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瑞士的法律

Ordinance by the governing Council on fees for geo-data

颁布于 2011-11-22 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Verordnung des Regierungsrates über die Gebühren für Geodaten.
语言
German
类型
条例
组织
European Union
国家
瑞士 · Thurgau
主题
Land and soil
关键词
land tenure, survey/mapping, cadastre/land registration, fees/royalties, data collection/reporting, access-to-information, offences/penalties

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  1. 211.444 1/2012 1 Verordnung des Regierungsrates über die Gebühren für Geodaten vom 22. November 2011 I. Allgemeine Bestimmungen § 1 1 Diese Verordnung regelt die Gebühren für den Bezug von Daten und Produkten der amtlichen Vermessung (AV), der Orthofotos sowie für deren Nutzung zum Eigengebrauch und für gewerbliche Zwecke. 2 Sie regelt die Gebühren für den Bezug der übrigen Geodaten, soweit die se in den Geltungsbereich der Gesetzgebung über Geoinformation fallen. 3 Sie wird durch die berechtigten Datenabgabestellen angewendet. § 2 1 Das Amt für Geoinformation führt eine vom Regierungsrat genehmigte Preisliste. 2 Die Preise werden periodisch der Teuerung gemäss dem Landesindex der Konsumentenpreise angepasst. 3 Die Mehrwertsteuer wird zusätzlich zu den Gebühren erhoben. § 3 1 Die Gebühr für den Bezug von Daten und Produkten der amtlichen Ver messung und für Orthofotos sowie für die Nutzung zum Eigengebrauch oder für gewerbliche Zwecke setzt sich zusammen aus: 1. der Grundgebühr (G); 2. dem Rabatt (R); 3. dem Zuschlag oder der Reduktion für die gewerbliche Nutzung (GN); 4. den Bereitstellungskosten (B); 5. den Transportkosten (T). 2 Diese Gebühren und Kosten können detailliert oder mit Pauschalen ab gerechnet werden. 3 Für die Geodaten exklusive die Daten der amtlichen Vermessung und die Orthofotos werden nur Bereitstellungs- und Transportkosten verrechnet. Geltungsbereich Preisliste, Mehrwertsteuer Bemessungs elemente 211.444 Gebühren für Geodaten - RRV 2 1/2012 § 4 Bei der Nutzung zum Eigengebrauch ist eine minimale gewerbliche Nutzung im Rahmen der Bedingungen gemäss Preisliste ohne Zusatz kosten erlaubt. II. Gebühren § 5 1 Die Gebühr für die Daten der amtlichen Vermessung sowie für die Or thofotos berechnet sich nach folgender Formel: G - R + GN + B + T. 2 Die Gebühr für die übrigen Geodaten, soweit sie nicht durch Bundes recht definiert wird, berechnet sich nach folgender Formel: B + T. § 6 Für standardisierte Produkte der AV und Orthofotos gelten die Grundge bühren gemäss Preisliste. § 7 1 Die Grundgebühr berechnet sich für Vektordaten, Rasterdaten und Punk te nach folgender Formel: G = IE x M0.75 Dabei bedeuten: IE Einheitspreis pro Informationseinheit M Menge (z.B. Fläche, Punkte, Pixel) 2 Bei zusammengesetzten Produkten errechnet sich die Grundgebühr als Summe der verwendeten standardisierten Produkte. § 8 Abonnentinnen und Abonnenten erhalten einen Rabatt (R) gemäss Preis liste. § 9 1 Als Abonnentinnen und Abonnenten werden diejenigen Bezüger be zeichnet, die eine vertraglich festgelegte Datenmenge ab einer vertraglich festgelegten Dauer von mindestens fünf Jahren beziehen. 2 Abonnementsverträge können sowohl für die Nutzung zum Eigenge brauch als auch für die gewerbliche Nutzung abgeschlossen werden. Eigengebrauch Gebührenbe rechnung Produkte und Grundgebühr Berechnung der Grundgebühr Rabatt Abonnentinnen und Abonnenten Gebühren für Geodaten - RRV 211.444 1/2012 3 3 Die Gebühr wird jährlich in Rechnung gestellt. Es sind beliebig viele Datenbezüge innerhalb des vereinbarten Perimeters zulässig, wobei die Bereitstellungs- und Transportkosten bei jedem Bezug verrechnet werden. § 10 1 Die gewerbliche Nutzung (GN) unterscheidet sich in folgende Katego rien: 1. Kategorie 1: normale gewerbliche Nutzung; 2. Kategorie 2: vertraglich zu regelnde gewerbliche Nutzung. 2 Die gewerbliche Nutzung kann zu einem Zuschlag oder zu einer Reduk tion führen. III. Bereitstellungs- und Transportkosten § 11 1 Die festen Bereitstellungskosten (B) enthalten die administrativen Auf wendungen und werden im Standardfall als eine Mindestgebühr ver rechnet. 2 Zur Abgeltung der festen Bereitstellungskosten werden folgende Gebüh ren erhoben: 1. nicht netzgebundene Bereitstellung (offline) in analoger oder digi taler Form; 2. netzgebundene Bereitstellung (online) in digitaler Form mit einer Pauschale für jede eingegangene Bestellung oder Maximalwert pro Jahr für jeden Anschluss. 3 Vom Standard abweichende Aufwendungen werden dem Bezüger zusätz lich zur Mindestgebühr nach Absatz 2 gemäss den effektiven Kosten ver rechnet. § 12 1 Die variablen Bereitstellungskosten (B) enthalten die von der Bestellung abhängigen Materialien und allfällige Beratungsaufwendungen. 2 Zur Abgeltung der variablen Bereitstellungskosten bei nicht netzgebun dener Bereitstellung (offline) werden Gebühren erhoben für: 1. Datenträger: Einstandspreis pro Stück; 2. Beschreiben des Datenträgers: pro Stück; 3. Verpackungskosten: pro Versandeinheit (Brief, Paket, Gebinde). Gewerbliche Nutzung Feste Bereit stellungskosten Variable Bereit stellungskosten 211.444 Gebühren für Geodaten - RRV 4 1/2012 3 Zur Abgeltung der variablen Bereitstellungskosten bei netzgebundener Bereitstellung (online) wird eine Gebühr erhoben. 4 Bereitstellungskosten, die in den Absätzen 2 und 3 nicht aufgeführt sind, werden dem Bezüger gemäss den effektiven Kosten verrechnet. § 13 1 Das Porto wird entsprechend den Tarifen der schweizerischen Post in Rechnung gestellt. 2 Geschieht der Transport aus technischen Gründen oder auf Wunsch der Bestellerin oder des Bestellers mit anderen Anbieterinnen und Anbietern von Transportdiensten, werden die effektiven Transportkosten in Rech nung gestellt. IV. Pauschalgebühren § 14 Pauschalgebühren bemessen sich nach der Preisliste. § 15 Pauschalgebühren werden insbesondere erhoben für: 1. analoge und digitale Produkte; 2. Veröffentlichung von Daten im Rahmen einer gewerblichen Nutzung; 3. Beglaubigungen; 4. Änderungen von Einwilligungen und allfälligen Lizenzen; 5. nachträgliche Beglaubigung oder Einwilligung sowie Erlass einer Verfügung zur Vernichtung oder Einziehung von Daten; 6. Einsatz von Geodiensten; 7. Bereitstellungs- und Transportkosten; 8. Aufwendungen der Datensammelstellen bei der technischen Prüfung und Weiterleitung von Geodaten. V. Gebührenbefreiung § 16 1 Die folgenden Arten der Nutzung von Daten der amtlichen Vermessung sind mit Ausnahme der Bereitstellungs- und Transportkosten von der Ge bühr befreit: Transportkosten (T) Grundsatz Anwendungsfälle Nach Art der Nutzung Gebühren für Geodaten - RRV 211.444 1/2012 5 1. Verwendung für die Erstellung und Erhaltung der amtlichen Vermes sung und für Orthofotos; 2. Verwendung für die Nachführung der amtlichen Vermessung; 3. Veröffentlichung zur amtlichen Erläuterung von Wahl- und Abstim mungsvorlagen auf Bundes-, Kantons-, Bezirks- oder Gemeindeebe ne; 4. Verwendung für hoheitliche Aufgaben von Behörden des Bundes, von Kanton, Bezirk oder der Gemeinde; 5. Verwendung zum Eigengebrauch für rein wissenschaftliche Zwecke, insbesondere in Forschungsberichten und in qualifizierenden Arbei ten wie Diplomarbeiten, Masterarbeiten und Dissertationen. 2 Die folgenden Arten der Nutzung von Geodiensten in öffentlichen Netzen sind von allen Gebühren befreit: 1. Benützung der Suchdienste; 2. Benützung der öffentlichen Visualisierungsdienste inklusive das Aus drucken der angebotenen Inhalte. 3 Das Departement kann in besonderen Fällen eine Gebührenbefreiung beschliessen, wenn das öffentliche Interesse dies rechtfertigt. § 17 1 Bezogen auf die besonderen Eigenschaften der Person, die die Daten der amtlichen Vermessung für den Eigengebrauch nutzt, können folgende Stellen von der Gebühr (mit Ausnahme der Bereitstellungs- und Trans portkosten) befreit werden: 1. Dritte, die im Auftrag der Vermessungsaufsicht bestimmte amtliche Leistungen ausüben; 2. staatliche oder staatlich anerkannte Bildungseinrichtungen; 3. steuerbefreite schweizerische gemeinnützige Organisationen gemäss der schweizerischen Zertifizierungsstelle ZEWO. 2 Das Departement kann weitere Dritte von der Bezahlung der Benut zungsgebühr ganz oder teilweise befreien. § 18 Folgende Nutzungen von Daten der amtlichen Vermessung sind ohne Ein willigung erlaubt: 1. analoge Informationskopien (Plot eines Geodienstes, Katasterkopie ohne Beglaubigung) bis zu einer Grösse von 12.5 dm2 (Format A3) sowie ein analoger Plan für das Grundbuch; 2. Veröffentlichung von umgearbeiteten Daten in analoger Form bis zu einer Grösse von 3.2 dm2 (Format A5); Nach Eigenschaft des Nutzers Nutzung ohne Einwilligung 211.444 Gebühren für Geodaten - RRV 6 1/2012 3. Veröffentlichung von umgearbeiteten Daten in analoger Form bis zu einer Grösse von 12.5 dm2 (Format A3) und einer Auflage unter 100 Exemplaren; 4. grobe, nicht massstäbliche Skizzen oder stark verfremdete oder um gearbeitete Daten; 5. Veröffentlichungen in Forschungsberichten und in qualifizierenden Arbeiten (Diplomarbeiten, Masterarbeiten, Dissertationen, Matura arbeiten, etc.) bis zu einer Auflage von 100 Exemplaren oder als statische Einzelbilder in öffentlichen Netzen; 6. Veröffentlichungen in der Tagespresse oder in Magazinen bis zu einer Bildgrösse von 3.2 dm2 (Format A5) oder als statische Einzelbilder in öffentlichen Netzen bis zu einer Grösse von 500 000 Pixel; 7. nicht kommerzielle Veröffentlichungen auf privaten Homepages bis zu einer Grösse von 500 000 Pixel als statisches Einzelbild. VI. Gebühreninkasso und Verteilung § 19 1 Den Gebühreneinzug besorgen die Datenabgabestellen bei der Nutzung zum Eigengebrauch sowie bei der gewerblichen Nutzung, Kategorie 1. 2 Den Gebühreneinzug besorgt bei der gewerblichen Nutzung, Kategorie 2 das Amt für Geoinformation. 3 Die Datenabgabestellen können einen Kostenvorschuss verlangen. § 20 1 Die Entschädigung für die Bereitstellungs- und Transportkosten steht der Datenabgabestelle zu. 2 Die übrigen Gebühren stehen dem Kanton zu. 3 Die Abrechnung zwischen Datenabgabestellen und Kanton erfolgt jähr lich. 4 Das Amt für Geoinformation regelt den Zahlungsverkehr. § 21 Wer Geodaten unter dem Geltungsbereich dieser Verordnung widerrecht lich benützt oder an Dritte weitergibt, bezahlt den dreifachen Gebühren betrag, mindestens aber Fr. 500.–. Die strafrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten. Gebühreneinzug Gebühren verteilung Gebühren umgehung Gebühren für Geodaten - RRV 211.444 1/2012 7 VII. Schlussbestimmungen § 22 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden aufgehoben: 1. Verordnung des Regierungsrates über die Gebühren für Vermessungs daten vom 15. September 1998; 2. Tarif des Vereins GIS Verbund Thurgau vom 1. Januar 2007; 3. Dauerbenützerverträge, soweit die Kunden ihre Daten dem Kanton gemäss Vorgaben nach § 15 des Gesetzes über Geoinformation zur Verfügung stellen. § 23 Auf der Grundlage des bisherigen Rechtes vertraglich vereinbarte Gebüh ren- und Zahlungskonditionen sind bis spätestens 31. Dezember 2013 aufzuheben oder anzupassen. § 24 Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 2012 in Kraft. Aufhebung bisherigen Rechtes Übergangs bestimmungen Inkrafttreten

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