List of fees of the Industrial Plants Basel
颁布于 2011-07-04 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Gebührentarif der IWB Industrielle Werke Basel für die elektrische Energie.
- 语言
- German
- 类型
- 其他
- 组织
- European Union
- 国家
- 瑞士 · Basel-Stadt
- 主题
- Energy
- 关键词
- energy conservation/energy production, hydropower generation, fees/royalties, consumer protection, renewable energy
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§ 1. Geltungsbereich 1 Dieser Gebührentarif regelt die Belieferung der Endverbraucherin- nen und Endverbraucher durch die IWB mit elektrischer Energie.
§ 2. Grundsätze der Tarifgestaltung 1 Die Tarife für den Bezug von elektrischer Energie beinhalten keine Netznutzungsentgelte. Die Tarife für die Netznutzung sind in den Ge- bührentarifen betreffend Netznutzungsentgelte geregelt. 2 Die Tarife für den Bezug elektrischer Energie bestehen entweder aus Einfachtarifen in Rp./kWh oder aus nach Zeiten differenzierten Dop- peltarifen (Normal- und Spartarif) in Rp./kWh.
§ 3. Normal- und Spartarife 1 Der Normaltarif wird von Montag bis Freitag von 06.00 Uhr bis 20.00 Uhr angewendet, der Spartarif während der restlichen Zeit.
§ 4. Steuern und Abgaben 1 Auf allen Tarifen und Preisen wird zusätzlich die Mehrwertsteuer er- hoben. 2 Gemäss § 16 Energiegesetz vom 9. September 1998 erhebt der Kanton zusätzlich zu den Tarifen eine Förderabgabe. 1) Vom Regierungsrat genehmigt am 30. 8. 2011. 2) SG 772.300. 1 772.430 Energie- und Wasserversorgung II. Tarife der elektrischen Energie A. Grundversorgung
§ 5. Anwendung 1 In der Grundversorgung werden feste Endverbraucherinnen und fes- te Endverbraucher im Sinne Art. 6 des Bundesgesetzes betreffend Stromversorgung sowie freie Endverbraucherinnen und freie Endver- braucher, die gemäss Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend Stromversorgung keinen Gebrauch von ihrem Netzzugang machen, mit elektrischer Energie versorgt.
§ 6. Produkte und Segmentzuteilung 1 Die IWB bieten ihren Endverbraucherinnen und Endverbrauchern die elektrische Energie in unterschiedlicher ökologischer Qualität an. Diese haben die Möglichkeit, aus verschiedenen Produkten auszu- wählen. 2 Machen die Endverbraucherinnen und Endverbraucher von der Wahlmöglichkeit keinen Gebrauch, erhalten sie das Produkt Vollver- sorgung IWB Strom. 3) 3 Mehrerlöse aus den ökologischen Produkten werden in einen eigens durch die IWB geführten, zweckgebundenen Fonds eingebracht. Über den Fonds und die Verwendung der darin befindlichen Gelder wird in einem jährlichen Rechenschaftsbericht als Ergänzung zum Jahresbe- richt informiert. 4 Segmentkriterien IWB Strom: 4) Segmentnamen Kriterium small Jahresverbrauch pro Verbrauchs- stätte: 0 MWh bis <13 MWh small plus Jahresverbrauch pro Verbrauchs- stätte: ≥13 MWh bis <50 MWh medium Jahresverbrauch pro Verbrauchs- stätte: ≥50 MWh bis <100 MWh medium plus Jahresverbrauch pro Verbrauchs- stätte: ≥100 MWh bis <1 GWh big Jahresverbrauch pro Verbrauchs- stätte: ≥1 GWh bis <10 GWh 3)
§ 6 Abs. 2 in der Fassung des VR-Beschlusses vom 27. 6. 2014 (wirksam seit 1. 1. 2015). Abschn. II. dieses Beschlusses enthält eine Übergangsbestimmung. Siehe diesbezüglich Anhang. 4)
§ 6 Abs. 4 in der Fassung des VR-Beschlusses vom 27. 6. 2014 (wirksam seit 1. 1. 2015). Abschn. II. dieses Beschlusses enthält eine Übergangsbestimmung. Siehe diesbezüglich Anhang. 2 Elektrische Energie: Gebührentarif 772.430 Segmentnamen Kriterium big plus Jahresverbrauch pro Verbrauchs- stätte: ≥10 GWh Wärme Elektrischer Energietarif für un- terbrechbare, fest angeschlossene Verbraucher Jahresver- brauch pro Verbrauchsstätte: 0 M Wh bis < 100 MWh 5 Bei fehlenden Messwerten oder bei Unterjährigkeit wird für die Be- rechnung des massgeblichen Jahresverbrauchs der effektiv an der Ver- brauchsstätte abgelesene Verbrauch linear auf 12 Monate hochgerech- net. 6 Wechselt die Verbrauchsstätte den Vertragspartner, so übernimmt der neue Vertragspartner den Segmenttarif des Vorgängers bis zur nächsten Jahresverbrauchsanalyse und der entsprechenden Segment- zuteilung. Bei Verbrauchsstätten mit einer stark von der Norm abwei- chenden Bezugscharakteristik und fehlender Übereinstimmung mit der Segmentzuteilung kann eine Zuteilung in das richtige Segment unabhängig der Jahresverbrauchsanalyse erfolgen. 7 Verbrauchsstätten von Baustellen und temporären Anlagen werden dem Segment small zugewiesen. 8 Beansprucht eine Verbrauchsstätte den Tarif „IWB Strom Wärme“, so kann dies nur in Kombination mit dem Netznutzungstarif „unter- brechbare Verbraucher“ und unter Einhaltung der technischen Werk- vorschriften TAB bewilligt werden. Ebenfalls darf in diesem Fall die Kundin oder der Kunde mit ihren oder seinen unterbrechbaren Ver- brauchern (z.B. Wärmepumpen, Grossboiler usw.) weder direkt noch durch Vermittlung einer Drittperson am Regelleistungs- bzw. am Re- gelenergiemarkt teilnehmen. 5) 9 Beim Tarif für unterbrechbare Verbraucher wird der Netzzugang bis zu dreimal täglich für bis zu zwei Stunden durch IWB unterbrochen. Der Zeitpunkt und die Dauer der Unterbrechungen werden durch IWB bestimmt. 6)
§ 7. 7) Tarife 1 Der Einfachtarif beträgt: Einfachtarif small 8,15 Rp./kWh 5)
§ 6 Abs. 8 in der Fassung des VR-Beschlusses vom 27. 6. 2014 (wirksam seit 1. 1. 2015). Abschn. II. dieses Beschlusses enthält eine Übergangsbestimmung. Siehe diesbezüglich Anhang. 6)
§ 6 Abs. 9 beigefügt durch VR-Beschluss vom 27. 6. 2014 (wirksam seit 1. 1. 2015). Abschn. II. dieses Beschlusses enthält eine Übergangsbestimmung. Siehe diesbezüglich Anhang. 7)
§ 7 in der Fassung des VR-Beschlusses vom 27. 6. 2014 (wirksam seit 1. 1. 2015). Abschn. II. dieses Beschlusses enthält eine Übergangsbestimmung. Siehe diesbezüglich Anhang. 3 772.430 Energie- und Wasserversorgung Einfachtarif small plus 6,95 Rp./kWh medium 6,90 Rp./kWh medium plus 6,60 Rp./kWh big - big plus - Wärme 6.80 Rp./kWh
§ 8. 8) 1 Der Doppeltarif beträgt: Normaltarif Spartarif small 9,00 Rp./kWh 7,35 Rp./kWh small plus 7,80 Rp./kWh 6,10 Rp./kWh medium 7,75 Rp./kWh 6,05 Rp./kWh medium plus 7,45 Rp./kWh 5,80 Rp./kWh big 7,40 Rp./kWh 5,75 Rp./kWh big plus 7,30 Rp./kWh 5,60 Rp./kWh
§ 9. Pauschale 1 Kann der Energieverbrauch aufgrund der fehlenden Messeinrich- tung nicht ermittelt werden (§ 25 der Ausführungsbestimmungen der IWB Industrielle Werke Basel betreffend Netznutzungsentgelte), kön- nen die IWB mit der Endverbraucherin resp. dem Endverbraucher eine Pauschale vereinbaren.
§ 10. Verträge 1 Die IWB können mit Endverbraucherinnen und Endverbrauchern mit einem Jahresverbrauch ≥100 MWh je Verbrauchsstätte oder mit einer stark von der Norm abweichenden Bezugscharakteristik Ener- gielieferverträge abschliessen. Die Preise für Energielieferungen ori- entieren sich an den Tarifen von § 7 und § 8 dieses Gebührentarifs. 2 Die IWB verkaufen ihre Ökostromzertifikate auf vertraglicher Basis. 8)
§ 8 in der Fassung des VR-Beschlusses vom 12. 7. 2013 (wirksam seit 1. 1. 2014). Abschn. II. dieses Beschlusses enthält eine Übergangsbestimmung. Siehe diesbezüglich Anhang. 4 Elektrische Energie: Gebührentarif 772.430 B. Kunden mit eingefordertem Netzzugang
§ 11. Anwendung 1 Endverbraucherinnen und Endverbraucher, die ihren Netzzugang in Anspruch nehmen, werden von den IWB als freie Endverbraucherin- nen und Endverbraucher im Sinne Art. 11 der Bundesverordnung betreffend Stromversorgung betrachtet. 2 Die IWB können mit diesen Endverbraucherinnen und Endverbrau- chern individuelle Energielieferverträge abschliessen. C. Ersatzbelieferung
§ 12. Anwendung 1 Die IWB können an freie Endverbraucherinnen und freie Endver- braucher, die elektrische Energie von einer Drittlieferantin oder ei- nem Drittlieferanten beziehen, Ersatzenergie liefern, wenn die Dritt- lieferantin oder der Drittlieferant ihrer resp. seiner Lieferpflicht ge- genüber diesen Endverbraucherinnen und Endverbrauchern nicht nachkommt. 2 Die IWB können dieser Endverbraucherin, resp. diesem Endver- braucher eine vertragliche Belieferung anbieten.
§ 13. Tarif 1 Der Tarif für die Ersatzbelieferung orientiert sich am monatlich fest- gelegten Marktpreis (Basis Swissix) plus einen Zuschlag von 20% zur Deckung der Bearbeitungskosten. III. Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 14. Abgrenzung der Abrechnungs-Perioden 1 Die Verrechnung von Bezügen, die vor und nach Wirksamwerden dieser Verordnung getätigt wurde, beruht auf der Annahme eines gleichmässigen Verbrauchs über die gesamte Abrechnungsperiode. Die Aufteilung erfolgt in einen Anteil vor dem 1. Januar 2012, der mit den bisherigen Tarifen in Rechnung gestellt wird, und in einen Anteil nach dem 1. Januar 2012, welcher mit den in dieser Verordnung festge- legten Tarifen in Rechnung gestellt wird. Schlussbestimmung 5 772.430 Energie- und Wasserversorgung Der Gebührentarif ist zu publizieren. Er wird per 1. Januar 2012 wirk- sam. Auf den gleichen Zeitpunkt wird der Gebührentarif der Industri- ellen Werke Basel für die elektrische Energie vom 28. Juni 2010 aufge- hoben. 6