Law on the establishment of a cantonal power station
颁布于 1913-04-27 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Gesetz über die Errichtung eines kantonalen Elektrizitätswerkes.
- 语言
- German
- 类型
- 法令
- 组织
- European Union
- 国家
- 瑞士 · Appenzell Ausserrhoden
- 主题
- Energy
- 关键词
- energy conservation/energy production, hydropower generation, business/industry/corporations, inspection, financing, renewable energy
- 类别
- *
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Art. 1 1 Der Kantonsrat ist befugt, eine finanzielle Beteiligung des Kantons Appen- zell A.Rh. an Elektrizitätswerken zu beschliessen oder ein eigenes Elektrizi- tätswerk zur Abgabe elektrischer Energie zu errichten.
Art. 2 1 Das zu errichtende kantonale Elektrizitätswerk soll eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes sein und als solche das Recht der Persönlichkeit besit- zen. Dasselbe ist vom übrigen Staatshaushalt getrennt zu verwalten.
Art. 3 1 Das kantonale Elektrizitätswerk kann bestehende Krafterzeugungsanlagen und Kraftverteilungsnetze ankaufen und neue derartige Anlagen erstellen, von andern Werken elektrischen Strom mieten oder sich am Ankauf und Be- trieb anderer Werke beteiligen. 2 Der Kantonsrat ist berechtigt, die Verteilungsnetze einzelner Gemeinden den betreffenden Gemeinden oder öffentlich-rechtlichen Korporationen in denselben käuflich abzutreten und sich auf die Stromlieferung an diese zu beschränken. aGS II/210 1 751.211 Ausserrhodische Gesetzessammlung
Art. 4 1 Das kantonale Elektrizitätswerk soll sich selbst erhalten. Die zum Zwecke der Gründung, des Ausbaues und Betriebes nötigen Mittel sind vom Staate dem Elektrizitätswerke zur Verfügung zu stellen und von Letzterem dem Staat zu einem den Selbstkosten entsprechenden Zinsfuss zu verzinsen.
Art. 5 1 Das kantonale Elektrizitätswerk steht unter der Oberaufsicht des Kantons- rates. 2 Der Kantonsrat wählt alljährlich einen Verwaltungsrat von mindestens 7 Mitgliedern, in welchem der Regierungsrat durch mindestens 1 Mitglied ver- treten sein muss.
Art. 6 1 Der Kantonsrat genehmigt die über Organisation, Verwaltung und Betrieb des Unternehmens zu erlassenden Reglemente. 2 Bauten, Erweiterungen und Beteiligungen, welche den Betrag von 30 000 Franken übersteigen, bedürfen der Genehmigung des Kantonsrates.
Art. 7 1 Der Verwaltungsrat hat alljährlich dem Kantonsrat Bericht und Rechnung vorzulegen. Bei Aufstellung des Jahresabschlusses ist auf genügende Ab- schreibungen und angemessene Speisung der nötigen Reserven Bedacht zu nehmen.
Art. 8 1 Die hiernach sich ergebenden Erträgnisse des Unternehmens sind zur Ver- besserung und Erweiterung des Betriebes zu verwenden. Zudem ist darauf Bedacht zu nehmen, den Konsumenten des kantonalen Elektrizitätswerkes der fortschreitenden Amortisation entsprechend billigere Strompreise oder dem Staate eine Einnahme zu verschaffen. 2 Die Beschlussfassung über einen allfälligen Betriebsüberschuss steht dem Kantonsrat zu. 2 Ausserrhodische Gesetzessammlung 751.211
Art. 9 1 Die Einzahlung der vom Staate übernommenen Aktien oder Obligationen geschieht nach Massgabe der Statuten der betreffenden Gesellschaften.
Art. 10 1 Die Subventionsgesuche sind unter Beilegung der generellen Pläne und Kostenberechnung dem Regierungsrate einzureichen, der sie mit Begutach- tung dem Kantonsrat überweist.
Art. 11 1 Über das Subventionsgesuch entscheidet der Kantonsrat. Die zur Subven- tionierung notwendigen Mittel werden auf dem Anleihenswege aufgebracht. Das Anleihen ist zu amortisieren.
Art. 12 1 Bezüglich des Rückkaufrechtes des Kantons sind die Bestimmungen der Bundesgesetzgebung massgebend.
Art. 13 1 Dieses Gesetz tritt mit der Annahme durch die Landsgemeinde1) in Kraft. 1) 27. April 1913 3