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瑞士的法律

Law on the use of energy

颁布于 2004-03-10 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Gesetz über die Energienutzung.
语言
German
类型
法令
组织
European Union
国家
瑞士 · Thurgau
主题
Energy
关键词
basic legislation, renewable energy, energy conservation/energy production, enforcement/compliance, offences/penalties

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文本

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  1. § 1 Zweck 1 Dieses Gesetz bezweckt: 1. Förderung einer sparsamen und rationellen Energienutzung; 2. Förderung der Nutzung erneuerbarer und umweltverträglich produzierter Energien; 3. Minderung der Abhängigkeit von fossilen Energieträgern; 4. Vollzug der Energiegesetzgebung des Bundes.

  2. § 2* Vorbildfunktion der öffentlichen Hand 1 Kanton, Gemeinden sowie andere Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechtes nehmen in ihrem Bereich eine Vorbildfunktion bezüglich der Zwecke dieses Gesetzes wahr. 2 Ihre Neubauten und tiefgreifende Umbau- und Sanierungsmassnahmen an ihren Gebäuden sind mindestens nach dem Minergie-Standard auszuführen. Bei kantona- len Neubauten ist grundsätzlich der Minergie-P-Standard einzuhalten. 3 Der Regierungsrat legt die Einzelheiten und bei kleineren Eingriffen die Anforde- rungen für die neu zu erstellenden Bauteile in der Verordnung fest. 4 Sind diese Anforderungen nachweislich nur mit einem sehr hohen Aufwand zu er- reichen, kann ausnahmsweise davon abgewichen werden. 2. Fördermassnahmen

  3. § 3 Zusammenarbeit 1 Der Kanton arbeitet mit dem Bund, anderen Kantonen, den Politischen Gemeinden, der Wirtschaft und den Verbänden zusammen. 2 Er kann im Rahmen dieser Zusammenarbeit Informations- und Beratungsorganisa- tionen schaffen, sich an solchen Organisationen beteiligen oder private Organisatio- nen bei ihrer Informations-, Weiterbildungs- und Beratungstätigkeit unterstützen. * Änderungstabelle am Schluss des Erlasses 1 731.1 G Energienutzung (EnG)

  4. § 4 Information und Beratung 1 Kanton und Politische Gemeinden informieren und beraten bezüglich der Möglich- keiten einer sparsamen und rationellen Energienutzung sowie der Nutzung erneuer- barer und umweltverträglich produzierter Energien. 2 Der Kanton führt eine Energiefachstelle und kann Dritte beiziehen. 3 Die Politischen Gemeinden gewährleisten eine Energieberatung durch eine eigene Beratungsstelle, den Anschluss an eine regionale Beratungsstelle oder durch Beauf- tragung von geeigneten Fachpersonen.

  5. § 5 Aus- und Weiterbildung 1 Der Kanton fördert die Aus- und Weiterbildung von Personen, die mit Aufgaben nach diesem Gesetz betraut sind. 2 Er kann die Aus- und Weiterbildung von Energiefachleuten unterstützen.

  6. § 6 Finanzhilfen 1 Finanzhilfen können für Massnahmen gewährt werden, die den Zwecken dieses Gesetzes dienen. 2 Dazu gehören insbesondere Massnahmen betreffend: 1. sparsame und rationelle Energienutzung; 2. * Nutzung von erneuerbaren und umweltverträglich produzierten Energien, ins- besondere Elektrizität aus Neuanlagen, welche Sonnenenergie, Biomasse, Geothermie und natur- und landschaftsverträglich gewonnene Wasserkraft verwenden; 2a. * Nutzung von Abwärme; 3. Information, Beratung, Planung und Marketing im Energiebereich; 4. Aus- und Weiterbildung im Energiebereich, insbesondere von Fachleuten. 3 Die Ausrichtung von Beiträgen ist auf den Rahmen des bewilligten Budgetkredites beschränkt. *

  7. § 6a * Energiefonds 1 Der Kanton errichtet einen Fonds zur Förderung erneuerbarer Energien und der Energieeffizienz. 2 Der Fonds wird durch Erträge aus Beteiligungen an Energiegesellschaften und all- gemeine Staatsmittel geäufnet. * 3 Der Grosse Rat legt den Staatsbeitrag im Voranschlag so fest, dass für das Budget - jahr inklusive Fondsbestand eine kantonale Fördersumme von zwölf bis zweiund- zwanzig Millionen Franken zur Verfügung steht. * 4 Das Departement erlässt ein Förderprogramm. 2 G Energienutzung (EnG) 731.1 3. Energiesparmassnahmen

  8. § 7 Bauten und Anlagen 1 Neu- und Umbauten sowie Anlagen zur Erzeugung, Nutzung und Verteilung von Energie sind so zu planen, auszuführen und zu betreiben, dass die Energie sparsam und rationell genutzt wird. 2 Der Regierungsrat kann Normen, Empfehlungen oder Richtlinien Dritter über die Energienutzung, soweit sie dem anerkannten Stand der Technik entsprechen, nach Anhören interessierter Kreise für verbindlich erklären.

  9. § 8 Erweiterte Anforderungen an Neubauten 1 Neubauten und Erweiterungen von bestehenden Bauten sind so zu bauen und aus- zurüsten, dass mindestens 20 Prozent des Standard-Wärmebedarfs für Heizung und Warmwasser mit erneuerbaren Energien gedeckt oder durch verbesserte Wärme- dämmung eingespart werden. 2 Der Regierungsrat regelt die Berechnung des Standard-Wärmebedarfs und die Aus- nahmen.

  10. § 9* Verbrauchsabhängige Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung 1 Neubauten und neue Gebäudegruppen mit zentraler Wärmeversorgung für fünf oder mehr Nutzungseinheiten sind mit den nötigen Geräten zur Erfassung des indivi- duellen Wärmeverbrauchs für Heizung und Warmwasser auszurüsten. 2 Bestehende Bauten mit zentraler Wärmeversorgung für fünf oder mehr Nutzungs- einheiten sind bei einer Gesamterneuerung des Heizungssystems oder des Warm- wassersystems mit den Geräten zur Erfassung des individuellen Wärmeverbrauchs für Heizung beziehungsweise Warmwasser auszurüsten. 3 Bestehende Gebäudegruppen mit zentraler Wärmeversorgung sind pro Gebäude mit Geräten zur Erfassung des Wärmeverbrauchs für Heizung auszurüsten, wenn an einem oder mehreren Gebäuden mehr als 75 Prozent der Gebäudehülle saniert wird. 4 Die Kosten für den Wärmeverbrauch sind zum überwiegenden Teil anhand des ge- messenen Verbrauchs der einzelnen Nutzeinheiten abzurechnen. 5 Der Regierungsrat regelt die Ausnahmen von der Ausrüstungs- und Abrechnungs- pflicht für Bauten und Gebäudegruppen mit geringer installierter Wärmeerzeuger- leistung, hohem Anteil erneuerbarer Energie oder niedrigem spezifischen Energie- verbrauch. 3 731.1 G Energienutzung (EnG)

  11. § 10 * Kühlung, Befeuchtung, Entfeuchtung 1 Zur Kühlung, Befeuchtung oder Entfeuchtung von Räumen sind besonders effizi- ente Anlagen einzusetzen oder die Anlagen sind mit erneuerbarer Energie zu betrei- ben. 2 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

  12. § 11 * Grenzwerte für den Elektrizitätsbedarf 1 Neubauten sowie erhebliche Umbauten und Umnutzungen, welche Geschossflä- chen von insgesamt mehr als 1 000 Quadratmetern für Dienstleistungen, gewerbli- che oder öffentliche Nutzungen enthalten, haben für diese Flächen die vom Regie- rungsrat für verbindlich erklärten Grenzwerte für den spezifischen Elektrizitätsbe - darf für Beleuchtung, Lüftung und Kälte einzuhalten.

  13. § 11a * Ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen 1 Ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen zur Gebäudebeheizung sind nicht zu- lässig, wenn sie: 1. neu installiert werden, 2. als Ersatz für ortsfeste Widerstandsheizungen mit Wasserverteilsystem vorge- sehen sind oder 3. als Zusatzheizung eingesetzt werden. 2 Sie sind zulässig, wenn sie im begrenzten Umfang als Notheizung oder in beson- ders energieeffizienten Gebäuden eingesetzt werden.

  14. § 12 Beheizte Freiluftbäder 1 Der Bau neuer und die Sanierung bestehender beheizter Freiluftbäder sowie der Ersatz und die wesentliche Änderung der technischen Einrichtungen zu deren Behei- zung sind nur zulässig, wenn sie mit erneuerbarer Energie oder mit nicht anderweitig nutzbarer Abwärme betrieben werden. 2 Elektrische Wärmepumpen dürfen eingesetzt werden, wenn eine Abdeckung der Wasserfläche gegen Wärmeverluste vorhanden ist.

  15. § 12a * Heizungen im Freien 1 Ortsfeste Heizungen im Freien sind ausschliesslich mit erneuerbarer Energie oder nicht anders nutzbarer Abwärme zu betreiben. 2 Eine Ausnahme kann bewilligt werden, wenn: 1. die Sicherheit von Personen und Sachen oder der Schutz technischer Einrich- tungen den Betrieb einer Heizung im Freien erfordert, 2. bauliche und betriebliche Massnahmen nicht ausführbar oder unverhältnis- mässig sind und 4 G Energienutzung (EnG) 731.1 3. die Heizung im Freien mit einer temperatur- und feuchteabhängigen Regelung ausgerüstet ist.

  16. § 13 * Elektrizitätserzeugungsanlagen 1 Werden Elektrizitätserzeugungsanlagen mit fossilen oder erneuerbaren Brennstof- fen betrieben, ist die dabei entstehende Wärme fachgerecht und weitgehend zu nut- zen. 2 Ausgenommen sind Anlagen, die keine Verbindung zum öffentlichen Elektrizitäts- verteilnetz haben, Notstrom erzeugen oder für Probeläufe von höchstens 50 Stunden pro Jahr betrieben werden.

  17. § 14 Optimierungsmassnahmen bei Grossverbrauchern 1 Grossverbraucher mit einem jährlichen Wärmeverbrauch von mehr als fünf Giga- wattstunden oder einem jährlichen Elektrizitätsverbrauch von mehr als einer halben Gigawattstunde sind verpflichtet, ihren Energieverbrauch im Rahmen des wirtschaft- lich Zumutbaren zu optimieren, insbesondere durch Nutzung von Abwärme. 2 Sie können von der Einhaltung energietechnischer Vorschriften entbunden werden, wenn sie sich individuell oder in einer Gruppe im Rahmen von Zielvereinbarungen zur Reduktion des CO2-Ausstosses oder zur effizienten Energienutzung verpflich- ten.

  18. § 14a * Gebäudeenergieausweis 1 Der Regierungsrat erlässt Vorschriften über die Angabe des Energieverbrauchs von Gebäuden (Gebäudeenergieausweis).

  19. § 14b * Auskunftspflicht 1 Die Politischen Gemeinden sowie die Energieversorgungsunternehmen, Energie- produzenten und grossen Energieverbraucher sind verpflichtet, den für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Stellen die dazu erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 2 Die Auskünfte umfassen qualitative und quantitative Informationen über die aktu- ellen und zukünftigen Energieflüsse, die Energieproduktion und die Verbraucher. Die Informationen dienen als Grundlage für die Energierichtplanung, die Energie - planung und die Optimierungsmassnahmen bei Grossverbrauchern.

  20. § 14c * Energieplanung der Gemeinden 1 Im Zusammenhang mit der Nutzung von Abwärme oder erneuerbaren Energien kann das Departement einzelne Politische Gemeinden oder die Politischen Gemein- den eines zusammenhängenden Energieversorgungsgebietes zur Erstellung einer Energieplanung verpflichten. 5 731.1 G Energienutzung (EnG) 2Bei einer Verpflichtung einer oder mehrerer Politischer Gemeinden setzt das De- partement nach deren Anhörung Ziel, Art und Umfang der Planung, bei einer Ver- pflichtung mehrerer Politischer Gemeinden eines zusammenhängenden Versor- gungsgebietes die Organisationsstruktur fest. 4. Weitere Bestimmungen

  21. § 15 Versorgung mit Fernwärme 1 Scheiden Politische Gemeinden Gebiete aus, für die Fernwärme vorgesehen ist, kann der Anschluss an das Versorgungsnetz vorgeschrieben werden. 2 Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Planungs- und Baugeset- zes1) über den Richtplan oder den Gestaltungsplan. 3 Für bestehende Bauten oder Anlagen kann der Anschluss nur vorgeschrieben wer- den, wenn wesentliche Erneuerungen oder Umbauten an bestehenden Heizungsanla- gen vorgenommen werden.

  22. § 16 Ausnahmebewilligungen 1 Bei ausserordentlichen Verhältnissen, insbesondere wenn eine unzumutbare Härte, eine unverhältnismässige Erschwernis oder ein sinnwidriges Ergebnis entstünde, kann die zuständige Behörde Ausnahmen von den Vorschriften dieses Gesetzes oder den Ausführungsbestimmungen zulassen. 2 Ausnahmebewilligungen können mit kompensatorischen Massnahmen verbunden werden.

  23. § 17 Übertragung von Vollzugsaufgaben an Private 1 Kanton oder Politische Gemeinden können Private oder private Organisationen zum Vollzug beiziehen und diesen namentlich Prüf-, Kontroll- und Überwachungs - aufgaben übertragen.

  24. § 18 * Ergänzendes Recht 1 Für Vollzug und Verfahren gelten die §§ 114 bis 118 des Planungs- und Baugeset- zes, soweit dieses Gesetz und seine Ausführungsbestimmungen keine besonderen Regelungen enthalten. 1) 700 6 G Energienutzung (EnG) 731.1

  25. § 19 Strafbestimmung 1 Wer vorsätzlich den Bestimmungen von Abschnitt 3. oder den in Ausführung die- ser Bestimmungen erlassenen Vorschriften oder einem entsprechenden, unter Hin- weis auf die Strafandrohung dieser Bestimmung an ihn gerichteten Entscheid zuwi- derhandelt, wird mit Haft oder Busse bis 40 000 Franken bestraft. 2 Wird die Tat fahrlässig begangen, ist die Strafe Busse bis zu 10 000 Franken. 5. Übergangs- und Schlussbestimmungen

  26. § 20 Aufhebung bisherigen Rechtes 1 Das Energiegesetz vom 22. Dezember 1986 wird mit Ausnahme von § 13a aufge- hoben.

  27. § 21 Übergangsbestimmung 1 § 13a des Energiegesetzes vom 22. Dezember 1986 wird vom Regierungsrat erst dann ausser Kraft gesetzt, wenn eine entsprechende bundesrechtliche Lösung zur Anwendung kommt1).

  28. § 22 Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz tritt auf einen durch den Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft2). 1) Ausser Kraft gesetzt mit RRB vom 11. November 2008. 2) In Kraft gesetzt auf den 1. April 2005. 7 731.1 G Energienutzung (EnG) Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt

  29. §2 27.10.2010 06.02.2011 geändert 44/2010

  30. § 6 Abs. 2, 2. 08.12.2010 01.01.2012 geändert 3/2011

  31. § 6 Abs. 2, 2a. 08.12.2010 01.01.2012 eingefügt 3/2011

  32. § 6 Abs. 3 10.09.2008 01.01.2009 eingefügt 38/2008

  33. § 6a 10.09.2008 01.01.2009 eingefügt 38/2008

  34. § 6a Abs. 2 08.12.2010 01.01.2012 geändert 3/2011

  35. § 6a Abs. 3 08.12.2010 01.01.2012 geändert 3/2011

  36. §9 27.10.2010 06.02.2011 geändert 44/2010

  37. § 10 27.10.2010 06.02.2011 geändert 44/2010

  38. § 11 27.10.2010 06.02.2011 geändert 44/2010

  39. § 11a 27.10.2010 06.02.2011 eingefügt 44/2010

  40. § 12a 27.10.2010 06.02.2011 eingefügt 44/2010

  41. § 13 27.10.2010 06.02.2011 geändert 44/2010

  42. § 14a 27.10.2010 06.02.2011 eingefügt 44/2010

  43. § 14b 27.10.2010 06.02.2011 eingefügt 44/2010

  44. § 14c 27.10.2010 06.02.2011 eingefügt 44/2010

  45. § 18 21.12.2011 01.01.2013 geändert 1/2012 8

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