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瑞士的法律

Law on the protection of nature and cultural heritage in the Canton of Schaffhausen

颁布于 1968-02-12 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Gesetz über den Natur- und Heimatschutz im Kanton Schaffhausen.
语言
German
类型
法令
组织
European Union
国家
瑞士 · Schaffhausen
主题
Wild species and ecosystems
关键词
wild fauna, wild flora, cultural heritage, tourism, zoning, subsidy/incentive, institution, liability/compensation, offences/penalties, governance

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  1. 451.100 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 1 Gesetz über den Natur- und Heimatschutz im Kanton Schaffhausen vom 12. Februar 1968 Der Grosse Rat des Kantons Schaffhausen beschliesst als Gesetz: I. Allgemeines Art. 1 1) 1 Schützenswerte Landschaften, Erholungsräume und Ortsbilder, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler sind zu schützen und, wo das allgemeine Interesse überwiegt, ungeschmä lert zu erhalten. Soweit möglich, sind sie der Allgemeinheit zugäng lich zu machen. 2 Die natürlichen Gleichgewichte dürfen nicht wesentlich beeinträch tigt werden. 3 Freilebende Tiere und wildwachsende Pflanzen sind zu schonen und vor der Ausrottung zu bewahren. Art. 1a 2) Zur Erhaltung der natürlichen Flusslandschaft am Rhein wenden sich die Staatsorgane namentlich gegen die künstliche Abflussre gulierung, die Hochrheinschiffahrt und die Ableitung von Wasser in andere hydrologische Einzugsgebiete, sofern sie nicht der Trink wasserversorgung dient. Art. 2 Massnahmen, welche die Behörden im Interesse des Natur- und Heimatschutzes treffen, dürfen in die Eigentumsrechte nicht stärker eingreifen, als zur Erreichung des angestrebten Zieles notwendig ist. Amtsblatt 1968, S. 1154; Rechtsbuch 1964, Nr. 251. Grundsatz Schutz des Rheins Massnahmen 1/2008 451.100 G über den Natur- und Heimatschutz im Kanton Schaffhausen 2 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 Art. 3 Beschränkungen des Eigentums begründen einen Anspruch auf Entschädigung, wenn sie in ihrer Wirkung einer Enteignung gleich kommen. Art. 4 Führen die üblichen Massnahmen im Interesse des Natur- und Heimatschutzes zu keinem Erfolg, so kann der Regierungsrat im Sinne von Art. 2 des Enteignungsgesetzes vom 21. Dezember 1964 3) die Enteignung des zu schützenden Objektes beschliessen. II. Massnahmen Art. 5 Zum Schutze der freilebenden Tiere und der wildwachsenden Pflanzen erlässt der Regierungsrat eine Naturschutzverordnung 4). Art. 6 5) 1 Die Gemeinden erstellen und führen ein Inventar der Schutzzonen und Schutzobjekte. 2 Das Inventar und seine Änderung bedürfen der Zustimmung der Stimmberechtigten oder eines von ihnen bestimmten Organs sowie der Genehmigung des Regierungsrates. 3 Der Regierungsrat ist befugt, Fristen anzusetzen. Vernachlässigt eine Gemeinde ihre Inventarisierungspflicht, hat der Regierungsrat das Inventar auf ihre Kosten aufzustellen. Art. 6a 6) Der Regierungsrat nimmt besonders schutzwürdige Zonen und Einzelobjekte, namentlich diejenigen von nationaler Bedeutung, in ein kantonales Inventar auf. Art. 6b 6) 1 Soweit gegen Verfügungen oder Erlasse des Kantons oder der Gemeinden Rechtsmittel zulässig sind, steht das Beschwerderecht auch ideellen Vereinigungen zu, die sich statutengemäss haupt sächlich dem Natur- oder Heimatschutz widmen, gesamtschweize risch oder auf dem ganzen Kantonsgebiet tätig sind und seit min destens 5 Jahren bestehen. Entschädigung Enteignung Naturschutz verordnung Aufgaben der Gemeinden Aufgaben des Kantons Rechtsmittel der privaten Organisationen G über den Natur- und Heimatschutz im Kanton Schaffhausen 451.100 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 3 2 Unter den gleichen Voraussetzungen steht das Beschwerderecht regionalen und lokalen Organisationen zu gegen Verfügungen und Erlasse, die ihr Tätigkeitsgebiet betreffen. Art. 7 5) 1 Als Schutzzonen sind in der Regel mehrere Grundstücke umfas sende, bauliche oder natürliche Gesamterscheinungen auszu scheiden, deren Schutzwürdigkeit sich weniger aus dem Wert ihrer Bestandteile an sich, als besonders aus deren Zusammenwirken zu einem charakteristischen Ganzen ergibt. 2 Darunter fallen namentlich Landschaften, Erholungsräume, Fluss ufer, Naturreservate, wichtige Lebensräume für Tiere und Pflanzen, wertvolle Ortsbilder und dergleichen. 3 Für Schutzzonen sind die erforderlichen Schutzziele in Form von Rechtssätzen festzulegen. Art. 7a 6) 1 Für den Erlass von Bestimmungen über die Schutzzonen durch die Gemeinden gelten die Vorschriften des Baugesetzes über den Erlass von Quartierplänen. 7) 2 Für den Erlass von Bestimmungen über die Schutzzonen durch den Regierungsrat sind diese Vorschriften mit Ausnahme der Be stimmung über das Genehmigungsverfahren sinngemäss anwend bar. 3 Im übrigen gelten die Vorschriften des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen 8). Art. 7b 6) 1 Sämtliche Massnahmen, die den Zustand einer Schutzzone dau ernd verändern, bedürfen der Bewilligung des Gemeinderates. Die ser holt die Stellungnahme des Baudepartementes 9) ein und stellt ihm eine Kopie seines Entscheides zu. 2 Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die angestrebten Massnah men den für die betreffende Schutzzone festgelegten Schutzzielen nicht widersprechen und keine anderen Vorschriften des eidgenös sischen und kantonalen Rechts verletzen. 3 Gegen Entscheide der Gemeinderäte können sowohl die Betrof fenen als auch das Baudepartement 9) nach den Bestimmungen des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen 8) Re kurs an den Regierungsrat erheben. Schutzzonen 1. Inhalt 2. Verfahren 3. Wirkung 1/2008 451.100 G über den Natur- und Heimatschutz im Kanton Schaffhausen 4 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 Art. 8 5) 1 Als Schutzobjekte sind Gegenstände zu bezeichnen, deren Schutzwürdigkeit sich aus ihrer Bedeutung als wertvolles Einzelob jekt ergibt. 2 Darunter fallen namentlich geologische Naturdenkmäler, stehende Gewässer und Wasserläufe, einzelne Bäume und Baumbestände, Hecken, Kleinbiotope und Aussichtspunkte sowie Baudenkmäler, einzelne Gebäudeteile, archäologische Fundstätten und derglei chen. 3 Die Schutzziele für die einzelnen Schutzobjekte sind in den Inven taren zu beschreiben. Art. 8a 10) 1 Die Bezeichnung der Schutzobjekte erfolgt durch Verfügung. 2 Gegen die Bezeichnung eines Schutzobjektes durch die Gemein den steht den Betroffenen das Recht des Rekurses an den Regie rungsrat offen. 3 Gegen die Bezeichnung eines Schutzobjektes durch den Regie rungsrat steht den Betroffenen die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Obergericht offen. Art. 8b 10) 1 Sämtliche Massnahmen, die den Zustand eines Schutzobjektes dauernd verändern, bedürfen der Bewilligung des Baudepartemen tes 9). 2 Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die angestrebten Massnah men den für das betreffende Schutzobjekt festgelegten Schutzzie len nicht widersprechen und keine anderen Vorschriften des eidge nössischen und kantonalen Rechts verletzen. 3 Gegen Entscheide des Baudepartementes 9) können die Betroffe nen nach den Bestimmungen des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen 11) Rekurs an den Regierungsrat erheben. Art. 9 12) Schutzzonen und Schutzobjekte sind mit den für sie geltenden Schutzzielen als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen im Sinne von Art. 962 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches im Grundbuch anzumerken. Schutzobjekte 1. Inhalt 2. Verfahren 3. Wirkung Anmerkung im Grundbuch G über den Natur- und Heimatschutz im Kanton Schaffhausen 451.100 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 5 III. Finanzierung Art. 10 5) 1 Entschädigungen, die infolge der Aufnahme von Grundstücken und Schutzobjekten in ein Gemeindeinventar geleistet werden müssen, sind von den Gemeinden zu bezahlen. 2 Der Kanton entrichtet in der Regel an die Leistungen der Gemein den Beiträge. 3 Die Höhe der Beiträge richtet sich nach der Bedeutung der Schutzzonen und Schutzobjekte sowie nach der Finanzkraft der Gemeinden. Art. 11 5) 1 Entschädigungen die infolge der Aufnahme von Grundstücken und Schutzobjekten in das kantonale Inventar geleistet werden müssen, sind vom Kanton zu bezahlen. 2 Der Kanton entrichtet gestützt auf Programm- beziehungsweise Leistungsvereinbarungen mit dem Bund Naturschutz- und Denk malpflegebeiträge. Der Regierungsrat ist zuständig für den Ab schluss von Programm- beziehungsweise Leistungsvereinbarungen im Sinne von Art. 13 und Art. 18d des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG) vom 1. Juli 1966. 16) Art. 12 1 Der Kanton äufnet einen Natur- und Heimatschutzfonds zur Fi nanzierung von: 5) a) Beiträgen an die Gemeinden gemäss Art. 10 Abs. 2; b) Entschädigungen, die vom Kanton gemäss Art. 11 geleistet werden müssen; c) anderen Massnahmen im Interesse des Natur- und Heimat schutzes. 2 Dem Fonds wird jährlich ein Betrag von bis zu 800 000 Fr. zuge wiesen. Das Fondsvermögen ist marktkonform zu verzinsen. 13) 3 Der Regierungsrat verfügt über die Mittel des Fonds. 5) IV. Vollzug Art. 13 Der Vollzug dieses Gesetzes obliegt dem Regierungsrat. Leistungen der Gemeinden; Beiträge des Kantons Leistungen des Kantons Natur- und Heimatschutz fonds Vollzug 1/2008 451.100 G über den Natur- und Heimatschutz im Kanton Schaffhausen 6 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 Art. 14 5) 1 Zur fachlichen Beratung von Fragen des Natur- und Heimatschut zes bestellt der Regierungsrat eine siebengliedrige Natur- und Heimatschutzkommission. 2 Der Natur- und Heimatschutzkommission sind insbesondere zur Stellungnahme zu unterbreiten: a) Vorhaben im Bereich der im kantonalen Inventar aufgeführten Schutzzonen und Schutzobjekte, sofern ihre Auswirkungen die angestrebten Schutzziele erheblich beeinträchtigen; 15) b) kantonale Richtpläne; c) Bauordnungen und Zonenpläne; d) Inventare gemäss Art. 6 und 6a; e) die generellen Meliorationsprojekte; f) die Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz; g) die Verwendung des Natur- und Heimatschutzfonds; h) Programm- beziehungsweise Leistungsvereinbarungen mit dem Bund. 16) Art. 15 1 Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch das Volk in Kraft 14) und ist in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen. 2 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Gesetz vom 29. April 1963 über die Finanzierung von Massnahmen im Interesse des Natur- und Heimatschutzes aufgehoben. Fussnoten: 1) Fassung gemäss G vom 6. Dezember 1976, in Kraft getreten am 15. März 1977 (Amtsblatt 1977, S. 565). 2) Eingefügt durch G vom 6. Dezember 1976, in Kraft getreten am 15. Mai 1977 (Amtsblatt 1977, S. 565). 3) SHR 711.100. 4) SHR 451.101. 5) Fassung gemäss G vom 29. November 1982, in Kraft getreten am 1. April 1983 (Amtsblatt 1983, S. 251). 6) Eingefügt durch G vom 29. November 1982, in Kraft getreten am 1. April 1983 (Amtsblatt 1983, S. 251). 7) SHR 700.100. 8) SHR 172.200 9) Fassung gemäss V vom 9. Dezember 1986, in Kraft getreten am 1. Januar 1987 (Amtsblatt 1986, S. 1043). Natur- und Heimatschutz kommission Inkrafttreten G über den Natur- und Heimatschutz im Kanton Schaffhausen 451.100 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 7 10) Eingefügt durch G vom 29. November 1982, in Kraft getreten am 1. April 1983 (Amtsblatt 1983, S. 251). Art. 9 vom Bundesrat genehmigt am 22. September 1983. 11) SHR 172.200. 12) Fassung gemäss G vom 29. November 1982, in Kraft getreten am 1. April 1983 (Amtsblatt 1983, S. 251). Art. 9 vom Bundesrat genehmigt am 22. September 1983. 13) Fassung gemäss G vom 28. November 1988, in Kraft getreten am 1. Juli 1989 (Amtsblatt 1989, S. 627). 14) In Kraft getreten am 8. September 1968 (Amtsblatt 1968, S. 1154). 15) Fassung gemäss G vom 21. August 2000, in Kraft getreten am 1. Januar 2001 (Amtsblatt 2000, S. 1152, 1788). 16) Eingefügt durch G vom 4. Juni 2007, in Kraft getreten am 1. Januar 2008 (Amtsblatt 2007, S. 817, S. 1800). 1/2008 451.100 G über den Natur- und Heimatschutz im Kanton Schaffhausen 8 Schaffhauser Rechtsbuch 1997

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