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瑞士的法律

Law on waste management (Waste Management Law)

颁布于 1993-02-10 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

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关于这部法律

原标题
Gesetz über die Abfallbewirtschaftung (Abfallgesetz).
语言
German
类型
法令
组织
European Union
国家
瑞士 · Thurgau
主题
Waste and hazardous substances
关键词
waste disposal, waste management, waste prevention, waste domestic sources, waste non-domestic sources

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  1. 814.04 2/2002 1 Gesetz über die Abfallbewirtschaftung (Abfallgesetz) vom 10. Februar 1993 1) I. Allgemeine Bestimmungen § 1 Dieses Gesetz regelt die Bewirtschaftung aller Abfälle, soweit nicht Bestimmungen des Bundes oder besondere Bestimmungen des Kantons gelten. § 2 1 Das Entstehen von Abfällen ist nach Möglichkeit zu vermeiden. 2 Kanton und Gemeinden treffen und fördern Massnahmen zur Ver meidung von Abfällen, zur Verminderung der Abfallmenge sowie zur sinnvollen Wiederverwendung und Verwertung von Abfällen. § 3 1 Abfälle sind Sachen, derer sich der Inhaber entledigt hat oder deren Ver wertung, Unschädlichmachung oder Beseitigung im öffentlichen Interesse geboten ist. Der Regierungsrat definiert einzelne Arten von Abfällen. 2 Abfallbewirtschaftung ist das Erfassen, Sammeln, Sortieren, Befördern, Behandeln, Verwerten, Lagern oder Deponieren von Abfällen. 3 Abfallanlagen sind Anlagen, in denen Abfälle sortiert, abgelagert, zwischengelagert oder mit biologischen, chemischen oder physikalischen Methoden behandelt werden. 4 Altlasten sind Anreicherungen von Stoffen in Boden oder Untergrund, die von früheren Ablagerungen, Unfällen, Betriebsstätten oder Tätigkeiten herrühren und von denen schädliche oder lästige Einwirkungen auf Men schen, Tiere oder Pflanzen, deren Lebensgemeinschaften oder Lebens räume sowie auf die Fruchtbarkeit des Bodens ausgehen oder ausgehen können. 1) Vom Bund genehmigt am 20. April 1993, in Kraft gesetzt auf den 1. September 1994. Geltungsbereich Grundsätze Begriffe 814.04 Abfallgesetz 2 2/2002 § 4 1 Der Regierungsrat erarbeitet nach Anhörung der Gemeinden und der Anlagenbetreiber eine Abfallplanung. Diese hält den jeweiligen Stand der Abfallbewirtschaftung einschliesslich ihrer Mängel und Lücken fest. Sie legt insbesondere dar, 1. wie die Ziele dieses Gesetzes erreicht werden sollen, 2. welche Deponien aufgehoben oder saniert werden sollen, 3. wie die Koordination mit der Raumplanung erfolgt. 2 Die Planung enthält Grundsätze und Vorschläge für die Abfallbewirt schaftung, ermittelt den Bedarf an Abfallanlagen und bezeichnet mögliche Standorte. Sie ist periodisch veränderten Verhältnissen und dem Stand der Abfalltechnik anzupassen. 3 Die Standorte der Abfallanlagen von kantonaler Bedeutung sind in den kantonalen Richtplan aufzunehmen. II. Pflichten und Aufgaben § 5 1 Der Verursacher von Abfällen ist verpflichtet, diese auf seine Kosten zu bewirtschaften, soweit bestimmte Aufgaben nicht den Gemeinden, dem Kanton oder Dritten übertragen werden. 2 Er haftet für die Kosten einer allfälligen Ersatzvornahme durch das Gemeinwesen. § 6 1 Die Gemeinden sind zuständig für: 1. die Bewirtschaftung von Siedlungsabfällen sowie den Bau und den Betrieb der notwendigen Abfallanlagen; 2. die Sammlung und nötigenfalls die Zwischenlagerung von Sonder abfall und weiterer problematischer Abfälle in kleinen Mengen aus Haushalt und Gewerbe; 3. die Bewirtschaftung von Abfällen, deren Verursacher nicht ermittelt werden kann oder die Pflicht nach § 5 nicht erfüllt. 2 Zur Erfüllung ihrer Aufgaben können sich die Gemeinden zu Zweck verbänden zusammenschliessen, privatrechtliche Körperschaften bilden oder Verträge mit Dritten abschliessen. 3 Die Gemeinden erlassen ein Reglement über die Abfallbewirtschaftung. Das Reglement bedarf der Genehmigung durch das zuständige Departe ment des Regierungsrates. Planung Verursacher Gemeinden Abfallgesetz 814.04 2/2002 3 § 7 1 Der Kanton sorgt für die Bewirtschaftung der Sonderabfälle und der weiteren problematischen Abfälle aus den Sammlungen oder Zwischen lagerungen der Gemeinden nach § 6 Absatz 1 Ziffer 2. 2 Er kann diese Aufgabe oder einzelne Teilbereiche geeigneten öffentlich rechtlichen Körperschaften oder Privaten übertragen, sofern diese Gewähr für eine vorschriftsgemässe Durchführung bieten. 3 Der Kanton kann sich an Abfallanlagen beteiligen oder selber solche errichten oder betreiben. III. Abfallanlagen § 8 1 Die Errichtung von Abfallanlagen bedarf einer Bewilligung des Kantons. Der Regierungsrat kann einzelne Arten von Abfallanlagen von der Bewilligungspflicht ausnehmen. 2 Die Bewilligung wird erteilt, sofern die Anlage der Planung nach § 4 dieses Gesetzes nicht zuwiderläuft und in technischer sowie betrieblicher Hinsicht Gewähr für vorschriftsgemässe Abfallbewirtschaftung bietet. 3 Die Bewilligung kann mit Auflagen oder Bedingungen verknüpft wer den, insbesondere mit dem Nachweis genügender Deckung für allfällige von der Anlage oder deren Betrieb ausgehende Schäden. § 9 1 Der Regierungsrat bezeichnet jene Abfallanlagen, die zusätzlich einer Betriebsbewilligung bedürfen. 2 In der Betriebsbewilligung werden die zulässigen Abfälle und deren Be handlung, die Eingangs- und die Betriebskontrolle sowie das Pflichtenheft und die Ausbildung des Personals geregelt. 3 Die Betriebsbewilligung ist befristet. Bei erneuter Erteilung kann verlangt werden, dass die Anlage innert angemessener Frist dem Stand der Technik angepasst wird, sofern dadurch die Umweltbelastung reduziert wird und die Anpassung wirtschaftlich tragbar ist. § 10 Der Regierungsrat kann für öffentliche oder private Abfallanlagen Einzugsgebiete festlegen. Die Gemeinden und die Betreiber von Abfall anlagen sind anzuhören. Kanton Errichtungs bewilligung Betriebs bewilligung Einzugsgebiete 814.04 Abfallgesetz 4 2/2002 § 11 1 Innerhalb festgelegter Einzugsgebiete sind die Betreiber verpflichtet, jene Abfälle anzunehmen, für welche die Anlage bewilligt wurde. 2 Aus triftigen Gründen, namentlich wenn eine vorschriftsgemässe Be wirtschaftung sonst nicht möglich ist, kann der Kanton die Betreiber verpflichten, auch geeignete Abfälle anzunehmen, die nicht aus ihrem Einzugsgebiet stammen. § 12 1 Abfälle dürfen nur an Abfallanlagen abgegeben werden, in denen sie vorschriftsgemäss bewirtschaftet werden können. 2 Innerhalb eines Einzugsgebietes sind die Inhaber von Abfällen ver pflichtet, diese an die entsprechenden Sammeldienste oder an die für die geeignete Abfallbewirtschaftung bestimmte Anlage abzugeben. 3 Soweit ein Gesuchsteller nachweist, dass die vorschriftsgemässe Bewirtschaftung der entsprechenden Abfälle gewährleistet ist, kann der Kanton nach Anhörung des Anlagebetreibers Ausnahmen von Absatz 2 bewilligen. § 13 In besonderen Fällen oder wo keine Einzugsgebiete festgelegt sind, kann der Kanton die Inhaber von Abfällen im Einzelfall verpflichten, ihre Abfälle bestimmten Anlagen zuzuführen. IV. Altlasten § 14 1 Der Kanton führt einen öffentlichen Kataster über nachgewiesene oder mögliche Altlasten. 2 Die Aufnahme eines Grundstückes in den Kataster ist unter Hinweis auf die Bewilligungspflicht für Eingriffe gemäss § 15 dem Eigentümer schriftlich mitzuteilen und in der Gemeinde öffentlich bekanntzumachen. 3 Die Aufnahme von Grundstücken in den Kataster ist im Grundbuch anzumerken. § 15 1 Eingriffe in Grundstücke, die im Altlastenkataster aufgeführt sind, bedürfen einer Bewilligung des Kantons. Diese wird erteilt, wenn der Gesuchsteller nachweist, dass durch den Eingriff die von der Altlast ausgehende Umweltgefährdung nicht erhöht und eine mögliche Sanierung nicht erschwert wird. Annahmepflicht Abgabepflicht Zuweisung im Einzelfall Kataster Bewilligung für Eingriffe Abfallgesetz 814.04 2/2002 5 2 Erhalten Behörden oder Amtsstellen Kenntnis von bevorstehenden oder erfolgten Eingriffen, benachrichtigen sie unverzüglich das zuständige Departement. 3 Das Eingriffsverbot wird vorläufig rechtswirksam mit der Publikation gemäss § 14 Absatz 2. § 16 1 Ist eine Altlast nachgewiesen und sind zum Schutz von Mensch und Umwelt Massnahmen angezeigt, hat der Verursacher aufgrund von Unter suchungen Sanierungsvorschläge zu unterbreiten. Der Kanton ordnet die notwendigen Massnahmen zur Sanierung, insbesondere durch Beseitigung oder Sicherung der Altlasten, an. 2 In dringenden Fällen kann der Kanton notwendige Massnahmen gemäss Absatz 1 direkt anordnen. 3 Als Verursacher einer Altlast gilt, wer durch Tun oder pflichtwidriges Unterlassen zu ihrer Entstehung oder Vergrösserung beigetragen oder daraus Vorteile erzielt hat. § 17 Grundeigentümer und andere dinglich Berechtigte haben Kontroll- oder Sanierungsmassnahmen zu dulden. Kanton oder Gemeinde haben sie vorgängig zu informieren. V. Besondere Bestimmungen § 18 1 Der Regierungsrat bezeichnet die Abfälle, die der Bewirtschaftung ge trennt zu übergeben sind. Er kann über ihre Bewirtschaftung besondere Vorschriften erlassen. 2 Die Gemeinden können weitergehende Vorschriften erlassen. § 19 1 Der Kanton kann die Betreiber von öffentlichen oder privaten Abfall anlagen verpflichten, für einen Bahntransport zu sorgen und jene Anlagen zu erstellen und zu betreiben, die für die Anlieferung geeigneter Abfälle mit der Bahn erforderlich sind. 2 Zum Ausgleich der Transportkosten sind die Mehrkosten über die Tarife auf alle Anlieferer abzuwälzen. Sanierung Duldungspflicht Trennung der Abfälle Bahntransport 814.04 Abfallgesetz 6 2/2002 3 Der Kanton kann die Inhaber von Abfällen verpflichten, bestimmte Abfälle mit der Bahn den entsprechenden Anlagen zuzuführen, sofern die nötigen technischen Einrichtungen zur Verfügung stehen. 4 Der Aufwand für die Massnahmen gemäss den Absätzen 1 und 3 soll in einem angemessenen Verhältnis zum erzielbaren Nutzen stehen. § 20 1 Das Verbrennen von Abfällen im Freien oder in ungeeigneten Feue rungsanlagen sowie das Abbrennen von Gebäuden oder Gebäudeteilen sind verboten. In Einzelfällen kann der Kanton Ausnahmen bewilligen, insbesondere zu Übungszwecken für Feuerwehr, Polizei, Zivilschutz oder Armee. 2 Das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen aus Garten, Feld oder Forst ist zulässig, sofern keine übermässigen Immissionen entstehen. VI. Finanzierung § 21 Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 6 erheben die Gemeinden Gebühren. § 22 1 Über die Art der Erhebung und die Höhe der Gebühren erlassen die Gemeinden ein Reglement. Dieses bedarf der Genehmigung durch das Departement. 2 Die Art der Erhebung soll die Weiterverrechnung der Kosten nach dem Verursacherprinzip ermöglichen. 3 Die Gebühren sollen die Kosten der Bewirtschaftung decken. Dazu gehören auch Verzinsung und Abschreibung des Anlagekapitals, ange messene Rückstellungen für den Störfall und die Nachsorge sowie Aufwendungen für Massnahmen gemäss § 2 Absatz 2. § 23 1 Die Gemeinden können durch das Reglement für einzelne Dienst leistungen vom Verursacher- oder Kostendeckungsprinzip abweichen oder auf die Erhebung von Gebühren verzichten, soweit 1. dadurch eine sinnvolle Wiederverwendung oder Verwertung der Abfälle gefördert werden kann oder 2. die Weiterverrechnung der Kosten unverhältnismässig wäre. Verbrennungs verbot Gemeinden Bemessung, Verursacher prinzip, Kostendeckungs prinzip Ausnahmen Abfallgesetz 814.04 2/2002 7 2 Die Kosten der Gemeinden für die Erfüllung ihrer Aufgabe nach § 6 Absatz 1 Ziffer 2 sowie die Beiträge nach § 24 können durch Pauschal gebühr finanziert oder aus allgemeinen Mitteln beglichen werden. § 24 1 Die Kosten aus der Erfüllung seiner Aufgaben gemäss § 7 Absätze 1 und 2 deckt der Kanton durch Beiträge der Gemeinden. Die Beiträge werden nach Massgabe der Einwohnerzahl berechnet. Der Regierungsrat regelt die Art der Erhebung. 2 Errichtet oder betreibt der Kanton Anlagen nach § 7 Absatz 3, erhebt er kostendeckende Gebühren. § 25 Private Betreiber bewilligter Abfallanlagen können den Aufwand, der für eine wirtschaftliche Betriebsführung erforderlich ist, den Anlieferern in Rechnung stellen. Die Tarife bedürfen der Genehmigung durch den Regierungsrat. § 26 1 Wer Abklärungen, Massnahmen, Kontrollen oder Überwachungen zur Vermeidung, Eindämmung oder Behebung von Umweltschäden verur sacht, trägt die Kosten. Wer im Sinne von § 16 Absatz 3 dieses Gesetzes als Verursacher einer Altlast nur deshalb gilt, weil er einen Vorteil erzielt hat, ist nur bis zur Höhe des erzielten Vorteils kostenpflichtig. 2 Mitverursacher können nach ihren Anteilen, Interessierte entsprechend ihrem Interesse zur Kostentragung verpflichtet werden. 3 Bei mehreren Beteiligten kann die Kostentragung vertraglich geregelt werden. § 27 1 Kann der Verursacher einer Altlast nicht ermittelt werden oder ist er zahlungsunfähig, werden die Kosten vom Kanton getragen. Die betroffe nen Gemeinden haben sich nach Massgabe ihrer Finanzkraft mit 20 bis 60 Prozent zu beteiligen. Der Regierungsrat legt den Kostenanteil der Gemeinden im Einzelfall fest. In Härtefällen kann der Mindestansatz unterschritten oder bei Mitverschulden der Gemeinde der Höchstansatz überschritten werden. 2 Der Rückgriff auf die Pflichtigen gemäss § 26 bleibt vorbehalten. Kanton Private Betreiber Kostentragung durch Verursacher Kostentragung durch den Kanton 814.04 Abfallgesetz 8 2/2002 § 28 1 Für bewilligte Abfallanlagen kann der Kanton die für die Gewährung von Bundesbeiträgen erforderlichen Mindestbeiträge an die Projektierung und die Erstellung von Anlagen oder Einrichtungen leisten. 2 Bei schwierigen Verhältnissen sowie für die Sanierung von Altlasten können unabhängig von Leistungen des Bundes Beiträge oder Darlehen gewährt oder Bürgschaften übernommen werden. 3 Soweit die Kosten für die Erfüllung der Aufgabe nach § 6 Absatz 1 Ziffer 3 im Einzelfall die finanziellen Möglichkeiten einer Gemeinde übersteigen, gewährt der Kanton zinslose Darlehen. In Härtefällen leistet der Kanton Beiträge. Leistungen des Verursachers stehen dem Kanton bis zur Höhe seiner Beiträge zu. 4 Beiträge können mit Bedingungen oder Auflagen verbunden werden. § 29 Der Kanton kann sich an der Finanzierung von Untersuchungen auf dem Gebiet der Abfallbewirtschaftung oder von Anlagen zur Erprobung neuer Verfahren der Abfalltechnik beteiligen. Er kann eigene Forschungsprojek te in Auftrag geben. VII. Vollzug § 30 Der Kanton führt die Oberaufsicht über die Abfallbewirtschaftung. Er überwacht Bau und Betrieb von Abfallanlagen, die einer Bewilligung nach § 8 bedürfen. § 31 Die Gemeinden führen die unmittelbare Aufsicht über die Abfallbewirt schaftung in ihrem Gebiet, soweit das kantonale Recht bestimmte Aufgaben nicht anderen Stellen überträgt. Sie treffen die erforderlichen Massnahmen. § 32 1 Vernachlässigen Gemeinden ihre Pflichten und werden dadurch öffent liche Interessen gefährdet, trifft der Regierungsrat nach erfolgloser Mahnung die erforderlichen Massnahmen. Ordnet er die Ersatzvornahme an, haften die säumigen Gemeinden für die Kosten. Beiträge, Darlehen und Bürgschaften des Kantons Forschungs- oder Entwicklungs beiträge Oberaufsicht Aufsicht Säumnis der Gemeinden Abfallgesetz 814.04 2/2002 9 2 In dringenden Fällen kann der Regierungsrat die notwendigen Mass nahmen sogleich anordnen. 3 Ordnet der Regierungsrat den Bau oder den Betrieb von Abfallanlagen an, regelt er auch die Kostentragung. VIII. Übergangs- und Schlussbestimmungen § 33 1 Wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. seine Pflichten nach den §§ 5, 11 oder 12 Absätze 1 oder 2 verletzt, 2. ohne Bewilligung bewilligungspflichtige Abfallanlagen erstellt oder betreibt, 3. ohne Bewilligung Eingriffe in Grundstücke, die im Altlastenkataster aufgeführt sind, vornimmt, 4. ohne Bewilligung Gebäude oder Gebäudeteile abbrennt oder Abfälle im Freien oder in ungeeigneten Feuerungsanlagen verbrennt, 5. Vorschriften des Regierungsrates oder der Gemeinden über die getrennte Abgabe und Bewirtschaftung von Abfällen verletzt, wird mit Haft oder Busse bis 50 000 Franken, bei Gewinnsucht mit Busse in unbeschränkter Höhe bestraft. 1)2 § 104 des Planungs- und Baugesetzes 2) ist anwendbar. § 34 Die Betreiber bestehender, bisher nicht bewilligungspflichtiger Abfall anlagen haben auf Aufforderung durch den Kanton eine Bewilligung nach § 9 einzuholen. § 35 Die Gemeinden erlassen innert zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die zum Vollzug notwendigen Vorschriften. Bestehende Vor schriften sind innert dieser Frist anzupassen. 1) Fassung gemäss G betreffend die Umsetzung des Projektes Brevi vom 21. No vember 2001, in Kraft gesetzt auf den 1. April 2002. 2) 700 Strafbestimmung Nachträgliche Betriebs bewilligung Erlasse der Gemeinden 814.04 Abfallgesetz 10 2/2002 §§ 36 – 37 1) § 38 Dieses Gesetz tritt nach Genehmigung durch den Bundesrat auf einen vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft. 1) Änderung und Aufhebung bisherigen Rechtes, ABl. 1993, Seiten 278 und 279. Inkrafttreten

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