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瑞士的法律

Law on the introduction of the Federal Act on investment aid for mountain areas (Introductory Law relating to the Federal Mountain Areas Subsidies Act)

颁布于 2004-10-25 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über Investitionshilfe für Berggebiete (EG zum IHG).
语言
German
类型
法令
组织
European Union
国家
瑞士 · Appenzell Ausserrhoden
主题
Agricultural and rural development
关键词
financial agricultural measures, subsidy/incentive, mountain area, less favoured areas, court/tribunal, policy/planning, investment

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文本

所收录的法律原文,按条款排列。每个条款都有自己的链接。

  1. 912.1 Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über Investitionshilfe für Berggebiete (EG zum IHG) vom 25. Oktober 2004 (Stand 1. Januar 2006) Der Kantonsrat von Appenzell Ausserrhoden, gestützt auf das Bundesgesetz vom 21. März 1997 über Investitionshilfe für Berggebiete1), beschliesst: Art. 1 Grundsatz 1 Der Kanton unterstützt die Bestrebungen des Bundes gemäss Art. 1 IHG und trifft die zu dessen Vollzug notwendigen Massnahmen. 2 Er arbeitet mit dem regionalen Entwicklungsträger gemäss Art. 15 IHG zu sammen. Art. 2 Entwicklungsträger 1 Die Gemeinden der Region Appenzell A.Rh.2) schliessen sich in geeigneter Form zu einem regionalen Entwicklungsträger zusammen. Art. 3 Entwicklungskonzept 1 Der regionale Entwicklungsträger erarbeitet das Entwicklungskonzept und berücksichtigt dabei die Richt- und Sachpläne des Kantons. 2 Das Entwicklungskonzept wird vom Regierungsrat genehmigt und vom Kantonsrat zur Kenntnis genommen. 1) IHG (SR 901.1) 2) Vgl. Anhang zu Art. 2 IHG 919 1 http://www.lexfind.ch/link/Bund/901.1/de 912.1 Ausserrhodische Gesetzessammlung Art. 4 Finanzhilfen 1 Der Kanton kann Beiträge an die Finanzierung von Leistungen und Auf wendungen des regionalen Entwicklungsträgers gemäss Art. 18 Abs. 1 IHG leisten. 2 Die Beiträge des Kantons werden gewährt, a) soweit sich die Gemeinden des regionalen Entwicklungsträgers an der Finanzierung der Leistungen und Aufwendungen nach Art. 18 Abs. 1 IHG mit einer gleich hohen Leistung beteiligen, b) wenn der Kanton im Vorstand des regionalen Entwicklungsträgers ver treten ist. Art. 5 Beteiligung an Infrastrukturvorhaben und -programmen 1 Der Kanton kann sich an der Restfinanzierung von Einzelvorhaben oder In frastrukturprogrammen durch einmalige Beiträge à fonds perdu beteiligen. 2 Die Beteiligung des Kantons setzt voraus, dass a) die Vorhaben oder Programme dem genehmigten regionalen Entwick lungskonzept entsprechen, b) die Vorhaben oder Programme anderen kantonalen Richt- und Sach planungen nicht widersprechen, c) eine dem Investitionshilfedarlehen des Bundes gleichwertige Leistung (vgl. Art. 5 lit. d IHG) aufgrund anderer kantonaler Erlasse nicht mög lich ist, d) die Investitionshilfe des Bundes durch ausreichende Sicherheiten ab gedeckt ist. 3 Kantonsbeiträge aufgrund anderer kantonaler Erlasse werden angerech net. 4 Die Gewährung der Investitionshilfe kann im Einzelfall an Bedingungen ge knüpft und von Auflagen abhängig gemacht werden. Art. 6 Rückforderung der kantonalen Leistungen 1 Wer die kantonalen Leistungen nicht zweckmässig verwendet oder werden die Auflagen und Bedingungen nicht eingehalten, kann der Kanton seine Leistungen zurückfordern. 2 Ausserrhodische Gesetzessammlung 912.1 Art. 7 Finanzierung 1 Die für den Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Mittel werden in das kantonale Budget aufgenommen. Art. 8 Vollzug 1 Soweit nicht andere Instanzen zuständig sind, obliegt der Vollzug dieses Gesetzes dem Departement Volks- und Landwirtschaft. Art. 9 Ausführungsbestimmungen 1 Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen. Art. 10 Aufhebung bisherigen Rechts 1 Das Gesetz vom 30. April 1978 über die Einführung des Bundesgesetzes vom 28. Juni 1974 über Investitionshilfe für Berggebiete (EG zum IHG)1) wird aufgehoben. Art. 11 Referendum und Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.2) 2 Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten.3) 1) bGS 912.1 (aGS V/746) 2) Die Referendumsfrist ist am 28. Dezember 2004 unbenützt abgelaufen (RRB vom15. Februar 2005). 3) 1. Januar 2006 (RRB vom 13. Dezember 2005) 3