Ordinance amending the Act on hunting and protection of birds
颁布于 1999-01-04 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Gesetz über Jagd und Vogelschutz (Änderung).
- 语言
- German
- 类型
- 条例
- 组织
- European Union
- 国家
- 瑞士 · Zürich
- 主题
- Wild species and ecosystems
- 关键词
- hunting/capture, birds, protected area, liability/compensation, wild fauna
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文本
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212 Gesetz über Jagd und Vogelschutz (Änderung) (vom 4. Januar 1999) Das Gesetz über Jagd und Vogelschutz vom 12. Mai 1929 wird wie folgt geändert: § 4. Der Regierungsrat kann in einzelnen Gebieten des Kantons Wild schongebiete errichten. Abs. 2 unverändert. § 7. Abs. 1 unverändert. Die zuständige Direktion legt für jedes Revier den höchstzulässigen Pachtzins fest. Dieser soll in der Regel 50% über dem geschätzten Revier wert liegen. Abs. 3 und 4 unverändert. § 8. Von den Pachtzinsen fallen vier Fünftel dem Staat zu; ein Fünftel erhalten die politischen Gemeinden als pauschale Entschädigung. Der Staat verwendet die Einnahmen aus der Verpachtung zur ökologi schen Verbesserung der Lebensräume, zur Verhütung und Vergütung von Wildschäden sowie zur Deckung der Kosten für den Vollzug dieses Geset zes. § 18 wird aufgehoben. § 24. Abs. 1 unverändert. Wird das Rücktrittsrecht ausgeübt, erstatten Staat und Gemeinde einen angemessenen Teil des Pachtzinses zurück. Abs. 4 bis 6 werden Abs. 3 bis 5. § 45bis. Die Gemeinde trifft auf ihrem Gebiet die erforderlichen Mass nahmen zur Verhütung von Wildschäden im Wald. Die Materialkosten und ein von der zuständigen Direktion festzusetzender Beitrag an die Erstel lungskosten geeigneter Abwehrmittel werden vom Staat und vom Jagdpäch ter je zur Hälfte getragen. Der Rest geht zu Lasten des Waldeigentümers. Der Anteil des Staates wird dem kantonalen Wildschadenfonds belastet. 922.1 213 Auf Begehren des Bewirtschafters, der seine durch das Wild gefährdeten Obst- und Gemüsekulturen in der offenen Flur zweckmässig einzäunen will, übernimmt der Staat die Kosten des Zaunmaterials zu Lasten des kantonalen Wildschadenfonds. In derart geschützten Kulturen besteht ein Anspruch auf Wildschadenvergütung nur, wenn der Bewirtschafter den Zaun ordnungsge mäss unterhalten hat. Für Wildschadenverhütungsmassnahmen im Rahmen eines naturnahen Waldbaues ohne Flächenschutzmassnahmen sowie an besonders wildscha dengefährdeten Orten in der offenen Flur kann vom Staat ein Beitrag gelei stet werden. Der Kantonsrat, gestützt auf § 45 des Wahlgesetzes vom 4. September 1983 und nach Kennt nisnahme des Berichts seines Büros vom 25. März 1999, stellt fest: I. Die Referendumsfrist für die am 4. Januar 1999 beschlossene Än derung des Gesetzes über Jagd und Vogelschutz vom 12. Mai 1929 ist am 16. März 1999 unbenützt abgelaufen. Zürich, 12. April 1999 Im Namen des Kantonsrates Der Präsident: Der Sekretär: Prof. Kurt Schellenberg Thomas Dähler Gesetz über Jagd und Vogelschutz 922.1