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Ordinance by the governing Council on control of animal disease (Animal Disease Ordinance)

颁布于 1988-04-19 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Verordnung des Regierungsrates über die Bekämpfung von Tierseuchen (Tierseuchenverordnung).
语言
German
类型
条例
组织
European Union
国家
瑞士 · Thurgau
主题
Livestock
关键词
animal production, pests/diseases, inspection, enforcement/compliance, animal health

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  1. 916.401 Verordnung des Regierungsrates über die Bekämpfung von Tierseuchen (Tierseuchenverordnung) vom 19. April 1988 (Stand 1. November 2007) 1. Organisation § 1 Vollzug, Aufsicht 1 Der tierseuchenpolizeiliche Dienst obliegt dem unter der Leitung des Kantonstier arztes stehenden kantonalen Veterinäramt (Veterinäramt). Es verfügt über sämtliche Kompetenzen und erfüllt alle Aufgaben, welche durch das Tierseuchenrecht des Bundes dem Kanton beziehungsweise der zuständigen kantonalen Amtsstelle zuge wiesen werden und nicht ausdrücklich einem anderen Organ übertragen sind. 2 Im Auftrag des Regierungsrates übt das Departement für Inneres und Volkswirt schaft (Departement) die unmittelbare Aufsicht aus. * § 2 Regierungsrat 1 Der Regierungsrat kann bezüglich einzelner Tierkrankheiten spezielle Vorschriften erlassen und regelt durch besondere Verordnung die Entschädigung der Tierärzte für Verrichtungen zur Bekämpfung anzeigepflichtiger Tierkrankheiten1). * 2 … * 3 Er bezeichnet die für das Kantonsgebiet zuständigen Tierkörperbeseitigungsanla gen. § 3 * Departement 1 Das Departement erlässt seuchenpolizeiliche Vorschriften über die Sömmerung und Winterung gemäss Artikel 32 der eidgenössischen Tierseuchenverordnung (TSV)2). § 4 Kantonstierarzt 1 Neben dem ihm durch Bundesrecht und diese Verordnung speziell übertragenen Aufgaben obliegt dem Kantonstierarzt: 1. die Überwachung der Tätigkeit der Klauenschneider; 2. die Mitwirkung in Tiergesundheitsdiensten; 1) 916.411 2) SR 916.401 * Änderungstabelle am Schluss des Erlasses 1 http://www.rechtsbuch.tg.ch/data/916.411/de http://db.clex.ch/link/Bund/916.401/de 916.401 Tierseuchenverordnung 3. die Mitwirkung im koordinierten Veterinärsdienst. 2 Der Kantonstierarzt arbeitet bei Zoonosen mit dem Kantonsarzt und dem Kantons chemiker sowie bei Fischseuchen mit dem kantonalen Jagd- und Fischereiverwalter zusammen. 3 Der Kantonstierarzt bestimmt die Kontrolltierärzte, die Bieneninspektoren und de ren Stellvertreter sowie die Schatzungsexperten. * § 5 Bezirkstierärzte 1 Neben den ihnen durch diese Verordnung speziell übertragenen Aufgaben obliegt den Bezirkstierärzten: 1. die Durchführung der Seuchenbekämpfung und Überwachung der seuchenpo lizeilichen Massnahmen, ausgenommen bei Bienen- und Fischseuchen; 2. * … 3. die Aufsicht über Viehmärkte und Tierausstellungen; 4. * die Aufsicht über die regionalen Tierkörpersammelstellen und die Stallungen gewerbsmässiger Viehhändler; 5. * … 2 Die Bezirkstierärzte können zur Mitwirkung bei Kursen für Viehhändler und Fleischkontrolleure herangezogen werden. * 3 Die Konferenz der Bezirkstierärzte steht dem Veterinäramt beratend zur Seite. Sie wird vom Kantonstierarzt geleitet und nach Bedarf einberufen. § 6 * Ausserkantonale Tierärzte 1 Ausserkantonale Tierärzte mit Praxisbewilligung im Kanton Thurgau können als Kontrolltierärzte bestimmt werden, sofern der Wohnsitzkanton Gegenrecht hält. § 7 Aufgaben der Kontrolltierärzte 1 Die Kontrolltierärzte üben nach Weisung des Veterinäramtes in den ihnen zugeteil ten Beständen die Funktion eines amtlichen Tierarztes aus. 2 Sie können in besonderen Fällen von den Bezirksärzten herangezogen werden. § 8 * … § 9 Bieneninspektoren 1 Neben dem kantonalen Bieneninspektor und seinem Stellvertreter wird in der Re gel für jeden Bezirk ein Bieneninspektor sowie ein Stellvertreter bestimmt. 2 Die Wahl des kantonalen Bieneninspektors erfolgt auf Vorschlag des Kantonstier arztes, diejenige der Bezirksbieneninspektoren auf Vorschlag des kantonalen Bie neninspektors. 2 Tierseuchenverordnung 916.401 3 Der kantonale Bieneninspektor ist gleichzeitig als Bezirksbieneninspektor wählbar. Die Bezirksbieneninspektoren können sich gegenseitig vertreten. 4 Bei gleichzeitiger Verhinderung eines Bieneninspektors und seines Stellvertreters bezeichnet der kantonale Bieneninspektor oder der Kantonstierarzt einen Ersatz. 5 Die Bieneninspektoren können zur Durchführung der Bekämpfungsmassnahmen geeignete Hilfskräfte heranziehen. § 10 Aufgaben des kantonalen Bieneninspektors 1 Der kantonale Bieneninspektor erlässt die zur Bekämpfung der Bienenkrankheiten notwendigen Weisungen und besorgt das Rapportwesen sowie den administrativen Verkehr mit dem Veterinäramt. § 11 * … § 12 * … § 13 * Instruktionskurse 1 Der Kanton trägt die Kosten der Instruktionskurse für Bieneninspektoren und Schatzungsexperten und entschädigt die Kursteilnehmer. § 14 * Entschädigung der tierseuchenpolizeilichen Organe 1 Die Entschädigung der tierseuchenpolizeilichen Organe richtet sich nach den Ver ordnungen des Grossen Rates und des Regierungsrates über die Besoldung des Staatspersonals sowie der Verordnung des Regierungsrates über die Entschädigung der Tierärzte für Verrichtungen zur Bekämpfung anzeigepflichtiger Tierkrankheiten. 2. Verkehr mit Tieren und tierischen Stoffen 2.1. … * § 15 * … § 16 * … 3 916.401 Tierseuchenverordnung 2.2. Beförderung von Tieren und tierischen Stoffen § 17 * Aufsicht 1 Die Aufsicht über die Beförderung von Tieren und tierischen Stoffen obliegt der Kantonspolizei, welche das Veterinäramt beiziehen kann. § 18 Prüfung von Fahrzeugen 1 Die gemäss Artikel 74 der Verordnung über die Strassenverkehrsregeln1) vorge schriebene Prüfung von Motorfahrzeugen und Anhängern für den regelmässigen Transport von Klauentieren wird durch das kantonale Strassenverkehrsamt vorge nommen. 2.3. Märkte, Ausstellungen und Schauen § 19 * … § 20 Meldepflicht 1 Märkte, Ausstellungen oder Schauen anderer Tiergattungen sind von den Veranstal tern rechtzeitig dem Veterinäramt zu melden. 2.4. Viehhandel § 21 Zusätzliche Vorschriften 1 Auf den Viehhandel finden ausser den Vorschriften der eidgenössischen Tierseu chengesetzgebung diejenigen des kantonalen Viehhandelsgesetzes2) und der inter kantonalen Übereinkunft über den Viehhandel (Viehhandelskonkordat)3) sowie die nachstehenden Bestimmungen Anwendung. § 22 Vollzug 1 Der Vollzug des Viehhandelsrechtes obliegt den tierseuchenpolizeilichen Organen, insbesondere findet § 1 Absatz 1 sinngemäss Anwendung. 1) SR 741.11 2) 916.48 3) 916.49 4 http://www.rechtsbuch.tg.ch/data/916.49/de http://www.rechtsbuch.tg.ch/data/916.48/de http://db.clex.ch/link/Bund/741.11/de Tierseuchenverordnung 916.401 § 23 Patentgebühren 1 Die Kanzleigebühr beträgt Fr. 30.- zuzüglich die Kosten des Abonnementes der «Mitteilungen des Bundesamtes für Veterinärwesen». 2 Die Umsatzgebühren entsprechen den einfachen, die Grundgebühren den doppelten Ansätzen des Viehhandelskonkordates1). Für die einen Umsatz von 75 000 Stück pro Kategorie übersteigende Anzahl Tiere reduziert sich die Umsatzgebühr auf die Hälf te. 3 Bei einem Entzug des Patentes werden die Kanzlei- und Grundgebühren nicht zu rückerstattet. § 24 Kostenauflage 1 Die Kosten der periodischen Überprüfung der Handelsställe gehen zu Lasten der Viehhändler. § 25 * … 2.5. Klauenschneiden § 26 Bewilligung 1 Die gewerbsmässige Ausübung des Klauenschneidens bedarf einer Bewilligung des Veterinäramtes. § 27 Anforderungen 1 Die Bewerber müssen über einen guten Leumund verfügen, einen Klauenpflege kurs absolviert haben und die erforderlichen Instrumente besitzen. 2 … * § 28 * … 2.6. Entsorgung tierischer Abfälle * § 29 Grundsatz 1 Tierische Abfälle sind in den bezeichneten Anlagen zu beseitigen. * 2 Vorbehalten bleiben die bundesrechtlichen und kantonalen Bestimmungen über eine anderweitige Verwertung beziehungsweise Beseitigung. 1) 916.49 5 http://www.rechtsbuch.tg.ch/data/916.49/de 916.401 Tierseuchenverordnung § 30 Entsorgung durch Beseitigungsanlagen 1 Die Gemeinden haben mit einer regionalen Tierkörpersammelstelle die Entsorgung von tierischen Abfällen zu regeln. Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die Gemeinden für den Sammeldienst auf ihrem Gebiet inklusive Transport in die regio nale Tierkörpersammelstelle zuständig. * 2 Die ordentliche Entsorgung hat über eine vom Kantonstierarzt genehmigte Sam melstelle zu erfolgen. Umgestandenes Grossvieh sowie überraschend anfallende grössere Mengen Tierkörper können direkt abgeholt werden. 3 Die unschädliche Beseitigung von Tieren, die wegen einer anzeigepflichtigen Krankheit umgestanden sind oder abgetan werden müssen, erfolgt nach Weisung des Kantonstierarztes. § 31 Ausserordentliche Beseitigung 1 Tierkörper, die weder einer Beseitigungsanlage zugeführt noch auf eine andere Weise verwertet werden können, sind nach Anweisung des Kantonstierarztes zu be seitigen. 2 Der Kantonstierarzt arbeitet mit dem Amt für Umweltschutz und Wasserwirt schaft1) zusammen. 2.7. … * § 32 * Entsorgungskosten 1 Die Gemeinden tragen die Kosten ihres Sammeldienstes sowie der regionalen Tier körpersammelstelle. Sie können diese Kosten auf die Überbringer von tierischen Ab fällen überwälzen. 2 Die gewerbsmässigen Inhaber von Fleisch- und Fischabfällen, Schlachtneben- so wie Stoffwechselprodukten, die ihre Abfälle über die Sammelstelle entsorgen, sind gegenüber dem Kanton kostenpflichtig. Die entsprechenden Beträge fallen in den Tierseuchenfonds. 3 Die Betreiber der regionalen Tierkörpersammelstellen melden dem Veterinäramt die gewerbsmässigen Inhaber und ihre Liefermengen. § 33 * Abholdienst 1 Die Betreiber der regionalen Tierkörpersammelstellen regeln den Abholdienst mit den vom Departement bezeichneten Entsorgungsbetrieben direkt. 1) Jetzt Amt für Umwelt. 6 Tierseuchenverordnung 916.401 3. Bekämpfungsmassnahmen § 34 Übernahme der Bekämpfungskosten 1 Als Bekämpfungskosten werden vom Kanton übernommen: 1. die Kosten von Laboruntersuchungen entsprechend den Weisungen des Kantonstierarztes; 2. die Kosten der vom Kantonstierarzt angeordneten Untersuchungen und Mass nahmen zur Vorbeugung und Bekämpfung von Tierkrankheiten, einschliess lich Umgebungs- und Übersichtsuntersuchungen; 3. die Kosten für Materialien und Ausrüstungen, die bei den vom Kantonstierarzt angeordneten Bekämpfungsmassnahmen notwendig sind, sofern das Tierseu chengesetz1) nichts anderes vorsieht; 4. die Kosten für die aus seuchenpolizeilichen Gründen angeordneten Transporte zu Seuchenschlachthöfen; 5. die Kosten der seuchenpolizeilich notwendigen Schlachtungen in Seuchen schlachthöfen oder Notschlachtlokalen. 2 Der Kantonstierarzt kann die Kosten ganz oder teilweise dem Tierhalter überbin den, wenn: 1. das Privatinteresse überwiegt; 2. ein Selbstverschulden des Tierhalters oder ein Verstoss gegen seuchenpolizei liche Vorschriften vorliegt; 3. der Tierhalter keine Beiträge in den Tierseuchenfonds leistet; 4. die Tiere ins Ausland verbracht werden, aus dem Ausland eingeführt werden und unter Quarantäne stehen oder sich im Ausland befinden. § 35 * Leistungen der Gemeinden 1 Die von den Gemeinden gemäss Artikel 295 Absatz 4 TSV2) zu erbringenden Leis tungen werden nicht entschädigt. § 36 Vorkehren der Tierärzte 1 Die Tierärzte sind verpflichtet, die Mittel zur persönlichen Desinfektion sowie eine zweckmässige Ausrüstung zur Seuchenbekämpfung unentgeltlich bereitzuhalten. § 37 Schlachtungen 1 Das Veterinäramt kann bestimmen, in welchen Anlagen die aus seuchenpolizeili chen Gründen auszumerzenden Tiere zu schlachten sind. 1) 916.40 2) SR 916.401 7 http://db.clex.ch/link/Bund/916.401/de http://www.rechtsbuch.tg.ch/data/916.40/de 916.401 Tierseuchenverordnung 2 Die Viehversicherungs- und Schlachthauskorporationen haben ihre Schlachtanla gen für seuchenpolizeiliche Schlachtungen einzelner Tiere zur Verfügung zu hal ten. * § 38 Verwertung 1 Das Veterinäramt sorgt für eine bestmögliche Verwertung der auszumerzenden Tie re. 2 Es kann mit Zustimmung des Departementes diese Aufgabe einer geeigneten Orga nisation übertragen. 4. Entschädigung von Tierverlusten § 39 Bundesrecht 1 Die Entschädigungen für Tierverluste, zu denen der Kanton durch Bundesrecht ver pflichtet ist, betragen 90 Prozent des Schatzungswertes. 2 Bei Bienenkrankheiten umfasst die Entschädigung auch vernichtetes Wabenmateri al. § 40 * Zusätzliche Entschädigungen 1 Im weiteren können Entschädigungen von bis zu 90 Prozent des Schatzungswertes ausgerichtet werden bei Verlusten von Zuchtschweinen, Tieren aus Geflügelzucht und Legebetrieben sowie über sechs Monate alten Tieren der Rindergattung, die we gen Salmonellose umstehen oder abgetan werden müssen. 2 Die Entschädigung wird gekürzt oder verweigert, wenn: 1. die Schäden durch eine Versicherung gedeckt sind; 2. ein Betrieb mit mehr als 50 Zuchttieren oder Legehennen nicht gegen Betriebsausfälle jeder Art versichert ist; 3. die Überwachungspflicht gemäss Artikel 257 Absatz 2 TSV1) während den letzten zwei Jahren nicht befolgt wurde; 4. wesentliche Hygienegrundsätze verletzt wurden. § 41 * … 1) SR 916.401 8 http://db.clex.ch/link/Bund/916.401/de Tierseuchenverordnung 916.401 § 42 Ausschluss 1 Keine Entschädigung wird geleistet für den Minderwert von Tieren und für Er tragsausfälle sowie für den Verlust von Tieren, die aus dem Ausland eingeführt wer den und unter Quarantäne stehen. § 43 Schatzung 1 Die Schatzung von Gross- und Kleinvieh erfolgt nach den Richtlinien des Bundes amtes für Veterinärwesen. Sie wird im Beisein des Tiereigentümers durch mindes tens zwei Schatzungsexperten vorgenommen. An deren Stelle können in dringenden Fällen der Kantonstierarzt oder der zuständige Bezirkstierarzt treten. 2 Die Schatzung von Geflügel und Kaninchen erfolgt durch den Kantonstierarzt un ter Beizug eines Fachmannes. 3 Bienenvölker und Wabenmaterial werden durch den kantonalen oder den zuständi gen Bezirksbieneninspektor abgeschätzt. 4 Ist eine Schatzung am lebenden Tier aus seuchenpolizeilichen oder anderen Grün den nicht mehr möglich, kann sie aufgrund der vorhandenen Unterlagen vorgenom men werden. § 44 Schatzungsentscheid 1 Das zuständige Schatzungsorgan legt seinen Entscheid entsprechend den Weisun gen des Veterinäramtes in einem Protokoll fest. § 45 Überprüfung der Schatzung 1 Erscheint aufgrund der Unterlagen eine Schatzung als unzutreffend, so hat das Ve terinäramt deren Überprüfung anzuordnen. § 46 Instruktionskurse 1 Das Veterinäramt kann die Schatzungsexperten zum Besuch von Instruktionskursen aufbieten. 5. Beiträge für den Tierseuchenfonds * § 47 * Beiträge 1 Die Beiträge für die einzelnen Kategorien betragen pro Tier: 1. Jungvieh unter vier Monaten Fr. –.50 2. Jungvieh von vier bis zwölf Monaten Fr. 1.– 3. Jungvieh ein- bis zweijährig Fr. 3.– 4. Kälber von Mutter- oder Ammenkühen Fr. 1.– 9 916.401 Tierseuchenverordnung 5. Rindvieh über zwei Jahre Fr. 6.– 6. Mutterschweine und Eber Fr. 1.50 7. übrige Schweine (ohne Saugferkel) Fr. –.50 8. * … 9. Schafe und Ziegen Fr. –.50 10. Geflügel (Bestände ab 100 Tiere) Fr. –.03 2 Der Mindestbeitrag für alle beitragspflichtigen Tierhalterinnen und Tierhalter be trägt Fr. 20.–. § 48 * Ermittlung und Einzug 1 Das Landwirtschaftsamt ermittelt die Tierbestände im Rahmen der jährlichen Erhe bung der landwirtschaftlichen Betriebsdaten. 2 Es besorgt den Einzug der Tierhalterbeiträge. 6. Rechtsschutz und Schlussbestimmungen § 49 Rechtsmittelfrist 1 Die Frist zur Ergreifung von Rechtsmitteln gegen Entscheide über Schatzungen be trägt fünf Tage. Die Schlachtung oder die Vernichtung der Tiere darf durch das Rechtsmittelverfahren nicht verzögert werden. § 50 ...1) § 51 Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt nach Genehmigung durch den Bundesrat und Publikation im Amtsblatt in Kraft.2) 1) Aufhebung bisherigen Rechtes, ABl. 1988, Seite 927. 2) Vom Bundesrat genehmigt am 21. Juni 1988; in Kraft getreten am 1. November 2007. 10 Tierseuchenverordnung 916.401 Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 19.04.1988 09.07.1988 Erstfassung 27/1988 § 1 Abs. 2 26.02.1991 01.01.1991 geändert 9/991 § 2 Abs. 1 17.06.2003 01.10.1996 geändert 24/2003 § 2 Abs. 2 09.12.2003 01.06.2004 aufgehoben 50/2003 § 3 23.09.1996 01.10.1996 geändert 39/96 § 4 Abs. 3 09.12.2003 01.06.2004 geändert 50/2003 § 5 Abs. 1, 2. 09.12.2003 01.06.2004 aufgehoben 50/2003 § 5 Abs. 1, 4. 23.09.1996 01.10.1996 geändert 39/96 § 5 Abs. 1, 5. 09.12.2003 01.06.2004 aufgehoben 50/2003 § 5 Abs. 2 09.12.2003 01.06.2004 geändert 50/2003 § 6 23.09.1996 01.10.1996 geändert 39/96 § 8 17.06.2003 01.07.2003 aufgehoben 24/2003 § 11 17.06.2003 01.07.2003 aufgehoben 24/2003 § 12 09.12.2003 01.06.2004 aufgehoben 50/2003 § 13 17.06.2003 01.07.2003 geändert 24/2003 § 14 17.06.2003 01.07.2003 geändert 24/2003 Titel 2.1. 17.06.2003 01.07.2003 aufgehoben 24/2003 § 15 17.06.2003 01.07.2003 aufgehoben 24/2003 § 16 17.06.2003 01.07.2003 geändert 24/2003 § 17 15.04.1997 01.05.1997 geändert 15/97 § 19 17.06.2003 01.07.2003 aufgehoben 24/2003 § 25 17.06.2003 01.07.2003 aufgehoben 24/2003 § 27 Abs. 2 17.06.2003 01.07.2003 aufgehoben 24/2003 § 28 17.06.2003 01.07.2003 aufgehoben 24/2003 Titel 2.6. 23.09.1996 01.10.1996 geändert 39/96 § 29 Abs. 1 23.09.1996 01.10.1996 geändert 39/96 § 30 Abs. 1 23.09.1996 01.10.1996 geändert 39/96 Titel 2.7. 23.09.1996 01.10.1996 aufgehoben 39/96 § 32 23.09.1996 01.10.1996 geändert 39/96 § 33 23.09.1996 01.10.1996 geändert 39/96 § 35 23.09.1996 01.10.1996 geändert 39/96 § 37 Abs. 2 17.06.2003 01.07.2003 geändert 24/2003 § 40 15.04.1997 01.05.1997 geändert 15/97 § 41 17.06.2003 01.07.2003 geändert 24/2003 Titel 5. 23.09.1996 01.10.1996 aufgehoben 39/996 Titel 5. 21.05.2002 01.07.2002 eingefügt 21/2002 § 47 17.06.2003 01.07.2003 geändert 24/2003 § 47 Abs. 1, 8. 25.09.2007 01.11.2007 aufgehoben 39/2007 § 48 17.06.2003 01.07.2003 geändert 24/2003 11

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