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瑞士的法律

Law on sovereign mining and exploration of subsoil (Sovereign Mining Law)

颁布于 1995-11-26 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Gesetz über das Bergregal und die Nutzung des Untergrundes (BUG).
语言
German
类型
法令
组织
European Union
国家
瑞士 · Uri
主题
Mineral resources
关键词
mining, exploration, authorization/permit
类别
metals-base, metals-precious, minerals-critical

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文本

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  1. Artikel 1 1 Dieses Gesetz regelt das Bergregal und die Nutzung des Untergrundes. Es gilt nicht für jene Bereiche, die Artikel 57 Absatz 2 der Kantonsverfas- sung den Korporationen vorbehält. 2 Es bezweckt sicherzustellen, dass die Bodenschätze und der Untergrund wirtschaftlich und im Einklang mit den Interessen des Kantons und der Um- welt genutzt werden. 3 Vorbehalten bleiben besondere Vorschriften des Bundes und des Kan- tons. 2. Abschnitt: Begriffe

  2. Artikel 2 Bergregal 1 Das Bergregal umfasst sämtliche Bodenschätze, die nicht Gegenstand der Bundeszivilgesetzgebung sind. 2 Das Bergregal nutzt, wer a) Bodenschätze ausbeutet; b) Massnahmen trifft, die das Aufsuchen und Ausbeuten von Bodenschät- zen einschränken. ___________ 1 AB vom 20. Oktober 1995 2 RB 1.1101 1 40.5111

  3. Artikel 3 Untergrund 1 AlsUntergrund gilt jener Teil des Erdinnern, der nicht Gegenstand des Bergregals und der Bundeszivilgesetzgebung ist. 2 Den Untergrund nutzt, wer – ohne das Bergregal zu nutzen – a) das Erdinnere durch bauliche Anlagen verändert, namentlich wer dort Tunnels, Stollen oder Kavernen erstellt; b) dem Erdinnern Wärme entzieht. 3. Abschnitt: Verfügungsrecht

  4. Artikel 4 Begriff Das Verfügungsrecht über das Bergregal und den Untergrund ist das Recht, diese selbst zu nutzen oder das Nutzungsrecht einer Drittperson zu übertra- gen.

  5. Artikel 5 Inhaber Das Verfügungsrecht über das Bergregal und über den Untergrund steht dem Kanton zu. Vorbehalten bleiben nachgewiesene Privatrechte. 4. Abschnitt Konzession

  6. Artikel 6 Konzessions- und Bewilligungspflicht 1 Wer das Bergregal oder den Untergrund nutzen will, braucht hiefür eine Konzession. 2 Die Verlängerung, Erneuerung, Erweiterung oder Übertragung einer Kon- zession ist konzessionspflichtig. 3 Vorbereitungsmassnahmen, wie Probebohrungen, Grabungen und andere Bodenuntersuchungen, bedürfen der Bewilligung der zuständigen Direkti- on 3 .

  7. Artikel 7 Konzessionsbehörde 1 Der Landrat ist zuständig, Konzessionen zur Nutzung des Bergregals und des Untergrunds zu erteilen. 2 Beträgt die konzedierte Ausbruchsmenge weniger als 100'000 m3 oder die konzedierte Wärmeleistung weniger als 10'000 Kilowatt (kW), ist der Regie- rungsrat zuständig, die Konzession zu erteilen. Er kann diese Befugnis im Einzelfall oder allgemein der zuständigen Direktion 4 übertragen. ___________ 3 Baudirektion, siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 4 Baudirektion, siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 2 40.5111 3 Mit der Konzessionserteilung werden die Ausgaben beschlossen, welche die Konzession mit sich bringt, namentlich für die Beteiligung nach Arti- kel 18.

  8. Artikel 8 Konzessionsverweigerung 1 Die Konzession darf nicht erteilt werden, wenn überwiegende Interessen entgegenstehen. 2 Sie ist namentlich zu verweigern, wenn mit der Konzession Rohstoffreser- ven oder die Umwelt in unverhältnismässiger Weise beeinträchtigt würden oder wenn die zweckmässige Nutzung der Bodenschätze oder des Unter- grunds dadurch vereitelt oder gefährdet würde.

  9. Artikel 9 Voraussetzungen beim Gesuchsteller Der Gesuchsteller hat nachzuweisen, dass a) er die geplante Anlage einwandfrei erstellt und betreibt; b) die Finanzierung der Anlage und deren Betrieb sichergestellt ist; c) er eine genügende Haftpflichtversicherung abschliesst.

  10. Artikel 10 Auflagen und Bedingungen Die Konzession kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden, namentlich auch darüber, was mit der Anlage nach Ablauf der Konzession zu geschehen hat.

  11. Artikel 11 Wirkungen der Konzession Die Konzession verschafft dem Konzessionär das ausschliessliche Recht, im konzedierten Bereich das Bergregal bzw. den Untergrund zu nutzen.

  12. Artikel 12 Konzessionsurkunde Ist die Konzession rechtsgültig erteilt, erhält der Konzessionär eine Konzes- sionsurkunde, die Art und Umfang des Nutzungsrechts, die Pflichten des Konzessionärs und die verfügten Auflagen und Bedingungen enthält. Ein Konzessionsvertrag, der von der Konzessionsbehörde genehmigt worden ist, gilt als Konzessionsurkunde.

  13. Artikel 13 Dauer der Konzession 1 Die Konzession wird auf die Dauer von höchstens achtzig Jahren erteilt. 2 Die Konzessionsbehörde kann eine abgelaufene Konzession verlängern, erneuern oder erweitern. Dabei kann sie neue Bedingungen und Auflagen festsetzen. 3 40.5111

  14. Artikel 14 Entzug der Konzession 1 Die Konzessionsbehörde kann die Konzession ganz oder teilweise entzie- hen, wenn a) der Konzessionär die Konzession mit unwahren Angaben erschlichen hat; b) der Konzessionär Bestimmungen der Konzession oder dieses Gesetzes trotz Mahnung grob verletzt; c) die Voraussetzungen für die Konzessionserteilung nicht mehr erfüllt sind. 2 Der Entzug der Konzession erfolgt in der Regel entschädigungslos, es sei denn, der Konzessionär sei für den Entzugsgrund nicht oder nur unwesent- lich verantwortlich.

  15. Artikel 15 Konzessionsverfahren 1 Wer das Bergregal oder den Untergrund nutzen will, hat dem Regierungs- rat ein Konzessionsgesuch mit allen erforderlichen Angaben in genügender Anzahl einzureichen. 2 Das Gesuch muss insbesondere Angaben enthalten über: a) die Person des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin; b) den Zweck der beantragten Konzession; c) die Beschreibung und die Pläne der geplanten Anlagen, Bauten und Ein- richtungen; d) den Betrieb der Anlage; e) den Abschluss einer genügenden Haftpflichtversicherung. 3 Im übrigen gelten die Bestimmungen, welche die Gewässernutzungsve- rordnung 5 für das Konzessionsverfahren aufstellt. 5. Abschnitt: Leistungen des Konzessionärs

  16. Artikel 16 Kosten des Konzessionsverfahrens Der Konzessionär hat die Kosten für die Prüfung und die Beurteilung des Konzessionsgesuchs zu übernehmen.

  17. Artikel 17 Konzessionsabgabe 1 Für die Konzession hat der Konzessionär eine einmalige, gegebenenfalls verbunden mit einer wiederkehrenden, Abgabe zu bezahlen. Die Konzessi- onsbehörde legt die Abgabe entsprechend dem verliehenen Recht fest. ___________ 5 RB 40.4105 4 40.5111 2 Wird die Konzessionsabgabe nicht innert der gesetzten Frist bezahlt, kann die Konzessionsbehörde die Konzession nach erfolgloser Mahnung als ver- wirkt erklären.

  18. Artikel 18 Beteiligungs- und Vertretungsrecht 1 Bei Konzessionen, die der Landrat erteilt, hat der Konzessionär dem Kan- ton eine angemessene Beteiligung und eine entsprechende Vertretung in den Organen der Unternehmung zu ermöglichen. 2 Der Landrat entscheidet über die entsprechende Beteiligung und über die Vertretung in den Organen der Unternehmung mit der Konzessionsertei- lung.

  19. Artikel 19 Domizilpflicht Ist der Konzessionär eine juristische Person, muss er während der ganzen Dauer der Konzession im Kanton Uri Steuerdomizil haben.

  20. Artikel 20 Ausnahmen Aus wichtigen Gründen kann die Konzessionsbehörde von den Bestimmun- gen dieses Abschnittes abweichen. 6. Abschnitt: Bau und Betrieb der Anlagen

  21. Artikel 21 Bau und Betrieb 1 Die Anlagen sind nach dem jeweiligen Stand der Technik zu bauen, zu unterhalten und zu betreiben. 2 Ist der Bau der Anlagen abgeschlossen, darf deren Betrieb nur aus wichti- gen Gründen unterbrochen oder aufgegeben werden.

  22. Artikel 22 Aufsicht 1 Der Kanton kann jederzeit den Bau, den Unterhalt und den Betrieb der Anlagen des Konzessionärs überwachen und kontrollieren, ohne damit eine besondere Verantwortlichkeit für sich zu begründen. 2 Nötigenfalls kann er auf Kosten des Konzessionärs Ersatzmassnahmen treffen.

  23. Artikel 23 Enteignungsrecht 1 Im öffentlichen Interesse und wenn der freihändige Erwerb nicht möglich ist, kann der Regierungsrat dem Konzessionär das Enteignungsrecht ge- währen, um Grundstücke oder dingliche Rechte zu erwerben, die für Vorun- tersuchungen, für den Bau oder für den Betrieb der Anlagen notwendig sind. 5 40.5111 2 Das Enteignungsverfahren richtet sich nach dem kantonalen Gesetz über die Enteignung 6 .

  24. Artikel 24 Heimfallsrecht 1 Nach Ablauf der Konzession kann die Konzessionsbehörde für den Kan- ton das Heimfallsrecht an der konzessionspflichtigen Anlage gegen ange- messene Entschädigung beanspruchen. 2 Erklärt sie den Heimfall, entscheidet sie gleichzeitig über die weitere Ver- wendung der heimgefallenen Anlagen.

  25. Artikel 25 Haftung Der Konzessionär haftet für allen Schaden, der auf den Bau oder den Be- trieb der Anlage zurückzuführen ist. Ausgenommen bleibt die Haftung für grobes Selbstverschulden, höhere Gewalt und kriegerische Ereignisse. 7. Abschnitt: Schluss- und Übergangsbestimmungen

  26. Artikel 26 Vollzug Der Regierungsrat vollzieht dieses Gesetz.

  27. Artikel 27 Strafbestimmung 1 Wer vorsätzlich das Bergregal oder den Untergrund ohne die erforderliche Konzession nutzt, wird mit Haft oder Busse bestraft. 2 Das Strafverfahren richtet sich nach den Bestimmungen über die ordentli- che Strafrechtspflege 7 .

  28. Artikel 28 Bestehende Nutzungen 1 Wer beim Inkrafttreten dieses Gesetzes ohne Konzession das Bergregal oder den Untergrund nutzt, hat innert fünf Jahren um die erforderliche Kon- zession nachzusuchen. 2 Nach Ablauf dieser Frist kann der Regierungsrat die erforderlichen Ersatz- vornahmen verfügen. 3 Bestehende Konzessionen zur Nutzung des Bergregals oder des Unter- grunds unterliegen den Bestimmungen dieses Gesetzes, soweit nicht wohl- erworbene Rechte betroffen sind. ___________ 6 RB 3.3211 7 RB 3.9222 6 40.5111

  29. Artikel 29 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 16. Januar 1956 über das Salzregal im Kanton Uri wird aufgehoben.

  30. Artikel 30 Änderung bisherigen Rechts 8 ...

  31. Artikel 31 Inkrafttreten Dieses Gesetz unterliegt der Volksabstimmung. Der Regierungsrat be- stimmt, wann es in Kraft tritt. 9 Im Namen des Volkes Der Landammann: Alberik Ziegler Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber ___________ 8 Die Änderung wurde in den entsprechenden Erlass eingefügt. 9 Vom Regierungsrat in Kraft gesetzt auf den 5. Dezember 1995. 7

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