Ordinance by the governing Council on slaughtering and meat inspection
颁布于 2007-01-23 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Verordnung des Regierungsrates über das Schlachten und die Fleischkontrolle.
- 语言
- German
- 类型
- 条例
- 组织
- European Union
- 国家
- 瑞士 · Thurgau
- 主题
- Livestock, Food and nutrition
- 关键词
- slaughtering, inspection, fees/royalties, meat, hygiene/sanitary procedures, food safety and quality
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文本
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817.51 Verordnung des Regierungsrates über das Schlachten und die Fleischkontrolle vom 23. Januar 2007 (Stand 1. Februar 2007) § 1 Aufsicht 1 Dem Departement für Inneres und Volkswirtschaft obliegt die Aufsicht über den Vollzug der Verordnung des Bundesrates über das Schlachten und die Fleischkon trolle. § 2 Vollzug 1 Der Vollzug obliegt unter der Leitung des Kantonstierarztes oder der Kantons tierärztin dem Veterinäramt. 2 Zuständig sind: 1. der Amtstierarzt oder die Amtstierärztin für Lebensmittel tierischen Ur sprungs; 2. die tierärztlichen Fleischkontrolleure und -kontrolleurinnen; 3. die vom Amt beigezogenen amtlichen Tierärzte und Tierärztinnen. 3 Die Kontrolle in Zerlege-, Verarbeitungs- und Lagerbetrieben erfolgt im Einver nehmen mit dem kantonalen Laboratorium. § 3 Gebühren 1 Die Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung betragen je Schlacht tier: 1. Rind Fr. 12.– 2. Kalb Fr. 8.– 3. Schaf/Ziege Fr. 8.– 4. Schwein Fr. 8.– 5. Pferd Fr. 12.– 6. anderes Schlachtvieh Fr. 8.– 7. Zuchtschalenwild Fr. 8.– 8. Wild (mit Trichinellenuntersuchung) Fr. 50.– 2 Die Grundgebühr pro Besuch des Schlachtbetriebes beträgt Fr. 20.–. 3 Bei Grossbetrieben kann eine Pauschalisierung nach Schlachtgewicht vorgenom men werden. * Änderungstabelle am Schluss des Erlasses 1 817.51 Schlachten und Fleischkontrolle - RRV § 4 Strafurteile 1 Bezirksämter und Gerichte haben Urteile über Widerhandlungen gegen die Lebens mittelgesetzgebung im Bereich Tierhaltung und Schlachtung dem Veterinäramt mit zuteilen. § 5 Einsprache 1 Gegen Entscheide der Fleischkontrolleure und -kontrolleurinnen kann innert fünf Tagen beim Veterinäramt Einsprache erhoben werden. § 6 Aufhebung bisherigen Rechtes 1 Die Verordnung des Regierungsrates über das Schlachten sowie die Schlachttier und Fleischuntersuchung (Fleischverordnung) vom 27. Juni 1995 wird aufgehoben. § 7 Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt auf den 1. Februar 2007 in Kraft. 2