Law on protection of population and civil protection in the Canton of Aargau (Population and Civil Protection Law)
颁布于 2006-07-04 · 文本截至 2026-10-01
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关于这部法律
- 原标题
- Gesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz im Kanton Aargau (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz Aargau, BZG-AG).
- 语言
- German
- 类型
- 法令
- 组织
- European Union
- 国家
- 瑞士 · Aargau
- 主题
- Environment
- 关键词
- hazards, financing, enforcement/compliance
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515.200 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses AGS 2006 S. 150 1 Gesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz im Kanton Aargau (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz Aargau, BZG-AG) Vom 4. Juli 2006 (Stand 1. August 2013) Der Grosse Rat des Kantons Aargau, gestützt auf die §§ 27, 36 Abs. 2 und 78 Abs. 1 der Kantonsverfassung, Art. 75 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölke rungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) vom 4. Oktober 2002 1), Art. 4 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten vom 6. Oktober 1966 2) sowie Art. 54 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die wirt schaftliche Landesversorgung (Landesversorgungsgesetz, LVG) vom 8. Oktober 1982 3), beschliesst: 1. Allgemeines § 1 Zweck 1 Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Bundesgesetzgebung in den Bereichen des Bevölkerungs- und Zivilschutzes, des Kulturgüterschutzes sowie der wirtschaftli chen Landesversorgung. 2 Es regelt die Organisation und die Zuständigkeiten sowie die Aufgaben und deren Finanzierung von Kanton und Gemeinden. 1) SR 520.1 2) SR 520.3 3) SR 531 http://www.lexfind.ch/link/Bund/520.1/de http://www.lexfind.ch/link/Bund/520.3/de http://www.lexfind.ch/link/Bund/531/de 515.200 § 2 Begriffe 1 Katastrophen sind natur- oder zivilisationsbedingte Schadenereignisse bezie hungsweise schwere Unglücksfälle, die so viele Schäden und Ausfälle verursachen, dass die personellen und materiellen Mittel der betroffenen Gemeinschaft überfor dert sind. 2 Notlagen sind Situationen, die aus einer gesellschaftlichen Entwicklung oder ei nem technischen Ereignis entstehen und mit den ordentlichen Abläufen nicht wir kungsvoll bewältigt werden können, weil sie die personellen und materiellen Mittel der betroffenen Gemeinschaft überfordern. 3 Schwere Mangellagen sind Mengenprobleme an lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen, die über eine bestimmte Zeit hinaus landesweit eine normale Ver sorgung nicht mehr zulassen. 4 Der bewaffnete Konflikt ist ein Ereignis, das die Bevölkerung, deren Lebensgrund lagen und Kulturgüter durch Waffen- und Gewalteinwirkung aufgrund militärischer Einsätze gefährdet und die Existenz in Frage stellt. 2. Bevölkerungsschutz 2.1. Aufgaben und Verantwortung des Kantons § 3 Regierungsrat 1 Der Regierungsrat trägt die Verantwortung für den Bevölkerungsschutz. 2 Er hat insbesondere folgende Aufgaben: a) Bezeichnung der Bevölkerungsschutzregionen nach Anhörung der Gemein den, b) Bezeichnung der kantonalen Koordinationsstelle für den Bevölkerungsschutz und deren Aufgaben, c) Sicherstellung der Regierungs- und Verwaltungstätigkeit in ausserordentli chen Lagen, d) Regelung der Warnung und Alarmierung, e) Information der Bevölkerung und Behörden über Gefährdungen, Schutzmög lichkeiten und Schutzmassnahmen, f) Erlass der notwendigen Anordnungen zur Bewältigung von Katastrophen, Notlagen, schweren Mangellagen und bewaffneten Konflikten im Rahmen seiner Zuständigkeit, 2 515.200 g) Schaffung der notwendigen Führungsstrukturen und Führungseinrichtungen, h) Ernennung eines Kantonalen Führungsstabs (KFS), i) Bildung eines Kantonalen Katastrophen Einsatzelements (KKE), k) Erstellung einer umfassenden Gefährdungsanalyse in Zusammenarbeit mit dem Bund und Anordnung der daraus erforderlichen Massnahmen, l) Regelung und Sicherstellung der Aus- und Weiterbildung der Führungsorga ne, m) Entscheid über Einsatz und Koordination aller für die Bewältigung von Ka tastrophen und Notlagen notwendigen kantonalen Dienste und Organisationen sowie der selbständigen Staatsanstalten und der privaten Organisationen. 3 Der Regierungsrat kann eine Gemeinde zur Zusammenarbeit innerhalb der gemäss Absatz 2 lit. a bezeichneten Bevölkerungsschutzregion verpflichten. 4 Er regelt die Zusammenarbeit mit Bund, Gemeinden, den anderen Kantonen und dem grenznahen Ausland. Er kann zu diesem Zwecke internationale oder interkan tonale Verträge abschliessen. Die Genehmigung des Grossen Rats gemäss § 82 Abs. 1 lit. a der Kantonsverfassung entfällt. 5 Der Regierungsrat ist bei Katastrophen, Notlagen, schweren Mangellagen und bewaffneten Konflikten befugt, alle für die Hilfeleistung erforderlichen materiellen Mittel einzusetzen sowie die finanziellen Mittel für dringende Massnahmen zur Hilfeleistung bereitzustellen. Er gibt dazu Budgetmittel und Verpflichtungskredite vorzeitig frei. * 6 Bei bewaffneten Konflikten vollzieht der Regierungsrat die Aufträge des Bundes und erlässt die entsprechenden Regelungen. § 4 Kantonaler Führungsstab (KFS) 1 Der Kantonale Führungsstab (KFS) ist das Führungsinstrument des Regierungsrats. Bei Katastrophen, Notlagen, schweren Mangellagen und bewaffneten Konflikten informiert und berät er den Regierungsrat, schlägt Massnahmen vor und vollzieht die Entscheide des Regierungsrats. 2 Er bezeichnet die Einsatzleitung bei Katastrophen, Notlagen und schweren Man gellagen. 3 Er arbeitet mit Fach- und Bundesstellen sowie mit den Organen der Armee zu sammen. 4 Er berät den Regierungsrat in allen weiteren Fragen des Bevölkerungsschutzes. § 5 Kantonales Katastrophen Einsatzelement (KKE) 1 Das Kantonale Katastrophen Einsatzelement (KKE) leistet auf Anordnung des Regierungsrats oder des KFS Hilfe und Unterstützung zu Gunsten betroffener Ge meinden oder Regionen sowie im Rahmen ausserkantonaler Hilfe. 2 Es hat den Status einer kantonalen Zivilschutzorganisation. 3 515.200 3 Die Aufwendungen für den Betrieb und den Unterhalt des KKE gehen zu Lasten des Kantons. Die Kosten der auf Gesuch Dritter geleisteten Einsätze werden diesen in Rechnung gestellt. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung. § 6 Kantonales Personal 1 Bei Katastrophen, Notlagen und schweren Mangellagen ist das Personal des Kan tons und der selbstständigen staatlichen Institutionen zum Einsatz verpflichtet, so weit dies nach der Personalgesetzgebung seinen Fähigkeiten entspricht und zumut bar ist. § 7 Koordinationsstelle für den Bevölkerungsschutz 1 Die Koordinationsstelle für den Bevölkerungsschutz ist gemäss den Vorgaben des Regierungsrats zuständig für die Bildung und Sicherstellung der Einsatzbereitschaft der Führungsstrukturen. 2 Sie sorgt für die Umsetzung der vom Regierungsrat abgeschlossenen interkantona len und internationalen Verträge über die Zusammenarbeit im Bevölkerungsschutz. § 8 Versicherung und Entschädigung 1 Der Regierungsrat regelt die Versicherung und die Entschädigung der Mitglieder des KFS sowie der Personen, die für den Kanton im Einsatz waren und nicht ander weitig entschädigt wurden. 2.2. Aufgaben und Verantwortung der Gemeinden § 9 Gemeinden 1 Die Gemeinderäte tragen die Verantwortung für den Bevölkerungsschutz in ihrer Gemeinde. Sie erfüllen diese Aufgabe in Zusammenarbeit mit den anderen Gemein den der jeweiligen Bevölkerungsschutzregion. 2 Die Gemeinden haben insbesondere folgende Aufgaben: a) Sicherstellung der Gemeinde- und Verwaltungstätigkeit in ausserordentlichen Lagen, b) Bildung von gemeinsamen Regionalen Führungsorganen innerhalb der Bevöl kerungsschutzregion entsprechend der gewählten Form der Zusammenarbeit, c) Sicherstellung der Information der Bevölkerung und Behörden über Gefähr dungen, Schutzmöglichkeiten und Schutzmassnahmen, d) Regelung der Warnung und Alarmierung, 4 515.200 e) Erstellung einer regionalen Gefährdungsanalyse gemäss den Vorgaben des Kantons, f) Erlass der notwendigen Anordnungen zur Bewältigung von Katastrophen, Notlagen, schweren Mangellagen und bewaffneten Konflikten im Rahmen ih rer Zuständigkeit, g) Entscheid über Einsatz und Koordination aller für die Bewältigung von Ka tastrophen, Notlagen, schweren Mangellagen und bewaffneten Konflikten notwendigen kommunalen und regionalen Dienste und Organisationen sowie der privaten Organisationen, h) Überörtliche Hilfeleistung. 3 Die Gemeinderäte sind bei Katastrophen, Notlagen, schweren Mangellagen und bewaffneten Konflikten verpflichtet, alle für die Hilfeleistung erforderlichen mate riellen und personellen Mittel einzusetzen sowie die finanziellen Mittel für Sofort massnahmen zur Hilfeleistung bereitzustellen. § 10 Regionales Führungsorgan 1 Die Regionalen Führungsorgane sind das Führungsinstrument der Gemeinden in den Bevölkerungsschutzregionen. Bei Katastrophen, Notlagen, schweren Mangella gen und bewaffneten Konflikten informieren und beraten sie die Gemeinderäte, schlagen Massnahmen vor und vollziehen die Entscheide der Gemeinderäte. 2 Sie arbeiten mit dem KFS und der kantonalen Koordinationsstelle für Bevölke rungsschutz zusammen. 3 Sie sind verpflichtet, die vom Kanton angebotene Aus- und Weiterbildung zu be suchen. Reise- und Verpflegungskosten sowie andere Entschädigungen gehen zu Lasten der Gemeinden. 2.3. Aufgaben und Verantwortung der Partnerorganisationen § 11 Partner des Bevölkerungsschutzes 1 Die Partner des Bevölkerungsschutzes treffen im Rahmen ihrer gesetzlichen Vor gaben die notwendigen Massnahmen zur Bewältigung von Katastrophen, Notlagen, schweren Mangellagen und bewaffneten Konflikten. § 12 Koordinierter Sanitätsdienst; Zuständigkeit 1 Das zuständige Departement sorgt unter Aufsicht des Regierungsrats für die Um setzung des Koordinierten Sanitätsdienstes. 5 515.200 § 13 Aufgebot 1 Der Regierungsrat kann bei Katastrophen, Notlagen, schweren Mangellagen und bewaffneten Konflikten das im Gesundheitswesen tätige Personal beziehungsweise die in diesem Bereich tätigen Institutionen und Organisationen aufbieten, soweit diese nicht für die Bedürfnisse der Gemeinden benötigt werden. § 14 Ausbildung 1 Das zuständige Departement sorgt für ein angemessenes Angebot an Aus- und Weiterbildung für Personen, die gemäss § 13 aufgeboten werden können. 2 Der Regierungsrat kann im Bedarfsfall die Pflicht zur Ausbildung einführen. Er regelt die Einzelheiten durch Verordnung. § 15 Arzt- und Spitalwahl 1 Für die im Rahmen des Koordinierten Sanitätsdienstes zu betreuenden Personen kann der Regierungsrat die Arzt- und Spitalwahl aufheben. 2.4. Weitere Bestimmungen § 16 Kostentragung durch Dritte 1 Regierungsrat und Gemeinderäte können Dritte, die für eine Katastrophe, Notlage oder schwere Mangellage die Verantwortung zu übernehmen haben, nach Massgabe der allgemeinen Haftungsregeln zur Kostentragung heranziehen, soweit nicht beson dere Haftungsregeln vorgehen. § 17 Soforthilfe 1 Bei Vorliegen einer Katastrophe oder Notlage sorgt der Regierungsrat im Rahmen seiner finanzrechtlichen Zuständigkeiten für die Soforthilfe an betroffene Personen. 2 Die Soforthilfe dient der Vermeidung wirtschaftlicher oder sozialer Folgekosten und setzt voraus, dass eine rechtzeitige Hilfe nicht anderweitig erbracht wird und ein weiterer Aufschub der Hilfeleistung nicht mehr möglich ist. 3 Soweit der Kanton im Rahmen der Soforthilfe Leistungen erbringt, für die Dritte einstehen müssten, gehen die Ansprüche der betroffenen Person gegenüber den Drit ten von Gesetzes wegen auf den Kanton über. § 18 Verbindlichkeit von Anordnungen 1 Die von den zuständigen Organen im Rahmen der Bewältigung von Katastrophen, Notlagen, schweren Mangellagen und bewaffneten Konflikten erlassenen Anord nungen sind für die Bevölkerung verbindlich. 6 515.200 3. Zivilschutz 3.1. Organisation und Aufgaben § 19 Zivilschutzorganisationen 1 Die Aufgaben des Zivilschutzes werden durch die Gemeinden in regionalen Zivil schutzorganisationen wahrgenommen. Die Gemeinden stellen die Einsatzbereit schaft der Zivilschutzorganisationen sicher. 2 Die Zivilschutzregionen entsprechen den Bevölkerungsschutzregionen gemäss § 3 Abs. 2 lit. a. § 3 Abs. 3 gilt sinngemäss. 3 Das Regionale Führungsorgan legt im Rahmen der kantonalen Vorgaben gemäss § 20 den Leistungsauftrag der Zivilschutzorganisation fest. § 20 Strukturen 1 Der Regierungsrat legt nach Anhörung des in der Region für den Zivilschutz zu ständigen Organs auf der Grundlage der Gefährdungsanalyse durch Verordnung die Organisationsstrukturen, Bestandeszahlen und Mittel der Zivilschutzorganisationen fest. 2 Der Regierungsrat bezeichnet die für den Zivilschutz zuständige kantonale Stelle. § 21 Aufgebot für Einsätze 1 Das Aufgebot von Schutzdienstpflichtigen für Einsätze bei Katastrophen und Not lagen, Instandstellungsarbeiten sowie zu Gunsten der Gemeinschaft liegt in der Kompetenz des in der Region für den Zivilschutz zuständigen Organs. 2 Der Regierungsrat kann Schutzdienstpflichtige aufbieten: a) für Einsätze bei Katastrophen und Notlagen sowie Instandstellungsarbeiten im Rahmen überörtlicher Hilfeleistung, soweit die Nachbarschaftshilfe nicht aus reicht, b) für Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft in besonderen Fällen, namentlich wenn der Einsatz im Interesse des Kantons liegt, c) zur Hilfeleistung in anderen Kantonen und im grenznahen Ausland. 3.2. Schutzdienstleistung und Kontrollführung § 22 Schutzdienstleistung 1 Die zuständige kantonale Stelle entscheidet über: a) freiwillige Schutzdienstleistung, b) vorzeitige Entlassung, c) überörtliche Zuteilung, d) Zuteilung in die Personalreserve. 7 515.200 2 Der Regierungsrat legt durch Verordnung die Kriterien zur Gesuchsbeurteilung fest. 3 Die aufbietende Stelle bezeichnet die Vertrauensärztinnen und Vertrauensärzte für die Beurteilung der Dienstfähigkeit der Schutzdienstpflichtigen. 4 Der Regierungsrat regelt die Entschädigung der Vertrauensärztinnen und Vertrau ensärzte durch Verordnung. § 23 Kontrollführung 1 Die Kontrollführung der Schutzdienstpflichtigen ist im Rahmen der kantonalen Vorgaben Sache des in der Region für den Zivilschutz zuständigen Organs. 2 Die Einwohnerkontrollen melden der für die Kontrollführung zuständigen Stelle unentgeltlich die benötigten Daten. 3 Die zuständige kantonale Stelle sorgt für die Aus- und Weiterbildung der für die Kontrollführung verantwortlichen Personen. 3.3. Aus- und Weiterbildung § 24 Grund-, Zusatz- und Kaderausbildung 1 Die Grundausbildung dauert zwei Wochen. 2 Die Zusatzausbildung dauert längstens eine Woche und richtet sich an den Erfor dernissen der Funktionen aus. 3 Die Kaderausbildung dauert je nach Funktion ein bis zwei Wochen. 4 Grund-, Zusatz- und Kaderausbildung sowie Weiterbildungskurse werden vom Kanton durchgeführt. 5 Die zuständige kantonale Stelle sorgt im Rahmen der bundesrechtlichen Vorgaben für das Aufgebot. § 25 Wiederholungskurse 1 Das Aufgebot für die Wiederholungskurse und deren Durchführung für ausgebilde te Schutzdienstpflichtige ist Sache des in der Region für den Zivilschutz zuständigen Organs. § 26 Ausbildungsinfrastruktur 1 Bau, Betrieb, Unterhalt, Ausrüstung und Erneuerung eines Ausbildungszentrums ist Sache des Kantons. 2 Das Ausbildungszentrum kann den Partnerorganisationen des Bevölke rungsschutzes, anderen Kantonen sowie Dritten zur Verfügung gestellt werden. Der Aufwand ist in Rechnung zu stellen. 8 515.200 § 27 Lehrpersonal 1 Der Kanton stellt das für die von ihm durchgeführte Aus- und Weiterbildung benö tigte Lehrpersonal an. § 28 Interkantonale Zusammenarbeit 1 Der Regierungsrat fördert die Zusammenarbeit mit anderen Kantonen. Er kann dazu interkantonale Verträge abschliessen. Die Genehmigung des Grossen Rats gemäss § 82 Abs. 1 lit. a der Kantonsverfassung entfällt. 3.4. Material § 29 Grundsatz und Ausnahmen 1 Beschaffung, Lagerung und Bewirtschaftung des notwendigen Materials ist Sache des für den Zivilschutz in der Region zuständigen Organs. 2 Die zuständige kantonale Stelle legt nach Anhörung der Gemeinden in einer Mate rialliste das standardisierte Material fest. 3 Das vom Bund beschaffte und vom Kanton abgegebene Material wird bedarfsge recht auf die Gemeinden verteilt. Diese sind nach den Vorgaben der zuständigen kantonalen Stelle verantwortlich für Betrieb, Ersatz und Unterhalt. 4 Die zuständige kantonale Stelle kann auf Ersuchen des für den Zivilschutz in der Region zuständigen Organs die Koordination zur gemeinsamen Beschaffung von Material übernehmen. Sie stellt den Aufwand in Rechnung. 5 Die zuständige kantonale Stelle führt periodisch Materialkontrollen durch. § 30 Leihmaterial 1 Das beim Kanton vorhandene Material kann den Partnerorganisationen ausgeliehen werden. Der Aufwand ist in Rechnung zu stellen. § 31 Zentraler Materialpool 1 Das vom Bund den Gemeinden unentgeltlich abgegebene, überzählige Material wird in einen zentralen Materialpool überführt, der vom Kanton verwaltet wird. Das Material wird den Gemeinden auf Gesuch zur Verfügung gestellt. § 32 Zentrale Reparaturstelle 1 Der Kanton kann eine zentrale Stelle für Reparaturen, Austausch und Ersatzteilbe schaffungen von Material betreiben. 2 Er kann sich stattdessen auch im Rahmen einer interkantonalen Vereinbarung an einer regionalen Reparaturstelle beteiligen. Die Genehmigung des Grossen Rats gemäss § 82 Abs. 1 lit. a der Kantonsverfassung entfällt. 9 515.200 3 Der Aufwand der zentralen Reparaturstelle wird der Auftrag gebenden Person oder Stelle in Rechnung gestellt. Die Inanspruchnahme der Dienstleistungen der Repara turstelle ist freiwillig. 3.5. Schutzbauten § 33 Schutzraumbau 1 Ein Schutzraum wird ab einem minimalen Fassungsvermögen von 24 Schutzplät zen erstellt. Bei weniger als 24 Schutzplätzen wird die Baupflicht durch die Leistung einer Ersatzabgabe erfüllt. 2 Bei Vorliegen wichtiger Gründe kann mit Bewilligung der zuständigen kantonalen Stelle ausnahmsweise ein Schutzraum mit weniger als 24 Schutzplätzen erstellt wer den. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung. 3 Abgelegene und nur zeitweise bewohnte Gebäude können durch die zuständigen kantonalen Stelle von der Schutzraumbaupflicht befreit werden. § 34 Steuerung im Schutzraumbau 1 Die zuständige kantonale Stelle legt nach den Vorgaben des Bundes die massge benden Beurteilungsgebiete zur Schutzraumsteuerung fest. 2 Sie kann die pflichtige Person bei gedecktem Schutzplatzbedarf im massgebenden Beurteilungsgebiet sowie in besonderen Ausnahmefällen vom Schutzraumbau be freien. § 35 Ersatzbeiträge; Erhebung und Verwendung 1 Der Regierungsrat legt die Höhe des Ersatzbeitrags durch Verordnung fest. 2 Die Ersatzbeiträge werden durch die zuständige kantonale Stelle verfügt und unter Aufsicht des Kantons durch die Gemeinden verwaltet. Der Regierungsrat regelt das Verfahren durch Verordnung. 3 Die Ersatzbeiträge werden in erster Linie zur Erstellung von öffentlichen Schutz räumen und deren Unterhalt im massgebenden Beurteilungsgebiet verwendet. 4 Im Übrigen legt der Regierungsrat die Prioritäten für die weitere Verwendung der Ersatzbeiträge fest, wobei er der Verwendung für bauliche Massnahmen Vorrang einräumt. 5 Das für den Zivilschutz in der Region zuständige Organ stellt dem Kanton Antrag auf Freigabe der Ersatzbeiträge. § 36 Genehmigung von Schutzraumbauprojekten; Abnahme 1 Schutzraumbauprojekte sind von der zuständigen kantonalen Stelle zu bewilligen. Der Regierungsrat regelt das Verfahren durch Verordnung. 10 515.200 2 Zur Sicherstellung der ordentlichen Ausführung und Fertigstellung der Schutzräu me kann die zuständige kantonale Stelle von der Bauherrin oder vom Bauherrn eine Sicherheitsleistung verlangen. 3 Die Abnahme der Schutzräume und deren periodische Kontrolle erfolgt nach den Vorgaben des Kantons durch die Gemeinden. § 37 Aufhebung von Schutzräumen 1 Über die Aufhebung von bestehenden Schutzräumen entscheidet auf Gesuch der Eigentümerin beziehungsweise des Eigentümers und nach Anhörung der Gemeinde die zuständige kantonale Stelle. 2 Massgebende Kriterien für die Aufhebung von bestehenden Schutzräumen sind insbesondere die Schutzplatzbilanz im betreffenden Beurteilungsgebiet sowie der Bauzustand. § 38 Schutzanlagen 1 Der Regierungsrat legt den Bedarf an Schutzanlagen fest. 2 Bau, Betrieb, Ausrüstung, Unterhalt und Erneuerung der Schutzanlagen sind Sache der Gemeinden der entsprechenden Region. 3 Wird die Erstellung einer Anlage, die verschiedenen Gemeinden dient, von der Mehrheit dieser Gemeinden beschlossen, oder lehnt es eine Gemeinde ab, ihren Beitrag an eine bereits erstellte gemeinsame Anlage zu entrichten, kann der Regie rungsrat die ablehnenden Gemeinden verpflichten, sich an Bau, Betrieb, Unterhalt und Erneuerung angemessen zu beteiligen. 4 Die zuständige kantonale Stelle führt periodisch Kontrollen der Schutzanlagen durch. § 39 Geschützte Spitäler 1 Errichtung, Erneuerung, Unterhalt und Ausrüstung der geschützten Spitäler ist Sache des Kantons. 4. Kulturgüterschutz § 40 Zuständigkeit 1 Der Regierungsrat bezeichnet durch Verordnung eine kantonale Stelle, die für den Vollzug der Bundesgesetzgebung über den Schutz von Kulturgütern verantwortlich ist. Sie entscheidet über die Pflicht von baulichen Massnahmen. 2 Die für den Kulturgüterschutz zuständige kantonale Stelle erstellt die Verzeichnis se der zu schützenden Kulturgüter von nationaler und regionaler Bedeutung. 11 515.200 3 Die Eigentümerin oder der Eigentümer beziehungsweise die Besitzerin oder der Besitzer von Kulturgütern sind für deren Schutz und für die Vorsorgemassnahmen verantwortlich. Die Gemeinde stellt im Rahmen der Möglichkeiten und auf Antrag der verantwortlichen Person technische und personelle Mittel des Zivilschutzes für die Planung und Durchführung von Schutzmassnahmen zur Verfügung. Diese Dienstleistungen sind kostenlos, soweit sie im Rahmen eines ordentlichen Aufgebots des Zivilschutzes erfolgen. § 41 Ausbildung 1 Der Kanton bietet den für den Kulturgüterschutz verantwortlichen Personen eine fachbezogene Ausbildung an und trägt dafür die Kosten. 2 Die für den Kulturgüterschutz zuständige kantonale Stelle ist für die Planung und Durchführung dieser Ausbildung verantwortlich. 5. Wirtschaftliche Landesversorgung § 42 Zuständigkeit 1 Der Kanton ist auf seinem Gebiet Träger der wirtschaftlichen Landesversorgung. § 43 Organisation 1 Für die Durchführung und Koordination der vom Bund den Kantonen übertragenen Aufgaben bezeichnet der Regierungsrat durch Verordnung eine Kantonale Zentral stelle für Wirtschaftliche Landesversorgung. § 44 Pflichten der Gemeinden 1 Die Gemeinden bestimmen eine verantwortliche Person für den Bereich der Wirt schaftlichen Landesversorgung. 2 Die verantwortliche Person in der Gemeinde ist verpflichtet, die vom Kanton an gebotene Aus- und Weiterbildung zu besuchen. Reise- und Verpflegungskosten sowie andere Entschädigungen gehen zu Lasten der Gemeinden. 3 Im Bewirtschaftungsfall vollziehen die Gemeinden die Anordnungen des Kantons. 6. Finanzierung § 45 Grundsatz der Kostentragung 1 Kanton und Gemeinden tragen je die in ihrem Zuständigkeitsbereich entstehenden Kosten, soweit dieses Gesetz nicht ausdrücklich eine andere Kostentragung festlegt. 12 515.200 § 46 Aus- und Weiterbildung im Zivilschutz 1 Die Kosten der Grund- und Zusatzausbildung gemäss § 24 tragen die Gemeinden im Verhältnis ihrer Einwohnerzahlen. 2 Die Gemeinden tragen zudem die Kosten a) der im Zusammenhang mit Einsätzen und mit der Vorbereitung und Durch führung von Wiederholungskursen im Sinne von Art. 25 und 36 BZG entste henden Aufwendungen, b) der Aus- und Weiterbildung der für die Kontrollführung verantwortlichen Personen, c) der Aus- und Weiterbildung der für die Abnahme und periodische Kontrolle der Schutzräume verantwortlichen Personen. 7. Haftung und Rechtsschutz § 47 Haftung 1 Bei Vorliegen einer Schadenersatzpflicht von Kanton und Gemeinde im Sinne von Art. 60 Abs. 2 BZG werden die Kosten von Kanton und Gemeinde je zur Hälfte getragen. § 48 * Nicht vermögensrechtliche Ansprüche 1 Gegen Verfügungen und Entscheide der Gemeinderäte und des zuständigen Depar tements in Streitigkeiten nicht vermögensrechtlicher Natur kann innert 30 Tagen Beschwerde beim Regierungsrat erhoben werden. 2 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechts pflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007 1). § 50 bleibt vorbehalten. § 49 Vermögensrechtliche Ansprüche 1 Für Streitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche kommt das ver waltungsgerichtliche Klageverfahren zur Anwendung. § 50 * Bewirtschaftungsfall 1 Der Regierungsrat ist berechtigt, im Bewirtschaftungsfall im Sinne der Gesetzge bung über die wirtschaftliche Landesversorgung durch Verordnung von den ordent lichen Bestimmungen des VRPG abzuweichen. Insbesondere kann er den Aus schluss der Verwaltungsgerichtsbeschwerden gemäss § 54 VRPG sowie kürzere Rechtsmittelfristen vorsehen. 1) SAR 271.200 13 http://gesetzessammlungen.ag.ch/data/271.200/de 515.200 8. Übergangs- und Schlussbestimmungen § 51 Übergangsrecht 1 Die Gemeinden passen ihre Organisation soweit nötig innerhalb von zwei Jahren seit Inkrafttreten dieses Gesetzes an. § 52 Vollzug 1 Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen. § 53 Wirkungskontrolle 1 Im Rahmen der Wirkungskontrolle legt die zuständige kantonale Stelle dem Regie rungsrat nach 5 Jahren ab Inkraftsetzung des Gesetzes einen Bericht zu den Ab schnitten B. Bevölkerungsschutz und C. Zivilschutz vor. Die Berichterstattung be schränkt sich auf Erlasse, die nicht durch die Bundesgesetzgebung vorgesteuert sind. § 54 Publikation und Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz ist nach Ablauf der Referendumsfrist beziehungsweise nach An nahme durch das Volk in der Gesetzessammlung zu publizieren. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. Aarau, 4. Juli 2006 Präsidentin des Grossen Rats EGGER Protokollführer SCHMID Datum der Veröffentlichung: 4. September 2006 Ablauf der Referendumsfrist: 4. Dezember 2006 Inkrafttreten: 1. Januar 2007 1) 1) RRB vom 22. November 2006 14 515.200 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle 04.12.2007 01.01.2009 § 48 totalrevidiert AGS 2008 S. 366 04.12.2007 01.01.2009 § 50 totalrevidiert AGS 2008 S. 366 05.06.2012 01.08.2013 § 3 Abs. 5 geändert AGS 2013/1-9 15 515.200 16 Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle § 3 Abs. 5 05.06.2012 01.08.2013 geändert AGS 2013/1-9 § 48 04.12.2007 01.01.2009 totalrevidiert AGS 2008 S. 366 § 50 04.12.2007 01.01.2009 totalrevidiert AGS 2008 S. 366