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瑞士的法律

Noise Ordinance Basel-Stadt

颁布于 2002-01-29 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Lärmschutzverordnung Basel-Stadt (LSV BS).
语言
German
类型
条例
组织
European Union
国家
瑞士 · Basel-Stadt
主题
Air and atmosphere
关键词
noise pollution, enforcement/compliance, pollution control

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文本

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  1. 1. 5. 2007 76 11 Lärmschutzverordnung Basel-Stadt (LSV BS) Vom 29. Januar 2002 Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf Art. 36 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz [USG]) vom 7. Oktober 19831) und § 61 Abs. 5 des Bau- und Planungsgesetzes vom 17. November 19992), erlässt nachstehende Verordnung: i. allgemeine bestimmungen 1. Zweck § 1. Diese Verordnung regelt den kantonalen Vollzug des Bundes rechts über den Umweltschutz im Bereich Lärm. 2 Sie regelt die Begrenzung des Baulärms in Ergänzung zur Baulärm Richtlinie des Bundes nach Art. 6 der Lärmschutz-Verordnung (LSV). 2. Geltungsbereich § 2. Der Geltungsbereich dieser Verordnung entspricht demjenigen von Art. 1 Abs. 2 und 3 der LSV. 2 Der Geltungsbereich der Bestimmungen über den Baulärm ent spricht demjenigen der Baulärmrichtlinie des Bundes. ii. ergänzungen des bundesrechts 1. Abgestrahlter Körperschall (sekundärer Luftschall) § 3. Immissionen durch abgestrahlten Körperschall von Maschinen und Anlagen, von Betrieben, von öffentlichen Lokalen und von ande ren ortsfesten Anlagen werden nach dem Bundesrecht sowie nach dem Stand der Technik beurteilt. 2 Der Stand der Technik richtet sich insbesondere nach den SIA-Nor men des Schweizerischen Ingenieur- und Architekten-Vereins, den DIN-Normen des Deutschen Institutes für Normung e.V. und den Richtlinien der Vereinigung kantonaler Lärmschutzfachleute (Cercle bruit). 3 Für Immissionen durch abgestrahlten Körperschall, die durch Bauar beiten verursacht werden, gilt die Baulärm-Richtlinie des Bundes. 2. Schallschutzmassnahmen an bestehenden Gebäuden § 4. Ist der Kanton Eigentümer einer lärmigen ortsfesten Anlage, so verzichtet er darauf einen Nachweis nach Art. 20 Abs. 2 USG zu erbrin gen. 1) SR 814.01. 2) SG 730.100. 1 Lärmschutzverordnung 782.100 22 § 5.3) Der Kanton kann im Rahmen der verfügbaren Mittel die Ko sten für Schallschutzfenster ersetzen, wenn bei mindestens einem Fen ster einer lärmbelasteten Fassade der Beurteilungspegel den Alarm wert erreicht. 2 Die Eigentümerin bzw. der Eigentümer der betroffenen Liegen schaft muss ein schriftliches Gesuch an das Amt für Umwelt und Ener gie einreichen. iii. lärmreklamationen 1. Form und Behandlung von Reklamationen § 6. Lärmreklamationen sind in schriftlicher Form einzureichen. 2 Mündliche Reklamationen werden nur entgegengenommen, wenn die Schriftform nicht zumutbar ist, insbesondere bei Dringlichkeit. 3 Lärmreklamationen hat die jeweils zuständige Vollzugsbehörde ent gegenzunehmen. 4 Ist eine schriftliche Reklamation bei einer nicht zuständigen Be hörde eingegangen, so leitet diese sie weiter. Sie informiert gleichzeitig die reklamierende Person. 2. Kosten § 7. Verlangt jemand eine fachtechnische Lärmbeurteilung, so kann die Vollzugsbehörde ihre Durchführung von einem Kostenvorschuss abhängig machen. 2 Zeigt die Beurteilung, dass eine Reklamation unbegründet war, so können die Kosten dem Antragsteller bzw. der Antragstellerin über bunden werden. 3 Zeigt die Beurteilung, dass die Reklamation begründet war, so trägt der Verursacher bzw. die Verursacherin die Kosten. iv. baulärm 1. Begriffe § 8. Die in dieser Verordnung verwendeten Begriffe entsprechen den Definitionen der Baulärmrichtlinie des Bundes. 2. Grundsätze § 9. Die Lärmemissionen von Bauarbeiten sind so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. 2 Steht fest oder ist zu erwarten, dass die Einwirkungen schädlich oder lästig werden, können die lärmbegrenzenden Massnahmen im Rahmen des Verhältnismässigkeitsprinzips verschärft werden. 3) § 5 in der Fassung des RRB vom 17. 4. 2007 (wirksam seit 22. 4. 2007). 2 782.100 Lärmschutz 1. 5. 2007 76 33 3. Verantwortlichkeiten § 10. Die Bauherrschaft und die verantwortliche Fachperson sind für die Einhaltung dieser Verordnung und der darauf gestützten Verfügun gen der Vollzugsbehörde verantwortlich. 2 Sie müssen die direkt betroffenen Anwohnerinnen und Anwohner über Zweck und Dauer von Bauvorhaben orientieren (durch Brief, An schlag, mündliche Orientierung oder ähnliches). 4. Zeitliche Beschränkung von Bauarbeiten § 11. Bauarbeiten dürfen an Werktagen in der Zeit zwischen 07.00 und 12.00 Uhr und zwischen 13.00 und 19.00 Uhr durchgeführt werden. 2 An Sonn- und Feiertagen sind Bauarbeiten nicht gestattet. 5. Ausnahmen § 12. Wenn zwingende technische oder wichtige betriebliche Gründe vorliegen oder ein öffentliches Interesse gegeben ist und keine über wiegenden Interessen der betroffenen Bevölkerung entgegenstehen, kann das Amt für Umwelt und Energie auf rechtzeitiges Gesuch hin Bauarbeiten ausserhalb der in § 11 festgelegten Arbeitszeiten bewilli gen. 2 Bauarbeiten, die wegen drohender Gefahr sofort ausgeführt werden müssen und für die kein rechtzeitiges Gesuch eingereicht werden kann, sind dem Amt für Umwelt und Energie umgehend zu melden. 3 Das Amt für Umwelt und Energie kann besondere Massnahmen zum Schutze der betroffenen Bevölkerung anordnen. Wenn besonders schwere oder lange andauernde Störungen zu erwarten sind, kann es namentlich vorschreiben, dass Gebäude mit lärmempfindlichen Räu men durch Schallschutzwände, Schallschutzfenster oder ähnliche Massnahmen zu schützen sind. Es kann auch anordnen, dass für die von Nachtarbeiten besonders intensiv betroffene Nachbarschaft vorüber gehend Ersatzwohnraum beschafft wird. 6. Lärmintensive Bauarbeiten § 13. Eine Bewilligung des Amts für Umwelt und Energie ist notwen dig für: a) Rammen und Rütteln von Spundwänden und Pfählen, Spreng arbeiten, Abtrag mit Hochdruckreinigern, Schlagen von Stahl rohren, wenn die Tätigkeit länger als 6 Arbeitstage dauert; b) den Einsatz von Helikoptern für Bauarbeiten, wenn er länger als einen halben Tag dauert. 2 Das Gesuch muss dem Amt für Umwelt und Energie schriftlich und rechtzeitig vor Beginn der Bauarbeiten eingereicht werden. Im Gesuch muss dargestellt sein, warum kein lärmärmeres Verfahren möglich ist. 3 Lärmschutzverordnung 782.100 44 7. Lärmschutzmassnahmen § 14. Eine Bauherrschaft, die Bauarbeiten im Einflussbereich lärm empfindlicher Räume beabsichtigt, muss dem Amt für Umwelt und Energie darlegen, welche emissionsbegrenzenden Massnahmen sie vorsieht. 2 Das Amt für Umwelt und Energie kann weitergehende Massnahmen verlangen, wenn die von der Bauherrschaft beabsichtigten Vorkehren nicht ausreichen. 8. Einstellungsverfügung § 15. Bauarbeiten, die dieser Verordnung oder den darauf gestützten Anordnungen des Amts für Umwelt und Energie nicht entsprechen, können durch mündliche Intervention, unter Mitteilung an die Bau herrschaft, oder durch schriftliche Verfügung eingestellt werden. v. organisation 1. Fachstelle § 16. Fachstelle im Sinne von Art. 42 Abs. 1 USG ist das Amt für Um welt und Energie. 2. Vollzugsbehörden § 17.4) Sieht weder das Bundes- noch das kantonale Recht eine spe zielle Zuständigkeit vor, so vollzieht das Amt für Umwelt und Energie die Vorschriften über den Lärmschutz. 2 Für die technische Durchführung und die Kontrolle der Schallschutz massnahmen an bestehenden Gebäuden ist das Amt für Umwelt und Energie zuständig. 3 Für die Durchführung von verkehrsorganisatorischen Lärmschutz massnahmen ist die Verkehrsabteilung der Kantonspolizei zuständig. 4) § 17: Abs. 2 in der Fassung des RRB vom 17. 4. 2007 (wirksam seit 22. 4. 2007); Abs. 4 aufgehoben durch § 21 der V zum Gastgewerbegesetz vom 12. 7. 2005 (wirksam seit 17. 7. 2005). 4 782.100 Lärmschutz 1. 5. 2007 76 3. Kantonale Behörden § 18. Kantonale Behörde für die Zustimmung zu Baubewilligungen im Sinne von Art. 31 Abs. 2 LSV ist das Amt für Umwelt und Energie. 2 Für die Erstellung und Einreichung der Strassensanierungspro gramme im Sinne von Art. 19 LSV ist das Amt für Umwelt und Energie zuständig. Es handelt im Einvernehmen mit den übrigen betroffenen Dienststellen. 3 Für die Erstellung, Einreichung und Bereinigung der Mehrjahres pläne im Sinne der Art. 24 und 25 LSV ist das Tiefbauamt zuständig. 4. Zuordnung der Empfindlichkeitsstufen § 19. Für die Erarbeitung und die Nachführung des vom Grossen Rat zu beschliessenden Lärmempfindlichkeitsstufenplanes der Stadt Basel im Sinne von Art. 44 Abs. 1 und 2 LSV ist das Hochbau- und Planungs amt zuständig. vi. übergangs- und schlussbestimmungen 1. Übergangsbestimmung § 20. Solange der Lärmempfindlichkeitsstufenplan der Stadt Basel nicht verabschiedet ist, gilt folgendes: a) Die für den Entscheid über ein Vorhaben zuständige kantonale Behörde bestimmt auch die Empfindlichkeitsstufen im Einzelfall im Sinne von Art. 44 Abs. 3 LSV. b) Das Amt für Umwelt und Energie bestimmt im Einzelfall die Empfindlichkeitsstufen für Nutzungszonen in der Umgebung be stehender Anlagen, für die eine Bundesbehörde zuständig ist. c) Die kantonale Behörde berücksichtigt bei der einzelfallweisen Be stimmung der Empfindlichkeitsstufe den aktuellen Entwurf des Lärmempfindlichkeitsstufenplanes des Hochbau- und Planungs amtes. 2. Aufhebung bisherigen Rechts § 21. Es werden aufgehoben: a) Die Verordnung über den Lärmschutz in Bau, Industrie und Ge werbe (Lärmverordnung BIG) vom 29. November 1977, b) die technischen Ausführungsvorschriften zum Lärmschutz bei Bauarbeiten vom 4. März 1980 und c) die Lärmschutzverordnung Basel-Stadt vom 15. Dezember 1992. Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird sofort wirksam.5) 5) Wirksam seit 3. 2. 2002. 5 Lärmschutzverordnung 782.100

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