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瑞士的法律

Law on the Power Station of the Canton Thurgau

颁布于 2000-04-26 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Gesetz über das Elektrizitätswerk des Kantons Thurgau.
语言
German
类型
条例
组织
European Union
国家
瑞士 · Thurgau
主题
Energy
关键词
business/industry/corporations, hydropower generation, energy conservation/energy production, renewable energy
类别
*

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文本

所收录的法律原文,按条款排列。每个条款都有自己的链接。

  1. § 1 1 Das Elektrizitätswerk des Kantons Thurgau wird als Aktiengesellschaft Rechtsstellung, im Sinne von Artikel 620 des Obligationenrechtes 2) betrieben. Zweck 2 Die Gesellschaft trägt zu einer sicheren Elektrizitätsversorgung bei, in erster Linie durch die Versorgung von Endverteilern.

  2. § 2 1 Der Regierungsrat vertritt das Aktienkapital des Kantons. Aktienkapital 2 Der Regierungsrat kann Aktien an Dritte veräussern, so lang eine kapital- und stimmenmässige Mehrheit von zwei Dritteln beim Kanton verbleibt. 3 Der Grosse Rat beschliesst über den Verkauf oder Tausch von Aktien, soweit nicht der Regierungsrat zuständig ist.

  3. § 3 So lang die kapital- und stimmenmässige Mehrheit der Aktien dem Enteignungsrecht Kanton gehört, steht der Gesellschaft das Enteignungsrecht zu.

  4. § 4 So lang die kapital- und stimmenmässige Mehrheit der Aktien dem Entschädigung Kanton gehört, stehen den Gemeinden und dem Kanton für den durch die Gesellschaft für Durchleitungen beanspruchten öffentlichen Grund keine Entschädigungen zu. 1) In Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2001. 2) SR 220 1/2002 1 954.1 Elektrizitätswerk des Kantons Thurgau – G

  5. § 5 NOK-Gründungs- Der Regierungsrat kann Änderungen oder der Auflösung des Vertrages vertrag über die Gründung der Gesellschaft der Nordostschweizerischen Kraft- werke (NOK) endgültig zustimmen, wenn diese insbesondere folgende Gegenstände betreffen: 1. Änderungen der Vertragsparteien und der Beteiligungsverhältnisse; 2. Zusammensetzung des Verwaltungsrates; 3. Veräusserungsmöglichkeiten von Aktien; 4. Verpflichtung zur Lieferung oder zum Bezug von elektrischer Energie; 5. Vorzugsrecht der NOK zum Erwerb von Konzessionen.

  6. § 6 Übergangs- 1 Das bisherige Elektrizitätswerk des Kantons Thurgau wird in die Aktien- bestimmung gesellschaft gemäss § 1 umgewandelt. 2 Der Regierungsrat führt die Umwandlung durch.

  7. § 7 Änderung § 37 Absatz 1 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetz- bisherigen buch lautet neu: Rechtes 1 Öffentlich-rechtliche Körperschaften und Anstalten gemäss Artikel 59 Absatz 1 ZGB sind insbesondere die Gemeinden, die Versorgungs- und Bewirtschaftungskorporationen, die Thurgauer Kantonalbank, die Gebäu- deversicherung des Kantons Thurgau, die Familienausgleichskasse des Kantons Thurgau, die Ausgleichskasse des Kantons Thurgau, die öffent- liche Arbeitslosenkasse des Kantons Thurgau sowie die von der öffent- lichen Hand errichteten Stiftungen.

  8. § 8 Aufhebung Das Gesetz betreffend die Errichtung eines kantonalen Elektrizitätswerkes bisherigen vom 10. November 1911 gilt mit der rechtskräftig gewordenen Umwand- Rechtes lung der Gesellschaft als aufgehoben 1).

  9. § 9 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt auf einen durch den Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft. 1) RRB vom 13. November 2001; ABl.2001, Seite 2474. 2 1/2002

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