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瑞士的法律

Law on the exploitation of waters

颁布于 1960-12-05 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Gesetz über die Gewässernutzung.
语言
German
类型
法令
组织
European Union
国家
瑞士 · St. Gallen
主题
Water
关键词
public water, water rights, water charges, registration, waterworks, groundwater, fees/royalties

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  1. 751.1 Gesetz über die Gewässernutzung vom 5. Dezember 19601 Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft der Regierung2 vom 24. März 19593 Kenntnis genommen und erlässt gestützt auf Art. 18 der Kantonsverfassung vom 16. November 18904, in Anwendung des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte vom 22. Dezember 1916 (BG)5 und von Art. 2 der eidgenössischen Verordnung betreffend die beschränkte Anwendung des Bundesgesetzes auf kleinere Wasserwerke vom 26. Dezember 19176 als Gesetz: I. Allgemeine Bestimmungen Staatliche Hoheit Art. 1. 1 Dem Staate steht im Rahmen des Bundesrechtes7 die Hoheit über die öffentlichen Gewässer zu.8 Öffentliche Gewässer Art. 2. 1 Öffentliche Gewässer sind: 1. die Seen, Flüsse und Bäche, 2. die Grundwasserströme und Grundwasserbecken mit einer mittleren Ergiebigkeit von mehr als 300 Minutenlitern, 3. die Quellen von der mittleren Ergiebigkeit eines Baches oder Flusses, d. h. von mehr als 600 Minutenlitern. 2 Das zuständige Departement entscheidet, ob ein öffentliches Gewässer vorliegt.9 Strandboden Art. 3. 1 Der Strandboden an den Seen ist Eigentum des Staates. 2 Als Grenze gilt, wo keine Grundbuchvermessung besteht, der mittlere Sommerwasserstand, im Walensee die Kote 423,32 m über Meer. Privatrechte Art. 4. 1 Nachgewiesene Privatrechte an Gewässern und am Strandboden bleiben vorbehalten.10 2 An öffentlichen Gewässern und am Strandboden können weder durch Aneignung noch durch Ersitzung private Rechte erworben werden. Gewässerpolizei Art. 5. 1 Der Gemeinderat übt auf dem Gemeindegebiet die polizeiliche Aufsicht über die öffentlichen und privaten Gewässer aus. Er wacht insbesondere darüber, dass durch die Gewässernutzungen weder öffentliche Interessen noch Personen oder Eigentum gefährdet werden. 2 Obere Aufsichtsbehörde ist die Regierung.11 Gemeingebrauch12 a) oberirdische Gewässer Art. 6. 1 Das oberirdische öffentliche Gewässer darf zur Schiffahrt, zum Wasserschöpfen, Tränken, Baden, Waschen, Schwemmen und dergleichen von jedermann frei genutzt werden. 2 Ferner ist der Wasserbezug für den häuslichen, landwirtschaftlichen oder gewerblichen Eigengebrauch bis zu 50 Minutenlitern frei.13 3 Der Ersteller meldet geplante neue Fassungen der zuständigen Stelle des Staates.14 b) Grundwasser Art. 7. 1 Dem Grundeigentümer steht der Wasserbezug aus einem öffentlichen Grundwasservorkommen bis zu 50 Minutenlitern zum häuslichen, landwirtschaftlichen oder gewerblichen Eigengebrauch frei, sofern dadurch das Grundwasser weder qualitativ noch quantitativ geschädigt oder gefährdet wird. c) Beschränkungen Art. 8. 1 Der Gemeingebrauch kann durch Verordnung oder Verfügung eingeschränkt werden, soweit das öffentliche Wohl oder die Interessen der übrigen Benützer es erfordern. Bewilligung a) des Departementes15 Art. 9. 1 Einer Bewilligung der zuständigen Stelle des Staates bedürfen alle Nutzungen, die den Gemeingebrauch überschreiten, insbesondere:16 1. der Bezug von Kies, Steinen, Sand, Schlamm und dergleichen aus öffentlichen Gewässern,17 2.18 der Wasserbezug aus einem oberirdischen Gewässer oder aus einem öffentlichen Grundwasservorkommen im Umfang von 50 bis 300 Minutenlitern zum häuslichen, landwirtschaftlichen oder gewerblichen Eigengebrauch, 3. das Graben oder Sondieren nach öffentlichem Grundwasser, 4. die Nutzung von Privatgewässern zur Krafterzeugung (Art. 17 BG19), 5.20 b) des zuständigen Departementes Art. 10. 1 Die Fortleitung von Quellwasser oder Grundwasser über die Kantonsgrenze21 bedarf der Bewilligung des zuständigen Departementes.22 c) Veröffentlichung des Gesuches Art. 11.23 1 Werden öffentliche Interessen oder Rechte Dritter berührt, veröffentlicht die zuständige Stelle des Staates das Gesuch unter Ansetzung einer Einsprachefrist von vierzehn Tagen. II. Verleihung von Wassernutzungsrechten Wirkungen Art. 12. 1 Die Verleihung24 verschafft dem Beliehenen nach Massgabe ihres Inhaltes sowie der gegenwärtigen und der zukünftigen Gesetzgebung ein wohlerworbenes Recht auf die Nutzung des Gewässers.25 Verleihungsbedürftige Nutzungen a) Nutzungsarten Art. 13. 1 Einer Verleihung des zuständigen Departementes bedürfen:26 1. die Nutzung der Wasserkraft eines öffentlichen Gewässers (Art. 38 ff. BG)27; 2. der Wasserbezug aus oberirdischen öffentlichen Gewässern oder aus öffentlichem Grundwasser: a) wenn er nicht dem häuslichen, landwirtschaftlichen oder gewerblichen Eigengebrauch dient; b) wenn der dem häuslichen, landwirtschaftlichen oder gewerblichen Eigengebrauch dienende Wasserbezug 300 Minutenliter übersteigt; 3. die Errichtung und der Betrieb von Wärmepumpen oder von Anlagen für Nutzungsarten, die bei Erlass dieses Gesetzes nicht bekannt sind. 2 Für geringfügige oder vorübergehende Nutzungen kann anstelle der Verleihung auf Zusehen hin eine Bewilligung erteilt werden. 3 Bedarf ein Vorhaben einer Bewilligung für die Absenkung des Grundwassers, wird die Baubewilligung in der Regel erst erteilt, wenn die Bewilligung für die vorübergehende Absenkung des Grundwassers erlassen ist.28 b) Änderungen Art. 14. 1 Einer Bewilligung der zuständigen Stelle des Staates bedürfen die Änderung der Nutzungsart sowie der Umbau oder die Erweiterung der Nutzungsanlagen.29 2 Werden der Wasserlauf, der Wasserverbrauch, die Qualität des Wassers oder die Abflussverhältnisse beeinflusst, so ist eine Verleihung erforderlich. Projektierung Art. 15. 1 Das zuständige Departement30 kann zur Durchführung von Projektierungsarbeiten und Sondierungen das Betreten fremder Grundstücke bewilligen. 2 Es kann den Bewerber anhalten, für den Ersatz allfälliger Schäden Sicherheit zu leisten. 3 Der Bewerber hat dem Departement auf Verlangen das Ergebnis seiner Untersuchungen vorzulegen. Veröffentlichung des Verleihungsgesuches; Mitbewerbung von Gemeinden Art. 16. 1 Das Verleihungsgesuch wird mit Anlagebeschrieb und Projektplänen in den Gemeinden, in denen die zu nutzenden Gewässerabschnitte liegen, während dreissig Tagen zur Einsicht aufgelegt.31 2 Die Auflage wird öffentlich bekanntgemacht mit der Aufforderung, allfällige Einsprachen wegen Verletzung öffentlicher oder privater Interessen innert der Auflagefrist einzureichen. Mit der Veröffentlichung darf die Androhung, dass nicht rechtzeitig angemeldete Rechte verwirkt seien, nicht verbunden werden.32 3 Die Gemeinden, in denen die zu nutzenden Gewässerabschnitte liegen, können während der Auflagefrist ein Verleihungsgesuch für ein eigenes Unternehmen zur Wassernutzung anmelden. 4 Das zuständige Departement33 setzt den Gemeinden, die ein Verleihungsgesuch angemeldet haben, für dessen Einreichung eine Frist von höchstens einem Jahr, sofern der Staat nicht von seinem Vorzugsrecht gemäss Art. 18 Gebrauch machen will. Während dieser Zeit bleibt der Entscheid über die Verleihung aufgeschoben.34 Einsprachen Art. 17.35 1 Die zuständige Stelle des Staates teilt dem Bewerber die Einsprachen mit und gibt ihm Gelegenheit, sich innert bestimmter Frist dazu zu äussern. 2 Das zuständige Departement36 kann den Bewerber anhalten, über bestrittene Privatrechte innert bestimmter Frist den Entscheid des Richters37 anzurufen. Vorzugsrecht des Staates Art. 18. 1 Dem Staate steht das Vorzugsrecht auf die Kraftnutzung der öffentlichen Gewässer zu. Verleihung a) Erteilung Art. 19. 1 Will der Staat von dem ihm zustehenden Vorzugsrecht keinen Gebrauch machen und ist eine Gefährdung öffentlicher Interessen nicht zu befürchten, so ist die Verleihung zu erteilen. 2 Wenn mehrere Gesuche vorliegen, ist jenem Bewerber der Vorzug zu geben, dessen Unternehmen für das Gemeinwohl die grössten Vorteile verspricht.38 3 Wird die Verleihung erteilt, bevor alle privatrechtlichen Einsprachen behoben sind, so bleibt deren Erledigung vorbehalten. b) gemeinsame Nutzung Art. 20. 1 Sind mehrere Bewerber oder bestehende und künftige Nutzungen auf dasselbe Wasservorkommen angewiesen und sind bei getrennten Anlagen erhebliche gegenseitige Beeinträchtigungen, eine unwirtschaftliche Nutzung des Gewässers oder andere wesentliche Nachteile vorauszusehen, so kann das zuständige Departement39 eine gemeinsame Nutzung verfügen.40 2 Art. 32 bis 37 BG41 sind auf die nicht der Kraftgewinnung dienenden verleihungsbedürftigen Gewässernutzungen sinngemäss anwendbar. c) Bedingungen und Entscheid über öffentlich-rechtliche Einsprachen Art. 21. 1 Das zuständige Departement42 setzt die Verleihungsbedingungen fest und entscheidet über die öffentlich-rechtlichen Einsprachen.43 2 Es kann Vorschriften zur Wahrung öffentlicher Interessen in die Verleihung aufnehmen, insbesondere über zukünftige Korrektionen und andere bauliche Massnahmen, zwangsweise gemeinsame Nutzung, Reinigung des Wassers sowie Schutz des Grundwassers.44 3 Bei wichtigen Verleihungen können Rückkauf45 und Heimfall46 vorbehalten werden. Solche Verleihungen müssen Bestimmungen über den frühesten Zeitpunkt des Rückkaufs und dessen Voranzeige sowie über die zu leistenden Kostennachweise, die beim Heimfall an den Staat übergebenden Anlageteile und die hiefür massgebenden Abtretungsbedingungen enthalten. Der Rückkauf ist nicht vor Ablauf der halben Verleihungsdauer zulässig. 4 Der Bewerber ist vor dem Verleihungsbeschluss über die Bedingungen anzuhören. Nach dem Beschluss ist ihm eine angemessene Frist zur Annahme der Verleihung anzusetzen. d) Dauer Art. 22. 1 Die Verleihungsdauer beträgt für Wasserkraftnutzungen höchstens achtzig Jahre von der Eröffnung des Betriebes an (Art. 58 BG47), für andere Nutzungen in der Regel höchstens fünfzig Jahre. 2 Das zuständige Departement kann eine Verleihung auf Gesuch hin erneuern, wenn vom Heimfallrecht nicht Gebrauch gemacht wird und keine Gründe des öffentlichen Wohles entgegenstehen. Das Gesuch ist mindestens ein Jahr vor Ablauf der Verleihungsdauer einzureichen.48 3 Die Träger öffentlicher Wasserversorgungen können verlangen, dass ihnen die Verleihung für eine öffentliche Wasserversorgung erneuert werde, wenn keine Gründe des öffentlichen Wohles entgegenstehen. 4 Bei einer Erneuerung können die Verleihungsbedingungen abgeändert und ergänzt werden. e) Übertragung Art. 23. 1 Die Verleihung kann nur mit Zustimmung des zuständigen Departementes übertragen werden.4950 2 Die Zustimmung soll nicht verweigert werden, wenn der neue Bewerber allen Erfordernissen des Gesetzes und der Verleihung genügt und keine Gründe des öffentlichen Wohles entgegenstehen.51 f) Ende Art. 24.52 1 Soweit die Verleihung nichts anderes bestimmt, verfügt die zuständige Stelle des Staates, ob der Beliehene nach Beendigung der Verleihungsdauer den früheren Zustand wieder herzustellen und welche Sicherungsarbeiten53 er vorzunehmen habe. Enteignungsrecht Art. 25. 1 Die Erteilung des Enteignungsrechtes für die Wasserkraftnutzungen richtet sich nach Art. 46 und 47 BG54. 2 Aus Gründen des öffentlichen Wohles kann die Regierung55 auch für andere Wassernutzungen dem Beliehenen das Enteignungsrecht gewähren. 3 Soweit nicht eidgenössische Enteignungsvorschriften anzuwenden sind, richtet sich die Enteignung nach dem kantonalen Recht.56 Art. 10 und 18 des Bundesgesetzes über die Enteignung vom 20. Juni 193057 finden als kantonales Recht Anwendung. III. Bau und Betrieb von Wassernutzungsanlagen Baupläne a) Auflage Art. 26.58 1 Vor Beginn der Bauarbeiten sind die Baupläne der Wasserkraftanlagen nach Art. 21 BG59 öffentlich bekanntzumachen. Diese Bekanntmachung gilt als öffentliche Auflage im Baupolizeiverfahren.60 2 Die zuständige Stelle des Staates macht die Auflage unter Ansetzung einer Einsprachefrist von mindestens vierzehn Tagen öffentlich bekannt. b) keine Auflage Art. 27.61 1 Allgemeine Betriebsvorschriften Art. 28. 1 Die Nutzungsanlagen müssen den Vorschriften des Bundes und des Kantons entsprechen und sind stets in gutem, betriebssicherem Zustand zu erhalten. 2 Der Gemeingebrauch62 darf nicht unnötig eingeschränkt oder erschwert werden. 3 Der Nutzungsberechtigte hat dafür zu sorgen, dass das bisher für die Bewirtschaftung eines Grundstückes oder für die Trinkwasserversorgung berechtigterweise bezogene unentbehrliche Quell- und Brunnenwasser nicht entzogen oder verunreinigt wird. Die zuständige Stelle des Staates kann den Nutzungsberechtigten zur Leistung von Naturalersatz verpflichten.63 Besondere Massnahmen Art. 29. 1 Zur Verhütung oder Beseitigung erheblicher Schäden oder Gefährdungen kann die zuständige Stelle des Staates jederzeit die erforderlichen Massnahmen treffen.64 2 Bei Hochwasser hat der Nutzungsberechtigte seine Wasserspeicher und andere Anlagen in den Dienst der Verhütung von Wasserschäden zu stellen, soweit dies ohne erhebliche Schädigung oder Gefährdung möglich ist. 3 In Zeiten erheblichen natürlichen Wassermangels kann die zuständige Stelle des Staates die vorübergehende Herabsetzung der verliehenen oder bewilligten Wassernutzung anordnen, um Dritten die Beschaffung des nötigen Wassers zu ermöglichen.65 4 Ein Entschädigungsanspruch der Nutzungsberechtigten gegenüber dem begünstigten Dritten entsteht nur, wenn ein verliehenes Nutzungsrecht in unzumutbarer Weise eingeschränkt wird. Löscheinrichtungen der Gemeinden Art. 30. 1 Den Gemeinden steht das Recht zu, ohne Entschädigungspflicht auf eigene Kosten Löscheinrichtungen mit den Nutzungsanlagen in Verbindung zu setzen und im Brandfall oder zu Proben zu benützen, sofern dies ohne erhebliche Schädigung möglich ist.66 Haftung Art. 31. 1 Soweit eine Wassernutzungsanlage eine Veränderung der Abflussverhältnisse oder der Geschiebeführung des Wassers bewirkt und dadurch die Gewässersohle oder die Ufer nachteilig beeinflusst werden, hat der Nutzungsberechtigte für die nachteiligen Folgen aufzukommen. Insbesondere kann er durch die zuständige Stelle des Staates verpflichtet werden, die Störung zu beseitigen und weitere Störungen zu unterlassen. Im Falle einer Gefährdung kann die zuständige Stelle des Staates Sicherungsmassnahmen anordnen.67 2 Wird den Anordnungen der zuständigen Stelle des Staates nicht oder ungenügend Folge geleistet, kann sie nach fruchtloser Mahnung die erforderlichen Arbeiten auf Kosten des Nutzungsberechtigten ausführen lassen.68 3 Der Nutzungsberechtigte haftet im übrigen für den aus Bau und Betrieb der Nutzungsanlage entstehenden Schaden nach den zivilrechtlichen Vorschriften.69 Anpassungspflicht Art. 32. 1 Werden während der Dauer der Verleihung aus öffentlichen Gründen Gewässerkorrektionen oder -verbauungen ausgeführt, so hat der Nutzungsberechtigte eine allfällig erforderliche Anpassung seiner Anlagen auf eigene Kosten vorzunehmen, Art. 44 BG70 bleibt vorbehalten. Störung durch öffentliche Arbeiten Art. 33. 1 Wegen vorübergehender Behinderung oder Unterbrechung einer Wassernutzung infolge öffentlicher Arbeiten (Korrektionen, Verbauungen, Bodenverbesserungen, Unterhaltsarbeiten, Vorkehren bei Naturereignissen usw.) hat der Berechtigte keinen Anspruch auf Schadenersatz, es sei denn, dass die Arbeiten unnötig verzögert werden.71 2 Wird der Inhaber eines wohlerworbenen Rechtes durch solche Arbeiten in seiner Nutzung bleibend in unzumutbarer Weise benachteiligt und kann er seine Anlagen nicht oder nur mit grossen Kosten anpassen, so ist ihm der Schaden in Geld oder durch entsprechende Sachleistung zu ersetzen.72 IV. Gebühren und Wasserzinse73 Verleihungsgebühr a) Grundsätze Art. 34. 1 Für die Verleihung wird eine einmalige Gebühr erhoben, bei deren Bemessung die Kosten des Verfahrens, die Bedeutung der Anlage und die Wirtschaftlichkeit des Unternehmens zu berücksichtigen sind. 2 In der Verleihungsgebühr sind die Kosten des Verleihungsbeschlusses sowie von Prüfung und Kollaudation der Anlage abgegolten, nicht aber die Kosten von Sachverständigengutachten und anderen besonderen Aufwendungen. 3 Wenn dem Verleihungsgesuch nicht entsprochen wird, kann eine angemessene Behandlungsgebühr erhoben werden. b) Ansätze Art. 35. 1 Die Verleihungsgebühr beträgt: 1. für Wasserkraftnutzungen Fr. 15.– bis Fr. 25.– je verliehene Bruttopferdekraft, mindestens Fr. 50.–; 2. für Wasserbezugsanlagen in der Regel 1/5 bis 5 Rappen je Kubikmeter des voraussichtlich während eines Jahres zu beziehenden Wassers. Für öffentliche Wasserversorgungsanlagen darf höchstens 1 Rappen je Kubikmeter erhoben werden. 2 Für andere Wassernutzungen wird die Gebühr nach den besonderen Verhältnissen bestimmt. Wasserzins74 a) Grundsätze Art. 36. 1 Für die verliehenen Nutzungen wird ein jährlicher Wasserzins75 erhoben. 2 Bei der Bemessung des Wasserzinses ist auf die Verhältnisse des Unternehmens, insbesondere auf Grösse, Lage, Anlagekosten und Wirtschaftlichkeit, Rücksicht zu nehmen. Der Wasserzins für Kraftnutzungen wird nach den bundesrechtlichen Bestimmungen76 ermittelt. 3 Wird eine Wassernutzung während eines zusammenhängenden Zeitraumes von mindestens sechs Monaten infolge höherer Gewalt oder aus entschuldbaren Gründen nicht benützt, so kann das zuständige Departement den Wasserzins angemessen ermässigen. Natürlicher Wassermangel gibt keinen Anspruch auf Ermässigung.77 b) Ansätze Art. 37.78 1 Der Wasserzins für Wasserkraftnutzungen wird nach dem bundesrechtlichen Höchstansatz berechnet. 2 Für Wasserbezugsanlagen beträgt der Wasserzins 1/5 bis 10 Rappen je Kubikmeter des während eines Jahres bezogenen 3 Wassers. Für öffentliche Wasserversorgungsanlagen dürfen höchstens 2 Rappen je Kubikmeter erhoben werden. 4 Für andere Wassernutzungen wird der Wasserzins nach den besonderen Verhältnissen bestimmt. c) öffentliche Wasserversorgungsunternehmen Art. 38. 1 Die öffentlichen Wasserversorgungsunternehmen sind für den Teil des Wasserbezuges, welcher der Trinkwasserversorgung dient, von der Wasserzinspflicht befreit. 2 Sofern das Abwasser der Abnehmer in einwandfreier Weise gereinigt wird und das Wasserversorgungsunternehmen oder dessen Abnehmer angemessen zu Bau und Betrieb der Reinigungsanlage beitragen, erstreckt sich die Befreiung auf den ganzen Wasserbezug des öffentlichen Wasserversorgungsunternehmens.79 d) Staats- und Gemeindeanteile Art. 39. 1 Der Gesamtertrag der Wasserzinse für Nutzungsanlagen am Rhein sowie am Werdenberger und am Rheintaler Binnenkanal fällt dem Staate zu. Er ist, soweit erforderlich, zur Deckung der Auslagen des Kantons für Verbauung und Unterhalt dieser Gewässer sowie zur Nutzbarmachung des Rheins zu verwenden. 2 Dem Staat steht ferner der Gesamtertrag der Wasserzinse zu für Anlagen, die nicht der Kraftnutzung dienen, sowie für Anlagen zur Kraftnutzung mit einer Leistung unter 50 Bruttopferdekräften. 3 Die Wasserzinse der Wasserkraftwerke mit einer Leistung von 50 Bruttopferdekräften und mehr fallen je zur Hälfte an den Staat und an die politischen Gemeinden, in deren Gebiet sich das nutzbare Gefälle befindet. Ortsgemeinden, die wesentliche öffentliche Aufgaben erfüllen, haben Anspruch auf höchstens 50 Prozent des Gemeindeanteils. Können sich Gemeinderat und Ortsverwaltungsrat über die Aufteilung des Gemeindeanteils nicht einigen, so entscheidet das zuständige Departement.8081 4 Der Gemeindeanteil82 kann vom zuständigen Departement auf einen Drittel herabgesetzt werden, wenn er zusammen mit den Steuererträgen dieser Wasserkraftwerke eine zum Gesamtaufwand der Gemeinde unverhältnismässige Einnahme bedeutet.83 Abgabenbefreiung Art. 39bis.84 1 Kleine und umweltschonende Energienutzungsanlagen, die der Eigenversorgung dienen, können auf Gesuch hin ganz oder teilweise von Abgaben befreit werden. Katastergebühr85 Art. 40. 1 Für die im Wasserrechtsverzeichnis oder im Grundwasserverzeichnis eingetragenen wasserzinsfreien Nutzungsanlagen86 wird eine jährliche Katastergebühr87 erhoben. 2 Sie beträgt für Wasserkraftanlagen Fr. 4.– je Bruttopferdekraft, mindestens aber Fr. 20.– und höchstens Fr. 1000.–88. 3 Für andere Wassernutzungsanlagen wird die Gebühr nach den besonderen Verhältnissen festgesetzt. Sie darf einen Drittel des Wasserzinses nicht überschreiten. 4 Für die nach Art. 38 vom Wasserzins befreiten Wasserbezüge wird eine jährliche Katastergebühr von höchstens Fr. 500.– erhoben.89 Nutzungsentschädigungen und Gebühren für Bewilligungen a) Grundsätze Art. 41.90 1 Für Bewilligungen nach diesem Gesetz werden Nutzungsentschädigungen und Gebühren erhoben. 2 Besteht an der Nutzung ein erhebliches öffentliches Interesse, kann auf die Nutzungsentschädigung verzichtet werden. b) Ansätze Art. 41bis.91 1 Die Höhe der Nutzungsentschädigung wird bemessen nach: a) dem verschafften wirtschaftlichen Vorteil; b) dem der Öffentlichkeit entstehenden Nachteil; c) Art und Dauer der Bewilligung. 2 Für Bewilligungen von Bauten und Anlagen auf oder über Strand- oder Seeboden, der unter der Hoheit oder im Eigentum des Staates steht, werden Nutzungsentschädigungen bis höchstens Fr. 30.– je Quadratmeter beanspruchter Land- oder Wasseroberfläche, wenigstens Fr. 200.– je Nutzung, erhoben. 3 Für Bewilligungen nach Art. 13 Abs. 2 dieses Gesetzes kann die Abgabe bis zu der für Verleihungen vorgesehenen Höhe von Verleihungsgebühr und Wasserzins angesetzt werden. c) Teuerung Art. 41ter.92 1 Die in der Bewilligung festgelegte Nutzungsentschädigung wird periodisch der Teuerung angepasst. d) Verordnung Art. 41quater.93 1 Die Regierung bestimmt Nutzungsentschädigungen und Gebühren durch Verordnung. e) Verwendung94 Art. 41quinquies.95 1 Die Einnahmen aus dem Materialbezug96 aus korrigierten oder in absehbarer Zeit zu korrigierenden Gewässern können ganz oder teilweise zugunsten des Korrektionsunternehmens verwendet werden. V. Wasserrechts- und Grundwasserverzeichnis97 Wasserrechtsverzeichnis Art. 42. 1 Die zuständige Stelle des Staates führt ein Wasserrechtsverzeichnis98.99 Darin werden aufgenommen: 1. die verliehenen Nutzungsrechte an oberirdischen öffentlichen Gewässern, 2. die gemäss Art. 51 Ziff. 1 und 2 ohne Verleihung anerkannten Nutzungsrechte an oberirdischen öffentlichen Gewässern, 3. die an oberirdischen privaten Gewässern bewilligten Anlagen zur Kraftnutzung. Grundwasserverzeichnis Art. 43. 1 Die zuständige Stelle des Staates führt ein Verzeichnis über die öffentlichen Grundwasservorkommen und ihre Nutzung100.101 Darin werden aufgenommen: 1. die verliehenen Nutzungsrechte an öffentlichen Grundwassern, 2. die gemäss Art. 51 Ziff. 3 und 4 ohne Verleihung anerkannten Nutzungsrechte an öffentlichen Grundwassern und öffentlichen Quellen. 2 Das Grundwasserverzeichnis ist nach seiner Erstellung sowie bei späteren Ergänzungen und Abänderungen unter Ansetzung einer Einsprachefrist von einem Monat öffentlich aufzulegen. 3 Die Tatsache, dass ein Grundwasservorkommen nicht im Verzeichnis enthalten ist, schliesst seinen öffentlichen Charakter nicht aus. Wirkung des Verzeichnisses Art. 44. 1 Unter Vorbehalt des Gegenbeweises besteht die Vermutung, dass die Wasserrechte in jenem Umfang und in jener Nutzungsart zu Recht bestehen, wie sie im Wasserrechts- und Grundwasserverzeichnis eingetragen sind. Bereinigung der Wasserrechte Art. 45. 1 Die Regierung102 erlässt die näheren Vorschriften über die Führung des Wasserrechts- und des Grundwasserverzeichnisses sowie über die Bereinigung der Wasserrechte.103 2 Sie104 kann die bestehenden Rechte und Anlagen durch ein Aufgebotsverfahren feststellen lassen mit der Wirkung, dass nicht angemeldete und nicht nachgewiesene Rechte untergehen.105 VI. Schlussbestimmungen Zuständigkeit a) zuständige Stelle des Staates Art. 46.106 1 Die nach den Vollzugsvorschriften bezeichnete Stelle des Staates ist zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist. b) ordentliche Gerichte Art. 47.107 1 Die ordentlichen Gerichte entscheiden über: 1. bestrittene Privatrechte an Gewässern, 2. Einsprachen privatrechtlicher Natur im Verleihungsverfahren, 3. Streitigkeiten zwischen Beliehenen und anderen Nutzungsberechtigten. c) Verwaltungsgericht Art. 47bis.108 1 109 2 Das Verwaltungsgericht entscheidet ferner in Streitigkeiten zwischen Staat und Beliehenen aus dem Verleihungsverhältnis. Übertretungen a) Strafen Art. 48.110 1 Mit Busse bis Fr. 20 000.– wird bestraft: 1. wer die Einholung einer Bewilligung nach Art. 9, 10 und 14 oder einer Verleihung nach Art. 13 unterlässt; 2. wer sich über die an eine Bewilligung oder Verleihung geknüpften Bedingungen oder Auflagen hinwegsetzt; 3. wer beim Bau oder Betrieb von Wassernutzungsanlagen eine Verfügung der zuständigen Behörde missachtet. b) Verwaltungsmassnahmen Art. 49. 1 Unabhängig von einem Strafverfahren kann die Regierung111 den Fehlbaren zur Beseitigung der Anlage, zur Herstellung des früheren oder des vorgeschriebenen Zustandes und zur Nachzahlung der hinterzogenen Gebühren und Wasserzinse anhalten. Übergangsrecht a) Grundsatz Art. 50. 1 Die Vorschriften dieses Gesetzes finden unter Vorbehalt der wohlerworbenen Rechte auf alle bestehenden Wassernutzungen Anwendung. b) ohne Verleihung anerkannte Anlagen Art. 51. 1 Die folgenden Nutzungsanlagen werden ohne Verleihungsurkunde anerkannt: 1. die vor 1860 geschaffenen Nutzungsanlagen in dem Umfang und in der Nutzungsart, wie sie am 1. Januar 1894 bestanden haben, sie unterliegen der Wasserzinspflicht nicht; 2. die zwischen 1860 und 1894 ohne Verleihung geschaffenen Nutzungsanlagen in dem Umfang und in der Nutzungsart, wie sie am 1. Januar 1894 bestanden haben; der nach den Vorschriften dieses Gesetzes112 berechnete Wasserzins wird um einen Drittel herabgesetzt; 3. die vor dem 4. Oktober 1948 ohne Verleihung geschaffenen Nutzungsanlagen an öffentlichen Grundwassern in dem Umfang und in der Nutzungsart, wie sie am 4. Oktober 1948 bestanden haben; sie unterliegen der Wasserzinspflicht nicht; 4. die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes113 bestehenden Nutzungsanlagen an öffentlichen Quellen in ihrem bisherigen Umfang und in ihrer bisherigen Nutzungsart; sie unterliegen der Wasserzinspflicht nicht. c) Anpassung der Wasserzinse Art. 52. 1 Die Vorschriften dieses Gesetzes114 über die Wasserzinse finden auf die vor Eintritt ihrer Rechtsgültigkeit115 erteilten Verleihungen Anwendung, sofern die Fassung der Verleihungsurkunde dies zulässt, namentlich wenn darin die zukünftige Gesetzgebung vorbehalten wurde.116 2 ...117 Vorschriften der Regierung118 Art. 53. 1 Die Regierung119 erlässt die für den Vollzug der Bundesgesetzgebung und des vorliegenden Gesetzes erforderlichen Vollzugsvorschriften120. 2 Sie121 kann Vorschriften über den Schutz der Heil- und Mineralquellen jeder Grösse aufstellen.122 3 Die Regierung123 kann im Rahmen der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung mit andern Kantonen und Staaten Vereinbarungen über die Gewässernutzung abschliessen.124 4 Sie125 kann durch Vereinbarungen mit andern Kantonen und Staaten die Voraussetzungen für Bau und Betrieb gemeinschaftlicher Wasserversorgungen schaffen.126 Aufhebung bisherigen Rechtes Art. 54. 1 Es werden aufgehoben: 1. das Gesetz über Benützung von Gewässern vom 1. Januar 1894127, 2. das Nachtragsgesetz betreffend die Wasserzinse, die Konzessions- und die Wasserrechtskatastergebühren vom 1. Januar 1906128, 3. das Gesetz betreffend das Eigentumsrecht des Staates an den Seeufern vom 13. August 1846129, 4. vom Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 3. Juli 1911/22. Juni 1942130: a) Art. 159 bis 162, b) in Art. 8 die Worte «ZGB 705, EG 159, 162 (Bewilligung zur Fortleitung von Quellen und Grundwasser)», 5. Art. 123 des Gesetzes über das Strassenwesen vom 17. März 1930131. Vollzugsbeginn Art. 55. 1 Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1961 in Vollzug. 1 nGS 1, 521; nGS 12–100. Vom Grossen Rat erlassen am 27. Oktober 1960, nach unbenützter Referendumsfrist rechtsgültig geworden am 5. Dezember 1960, in Vollzug ab 1.Januar 1961, Art. 27 vom Bundesrat genehmigt am 5. Juni 1961. Geändert durch Art. 123 VRP, sGS 951.1; NG vom 11. März 1969, nGS 6, 179 (in Vollzug ab 1. Januar 1969); Art. 55 lit. e WBG vom 23. März 1969, nGS 6, 258 (sGS 734.11); Art. 53 des EG zum eidgenössischen Gewässerschutzgesetz vom 2. Dezember 1973, nGS 9, 737 (sGS 752.1); II. NG vom 1. Dezember 1977, nGS 12–85; Art. 34 EnG, nGS 25–60 (sGS 741.1); Abschnitt II Ziff. 24 des III. NG zum VRP, nGS 31–27 (sGS 951.1); III. NG vom 9. November 1995, nGS 31–89; Art. 58 GschVG, nGS 32–22 (sGS 752.2); Art. 12 VKoG vom 18. Juni 1998, nGS 34–12 (sGS 731.2); Abschnitt II Ziff. 18 des III. Nachtrags zum StP vom 21. November 2006, nGS 42–30 (sGS 962.1). 2 Fassung gemäss III. NG. 3 ABl 1959, 301. 4 sGS 111.1. 5 SR 721.80. 6 SR 721.801. 7 Siehe insbesondere Art. 24bis Bundesverfassung der Schweizerischen Eidenossenschaft vom 29. Mai 1874, SR 101; BG über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz) vom 22. Dezember 1916, SR 721.80; eidgV betreffend die beschränkte Anwendung des BG über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte auf kleinere Wasserwerke vom 26. Dezember 1917, SR 721.801; eidgV über die Berechnung des Wasserzinses (Wasserzinsverordnung) vom 12. Februar 1918, SR 721.831. 8 Art. 664 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907, SR 210. 9 Geändert durch III. NG zum VRR. 10 Art. 664 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 197, SR 210. 11 Fassung gemäss III. NG. 12 Art. 664 Abs. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907, SR 210; Art. 1 ff. der VV zum G über die Gewässernutzung, sGS 751.11. 13 Geändert durch GschVG. 14 Eingefügt durch GschVG. 15 Randtitel müsste lauten: «a) der zuständigen Stelle des Staates». 16 Geändert durch III. NG zum VRP. 17 V über den Materialbezug aus öffentlichen Gewässern, sGS 751.13. 18 Geändert durch GschVG. 19 BG über die Ntzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz) vom 22. Dezember 1916, SR 721.80. 20 Aufgehoben durch Art. 55 lit. e WBG. 21 Art. 705 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907, SR 210. 22 Geändert durch III. NG zum VRP. 23 Geändert durch III. NG zum VRP. 24 Art. 8 der VV zum G über die Gewässernutzung, sGS 751.11. 25 Art. 43 Abs. 1 des BG über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz) vom 22. Dezember 1916, SR 721.80. 26 Abs. 1 Ingress geändert durch III. NG zum VRP. 27 BG über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz) vom 22. Dezember 1916, SR 721.80. 28 Eingefügt durch GschVG. 29 Geändert durch III. NG zum VRP. 30 Baudepartement; siehe Art. 25 lit. d GeschR, sGS 141.3. 31 Art. 60 des BG über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz) vom 22. Dezember 1916, SR 721.80. 32 Art. 60 Abs. 3 des BG über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz) vom 22. Dezember 1916, SR 721.80. 33 Baudepartement; siehe Art. 25 lit. d GeschR, sGS 141.3. 34 Geändert durch III. NG zum VRP. 35 Geändert durch III. NG zum VRP. 36 Baudepartement; siehe Art. 25 lit. d GeschR, sGS 141.3. 37 Art. 47 Abs. 1 Ziff. 1 dieses G. 38 Art. 41 des BG über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz) vom 22. Dezember 1916, SR 721.80. 39 Baudepartement; siehe Art. 25 lit. d GeschR, sGS 141.3. 40 Geändert durch III. NG zum VRP. 41 BG über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz) vom 22. Dezember 1916, SR 721.80. 42 Baudepartement; siehe Art. 25 lit. d GeschR, sGS 141.3. 43 Geändert durch III. NG zum VRP. 44 Geändert durch III. NG zum VRP. 45 Art. 63 des BG über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz) vom 22. Dezember 1916, SR 721.80. 46 Art. 67 des BG über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz) vom 22. Dezember 1916, SR 721.80. 47 BG über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz) vom 22. Dezember 1916, SR 721.80. 48 Geändert durch III. NG zum VRP. 49 Geändert durch III. NG zum VRP. 50 Art. 42 des BG über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz) vom 22. Dezember 1916, SR 721.80. 51 Art. 42 des BG über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz) vom 22. Dezember 1916, SR 721.80. 52 Geändert durch III. NG zum VRP. 53 Art. 66 des BG über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz) vom 22. Dezember 1916, SR 721.80. 54 BG über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz) vom 22. Dezember 1916, SR 721.80. 55 Fassung gemäss III. NG. 56 nGS 14–77; nunmehr Enteignungsgesetz, sGS 735.1. 57 BG über die Enteignung vom 20. Juni 1930, SR 711. 58 Geändert durch III. NG zum VRP. 59 BG über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz) vom 22. Dezember 1916, SR 721.80. 60 Geändert durch VKoG. 61 Aufgehoben durch III. NG zum VRP. 62 Art. 6 und 7 dieses G. 63 Abs. 3 zweiter Satz geändert durch III. NG zum VRP. 64 Geändert durch III. NG zum VRP. 65 Geändert durch III. NG zum VRP. 66 Art. 53 des BG über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz) vom 22. Dezember 1916, SR 721.80. 67 Abs. 1 zweiter und dritter Satz geändert durch III. NG zum VRP. 68 Geändert durch III. NG zum VRP. 69 Siehe insbesondere Art. 41 ff. des BG betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911, SR 220; Art. 27 ff. des BG betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen vom 24. Juni 1902, SR 734.0. 70 BG über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz) vom 22. Dezember 1916, SR 721.80. 71 Art. 44 des BG über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz) vom 22. Dezember 1916, SR 721.80. 72 Art. 44 des BG über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz) vom 22. Dezember 1916, SR 721.80. 73 Art.9 ff. der VV zum G über die Gewässernutzung, sGS 751.11. 74 Art. 9 ff. der VV zum G über die Gewässernutzung, sGS 751.11. 75 Art. 9 ff. der VV zum G über die Gewässernutzung, sGS 751.11. 76 Art. 48 bis 51 des BG über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz) vom 22. Dezember 1916, SR 721.80; eidgV über die Berechnung der Wasserzinse (Wasserzinsverordnung) vom 12. Februar 1918, SR 721.831. 77 Geändert durch III. NG zum VRP. 78 Fassung gemäss II. NG. 79 Art. 10 der VV zum G über die Gewässernutzung, sGS 751.11. 80 Fassung gemäss II. NG. 81 Geändert durch III. NG zum VRP. 82 Fassung gemäss II. NG. 83 Geändert durch III. NG zum VRP. 84 Eingefügt durch EnG. 85 Art. 11 der VV zum G über die Gewässernutzung, sGS 751.11. 86 Art. 51 Ziff. 1, 3 und 4 dieses G. 87 Art. 11 der VV zum G über die Gewässernutzung, sGS 751.11. 88 Fassung gemäss II. NG. 89 Fassung gemäss II. NG. 90 Fassung gemäss III. NG. 91 Eingefügt durch III. NG. 92 Eingefügt durch III. NG. 93 Eingefügt durch III. NG. 94 Eingefügt durch III. NG. 95 Eingefügt durch III. NG. 96 V über den Materialbezug aus öffentlichen Gewässern, sGS 751.13. 97 Art. 13 ff. der VV zum G über die Gewässernutzung, sGS 751.11, Art. 31 des BG über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz) vom 22. Dezember 1916, SR 721.80. 98 Art. 13 ff. der VV zum G über die Gewässernutzung, sGS 751.11, Art. 31 des BG über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz) vom 22. Dezember 1916, SR 721.80. 99 Geändert durch III. NG zum VRP. 100 Art. 13 ff. der VV zum G über die Gewässernutzung, sGS 751.11; vgl. Art. 27 GschVG, sGS 752.2. 101 Geändert durch III. NG zum VRP. 102 Fassung gemäss III. NG. 103 Art. 13 ff. und insbesondere Art. 17 der VV zum G über die Gewässernutzung, sGS 751.11. 104 Fassung gemäss III. NG. 105 Art. 75 Abs. 3 des BG über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz) vom 22. Dezember 1916, SR 721.80. 106 Geändert durch III. NG zum VRP. 107 Fassung gemäss Art. 123 VRP. 108 Eingefügt durch Art. 123 VRP. 109 Abs. 1 aufgehoben durch III. NG zum VRP. 110 Geändert durch III. Nachtrag zum StP. 111 Fassung gemäss III. NG. 112 Art. 36 bis 37. 113 5. Dezember 1960. 114 Art. 36 bis 39. 115 5. Dezember 1960. 116 Fassung gemäss NG; vgl. Art. 19 der VV zum G über die Gewässernutzung, sGS 751.11. 117 Abs. 2 und 3 aufgehoben durch II. NG. 118 Fassung gemäss III. NG. 119 Fassung gemäss III. NG. 120 VV zum G über die Gewässernutzung, sGS 751.11. Siehe ferner V über den Materialbezug aus öffentlichen Gewässern, sGS 751.13. Vgl. auch das Kreisschreiben des Bau und des Justizdepartementes über die grundbuchliche Behandlung wasserrechtlicher Fragen vom 16. September 1958, ABl 1958, 655. 121 Fassung gemäss III. NG. 122 Art. 702 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907, SR 210; Art. 21 der VV zum G über die Gewässernutzung, sGS 751.11. 123 Fassung gemäss III. NG. 124 Eingefügt durch Art. 53 des EG zum eidgenössischen Gewässerschutzgesetz. 125 Fassung gemäss III. NG. 126 Eingefügt durch Art. 53 des EG zum eidgenössischen Gewässerschutzgesetz. 127 bGS 3, 523. 128 bGS 3, 531. 129 bGS 3, 545. 130 bGS 5, 3 (sGS 911.1). 131 bGS 3, 383 (sGS 732.1).

Law on the exploitation of waters · Nelum