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瑞士的法律

Law on water rights (Water Rights Law)

颁布于 1967-04-30 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Gesetz über die Rechte am Wasser (Wasserrechtsgesetz).
语言
German
类型
法令
组织
European Union
国家
瑞士 · Nidwalden
主题
Water
关键词
basic legislation, water rights, public water, water supply, inland waters, groundwater, surface water, enforcement/compliance, offences/penalties

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  1. 31.1 Gesetz über die Rechte am Wasser (Wasserrechtsgesetz, WRG) 19 vom 30. April 1967 1 Die Landsgemeinde, gestützt auf Art. 52 der Kantonsverfassung, in Ausführung der Bundesgesetzgebung betreffend die Wasserbaupolizei und die Nutzbarmachung der Wasserkräfte 2 sowie des Schweizerischen Zivilgesetzbuches 3, beschliesst: I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Art. 1 Hoheit 1 Unter Vorbehalt der Befugnisse des Bundes steht die Hoheit über die öffentlichen Gewässer dem Kanton und im Rahmen dieses Gesetzes den Gemeinden zu. 2 Die Gewässerhoheit erstreckt sich auch auf die privaten Gewässer, soweit es dieses Gesetz bestimmt. Art. 2 Öffentliche Gewässer Öffentliche Gewässer sind unter Vorbehalt von Art. 4: 1. die Seen, die Flüsse und die Bäche, die für Wassernutzungsanlagen benützt werden oder sich hiezu eignen; 2. die Grundwasservorkommen, die nach ihrer Grösse oder ihrem Nutzen von allgemeiner Bedeutung sind. Art. 3 Seen 1 Der Strandboden an den Seen ist Bestandteil des öffentlichen Gewässers; wo keine Grundbuchvermessung besteht, gilt der mittlere Hochwasserstand als Grenze. 2 Der Landrat erlässt über die Abtretung von Seegrund oder Strandboden sowie über die verleihungsweise Benützung von Seegebiet besondere Vorschriften. Art. 4 Privatrechte 1 Nachgewiesene Privatrechte an Gewässern und am Strandboden bleiben vorbehalten. 2 An öffentlichen Gewässern und am Strandboden können weder durch Aneignung noch durch Ersitzung private Rechte erworben werden. Art. 5 Vermessung 1 Die Flüsse und die Bäche sind zu vermessen. 2 Die Seen sind ins Grundbuch aufzunehmen; ihre Vermessung kann jedoch unterbleiben. Art. 6 Duldungspflicht der Grundeigentümer 1 Die Grundeigentümer sind verpflichtet, den Durchfluss bestehender Gewässer zu dulden. 2 Sie haben nach erfolgter Anzeige die vorübergehende Beanspruchung ihrer Grundstücke für Arbeiten im Zusammenhang mit der Planung von Nutzungsanlagen sowie für Wasserbau- oder Gewässerunterhaltsarbeiten zu dulden; für den hieraus entstehenden Schaden ist voller Ersatz zu leisten, der im Streitfall durch den Enteignungsrichter festgelegt wird. II. ORGANISATION Art. 7 Zuständigkeit 1. Verwaltungsbehörden 1 Die öffentlichen und privaten Gewässer unterstehen der Oberaufsicht des Regierungsrates; dieser ist zuständig für alle Verfügungen und Entscheide, die nicht ausdrücklich einer andern Verwaltungsbehörde oder einem Gericht zugewiesen werden. 2 Die unmittelbare Aufsicht obliegt: 1. der zuständigen Direktion 12 für die Engelbergeraa und die Einmündungen von Steinibach und Buoholzbach; 2. dem Gemeinderat für die übrigen öffentlichen und privaten Gewässer. 3 Die Aufsichtsorgane wachen insbesondere darüber, dass die erforderlichen wasserbaulichen Massnahmen getroffen werden, dass der Pflicht zum Gewässerunterhalt nachgekommen wird, und dass durch die Gewässernutzungen weder öffentliche noch private Interessen verletzt werden. Art. 8 2. Gerichte 1 Die Gerichte entscheiden insbesondere über: 1. bestrittene Privatrechte an Gewässern; 2. 23 Vorbringen privatrechtlicher Natur im Verleihungsverfahren; 3. vermögensrechtliche Streitigkeiten zwischen Kanton und Beliehenen, unter Vorbehalt von Absatz 2; 4. Streitigkeiten zwischen Beliehenen und andern Nutzungsberechtigten; 5. Haftbarkeit des Inhabers einer Verleihung oder einer Bewilligung. 2 Entstehen Streitigkeiten zwischen dem Kanton und dem Beliehenen über die aus dem Verleihungsverhältnis von Kraftnutzungen entspringenden Rechte und Pflichten, so entscheidet, wenn durch das Gesetz oder die Verleihung nichts anderes bestimmt wird, in erster Instanz das Kantonsgericht und in zweiter Instanz das Bundesgericht. Art. 9 Ersatzvornahme 1 Durch Verfügung des Regierungsrates kann der Kanton die einer Gemeinde nach Massgabe dieses Gesetzes obliegenden Aufgaben auf Kosten der Gemeinde ganz oder teilweise übernehmen: 1. wenn die Gemeinde darum nachsucht und nach den tatsächlichen Verhältnissen ausserstande ist, die entsprechenden Aufgaben selbst zu erfüllen; 2. wenn es die Sicherstellung des Werkes erfordert und die Gemeinde sich weigert, binnen einer vom Regierungsrat festgesetzten Frist die ihr übertragenen Aufgaben auszuführen. 2 Die gleichen Befugnisse stehen dem Gemeinderat in bezug auf die Verpflichtungen Privater zu. Art. 10 Rechtsmittel 1 Verfügungen und Entscheide der zuständigen Direktion sowie des Gemeinderates können binnen 20 Tagen nach erfolgter Zustellung beim Regierungsrat angefochten werden. 2 Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates können binnen 20 Tagen nach erfolgter Zustellung beim Verwaltungsgericht angefochten werden. III. WASSERBAU UND GEWÄSSERUNTERHALT 1. Allgemein Art. 11 Begriffsbestimmung 1. Wasserbau 1 Der Wasserbau umfasst die Korrektion bestehender und die Erstellung neuer Gewässer. 2 Eine Korrektion liegt vor: 1. wenn das bisherige Bett ganz oder zum Teil verlassen oder wesentlich verändert wird; 2. wenn grössere Verbauungen der Ufer oder des Bettes vorgenommen werden; 3. wenn grössere Wiederherstellungsarbeiten vorgenommen werden. Art. 12 2. Gewässerunterhalt Zum Gewässerunterhalt gehören die zur Erhaltung des Bettes und der Ufer nötigen Arbeiten, insbesondere Reinigung oder Ausbaggerung des Bettes, Schneiden des Ufergebüsches sowie kleinere Wiederherstellungsarbeiten und Ausbesserungen des Bettes und der Ufer. 2. Wasserbau Art. 13 Öffentliche Gewässer 1. Zuständigkeit 1 Für die Korrektion bestehender und die Erstellung neuer öffentlicher Gewässer sind zuständig: 1. 18 der Kanton für die Engelbergeraa und die Einmündung von Steinibach (Dallenwil) und Buoholzbach; 2. die Gemeinden für alle übrigen öffentlichen Gewässer. 2 Mit Bewilligung des Regierungsrates können an Stelle der Gemeinden Bodenverbesserungsgenossenschaften oder Private öffentliche Gewässer korrektionieren oder neu anlegen. 3 Projektierung und Durchführung von Wasserbauarbeiten durch Gemeinden, Bodenverbesserungsgenossenschaften oder Private haben im Einvernehmen mit den für Wasserbau und Gewässerschutz zuständigen Direktionen zu erfolgen. 18 Art. 14 2. Einwendungsverfahren 23 1 Wasserbauprojekte sind in den Gemeinden öffentlich aufzulegen; die durch die geplanten Wasserbauarbeiten bedingten Veränderungen im Gelände sind durch Aussteckungen kenntlich zu machen. 2 Während der Auflagefrist von 30 Tagen kann gegen Wasserbauprojekte für die Engelbergeraa beim Kanton und gegen solche für die übrigen öffentlichen Gewässer bei der Gemeinde Einwendung erhoben werden. 3 Einwendungsberechtigt sind Personen des öffentlichen und privaten Rechts, die durch das Wasserbauprojekt in ihren Rechten oder rechtlich geschützten Interessen mittelbar oder unmittelbar beeinträchtigt werden. 4 Über die Einwendungen entscheidet der Regierungsrat beziehungsweise der Gemeinderat. Art. 15 3. Abänderung von Wasserbauprojekten 1 Die Vorschriften von Art. 14 gelten sinngemäss auch für die Abänderung oder Ergänzung von Wasserbauprojekten. 2 Auf die nochmalige öffentliche Auflage und die Veröffentlichung kann verzichtet werden, wenn den Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, in die neuen Pläne Einsicht zu nehmen und Einwendung zu erheben. 23 Art. 16 4. Baubeschluss Nach Abschluss des Einwendungsverfahrens beschliesst: 23 1. der Landrat auf Antrag des Regierungsrates über die durch den Kanton auszuführenden Wasserbauprojekte; 2. die Gemeindeversammlung über die durch die Gemeinde auszuführenden Wasserbauprojekte. Art. 17 5. Landerwerb 1 Das für den Wasserbau öffentlicher Gewässer erforderliche Land ist, sofern ein freihändiger Erwerb ausser Betracht fällt, im Landumlegungs- oder Enteignungsverfahren zu erwerben. 2 Für den Landerwerb ist unter Vorbehalt der bundesrechtlichen Bestimmungen das in der Strassengesetzgebung 4 festgesetzte Verfahren sinngemäss anwendbar. Art. 18 Private Gewässer, Bewilligungspflicht Die Korrektion bestehender und die Erstellung neuer privater Gewässer, die Einfluss auf das Einzugsgebiet, die Wasserführung oder die Wasserstandsverhältnisse öffentlicher Gewässer ausüben, bedürfen der Bewilligung des Regierungsrates. Art. 18a Gewässerraum 18 1 Bei der Verbauung oder der Korrektion eines Gewässers ist der Gewässerraum im Rahmen des Bauprojektes festzulegen. 3. Gewässerunterhalt Art. 19 Unterhaltspflicht 10 1. Grundsatz 1 Die Unterhaltspflicht für das Bett (Sohle und Leitwerke) der Engelbergeraa obliegt dem Kanton. 2 Die Gemeinden haben die Ufer und das Bett jener Bäche zu unterhalten, die mit Hilfe des Bundes und des Kantons ganz oder zum Teil korrektioniert worden sind. 3 Die übrigen öffentlichen Gewässer sind durch die Eigentümer und Inhaber von Baurechten der anstossenden Grundstücke zu unterhalten. 4 Geschiebeablagerungen von Bächen bei ihren Einmündungen in den Vierwaldstättersee sowie Verschlammungen und Verkrautungen im Bereich der Bacheinmündungen sind vom Kanton auf seine Kosten zu entfernen, soweit sie sich auf Seegebiet befinden und den ungehinderten Wasserablauf der Bäche beeinträchtigen. Art. 20 2. Ausnahmen 1 Verpflichtungen, wonach Personen des öffentlichen und privaten Rechts das Gewässer auf eine bestimmte Strecke unterhalten müssen, bleiben vorbehalten. 2 Künstliche Anlagen, deren Erstellung durch den Kanton weder vorgenommen noch mit Beiträgen unterstützt worden sind, hat der Eigentümer oder Ersteller zu unterhalten. Art. 21 3. Ausführungsorgane 1 Die zuständige Direktion ist für die Durchführung der Unterhaltsarbeiten an der Engelbergeraa und den Einmündungen von Steinibach und Buoholzbach zuständig. 10 2 Die Unterhaltsarbeiten an den übrigen öffentlichen Gewässern sind durch die Unterhaltspflichtigen vorzunehmen; in wichtigen Fällen ist die Zustimmung der zuständigen Direktion einzuholen. IV. NUTZUNG DER GEWÄSSER 1. Allgemein Art. 22 Gemeingebrauch 1. oberirdische Gewässer 1 Oberirdische öffentliche Gewässer dürfen im Rahmen der Gesetzgebung zur Schiffahrt, zum Wasserschöpfen, Tränken, Baden und dergleichen durch jedermann frei genutzt werden. 2 Der Wasserbezug für den häuslichen, landwirtschaftlichen oder gewerblichen Eigengebrauch bis zu 50 Minutenlitern ist nach erfolgter Meldung an die zuständige Direktion frei, sofern dadurch das oberirdische Gewässer weder qualitativ noch quantitativ gefährdet ist. Art. 23 2. Grundwasser Dem Grundeigentümer steht nach erfolgter Meldung an die zuständige Direktion der Wasserbezug aus einem öffentlichen Grundwasservorkommen bis zu 50 Minutenlitern zum häuslichen, landwirtschaftlichen oder gewerblichen Eigengebrauch frei, sofern dadurch das Grundwasser weder qualitativ noch quantitativ gefährdet wird. Art. 24 3. Beschränkung Der Gemeingebrauch kann durch Verordnung des Landrates eingeschränkt werden, soweit es das öffentliche Wohl oder die Interessen der übrigen Benützer erfordern. Art. 25 Sondernutzung 1. Grundsatz 1 Alle Arten von Nutzungen, die den Gemeingebrauch überschreiten, bedürfen der Verleihung oder der Bewilligung. 2 Gegenüber jeder Verleihung oder Bewilligung bleiben das bestehende und zukünftige Recht des Bundes und des Kantons sowie bestehende Ansprüche des Kantons oder Dritter vorbehalten. Art. 26 2. Verleihungsbedürftige Nutzungen a) Nutzungsarten 1 Einer Verleihung durch den Regierungsrat bedürfen: 1. 10 die Fortleitung von Quellwasser oder Grundwasser über die Kantonsgrenze sowie Wasserentnahmen aus dem Vierwaldstättersee, die nicht der Versorgung der Uferkantone mit Trink- oder Brauchwasser dienen; 2. der Bezug von Steinen, Kies, Sand und dergleichen aus öffentlichen Gewässern; ausgenommen sind Bezüge für den üblichen privaten Eigengebrauch, sofern sie die Ufer oder das Bett des Gewässers nicht gefährden; 3. die Benützung von Seegebiet für Hafenanlagen, Bootsstege, Bojen und dergleichen; 4. die Nutzung der Wasserkraft eines öffentlichen Gewässers; 5. der Wasserbezug aus öffentlichen Gewässern, wenn er nicht dem Eigengebrauch dient oder wenn er 50 Minutenliter übersteigt; 6. die Errichtung und der Betrieb von Anlagen jeder Art, bei denen Wasser aus öffentlichen Gewässern zu Pumpspeicherzwecken, Kühlzwecken oder zur Gewinnung von Wärme (Wärmepumpen) verwendet wird; 7. die Errichtung und der Betrieb von Anlagen für Nutzungsarten, die bei Erlass dieses Gesetzes nicht bekannt sind. 2 Für geringfügige oder vorübergehende Nutzungen kann anstelle der Verleihung auf Zusehen hin eine Bewilligung erteilt werden. Art. 27 b) Änderungen 1 Für Änderungen der Nutzung, durch die der Wasserlauf, der Wasserverbrauch, die Qualität des Wassers oder die Abflussverhältnisse beeinflusst werden, ist eine Verleihung erforderlich. 2 Der blosse Umbau von verleihungs- oder bewilligungspflichtigen Nutzungsanlagen bedarf der Bewilligung durch den Regierungsrat. Art. 28 3. Bewilligungspflichtige Nutzungen Der Bewilligung des Regierungsrates bedürfen insbesondere: 1. … 11 2. die Nutzung von Privatgewässern zur Krafterzeugung; 3. die Ableitung oder Veränderung des Abflusses einer Quelle oder eines andern privaten Gewässers, sofern: a) das Wasser schon bisher für den häuslichen, landwirtschaftlichen oder gewerblichen Gebrauch eines grösseren Personenkreises benützt wurde; b) das Wasser für die Erhaltung der Fruchtbarkeit des Bodens in einem grösseren Umkreis unentbehrlich ist; c) dadurch der Wasserstand oder Wasserlauf eines öffentlichen Gewässers in erheblicher Weise beeinflusst wird; 4. … 18 5. … 18 6. … 18 7. das Erstellen von Brücken, Stegen, Uferschutzmauern, Stützmauern und dergleichen an öffentlichen Gewässern; 8. die Abweichung von genehmigten Plänen sowie der Umbau von bewilligungspflichtigen Anlagen. Art. 29 4. Aufsicht 1 Die an öffentlichen Gewässern bestehenden Nutzungsanlagen unterliegen der Aufsicht der zuständigen Direktion. 2 Dieses kann vom Berechtigten alle erforderlichen Auskünfte und Unterlagen verlangen. 2. Verleihung von Wassernutzungsrechten Art. 30 Projektierung für verleihungsbedürftige Wassernutzungen 11 1 Vor der Bewerbung um eine verleihungsbedürftige Wassernutzung ist bei der zuständigen Direktion ein Gesuch für die Bewilligung der Projektierung der geplanten Nutzungsanlage einzureichen. 2 Die Projektierungsbewilligung ist durch die zuständige Direktion zu erteilen, sofern die nachgesuchte Nutzung dem öffentlichen Interesse nicht widerspricht; die Projektierungsbewilligung ist zu befristen. 3 Der Inhaber der Projektierungsbewilligung ist berechtigt, die bewilligten Messungen, Markierungen, Sondierungen und Pumpversuche sowie übrigen Untersuchungen vorzunehmen. 4 Die Ergebnisse der Messungen, Markierungen, Sondierungen und Pumpversuche sowie übrigen Untersuchungen sind der zuständigen Direktion vorzulegen. Art. 31 Veröffentlichung des Verleihungsgesuches 23 1 Das Verleihungsgesuch ist durch die Direktion zusammen mit den Beilagen in den betroffenen Gemeinden während 20 Tagen öffentlich aufzulegen. 1 Die Auflage ist durch die Direktion im Amtsblatt zu veröffentlichen mit der Aufforderung, allfällige Einwendungen wegen Verletzung öffentlicher oder privater Interessen binnen der Auflagefrist bei der Direktion einzureichen. Art. 32 Mitbewerbung der Gemeinden 1 Gemeinden, auf deren Gebiet die zu nutzenden Gewässerabschnitte liegen, können während der Auflagefrist ein Verleihungsgesuch für ein eigenes Unternehmen zur Wassernutzung anmelden. 2 Der Regierungsrat setzt in diesem Fall den Gemeinden für die Einreichung des Verleihungsgesuches eine Frist von höchstens einem Jahr, sofern der Kanton von seinem Vorzugsrecht gemäss Art. 33 nicht Gebrauch machen will; während dieser Frist bleibt der Entscheid über die Verleihung aufgeschoben. Art. 33 Vorzugsrecht des Kantons Dem Kanton steht das Vorzugsrecht auf die Nutzung der öffentlichen Gewässer zu. Art. 34 Einwendungen 23 2 Personen des öffentlichen und privaten Rechts können gegen das Verleihungsgesuch wegen Verletzung öffentlicher oder privater Interessen Einwendung erheben. 1 Die Direktion teilt dem Bewerber die Einwendungen mit und gibt ihm Gelegenheit, sich binnen einer festgesetzten Frist zu äussern. Art. 35 Verleihung 1. Wirkung Die Verleihung verschafft dem Beliehenen nach Massgabe ihres Inhalts sowie der gegenwärtigen und zukünftigen Gesetzgebung ein wohlerworbenes Recht auf die Nutzung des Gewässers. Art. 36 2. Erteilung 1 Will der Kanton von dem ihm zustehenden Vorzugsrecht keinen Gebrauch machen und ist eine Gefährdung öffentlicher Interessen nicht zu befürchten, kann die Verleihung erteilt werden. 2 Liegen für eine Verleihung mehrere Gesuche vor, ist jener Bewerber vorzuziehen, dessen Unternehmen für das Gemeinwohl die grössten Vorteile verspricht. 3 Wird die Verleihung erteilt, bevor alle privatrechtlichen Vorbringen behoben sind, bleibt deren Erledigung vorbehalten. 23 Art. 37 3. Gemeinsame Nutzung 1 Sind mehrere Bewerber oder bestehende und zukünftige Nutzungen auf das gleiche Wasservorkommen angewiesen, und sind bei getrennten Anlagen erhebliche gegenseitige Beeinträchtigungen, eine unwirtschaftliche Nutzung des Gewässers oder andere wesentliche Nachteile vorauszusehen, kann der Regierungsrat eine gemeinsame Nutzung verfügen. 2 Art. 32 bis 37 des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte 5 sind auf die nicht der Kraftgewinnung dienenden verleihungsbedürftigen Gewässernutzungen sinngemäss anwendbar. Art. 38 4. 23Bedingungen und Entscheid über öffentlich-rechtliche Einwendungen 1 Der Regierungsrat setzt die Verleihungsbedingungen fest und entscheidet über die öffentlich rechtlichen Einwendungen. 23 2 Er hat Vorschriften zur Wahrung öffentlicher Interessen in die Verleihung aufzunehmen, insbesondere über künftige Korrektionen und andere bauliche Massnahmen, zwangsweise gemeinsame Nutzung, Reinigung des Wassers sowie Schutz des Grundwassers und des Landschaftsbildes. 3 Die Verleihungen sollen Rückkauf und Heimfall regeln, wobei Bestimmungen über den frühesten Zeitpunkt des Rückkaufes und dessen Voranzeige sowie über die zu leistenden Kostennachweise, die an den Kanton übergehenden Anlageteile und die hiefür massgebenden Abtretungsbedingungen in die Verleihung aufgenommen werden sollen. 4 Der Bewerber ist vor dem Verleihungsbeschluss über die Verleihungsbedingungen anzuhören; nach dem Beschluss ist ihm eine angemessene Frist zur Annahme der Verleihung anzusetzen. Art. 39 5. Dauer 1 Die Verleihungsdauer beträgt, von der Eröffnung des Betriebes an gerechnet, für Wasserkraftnutzungen und Pumpspeicherwerke höchstens 80 Jahre, für andere Nutzungsarten höchstens 20 Jahre. 2 Der Regierungsrat kann eine Verleihung auf Gesuch hin erneuern, wenn vom Heimfall nicht Gebrauch gemacht wird und keine Gründe des öffentlichen Wohls entgegenstehen; das Gesuch für die Erneuerung ist für Wasserkraftanlagen mindestens drei Jahre, für die übrigen Nutzungsarten mindestens ein Jahr vor Ablauf der Verleihungsdauer einzureichen. 3 Die Gemeinden besitzen nebst dem Anspruch gemäss Art. 58 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte einen Rechtsanspruch auf die Erneuerung einer Verleihung für die öffentliche Wasserversorgung, sofern keine übergeordneten Gründe des öffentlichen Wohls entgegenstehen. 4 Bei der Erneuerung können die Verleihungsbedingungen abgeändert oder ergänzt werden. Art. 40 6. Widerruf 1 Die Verleihung kann unter Vorbehalt des Bundesrechts durch den Regierungsrat jederzeit ganz oder teilweise widerrufen oder abgeändert werden, wenn sie an wesentlichen Mängeln leidet, insbesondere, wenn sie gegen zwingendes Recht verstösst oder auf Irrtum oder Täuschung beruht. 2 Für den Widerruf oder die Abänderung der Verleihung hat der Kanton keine Entschädigung zu bezahlen, wenn der Beliehene die wesentlichen Mängel verursacht hat. Art. 41 7. Übertragung 1 Die Verleihung kann nur mit Zustimmung des Regierungsrates übertragen werden; die Übertragung ist gebührenpflichtig. 2 An die Genehmigung der Übertragung können neue Bedingungen und Auflagen geknüpft werden. Art. 42 8. Ende Soweit die Verleihung nichts anderes bestimmt, verfügt der Regierungsrat, ob der Beliehene nach Erlöschen der Verleihung den früheren Zustand wieder herzustellen hat und welche Sicherungsarbeiten vorzunehmen sind; die Arbeiten sind im Einvernehmen mit der zuständigen Direktion auszuführen. Art. 43 Enteignungsrecht 1 Die Erteilung des Enteignungsrechtes für die Wasserkraftnutzungen richtet sich nach Art. 46 und 47 des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte 5; der Regierungsrat kann auch für andere Wassernutzungen dem Beliehenen das Enteignungsrecht gewähren, wenn dies im unbestreitbaren öffentlichen Interesse liegt. 2 Das Enteignungsrecht umfasst den Erwerb der zum Bau, zur Änderung oder Erweiterung der Nutzungsanlage nötigen Grundstücke und dinglichen Rechte sowie der entgegenstehenden privaten und öffentlichen Nutzungsrechte. 3 Soweit nicht eidgenössische Enteignungsvorschriften anzuwenden sind, richtet sich die Enteignung nach dem kantonalen Recht; Art. 10 und 18 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1930 über die Enteignung 6 finden als kantonales Recht Anwendung. 3. Bewilligung von Wassernutzungsrechten Art. 44 Veröffentlichung der Bewilligungsgesuche 23 1 Bewilligungsgesuche sind durch die Direktion mit den zugehörigen Beilagen in den betroffenen Gemeinden während 20 Tagen öffentlich aufzulegen. 2 Die Auflage ist durch die Direktion im Amtsblatt zu veröffentlichen mit der Aufforderung, allfällige Einwendungen wegen Verletzung öffentlicher oder privater Interessen binnen der Auflagefrist bei der Direktion einzureichen. Art. 45 Einwendungsverfahren 23 1 Einwendungsberechtigt sind Personen des öffentlichen und privaten Rechts, die in ihren Rechten oder rechtlich geschützten Interessen mittelbar oder unmittelbar beeinträchtigt werden. 2 Über die Einwendungen entscheidet der Regierungsrat, soweit nicht der Richter über bestrittene Privatrechte zu befinden hat. Art. 46 Bewilligung Aus Gründen des öffentlichen Wohls kann die Bewilligung verweigert, befristet oder an sichernde Bedingungen und Auflagen geknüpft oder jederzeit entschädigungslos widerrufen werden. 4. Bau und Betrieb von Wassernutzungsanlagen Art. 47 Auflage der Baupläne 23 1 Nach erfolgter Erteilung der Verleihung sind der Direktion die Baupläne für die Anlagen zur Nutzung der Wasserkraft einzureichen; das Baubewilligungsverfahren gemäss der Planungs- und Baugesetzgesetzgebung 7 bleibt vorbehalten. 2 Die Baupläne sind durch die Direktion während 20 Tagen in den betroffenen Gemeinden öffentlich aufzulegen; die Auflage ist im Amtsblatt zu veröffentlichen mit dem Hinweis, dass während der Auflage bei der Direktion Einwendungen eingereicht werden können. Art. 48 Bauaufsicht und Überwachung der Anlagen 1 Die Ausführung aller Bauten und Anlagen steht unter Aufsicht der zuständigen Direktion. 2 Die Anlagen dürfen nicht in Betrieb gesetzt werden, bevor sie durch die zuständige Direktion abgenommen worden sind; die teilweise Nutzung vor Vollendung der ganzen Nutzungsanlagen darf erst nach Genehmigung durch die zuständige Direktion erfolgen. 3 Die zuständige Direktion überwacht die Aufrechterhaltung des verleihungsmässigen Zustandes der Bauten und Anlagen; für die Überwachung kann es die Erstellung besonderer Einrichtungen verlangen, und die Inhaber von Verleihungen sind verpflichtet, die Ergebnisse eigener Prüfungen der zuständigen Direktion mitzuteilen. Art. 49 Allgemeine Betriebsvorschriften 1 Die Nutzungsanlagen müssen den Vorschriften des Bundes und des Kantons entsprechen und sind stets in gutem, betriebssicherem Zustand zu erhalten. 2 Der Gemeingebrauch darf nicht unnötig erschwert oder eingeschränkt werden. 3 Der Nutzungsberechtigte hat dafür zu sorgen, dass das für die Bewirtschaftung eines Grundstückes oder für die Trinkwasserversorgung benötigte Quell- und Brunnenwasser nicht entzogen oder verunreinigt wird; der Regierungsrat kann den Nutzungsberechtigten zur Leistung von Naturalersatz verpflichten. Art. 50 Besondere Massnahmen 1 Zur Verhütung oder Beseitigung erheblicher Schäden oder Gefährdungen kann der Regierungsrat jederzeit die erforderlichen Massnahmen treffen. 2 Bei Hochwasser hat der Nutzungsberechtigte seine Anlagen in den Dienst zur Verhütung von Wasserschäden zu stellen, soweit dies ohne erhebliche Schädigung oder Gefährdung möglich ist. 3 In den Zeiten erheblichen Wassermangels kann der Regierungsrat unter Vorbehalt des Bundesrechts die vorübergehende Herabsetzung der verliehenen oder bewilligten Wassernutzung anordnen, um Dritten die Beschaffung des nötigen Wassers zu ermöglichen. 4 Ein Entschädigungsanspruch der Nutzungsberechtigten gegenüber dem begünstigten Dritten entsteht nur, wenn ein verliehenes Nutzungsrecht in unzumutbarer Weise eingeschränkt wird. Art. 51 Löscheinrichtungen der Gemeinden Die Gemeinden sind unter Vorbehalt des Bundesrechts befugt, ohne Entschädigungspflicht auf eigene Kosten Löscheinrichtungen mit den Nutzungsanlagen in Verbindung zu setzen und im Brandfall oder für Proben zu benützen, sofern dies ohne erhebliche Schädigung möglich ist. Art. 52 Haftung 1 Sofern durch Bau oder Betrieb von Wassernutzungsanlagen ein Schaden eintritt, hat der Nutzungsberechtigte auf Weisung des Regierungsrates den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen und die Störung zu beseitigen; im Falle einer Gefährdung kann der Regierungsrat Sicherungsmassnahmen anordnen. 2 Wird den Anordnungen des Regierungsrates nicht oder ungenügend Folge geleistet, kann er nach fruchtloser Mahnung und Fristansetzung die erforderlichen Arbeiten auf Kosten des Nutzungsberechtigten ausführen lassen. 3 Der Nutzungsberechtigte haftet im übrigen für den aus Bau, Bestand und Betrieb der Nutzungsanlage entstehenden Schaden nach den zivilrechtlichen Vorschriften; der Kanton kann hiefür von keiner Seite in Anspruch genommen werden. Art. 53 Anpassungspflicht Werden während der Dauer der Verleihung aus öffentlichen Gründen Gewässerkorrektionen ausgeführt, hat der Nutzungsberechtigte die Anpassung seiner Anlagen auf eigene Kosten vorzunehmen; Art. 44 des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte bleibt vorbehalten. Art. 54 Störung durch öffentliche Arbeiten 1 Wegen vorübergehender Behinderung oder Unterbrechung einer Wassernutzung infolge öffentlicher Arbeiten (Korrektionen, Bodenverbesserungen, Unterhaltsarbeiten, Vorkehren bei Naturereignissen usw.) hat der Berechtigte unter Vorbehalt des Bundesrechts keinen Anspruch auf Schadenersatz, es sei denn, dass die Arbeiten unnötig verzögert werden. 2 Wird der Inhaber eines wohlerworbenen Rechtes durch solche Arbeiten in seiner Nutzung bleibend benachteiligt, und kann er seine Anlagen nicht oder nur mit grossen Kosten anpassen, ist ihm der Schaden in Geld oder durch entsprechende Sachleistung zu ersetzen. 3 Wird die Wassernutzung durch äussere Ereignisse oder durch Verschulden Dritter geschädigt oder behindert, hat der Berechtigte keinen Anspruch auf Schadenersatz durch den Kanton. 5. Wasserrechts- und Grundwasserverzeichnis Art. 55 Verzeichnis 1. Wasserrechte 1 Die zuständige Direktion führt ein Wasserrechtsverzeichnis. 2 Darin werden aufgenommen: 1. die verliehenen Nutzungsrechte an oberirdischen öffentlichen Gewässern; 2. die gemäss Art. 93 ohne Verleihung anerkannten Nutzungsrechte an oberirdischen öffentlichen Gewässern; 3. die an oberirdischen privaten Gewässern bewilligten Anlagen zur Kraftnutzung. Art. 56 2. Grundwasser 1 Die zuständige Direktion führt ein Verzeichnis über die öffentlichen Grundwasservorkommen und ihre Nutzung. 2 Darin werden aufgenommen: 1. die verliehenen Nutzungsrechte an öffentlichen Grundwasservorkommen; 2. die gemäss Art. 93 ohne Verleihung anerkannten Nutzungsrechte an öffentlichen Grundwasservorkommen; 3. die gemäss Art. 23 der zuständigen Direktion zu meldenden Nutzungen an öffentlichen Grundwasservorkommen. 3 Die Tatsache, dass ein Grundwasservorkommen in der zum Verzeichnis gehörenden Grundwasserkarte nicht enthalten ist, schliesst seinen öffentlichen Charakter nicht aus. Art. 57 Erstellung und Nachführung 1 Das Wasserrechts- und das Grundwasserverzeichnis sind nach ihrer Erstellung unter Ansetzung einer Einsprachefrist von 30 Tagen öffentlich aufzulegen; die Auflage ist durch die zuständige Direktion im Amtsblatt bekanntzumachen. 2 Nachträge und Abänderungen sind jeweils für ein ganzes Kalenderjahr zu Beginn des folgenden Jahres im Amtsblatt zu veröffentlichen. 3 Die Grundwasserkarte ist aufgrund der der zuständigen Direktion zu meldenden Resultate von Grundwasserbohrungen laufend zu ergänzen; sie unterliegt der Auflagepflicht gemäss Abs. 1 nicht. Art. 58 Wirkung des Wasserrechts- und Grundwasserverzeichnisses Unter Vorbehalt des Gegenbeweises besteht die Vermutung, dass die Wasserrechte und Grundwassernutzungen in jenem Umfang und in jener Nutzungsart zu Recht bestehen, wie sie im Wasserrechts- und Grundwasserverzeichnis eingetragen sind. Art. 59 Bereinigung der Wasserrechte 1 Der Landrat erlässt die nähern Vorschriften über die Führung des Wasserrechts- und Grundwasserverzeichnisses sowie über die Bereinigung der Wasserrechte. 2 Er hat für die Feststellung der bestehenden Rechte und Anlagen das Aufgebotsverfahren vorzusehen, mit der Wirkung, dass nicht angemeldete und nicht nachgewiesene Rechte untergehen; Wassernutzungsanlagen, für die schon bisher eine Wasserwerksteuer entrichtet wurde, gelten im Rahmen der besteuerten Leistung als angemeldet und nachgewiesen. 6. Wasserversorgung Art. 60 Zuständigkeit 1 Die Wasserversorgung obliegt im Rahmen dieses Gesetzes den Gemeinden; bestehende andere Verhältnisse bleiben vorbehalten. 2 Wo das öffentliche Interesse eine das Gebiet mehrerer Gemeinden umfassende Wasserversorgung verlangt, kann der Regierungsrat Massnahmen zugunsten der Gruppenwasserversorgung vorschreiben. 3 Wasserversorgungsanlagen, die von Genossenschaften oder andern privaten Organisationen erstellt werden, unterliegen den gleichen Vorschriften wie die Anlagen der Gemeinden. Art. 61 Schutzzone 1. Errichtung Zur Verhütung von Wasserverunreinigungen kann der Gemeinderat die Errichtung von Schutzzonen anordnen. Art. 62 2. Entschädigung 1 Die Beschränkung des Grundeigentums durch Schutzzonen begründet nur dann einen Anspruch auf Entschädigung, wenn sie eine der Enteignung ähnliche Wirkung hat. 2 Für die Entschädigungspflicht und die Bemessung der Entschädigung sind die Verhältnisse beim Inkrafttreten der Eigentumsbeschränkung massgebend. 3 Der Betroffene hat seine Ansprüche bei der Gemeinde anzumelden; werden die Ansprüche ganz oder teilweise bestritten, hat der Enteignungsrichter zu entscheiden. 4 Die Ansprüche verjähren binnen Jahresfrist seit der Feststellung des Schadens, jedenfalls aber binnen fünf Jahren seit dem Inkrafttreten der Eigentumsbeschränkung. Art. 63 Verpflichtung zur Wasserabgabe 1 Der Inhaber der Wasserversorgung hat im engern Baugebiet der Gemeinde den Bezug des für die hygienischen Bedürfnisse erforderlichen Wassers zu gestatten und sicherzustellen. 2 Das engere Baugebiet ist durch die Gemeinden zu umschreiben. Art. 64 Erstellung der Wasserversorgung 1. durch Gemeinden Wo es das öffentliche Interesse verlangt, kann der Regierungsrat eine Gemeinde zur Erstellung oder Erweiterung einer Trinkwasserversorgung verhalten, wobei er auf die finanziellen Möglichkeiten Rücksicht zu nehmen hat. Art. 65 2. durch Genossenschaften Ausserhalb des engern Baugebietes einer Gemeinde können Wasserversorgungen durch Bodenverbesserungsgenossenschaften erstellt werden. Art. 66 Erstellung der Wasserleitungen 1. Grundsätze 1 Der Inhaber der Wasserversorgung erstellt im engern Baugebiet einer Gemeinde die Hauptleitungen des Wasserversorgungsnetzes auf eigene Kosten. 2 Die Erstellung der Zweigleitungen und der Hauszuleitungen ist im Reglement über die Wasserversorgung zu ordnen. 3 Der Inhaber der Wasserversorgung kann von den Grundeigentümern oder Inhabern von Baurechten nach erteilter Anschlussbewilligung im Rahmen des Wasserversorgungsreglementes Anschlussgebühren verlangen. Art. 67 2. besondere Fälle 1 Der Inhaber der Wasserversorgung kann einem Bauherrn, der ausserhalb des engern Baugebietes baut, die Anschlussstelle, die Leitungsführung sowie die Beschaffenheit und den Querschnitt der Wasserzuleitung vorschreiben und dabei die Möglichkeit weiterer Anschlüsse berücksichtigen. 2 Er kann die Wasserzuleitung auch selber erstellen und vom Grundeigentümer oder Inhaber eines Baurechtes nach seinem Ermessen einen Beitrag bis zu den gesamten Kosten erheben; zwischen dem Inhaber der Wasserversorgung und dem Bauherrn ist die Vornahme weiterer Anschlüsse an solche Wasserzuleitungen vertraglich zu regeln. Art. 68 Unterhalt 1 Der Inhaber der Wasserversorgung hat für den einwandfreien Unterhalt der Anlagen zu sorgen. 2 Die Kontrolle hat sich insbesondere auf den hygienischen und baulichen Zustand der Anlagen zu erstrecken. Art. 69 Anschlusspflicht Die Gemeinden können den obligatorischen Anschluss an öffentliche Wasserversorgungen für das ganze oder für einen Teil des Gemeindegebietes vorschreiben. Art. 70 Reglement Für die öffentlichen Wasserversorgungen haben die Gemeinden ein Reglement zu erlassen. 7. Schiffahrt Art. 71–73 … 14 V. FINANZIELLE BESTIMMUNGEN Art. 74 Kostenverteilung 10 1. für Wasserbau a) Engelbergeraa Die Wasserbaukosten der Engelbergeraa und der Einmündung von Steinibach und Buoholzbach sind nach Abzug der Bundeshilfe vom Kanton zu tragen. Art. 75 b) übrige öffentliche Gewässer 17 1 An Bachverbauungskosten von Gemeinden oder Bodenverbesserungsgenossenschaften gewährt der Kanton unter Berücksichtigung des Finanzplanes einen Beitrag von 33 bis 70 Prozent der beitragsberechtigten Kosten; die Auszahlung erfolgt im Rahmen der verfügbaren Zahlungskredite. 2 Werden die Wasserbauarbeiten durch Bodenverbesserungsgenossenschaften durchgeführt, hat der Regierungsrat den Kantonsbeitrag von der Leistung eines mindestens gleich hohen Gemeindebeitrages abhängig zu machen. 3 Beiträge des Kantons werden gewährt, wenn die Massnahmen zweckmässig sowie technisch hinreichend sind. 4 Die Höhe der Beiträge richtet sich nach folgenden Kriterien: 1. der Wirtschaftlichkeit der Verbauungen; 2. den Kriterien eines integralen Risikomanagements; 3. der Optimierung der technischen Aspekte; 4. der Erfüllung von ökologischen und sozialen Aspekten; 5. Anteil der Zielerfüllung der Programmvereinbarung mit dem Bund bzw. der Erfüllung der Bundeskriterien. 5 Der Regierungsrat legt die Beiträge fest. 6 Der Kanton trägt die nach Abzug der Abgeltungen und Finanzhilfen des Bundes verbleibenden Kosten für die Erstellung der Grundlagen für die Gefahrenbeurteilung. Art. 76 2. für Gewässerunterhalt 10 a) Engelbergeraa Die Gewässerunterhaltskosten der Engelbergeraa und der Einmündung von Steinibach und Buoholzbach trägt der Kanton. Art. 77 b) übrige öffentliche Gewässer 1 Die Kosten des gemäss Art. 19 Abs. 1 durch die Gemeinden zu besorgenden Unterhalts der öffentlichen Gewässer sind durch den Regierungsrat auf die Gemeinden zu verteilen, die daraus Nutzen ziehen. 2 … 10 Art. 78 Beitragsberechtigte Wasserbaukosten 15 Für die Korrektion bestehender und die Erstellung neuer öffentlicher Gewässer sind die Projektierung, der Landerwerb, die Bauleitung, die Bauausführung und die Anpassungsarbeiten beitragsberechtigt. Art. 79 … 15 Art. 80 Verleihungsgebühr 1 Für die Verleihung oder deren Erneuerung wird eine einmalige Gebühr erhoben, bei deren Bemessung die Kosten des Verfahrens, die Bedeutung der Anlage und die Wirtschaftlichkeit des Unternehmens zu berücksichtigen sind; von öffentlichen Wasserversorgungen wird keine Verleihungsgebühr erhoben. 2 Wenn dem Verleihungsgesuch nicht entsprochen wird, kann eine angemessene Behandlungsgebühr erhoben werden. Art. 81 Wasserzins 1. Grundsatz 1 Für die verliehenen Wassernutzungen wird ein jährlicher Wasserzins erhoben. 2 Bei der Bemessung des Wasserzinses ist auf die Verhältnisse des Unternehmens, insbesondere auf Grösse, Lage, Anlagekosten und Wirtschaftlichkeit Rücksicht zu nehmen; der Wasserzins für Kraftnutzungen wird nach den bundesrechtlichen Bestimmungen ermittelt. 3 Wird eine Wassernutzung während eines zusammenhängenden Zeitraumes von mindestens sechs Monaten infolge höherer Gewalt oder aus entschuldbaren Gründen nicht benützt, kann der Regierungsrat den Wasserzins auf Gesuch hin angemessen ermässigen; natürlicher Wassermangel gibt keinen Anspruch auf Ermässigung. Art. 82 2. Ausnahme 21 1 Die öffentlichen Wasserversorgungsunternehmen sind von der Wasserzinspflicht befreit. 2 Die Wasserzinsen für die Nutzung der Wasserkraft durch das Elektrizitätswerk Nidwalden werden gemäss Art. 5 des Elektrizitätswerkgesetzes 22 geregelt. Art. 83 Gebühren für Materialbezüge Für den Materialbezug aus öffentlichen Gewässern werden die Nutzungsgebühren aufgrund der durch den Landrat in der Vollziehungsverordnung festzusetzenden Ansätze durch den Regierungsrat im Verleihungsbeschluss festgelegt. Art. 84 Wasserwerksteuer 1 Für die im Wasserrechts- oder im Grundwasserverzeichnis eingetragenen wasserzinsfreien Nutzungsanlagen wird eine jährliche Wasserwerksteuer erhoben, die vom Landrat in der Vollziehungsverordnung festgesetzt wird. 2 Nutzungsanlagen von Gemeinden sind von der Entrichtung der Wasserwerksteuer befreit. Art. 85 Bewilligungsgebühren Der Landrat setzt für die aufgrund dieses Gesetzes erteilten Bewilligungen auf dem Verordnungsweg Bewilligungsgebühren fest. VI. VOLLZUGS-, STRAF-, ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN Art. 86 Vollzug des Gesetzes 1. durch den Landrat 1 Der Landrat erlässt die zum Vollzug der Bundesgesetzgebung und dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften. 2 Er kann Vorschriften über den Schutz von Heil- und Mineralquellen jeder Grösse aufstellen. Art. 87 2. durch die Gemeinden Die Gemeinden regeln im Rahmen der Gesetzgebung die Zuständigkeiten zur Erfüllung der ihnen zugewiesenen Aufgaben und das dabei anwendbare Verfahren. Art. 88 Übertretungen 1. Strafen Widerhandlungen gegen Bestimmungen dieses Gesetzes und der sich darauf stützenden Erlasse und Verfügungen werden mit Busse 16 bestraft. Art. 89 2. Verwaltungsmassnahmen Unabhängig von der Einleitung oder vom Ausgang eines Strafverfahrens kann der Regierungsrat den Fehlbaren zur Beseitigung der Anlage, zur Herstellung des früheren oder des vorgeschriebenen Zustandes und zur Nachzahlung der hinterzogenen Gebühren und Wasserzinse anhalten; nach erfolgter Mahnung und Fristansetzung kann der Regierungsrat auf Kosten des Widerhandelnden die nötigen Massnahmen zur Wiederherstellung des rechtsmässigen Zustandes treffen. Art. 90 Vollstreckbarkeit Die aufgrund dieses Gesetzes über Bussen, Kosten, Gebühren, Wasserzinse und andere Geldleistungen getroffenen rechtskräftigen Verfügungen und Entscheide sind vollstreckbaren Urteilen im Sinne von Art. 80 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs 8 gleichgestellt. Art. 91 Gesetzliches Pfandrecht 1 Für sämtliche Forderungen aus den Verleihungen besitzt der Kanton ein gesetzliches Grundpfandrecht im Sinne von Art. 152 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch 9. 2 Die Forderungen werden, sofern in der Verleihungsurkunde kein besonderer Zeitpunkt bestimmt ist, mit der Rechnungsstellung fällig. Art. 92 Übergangsrecht 1. Grundsatz Die Vorschriften dieses Gesetzes und der sich darauf stützenden Erlasse finden unter Vorbehalt der wohlerworbenen Rechte auf alle bestehenden Gewässernutzungen Anwendung. Art. 93 2. ohne Verleihung anerkannte Anlagen 1 Die folgenden Nutzungsanlagen werden ohne Verleihungsurkunden anerkannt: 1. unter Vorbehalt des Bundesrechts die vor 1912 ohne Verleihung geschaffenen Wasserkraftnutzungsanlagen in dem Umfang und in der Nutzungsart, wie sie am 1. Januar 1912 bestanden haben; sie unterliegen der Wasserzinspflicht nicht; 2. die vor 1912 ohne Verleihung geschaffenen Nutzungsanlagen an öffentlichen Grundwasservorkommen in dem Umfang und in der Nutzungsart, wie sie am 1. Januar 1912 bestanden haben; sie unterliegen der Wasserzinspflicht nicht. 2 Für Grundwassernutzungen aus der Zeit zwischen dem 1. Januar 1912 und dem 25. April 1965 ist eine nachträgliche Verleihung auszustellen, sofern der Wasserbezug 50 Minutenliter übersteigt; deren Erneuerung nach Ablauf der Verleihungsdauer darf nur verweigert werden, wenn das Grundwasser dringend für lebenswichtige öffentliche Bedürfnisse benötigt und für den Wegfall der Nutzung, wie sie am 25. April 1965 bestanden hat, volle Entschädigung geleistet wird. 3 Vorbehalten bleibt der Untergang der Rechte durch Verzicht oder durch Nichtanmeldung im Aufgebotsverfahren; das Nichtbezahlen von drei Jahresbetreffnissen der Wasserwerksteuer gilt als Verzicht. Art. 94 3. Anpassung der Wasserzinse Die Vorschriften dieses Gesetzes und der sich darauf stützenden Erlasse über die Wasserzinse finden auf die vor dem Inkrafttreten erteilten Verleihungen Anwendung, sofern der Inhalt der Verleihungsurkunde dies zulässt, insbesondere, wenn darin die zukünftige Gesetzgebung vorbehalten ist. Art. 95 4. Wasserrechts- und Grundwasserverzeichnisse Das Wasserrechts- und das Grundwasserverzeichnis sind binnen drei Jahren seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erstellen und öffentlich aufzulegen. Art. 96 5. Wasserbaukosten der Engelbergeraa Die Kosten der bis zum 31. Dezember 1967 durchgeführten Wasserbauarbeiten an der Engelbergeraa und den Einmündungen von Steinibach und Buoholzbach sind nach den Vorschriften der bisherigen Gesetzgebung zu tragen; auf den genannten Zeitpunkt ist eine Kostenabrechnung zu erstellen. Art. 97 6. Rechtsmittel Bis zum Inkrafttreten der Gesetzgebung über das Verwaltungsgericht können Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates beim Obergericht angefochten werden. Art. 97a 7. Aufhebung der Spezialrechnung für die Korrektion der Engelbergeraa 10 1 Die Spezialrechnung für die Engelbergeraa bezüglich der Wasserbau- und Gewässerunterhaltsarbeiten sowie die Perimeterbeiträge ist nicht mehr weiterzuführen; sie ist auf den 31. Dezember 1987 abzuschliessen. 2 Das am 31. Dezember 1987 vorhandene Vermögen dieser Spezialrechnung ist für zusätzliche Abschreibungen auf den Investitionsbeiträgen für Wildbachverbauungen zu verwenden. Art. 97b In Ausführung begriffene Bauetappen von Bachverbauungen 10 1 Für Bauetappen von Bachverbauungen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes in Ausführung begriffen sind, gilt bis zu ihrem Abschluss das bisherige Recht. 2 Für Bauetappen von Bachverbauungen, die vom Landrat nach dem 1. Mai 1987 behandelt werden, gilt das neue Recht. Art. 98 Anmerkung im Grundbuch 1 Die zuständige Behörde oder Amtsstelle hat die zum Zweck des Vollzugs der Wasserrechtsgesetzgebung verfügten oder vereinbarten öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen gemäss Art. 20 Abs. 1 des Gesetzes über das Grundbuch 20 im Grundbuch anmerken zu lassen. 19 2 Der Gemeinderat kann die Errichtung von Schutzzonen (Art. 61) im Grundbuch anmerken lassen. Art. 99 Genehmigung durch den Bundesrat Die Einführungsbestimmungen dieses Gesetzes zum Bundesgesetz betreffend die Wasserbaupolizei und die Vorschriften über die Anmerkung der öffentlichrechtlichen Beschränkungen des Grundeigentums im Grundbuch unterliegen der Genehmigung durch den Bundesrat. Art. 100 Rechtskraft 1 Dieses Gesetz tritt auf den 1. Januar 1968 in Kraft. 2 Alle mit ihm in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgehoben, insbesondere: 1. Gesetz betreffend die Ableitung von Quellen, Wasservorräten oder elektrischer Energie ausser den Kanton vom 28. April 1907; 2. die Paragraphen 113 bis 132 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 30. April 1911; 3. Gesetz über die Erhebung einer Wasserwerksteuer vom 28. April 1925; 4. Gesetz über die Fortsetzung der Korrektion der Aa vom 25. April 1954; 5. Gesetz über die Flössordnung im Aawasser von 1753; 6. Gesetz über die Pflichten der Aawasservögte vom 10. Mai 1829. Endnoten 1 A 1967, 563; vom Bundesrat genehmigt am 29. Februar 1968 2 SR 721 3 SR 210 4 NG 622.1 5 SR 721.80 6 SR 711 7 NG 611.1 8 SR 281.1 9 NG 211.1 (heute Art. 117) 10 Fassung gemäss Landsgemeindebeschluss vom 26. April 1987, A 1987, 695; in Kraft seit 1. Mai 1987 11 Fassung gemäss Landsgemeindebeschluss vom 24. April 1994, A 1994, 675 12 Der Begriff «zuständiges Departement» ist durch den Begriff «zuständige Direktion» ersetzt; Fassung gemäss Landsgemeindebeschluss vom 24. April 1994, A 1994, 682 13 Fassung gemäss Landsgemeindebeschluss vom 23. Oktober 1994, A 1994, 1737; in Kraft seit 1. Januar 1995 14 Fassung gemäss Landratsbeschluss vom 23. Februar 2000, A 2000, 285, 810; in Kraft seit 1. August 2000 15 Fassung gemäss Landratsbeschluss vom 17. April 2002, A 2002, 569, 1178; in Kraft seit 1. Januar 2003 16 Fassung gemäss Landratsbeschluss vom 25. Oktober 2006, A 2006, 1705, A 2007, 5; in Kraft seit 1. Januar 2007 17 Fassung gemäss Landratsbeschluss vom 24. Oktober 2007, A 2007, 1734, A 2008, 92; in Kraft seit 1. Januar 2008 18 Fassung gemäss Landratsbeschluss vom 1. April 2009, A 2009, 517, 1288; in Kraft seit 1. August 2009 19 Fassung gemäss Landratsbeschluss vom 14. Dezember 2011, A 2011, 1769, A 2012, 558; in Kraft seit 1. Januar 2012; vom Bund genehmigt am 25. Mai 2012 20 NG 214.1 21 Fassung gemäss Landratsbeschluss vom 27. März 2013, A 2013, 501, 1060; in Kraft seit 1. Januar 2014 22 NG 642.1 23 Fassung gemäss Landratsbeschluss vom 21. Mai 2014, A 2014, 874, 2227, 2228; in Kraft seit 1. Januar 2015

Law on water rights (Water Rights Law) · Nelum