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瑞士的法律

Law on the official valuation of land and security right (Valuation and Security Right Law)

颁布于 1986-06-08 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Gesetz über die amtliche Schätzung der Grundstücke und das Grundpfandrecht (Schätzungs- und Grundpfandgesetz).
语言
German
类型
法令
组织
European Union
国家
瑞士 · Obwalden
主题
Land and soil
关键词
land tenure, land valuation, access right, access-to-information, traditional rights/customary rights, vested rights, property rights

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  1. 213.7 Gesetz über die amtliche Schätzung der Grundstücke und das Grundpfandrecht (Schätzungs- und Grundpfandgesetz) vom 26. Oktober 2006 (Stand 1. Januar 2007) Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung von Artikel 5, 6, 828, 843 und 848 sowie Schlusstitel Artikel 52 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 19071), gestützt auf Artikel 60 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 19682), beschliesst: 1. Amtliche Schätzung 1.1. Allgemeines Art. 1 Regierungsrat 1 Der Regierungsrat übt die Aufsicht über die amtlichen Schätzungen aus. Art. 2 Finanzdepartement 1 Das Finanzdepartement leitet die amtlichen Schätzungen. Art. 3 Kantonale Steuerverwaltung a. Allgemeine Aufgaben 1 Die kantonale Steuerverwaltung ist unmittelbares Organ des Finanzdepartements in der Leitung der amtlichen Schätzungen. 2 Ihr obliegt der Vollzug der amtlichen Schätzungen, soweit durch kantonales Recht keine andere Behörde oder Amtsstelle bezeichnet ist. 1 SR 210 2 GDB 101.0 OGS 2006, 69 http://db.clex.ch/link/Bund/210/de http://gdb.ow.ch/data/101.0/de 213.7 Art. 4 b. Aufgaben im Einzelnen 1 Die kantonale Steuerverwaltung schätzt den Wert von Grundstücken und Anlagen: a. für die Errichtung von Grundpfandrechten; b. für die Bestimmung des Perimeterkapitals von Flur- und Wuhrgenossenschaften; c. für die Ermittlung des Steuerwertes3) ; d. für die Feststellung des Anrechnungswertes in einer Erbteilung; e. im Auftragsverhältnis für Dritte. Art. 5 Auskunftspflicht und Amtsgeheimnis 1 Die Parteien sowie Dritte, die ein berechtigtes Interesse nachzuweisen vermögen, können bei der kantonalen Steuerverwaltung die Schätzungsakten einsehen oder eine Kopie des Schätzungsprotokolls verlangen. 2 Die mit der Schätzung beauftragten Personen haben über die bei ihrer Tätigkeit erhaltenen Kenntnisse gegenüber unberechtigten Drittpersonen Verschwiegenheit zu bewahren. Art. 6 Amtshilfe 1 Die Amtsstellen des Kantons und der Gemeinden haben der kantonalen Steuerverwaltung auf Verlangen die für die Schätzungen zweckdienlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. 2 Insbesondere melden die Baubewilligungsbehörden den Abschluss von Um-, Neu- und Erweiterungsbauten. 1.2. Schätzungsgrundlagen Art. 7 Massgebliche Werte 1 Für die Schätzung sind insbesondere der Zustand, die Lage, die Grösse und der Ertrag des Schätzungsobjekts im Zeitpunkt der Schätzung massgebend. 2 Wo der Flächen- oder Rauminhalt eines Objekts oder der Ertrag nicht genau bestimmt werden kann, ist er zu schätzen. 3 Art. 45 ff. StG (GDB 641.4) 2 http://gdb.ow.ch/data/641.4/de 213.7 3 Die kantonale Steuerverwaltung kann im Einverständnis mit dem Finanzdepartement Fachgutachten einholen. Art. 8 Einteilung der Schätzungsobjekte 1 Für die Bewertung werden die Grundstücke und Anlagen in landwirtschaftliche und nichtlandwirtschaftliche eingeteilt. 2 Alprechte, Holzrechte, nutzbar gemachte Wasserkräfte und ähnliche Nutzungsrechte sind je nach ihrem Inhalt und Zweck als landwirtschaftliche oder nichtlandwirtschaftliche zu behandeln. Art. 9 Zusammenfassung von Grundstücken 1 Gehören dem gleichen Eigentümer oder der gleichen Eigentümerin mehrere Grundstücke, die betriebswirtschaftlich eine Einheit bilden oder sonst in einer engeren rechtlichen Verbindung stehen, so können sie als Gesamtheit geschätzt werden. Art. 10 Aufteilung von Gebäuden 1 Für die Ermittlung der Gebäudewerte ist jedes baulich als besondere Einheit erkennbare Haupt- und Nebengebäude für sich zu schätzen. 2 Gebäude, die in unselbstständigem Miteigentum stehen, sind als Ganzes zu schätzen. Selbstständige Miteigentumsanteile sind gesondert zu schätzen. 3 Stockwerkeigentumseinheiten sind gesondert zu schätzen. 1.3. Rechtsmittel Art. 11 Einsprache 1 Gegen die Schätzung kann innert 30 Tagen nach der Zustellung oder während der Auflage des Protokolls bei der kantonalen Steuerverwaltung schriftlich Einsprache erhoben werden. Die Einsprache muss eine Begründung und einen Antrag enthalten. 2 Einspracheberechtigt sind der Grundeigentümer oder die Grund eigentümerin, der Nutzniesser oder die Nutzniesserin sowie die weiteren Auftraggebenden. 3 213.7 Art. 12 Einigungsverfahren 1 Die kantonale Steuerverwaltung kann im Einspracheverfahren eine Einigungsverhandlung durchführen. 2 Kommt mit der einsprechenden Person eine Einigung zustande, so ist das Ergebnis schriftlich festzuhalten und von ihr zu unterzeichnen. 3 Eine Änderung der Schätzung im Einigungsverfahren ist den übrigen betroffenen Einspracheberechtigten schriftlich mitzuteilen und wird verbindlich, wenn diese gegen die Änderung nicht innert einer Frist von 30 Tagen wiederum Einsprache erheben. Art. 13 Entscheid 1 Kommt keine Einigung zustande, so ist durch die kantonale Steuerverwaltung ein Einspracheentscheid zu treffen. Dieser ist der einsprechenden Person und allfälligen weiteren Betroffenen schriftlich mit Begründung und Rechtsmittelbelehrung zuzustellen. Art. 14 Beschwerde 1 Gegen einen Einspracheentscheid kann jede einspracheberechtigte Person innert 30 Tagen seit Eröffnung schriftlich und begründet beim Finanzdepartement Beschwerde erheben. 1.4. Kosten Art. 15 Kostentragung 1 Die Kosten von Grundpfandschätzungen sind vom Grundeigentümer oder von der Grundeigentümerin zu tragen. Der Kantonsrat regelt den Gebührenbezug durch Verordnung4). 2 Die Kosten von Schätzungen für Perimeter werden der zuständigen Genossenschaft oder, wenn eine solche nicht besteht, dem Werkerbauer oder der Werkerbauerin überbunden. 3 Die Kosten der von Amtes wegen vorgenommenen Steuerschätzungen werden vom Kanton getragen. 4 Bei Schätzungen anderer Art, bei denen kein besonderer Verteiler vorgesehen ist, haftet die auftraggebende Person für die Kosten. 4 Verordnung über die Beurkundungs-, Grundbuch- und Schätzungsgebühren (GDB 213.61) 4 http://gdb.ow.ch/data/213.61/de 213.7 5 Die Gebühren für das Rechtsmittelverfahren werden nach der Verwaltungsverfahrensverordnung5) erhoben. 2. Grundpfandrecht Art. 16 Schätzung 1 Für die Errichtung von Schuldbriefen ist bei nichtlandwirtschaftlichen Grundstücken keine amtliche Schätzung erforderlich. 2 Für landwirtschaftliche Grundstücke gelten die Vorschriften gemäss dem Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht6). Art. 17 Belastungsgrenze 1 Die Belastungsgrenze für die Errichtung von Gülten richtet sich nach den Vorschriften von Art. 848 ZGB7). 2 Für die Grundpfandbelastung landwirtschaftlicher Grundstücke gelten die Vorschriften gemäss dem Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht8). Art. 18 Zinsfuss 1 Bei der Bestellung von Kapitalhypotheken ist der ins Grundbuch einzutragende Höchstzinsfuss anzugeben. Art. 19 Einseitige Ablösung 1 Die einseitige Ablösung von Grundpfandrechten durch den Erwerber oder die Erwerberin ist gestattet (Art. 828 ZGB9)). 2 Der Betrag der Ablösungssumme wird durch amtliche Schätzung festgesetzt (Art. 830 ZGB10)). 5 Art. 23a ff. VwVV (GDB 133.21) 6 SR 211.412.11 7 SR 210 8 SR 211.412.11 9 SR 210 10 SR 210 5 http://db.clex.ch/link/Bund/210/de http://db.clex.ch/link/Bund/210/de http://db.clex.ch/link/Bund/211.412.11/de http://db.clex.ch/link/Bund/210/de http://db.clex.ch/link/Bund/211.412.11/de http://gdb.ow.ch/data/133.21/de 213.7 Art. 20 Gesetzliche Pfandrechte 1 Ein gesetzliches Grundpfandrecht gemäss Art. 836 ZGB11), das den eingetragenen privatrechtlichen Pfandrechten vorgeht, besteht ohne Eintrag im Grundbuch: a. für die auf Grundstücke verlegten öffentlich-rechtlichen Beiträge an Bodenverbesserungsmassnahmen, Gewässerverbauungen, Strassen, Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen und dergleichen auf die Dauer von 20 Jahren; b. für alle aus steuerbegründenden Veräusserungen von Grundstücken entstehenden Steuerforderungen (Art. 262 StG12)). Art. 21 Versicherungspflicht 1 Der Eigentümer oder die Eigentümerin eines Gebäudes ist verpflichtet, dieses bei einer in der Schweiz konzessionierten Versicherungsgesellschaft mindestens zum Zeitwert gegen Feuer- und Elementarschaden zu versichern. 2 Die kantonale Steuerverwaltung kann bei Schätzungen in die Versicherungspolicen Einsicht nehmen. 3. Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 22 Vollzug 1 Der Kantonsrat erlässt die zum Vollzug notwendigen Vorschriften durch Verordnung. Art. 23 Übergangsrecht 1 Die Aufhebung der Belastungsgrenze für nichtlandwirtschaftliche Schuldbriefe gilt für jene, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes dem Grundbuch angemeldet werden. 11 SR 210 12 GDB 641.4 6 http://gdb.ow.ch/data/641.4/de http://db.clex.ch/link/Bund/210/de 213.7 Art. 24 Änderung bisherigen Rechts13) Art. 25 Aufhebung bisherigen Rechts 1 Das Schätzungs- und Grundpfandgesetz vom 8. Juni 198614) wird aufgehoben. Art. 26 Inkrafttreten 1 Der Regierungsrat bestimmt, wann dieses Gesetz in Kraft tritt.15) Es unterliegt dem fakultativen Referendum. 13 Die Änderungen bisherigen Rechts sind in den entsprechenden Erlassen nachgeführt und können unter OGS 2006, 69 konsultiert werden 14 OGS 1986, 117; OGS 2001, 83 15 Vom Regierungsrat auf 1. Januar 2007 in Kraft gesetzt (OGS 2006, 79) 7 213.7 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 26.10.2006 01.01.2007 Erlass Erstfassung OGS 2006, 69 8 213.7 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 26.10.2006 01.01.2007 Erstfassung OGS 2006, 69 9

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