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瑞士的法律

Law on the introduction of the Federal Act on foodstuff and articles of daily use (Introductory Law relating to the Foodstuff Act)

颁布于 2007-12-17 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Einführungsgesetz zum Lebensmittelgesetz, EG LMG).
语言
German
类型
法令
组织
European Union
国家
瑞士 · Schaffhausen
主题
Food and nutrition
关键词
food safety and quality, hygiene/sanitary procedures, institution, authorization/permit, alternative dispute settlement, court/tribunal, offences/penalties, governance

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文本

所收录的法律原文,按条款排列。每个条款都有自己的链接。

  1. 817.100 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 1 Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Einführungsgesetz zum Lebensmittelgesetz, EG LMG) vom 17. Dezember 2007 Der Kantonsrat Schaffhausen, in Ausführung des Bundesgesetzes vom 9. Oktober 1992 über Le bensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) 1), sowie Art. 50 und 79 Abs. 4 der Verfassung des Kantons Schaffhausen vom 17. Juni 2002 (KV) 2), beschliesst als Gesetz: I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 1 Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Bundesgesetzgebung über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände, soweit er dem Kanton obliegt. 2 In örtlicher Hinsicht erstreckt sich der Geltungsbereich dieses Ge setzes neben dem Gebiet des Kantons Schaffhausen auch auf die Gemeinde Büsingen am Hochrhein gemäss dem Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Einbeziehung der Gemeinde Büsingen am Hochrhein in das schweizerische Zollgebiet vom 23. November 1964 3) . Art. 2 1 Die Vollzugsorgane erheben für ihre Verwaltungstätigkeit Gebüh ren, soweit das eidgenössische Lebensmittelrecht dies zulässt. Amtsblatt 2007, S. 1919 Gegenstand und Geltungsbereich Gebühren 1/2011 817.100 Einführungsgesetz zum Lebensmittelgesetz 2 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 2 Der Regierungsrat erlässt einen Gebührentarif für die Kontrolle von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen sowie für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung. 3 Die Gebühren für die Kontrolle von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen werden auf der Basis von Aufwandpunk ten erhoben, sofern keine festen Ansätze vorgesehen sind. 4 Die Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung wer den pro Tierart nach Aufwand oder pro Kilogramm Schlachtgewicht erhoben. II. Zuständigkeiten Art. 3 Das zuständige Departement übt die Aufsicht über den Vollzug der Gesetzgebung über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände aus. Art. 4 1 Soweit dieses Gesetz oder andere Erlasse des kantonalen Rechts nichts Abweichendes festlegen, wird die Lebensmittelkon trolle (einschliesslich Trinkwasserkontrolle) vollzogen: a) vom Interkantonalen Labor 8); b) von der Kantonstierärztin oder vom Kantonstierarzt (Veterinär amt). 2 In den jeweiligen Zuständigkeitsbereich fallen namentlich folgen de Aufgaben: a) die Durchführung der Kontrolle gemäss Art. 24 ff. LMG; b) die Anordnung von Massnahmen gemäss Art. 28–31 LMG; c) die Bewilligungserteilung; d) die Aus- und Weiterbildung der mit der Kontrolle betrauten Per sonen gemäss Art. 41 Abs. 2 LMG; e) die Zusammenarbeit mit dem Bund; f) die Information der Öffentlichkeit gemäss Art. 43 LMG. Art. 5 Der Regierungsrat kann im Rahmen der bestehenden Gesetze mit anderen Kantonen Vereinbarungen abschliessen über eine ge meinsame Lebensmittelkontrolle und den Betrieb gemeinsamer Einrichtungen. Aufsicht Vollzugsorgane und Aufgaben Zusammen arbeit mit anderen Kantonen Einführungsgesetz zum Lebensmittelgesetz 817.100 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 3 Art. 6 Die Gemeinden können für die Durchführung der Pilzkontrolle örtli che Pilzkontrolleurinnen und –kontrolleure bestellen. Diese sind dem Interkantonalen Labor 8) zu melden. Art. 7 Bei der Erfüllung ihrer Vollzugsaufgaben kommen den Vollzugsor ganen sinngemäss die Befugnisse der gerichtlichen Polizei im Sin ne der Strafprozessordnung für den Kanton Schaffhausen vom 15. Dezember 1986 4) zu. Namentlich erforschen sie strafbare Hand lungen im Bereich der Lebensmittelgesetzgebung, sammeln die Beweismittel und überliefern der Widerhandlung verdächtige Per sonen dem Richter. Sofern erforderlich, können sie die Mitwirkung der Polizei beanspruchen. Art. 8 1 Das Interkantonale Labor 8) kann Ergebnisse von Trink- und Grundwasseruntersuchungen in geeigneter Form veröffentlichen. 2 Die Wasserversorgerinnen und -versorger informieren die Was serbezügerinnen und -bezüger jährlich mindestens einmal umfas send über die Qualität des auf ihrem Versorgungsgebiet abgege benen Trinkwassers. III. Rechtsschutz Art. 9 Gegen Verfügungen über Massnahmen gemäss Art. 28–30 LMG kann innert 5 Tagen bei der verfügenden Behörde schriftlich Ein sprache erhoben werden (Art. 52 in Verbindung mit Art. 55 Abs. 1 LMG). Art. 10 1 Gegen Einspracheentscheide und Verfügungen, gegen welche die Einsprache gemäss Art. 9 dieses Gesetzes nicht zulässig ist, kann beim Regierungsrat schriftlich Rekurs erhoben werden. Die Rechtsmittelfrist beträgt a) bei Rekursen gegen Verfügungen über Massnahmen im Rah men der Lebensmittelkontrolle 10 Tage nach erfolgter Mitteilung (Art. 55 Abs. 2 LMG); Zuständigkeit der Gemeinden Untersuchungs handlungen Veröffentlichung von Ergebnissen von Trink- und Grundwasser untersuchungen Einsprache Rekurs 1/2011 817.100 Einführungsgesetz zum Lebensmittelgesetz 4 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 b) bei Rekursen gegen Verfügungen im Rahmen der Schlachttier und Fleischuntersuchung 5 Tage nach erfolgter Mitteilung (Art. 55 Abs. 3 LMG); c) bei den übrigen Rekursen 20 Tage nach erfolgter Mitteilung (Art. 20 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes 5)) 2 Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Verwal tungsrechtspflegegesetzes. IV. Schluss- und Übergangsbestimmungen Art. 11 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erfor derlichen Ausführungsbestimmungen. Art. 12 1 Dieses Gesetz untersteht dem Referendum. 2 Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten 6). 3 Dieses Gesetz ist im Amtsblatt zu veröffentlichen 7) und in die kan tonale Gesetzessammlung aufzunehmen. Fussnoten: 1) SR 817.0. 2) SHR 101. 3) SR 0.631.112.136. 4) SHR 320.100. 5) SHR 172.200. 6) In Kraft getreten am 1. Mai 2008 (Amtsblatt 2008, S. 551). 7) Amtsblatt 2007, S. 1919. 8) Fassung gemäss RRB vom 11. Mai 2010, in Kraft getreten am 1. Juli 2010 (Amtsblatt 2010, S. 726). Vollziehungs verordnung Inkrafttreten

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