sanierungen Vollzug durch Gemeinden 814.03 Umweltschutzgesetzgebung – RRV 8 1/1999 § 23 1 Besteht Grund zur Annahme, dass auf dem Baugrundstück die Immis sionsgrenzwerte überschritten sind, hat der Bauherr, sofern kein Lärm belastungskataster besteht, die Aussenlärmbelastung zu ermitteln und im Baugesuch anzugeben. 2 Vom Bauherrn einer ortsfesten Anlage im Sinne von Artikel 2 LSV 1) kann eine Lärmprognose verlangt werden. § 24 1 Die Zuordnung der Empfindlichkeitsstufen erfolgt durch die Orts gemeinden in den Baureglementen, Zonen-, Gestaltungs-, Quartier- oder Arealüberbauungsplänen oder bei Umwandlung nach § 2 der Verordnung des Regierungsrates zur Einführung des Bundesgesetzes über die Raum planung 2) im Verfahren nach §§ 38 bis 41 des Baugesetzes 3). 2 Bis zur Zuordnung der Empfindlichkeitsstufen gemäss Absatz 1 gelten dort, wo das Immissionsmass der Nutzungszonen nach Baureglement sinngemäss oder nach Baugesetz mit den in Artikel 43 Absatz 1 LSV 1) verwendeten Immissionsbegriffen übereinstimmt, die entsprechenden Empfindlichkeitsstufen als zugeordnet. In allen anderen Fällen bestimmt das Baudepartement die Empfindlichkeitsstufe im Einzelfall auf Antrag der Ortsgemeinden. 3 Eine höhere Zuordnung einer Empfindlichkeitsstufe gemäss Artikel 43 Absatz 2 LSV 1) soll durch die Gemeinden im Verfahren nach Absatz 1 bis spätestens Ende 1992 erfolgen. § 25 Die Gemeinden haben bei der Ausscheidung neuer Bauzonen nach Artikel 29 LSV 1) oder der Erschliessung von Bauzonen nach Artikel 30 LSV 1) nachzuweisen, dass die Planungswerte eingehalten sind. § 26 4) 1) SR 814.41 2) Aufgehoben durch Planungs- und Baugesetz von 16 August 1995; 700. 3) Jetzt §§ 29–33 Planungs- und Baugesetz vom 16. August 1995; 700. 4) Aufgehoben durch RRV vom 17. November 1992. Angaben im Baugesuch Zuordnung der Empfindlich keitsstufen Nachweis der Planungswerte Umweltschutzgesetzgebung – RRV 814.03 1/1999 9 IV. Umweltgefährdende Stoffe § 27 Der Vollzug der Verordnung über umweltgefährdende Stoffe (Stoff verordnung) 1) obliegt dem Kantonalen Laboratorium, soweit nicht andere Behörden bezeichnet sind. § 28 2) 1 Das Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft vollzieht folgende Bestimmungen der Stoffverordnung 1): 1. Artikel 60 Absätze 1 und 3 litera a; 2. Anhang 4.4 Ziffer 3 Absatz 2; 3. Anhang 4.5; 4. Anhang 4.12 Ziffer 2 Absatz 2. 2 Das Landwirtschaftsamt vollzieht folgende Bestimmungen der Stoff verordnung: 1. Artikel 60 Absatz 1; 2. Anhang 4.5 Ziffer 321 Absatz 1 und Ziffer 34. 3 Das Landwirtschaftliche Bildungs- und Beratungszentrum Arenenberg vollzieht folgende Bestimmungen der Stoffverordnung: 1. Artikel 60 Absätze 1–3; 2. Anhang 4.5 Ziffern 241–244, 25 Absatz 4, 321, 322, 34. § 29 Über die Verwendung von Pflanzenbehandlungsmitteln auf und an Staats- und Nationalstrassen entscheidet das Baudepartement. § 30 1 Die Gemeinden haben Routenverzeichnisse anzulegen, in denen festge halten wird, wo Auftaumittel verwendet werden dürfen und wie sie auszubringen sind. 2 Das Tiefbauamt erstellt die Routenverzeichnisse für Staats- und Nationalstrassen. 3 Die Routenverzeichnisse sind bis spätestens Mitte 1990 zu erstellen. 4 Das Tiefbauamt vollzieht Anhang 4.6, Ziffern 33 und 4. 1) SR 814.013 2) Fassung gemäss RRV vom 20. Juni 1995. Vollzug durch Kantonales Laboratorium Spezielle Zuständigkeiten Pflanzenbe handlungsmittel auf Strassen des Kantons Auftaumittel im Strassenwinter dienst 814.03 Umweltschutzgesetzgebung – RRV 10 1/1999 V. Abfälle § 31 1) VI. Belastung des Bodens § 32 Das Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft beobachtet und beur teilt die Bodenbelastung nach der Verordnung über Schadstoffe im Boden 2). § 33 1 Die Ermittlung der Schadstoffquellen obliegt dem Amt für Umwelt schutz und Wasserwirtschaft. 2 Sind Massnahmen nach Artikel 35 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz 3) in den Bereichen Luftreinhaltung, umweltgefährdende Stoffe und Abfälle nötig, erlässt sie der Regierungsrat. VII. Schutz vor Störfällen 4) § 34 4) Das Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft vollzieht die Verord nung über den Schutz vor Störfällen (StFV) 5), soweit diese Verordnung bestimmte Aufgaben nicht anderen Stellen überträgt. § 35 4) Für die Beurteilung des Kurzberichtes und die Risikobeurteilung nach den Artikeln 6 und 7 StFV 5) holt das Amt für Umweltschutz und Wasser wirtschaft bei anderen Fachstellen des Kantons Stellungnahmen ein. 1) Aufgehoben durch RRV zum G über die Abfallbewirtschaftung vom 30. August 1994; 814.041. 2) SR 814.12 3) SR 814.01 4) Fassung gemäss RRV vom 17. November 1992. 5) SR 814.012 Beobachtung des Bodens Massnahmen des Kantons Vollzugsbehörde Anhörung anderer Amtsstellen Umweltschutzgesetzgebung – RRV 814.03 1/1999 11 § 36 1) 1 Meldestelle gemäss Artikel 12 Absatz 1 StFV 2) ist die Einsatzzentrale der Kantonspolizei. 2 Die zentrale Stelle, welche die Meldung von Störfällen gemäss Artikel 12 Absatz 2 StFV 2) an die Alarmstelle des Bundes weiterleitet, ist das Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft. § 37 1) Die Pflicht zur Information und Alarmierung der Bevölkerung gemäss Artikel 13 StFV 2) obliegt dem zuständigen Bezirksstatthalter. § 38 1) Das Feuerwehrinspektorat sorgt für die Koordination der Ereignisdienste mit der Einsatzplanung der Inhaber nach Artikel 14 StFV 2). VIII. Getränkeverpackungen 1) § 39 1) 1 Das Kantonale Laboratorium vollzieht die Verordnung über Getränke verpackungen VGV 3), soweit der Kanton zuständig ist. 2 Es prüft die Kennzeichnung der Getränkeverpackungen gemäss Artikel 4 VGV 3) im Rahmen der üblichen Lebensmittelkontrolle. 3 Das Eichamt meldet die im Rahmen seiner Tätigkeit festgestellten Mängel dem Kantonalen Laboratorium. 1) Eingefügt durch RRV vom 17. November 1992. 2) SR 814.012 3) SR 814.017 Meldestellen Information und Alarmierung Koordination der Ereignisdienste Vollzugsbehörde