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瑞士的法律

Law on trade in livestock (Livestock Trade Law)

颁布于 1922-12-18 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Gesetz betreffend die Betreibung des Viehhandels (Viehhandelsgesetz).
语言
German
类型
条例
组织
European Union
国家
瑞士 · Schaffhausen
主题
Livestock
关键词
animal production, cattle, rodents, swine, sheep/goats, equine-animals, internal trade, international trade
类别
*

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文本

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  1. Art. 1 1 Als Viehhandel im Sinne dieses Gesetzes gilt der gewerbsmässige An- und Verkauf sowie Tausch von Tieren des Pferde-, Rindvieh-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegeschlechtes. 2 Die gewerbsmässige Vermittlung solcher Geschäfte ist dem Handel gleichgestellt. 3 Der mit dem Betrieb eines landwirtschaftlichen Gewerbes oder mit der Mästerei ordentlicherweise verbunden Wechsel des Viehstandes, der Ver- kauf von selbstgezüchtetem oder selbstgemästetem Vieh, der Ankauf von Vieh zum Zwecke der Selbstversorgung sowie der Ankauf durch Metzger zum Schlachten im eigenen Betriebe fallen nicht unter den Begriff des Viehhandels.

  2. Art. 2 1 Wer den Viehhandel auf eigene Rechnung betreiben will, muss im Be- sitz eines Viehhandelsausweises (Patentes) sein, der vom Departement des Innern 1) ausgestellt wird. Der Viehhandelausweis ist persönlich. 2 Für Angestellte oder Beauftragte (Vermittler) haben die Geschäftsinha- ber ebenfalls einen solchen Ausweis einzuholen. 3 Der Viehhandelsausweis ist jeweils für das laufende Kalenderjahr gültig; er ist vom Berechtigten stets mitzuführen und auf erstes Verlangen den Kontrollorganen vorzuweisen. 4 Der Viehhandelsausweis darf nur an Personen erteilt werden, die tat- sächlich in der Schweiz wohnhaft und niedergelassen sind und einen gu- ten Leumund besitzen. Patentierte Viehhändler müssen im Besitze eigener oder gemieteter Stallungen sein, welche den tierseuchenpolizeilichen Vor- GS XIV, S. 144; Rechtsbuch 1964, Nr. 214. Schaffhauser Rechtsbuch 1997 1 916.400 Viehhandelsgesetz schriften genügen. Händler, die ihre Ware direkt in die Schlachthäuser ab- liefern, können durch das Departement des Innern 1) von der Haltung ei- gener Stallungen befreit werden. 5 Auf die Stallungen finden die Vorschriften von Art. 117 bis 119 der Vollziehungsverordnung vom 30. August 1920 2) zum Bundesgesetz betreffend die Bekämpfung von Tierseuchen vom 13. Juni 1917 Anwen- dung.

  3. Art. 3 1 Wer den Viehhandel betreiben will, hat in bar, in guten Wertschriften oder durch eine genügende Sicherheit bietende Garantieverpflichtung ei- ner Genossenschaft, Bank oder Versicherungsgesellschaft Kaution zu leis- ten. 2 Die Höhe derselben wird in jedem einzelnen Falle durch das Departe- ment des Innern 1) nach dem Umfange des Geschäftsbetriebes festgesetzt. 3 Sie beträgt: für Händler mit Grossvieh und Pferden Fr. 2'000.-- bis Fr. 20'000.-- für Händler mit Kleinvieh Fr. 1'000.-- bis Fr. 10'000.-- 4 Bei Verzicht auf den Viehhandelsausweis oder bei Entzug desselben wird die Kaution drei Monate nach Ablauf des Patentes aushingegeben, sofern auf Publikation im Amtsblatt keine Ansprüche im Sinne von Art. 4 des Gesetzes geltend gemacht und erledigt wurden.

  4. Art. 4 Die Kaution dient zur Sicherstellung: a) der Ansprüche, die infolge einer schuldhaften Verschleppung der Tierseuchen oder infolge einer Verletzung der seuchenpolizeilichen Vorschriften gegen den Viehhändler, dessen Angestellte oder Beauf- tragte für Staat, Gemeinden und Private entstehen, wobei die öffent- lich-rechtlichen den privaten Ansprüchen vorgehen; b) der Bussen und Gebühren, die auf Grund der Tierseuchengesetzge- bung gegen den Viehhändler, dessen Angestellte oder Beauftragte ausgefällt werden, mit Einschluss der Gerichtskosten; c) der fälligen Umsatzgebühren.

  5. Art. 5 1 Für die Erteilung des Viehhandelsausweises (Patent) sind ausser einer Kanzleigebühr von Fr. 5.-- per Jahr folgende Gebühren zu entrichten: 1. Eine Grundtaxe, betragend für Händler mit Pferden Fr. 100.-- 2 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 Viehhandelsgesetz 916.400 Händler mit Grossvieh Fr. 100.-- Händler mit Kleinvieh und Kälbern Fr. 50.-- 2. eine Umsatzgebühr für den gesamten Umsatz des Viehhändlers, seiner Beauftragten und Angestellten, ausgenommen das umgesetzte Vieh, für das der Betreffende in einem andern Kanton gleichartige Ge- bühren zu entrichten hat. Die Umsatzgebühr beträgt: pro umgesetztes Stück Grossvieh Fr. 1.-- pro umgesetztes Stück Kleinvieh, Schafe, Ziegen und Schweine im Alter von über acht Wochen sowie Kälber im Alter bis zu drei Monaten Fr. --.50 pro umgesetztes Stück Ferkel (Schweine im Alter unter acht Wochen) Fr. --.20 pro umgesetztes Pferd Fr. 5.-- 2 ... 3) 3 Der Regierungsrat ist ermächtigt, bei veränderten wirtschaftlichen Ver- hältnissen die Grundtaxen und die Umsatzgebühren mit Zustimmung des Grossen Rates bis zu 100 Prozent zu erhöhen oder bis zu 50 Prozent zu reduzieren. 4 Das Departement des Innern 1) ist befugt, mit einzelnen Händlern für die Umsatzgebühren jährliche Pauschalabfindungen zu vereinbaren.

  6. Art. 6 1 Viehhandelsausweise können vom Departement des Innern 1) jederzeit vorübergehend oder gänzlich widerrufen oder eingeschränkt werden, wenn der Inhaber den seuchenpolizeilichen Bestimmungen zuwiderhan- delt oder wenn er die Vorschriften dieses Gesetzes, insbesondere die in

  7. Art. 2 aufgestellten Erfordernisse, nicht erfüllt. 2 Der gänzliche Entzug des Ausweises darf nur in schweren Fällen oder bei wiederholten Übertretungen seuchenpolizeilicher Vorschriften, nach Anhörung des Beschuldigten, erfolgen. 3 Findet ein Widerruf statt, so hat der Inhaber den Viehhandelausweis oh- ne Verzug an die Ausfertigungsbehörde zurückzugeben. 4 Das Rekursrecht an den Regierungsrat bleibt gewährleistet.

  8. Art. 7 1 Die Viehhändler haben über alle in- und ausserhalb des Kantons von ih- nen abgeschlossenen Käufe, Verkäufe sowie die Tauschgeschäfte eine Kontrolle zu führen nach Massgabe des ihnen vom Departement des In- nern 1) zum Selbstkostenpreis überlassenen Formulars. Diese Kontrollen Schaffhauser Rechtsbuch 1997 3 916.400 Viehhandelsgesetz sind der vorgenannten Stelle auf Verlangen jederzeit zur Einsicht vorzu- legen. 2 Das Departement des Innern 1) ist ermächtigt, den Händlern unter An- wendung der nötigen Sicherheitsmassnahmen zweckmässige Erleichte- rungen in der Führung der Umsatzkontrollen zu gewähren.

  9. Art. 8 Mit Busse bis auf Fr. 500.– wird von der zuständigen kantonalen Behör- de 1) bestraft: 1. wer ohne Viehhandelsausweis den Viehhandel auf eigene oder fremde Rechnung ausübt; 2. wer den Vorschriften und Verfügungen über die Kautionsstellung nicht nachkommt; 3. wer einen Viehhandelsausweis nach erfolgtem Widerruf nicht sofort zurückgibt; 4. wer die vorgeschriebene Umsatzkontrolle nicht führt, ungenau führt oder den zuständigen Organen auf Verlangen nicht vorlegt, sofern darin nicht eine betrügerische Handlung erblickt werden kann; 5. wer den übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes zuwiderhandelt.

  10. Art. 9 Der Vollzug dieses Gesetzes liegt dem Departement des Innern 1) ob.

  11. Art. 10 1 Der Regierungsrat wird ermächtigt, einer auf Gegenseitigkeit beruhen- den Übereinkunft (Konkordat) anderer Kantone beizutreten, sofern die Grundsätze des vorstehenden Gesetzes gewahrt bleiben. 2 Die Genehmigung einer solchen Übereinkunft bleibt dem Grossen Rate vorbehalten.

  12. Art. 11 1 Dieses Gesetz tritt unter dem Vorbehalt seiner Annahme durch das Volk am 1. Januar 1923 in Kraft. 2 Durch dasselbe wird das Gesetz betreffend gewerbsmässige Betreibung des Viehhandels vom 17. Januar 1879 aufgehoben. Fussnoten: 1) Fassung gemäss V vom 9. Dezember 1986, in Kraft getreten am 1. Januar 1987 (Amtsblatt 1986, S. 1043). 4 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 Viehhandelsgesetz 916.400 2) BS 9, 295 f. 3) Aufgehoben durch G vom 14. Mai 1984, in Kraft getreten am 1. Januar 1985 (Amtsblatt 1984, S. 887). Schaffhauser Rechtsbuch 1997 5

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