Livestock Ordinance
颁布于 2000-03-28 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Viehwirtschaftsverordnung.
- 语言
- German
- 类型
- 条例
- 组织
- European Union
- 国家
- 瑞士 · Graubünden
- 主题
- Livestock
- 关键词
- animal production, animal reproduction, institution, governance
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文本
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912.010 Viehwirtschaftsverordnung Gestützt auf Art. 15 Abs. 3 und 4 der Kantonsverfassung 1) sowie Art. 35 des Gesetzes über die Erhaltung und Förderung der Landwirtschaft 2) Vom Grossen Rat erlassen am 28. März 2000 3) I. Tierzucht und Viehwirtschaftsförderung Art. 1 Personen-, Funktions- und Berufsbezeichnungen in dieser Verordnung be ziehen sich auf beide Geschlechter, soweit sich aus dem Sinn der Verord nung nichts anderes ergibt. Gleichstellung der Geschlechter Art. 2 4) Art. 3 1 Die Regierung bestimmt eine Viehwirtschaftskommission von maximal sieben Mitgliedern und bezeichnet den Präsidenten. Die Amtszeit des Prä sidenten ist auf vier Jahre begrenzt. Die Amtszeit der Kommissionsmit glieder beträgt maximal 12 Jahre. Viehwirtschafts kommission 2 Die verschiedenen viehwirtschaftlichen Organisationen sind angemessen zu berücksichtigen. 3 Die Viehwirtschaftskommission begutachtet Fragen der Tierzucht, der Haltung und des Absatzes und stellt gegebenenfalls Antrag an das zustän dige Departement. Art. 4 Die Regierung ist befugt, kantonale Viehausstellungen durchzuführen und wo möglich mit einer allgemeinen landwirtschaftlichen Ausstellung zu verbinden. Kantonale Ausstellungen 1) In der neuen KV, Art. 32 Abs. 1; BR 110.100 2) BR 910.000 3) B vom 14. Dezember 1999, 413, GRP 1999/2000, 939 4) Aufgehoben gemäss GRB vom 18. April 2007; GRP 2006/2007, 981; B zur Umsetzung des NFA-GR vom 9. Januar 2007, 1937, am 1. Januar 2008 in Kraft getreten. 1.01.2008 1 http://www.gr-lex.gr.ch/data/110.100/de http://www.gr-lex.gr.ch/data/910.000/de 912.010 Viehwirtschaftsverordnung Art. 5 Der Kanton kann an Tierausstellungen und Tiervorführungen von regio naler und überregionaler Bedeutung Beiträge leisten. Beiträge an Ausstellungen Art. 6 Für besondere Massnahmen zur Förderung der Zucht oder Haltung von Rind- oder Kleinvieh sowie von Pferden kann der Kanton Beiträge ge währen. Ergänzende Massnahmen Art. 7 1 Der Grosse Rat bestimmt für die Beiträge im Sinne von Artikel 4 bis 6 jährlich den Gesamtkredit. Festlegung der Beiträge 2 Die Regierung regelt die Einzelheiten. Art. 8 1 Der Kanton fördert den Absatz von Nutztieren und beteiligt sich an den Viehabsatzmassnahmen des Bundes. Viehabsatz 2 Er kann Beiträge leisten für die Marktüberwachung, Werbung und marktentlastenden Massnahmen, wobei Qualitätsmerkmale besonders be rücksichtigt werden können. 3 Er kann die Durchführung dieser Massnahmen einer landwirtschaftli chen Organisation übertragen. Art. 9 1 Das Landwirtschaftsamt 1) erstellt nach Anhören der interessierten Kreise jährlich ein Verzeichnis der Nutzvieh- und der ländlichen Waren Marktverzeichnis einde die Zahl der aufgeführten Tiere dem Landwirtschaftsamt zu melden. II. Übergangsbestimmungen Art. 10 2) Art. 11 3) märkte. 2 Nach jedem im Marktverzeichnis aufgeführten Markt hat die Gem 1) Nunmehr Amt für Landwirtschaft und Geoinformation 2) Aufgehoben gemäss GRB vom 18. April 2007; GRP 2006/2007, 981; B zur Umsetzung des NFA-GR vom 9. Januar 2007, 1937, am 1. Januar 2008 in Kraft getreten. 3) Aufgehoben gemäss GRB vom 18. April 2007; GRP 2006/2007, 981; B zur Umsetzung des NFA-GR vom 9. Januar 2007, 1937, am 1. Januar 2008 in Kraft getreten. 2 1.01.2008 Viehwirtschaftsverordnung 912.010 III. Schlussbestimmungen Art. 12 1.01.2008 3 oben. Auf den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung wird die Tier zucht-, Tierabsatz- und Viehversicherungsverordnung vom 26. Mai 1994 1) aufgeh Aufhebung bisherigen Rechts Art. 13 Diese Verordnung tritt zusammen mit der Teilrevision des Gesetzes über die Erhaltung und Förderung der Landwirtschaft in Kraft 2). In-Kraft-Treten 1) AGS 1994, 3170 2) 1. Januar 2001