跳到主要内容
Nelum
瑞士的法律

Law on professional trade in livestock

颁布于 1922-04-02 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Gesetz über den gewerbsmässigen Viehhandel.
语言
German
类型
法令
组织
European Union
国家
瑞士 · Zürich
主题
Livestock
关键词
animal production, cattle, rodents, swine, sheep/goats, equine-animals, internal trade, international trade
类别
*

在哪里阅读

    该法律没有记录来源链接。

文本

所收录的法律原文,按条款排列。每个条款都有自己的链接。

  1. § 1.5 1 Den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegt der gewerbs- mässige Handel mit Tieren. 2 Der mit dem Betrieb eines landwirtschaftlichen Gewerbes oder mit einer Mästerei ordentlicherweise verbundene Wechsel des Vieh- bestandes, der Verkauf von selbstgezüchtetem oder selbstgemästetem Vieh, der Ankauf von Vieh zum Zwecke der Selbstversorgung sowie der Ankauf durch Metzger zum Schlachten im eigenen Betrieb wird nicht als gewerbsmässiger Handel mit Tieren betrachtet. Ausländische Delegierte und Kommissionen sind nicht patentpflichtig. 3 Bestehen Zweifel darüber, ob ein Handel mit Tieren den Vor- schriften dieses Gesetzes zu unterstellen ist, so entscheidet die zustän- dige Direktion des Regierungsrates11.

  2. § 2.5 1 Wer im Kanton Zürich gewerbsmässig Tiere des Pferde-, Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegeschlechtes kaufen, verkaufen, vertauschen oder vermitteln will, bedarf einer staatlichen Bewilligung (Viehhandelspatent). 2 Die Bewilligung wird von der zuständigen Direktion des Regie- rungsrates jeweilen für das laufende Kalenderjahr erteilt.

  3. § 3.6 Die Bewilligung wird nur Personen und Gesellschaften erteilt, die in der Schweiz Wohnsitz oder Geschäftsdomizil haben.

  4. § 4.6 Die Bewerber, bei Gesellschaften die von ihnen bevollmäch- tigten Personen, müssen im Besitz eines guten Leumundes sein. Im fernern müssen sie über eigene oder gemietete Stallungen verfügen, die den Anforderungen der Tierseuchenpolizei entsprechen. Wo jedoch der Verkauf von Tieren in Schlachthöfen üblich ist, kann vom Erfordernis des Besitzes eigener oder gemieteter Stallungen Umgang genommen werden.

  5. § 5.6 1 Die erstmalige Bewilligung ist insbesondere dann zu ver- weigern, wenn der Bewerber oder seine Organe sich in den letzten fünf Jahren der Übertretung tierseuchenpolizeilicher Vorschriften schuldig gemacht haben. 1. 1. 11 - 71 1 916.31 Gesetz über den gewerbsmässigen Viehhandel 2 Die Erneuerung der Bewilligung muss verweigert oder die bereits erteilte Bewilligung entzogen werden, wenn der Bewerber oder seine Organe sich wiederholt der Übertretung tierseuchenpolizeilicher Vor- schriften schuldig gemacht haben, ferner wenn die Voraussetzungen der §§ 3 und 4 nicht mehr erfüllt sind. Die gemäss § 9 bereits bezahlten Gebühren werden nicht zurückerstattet.

  6. § 6.7 1 Die Bewerber haben in bar, in Wertschriften oder durch Garantieverpflichtung einer Genossenschaft, Bank oder Versicherungs- gesellschaft eine Kaution von Fr. 1000 bis Fr. 20 000 zu leisten. 2 Die Höhe der Kaution wird in jedem einzelnen Falle durch die zuständige Direktion des Regierungsrates6 nach Massgabe des Ge- schäftsumsatzes festgesetzt. 3 Die Finanzdirektion entscheidet darüber, ob die Kaution genü- gende Sicherheit bietet.

  7. § 7.7 Die Kaution haftet in erster Linie für den Schaden, der aus Verschulden des Patentinhabers oder seiner Organe und Vertreter durch die Verschleppung von Seuchen entsteht, in zweiter Linie für Gebühren und für Bussen, in dritter Linie für andere privatrechtliche Ansprüche aus dem Viehhandel.

  8. § 8.7 1 Die zuständige Direktion des Regierungsrates11 erlässt all- jährlich eine Ausschreibung im kantonalen Amtsblatt, durch welche zur Anmeldung allfälliger Ansprüche an die Kautionen der Viehhändler innerhalb dreier Monate vom Datum der Veröffentlichung an aufge- fordert wird. 2 Ein Kautionssteller, der auf die Bewilligung verzichtet hat, oder die Erben eines verstorbenen Kautionsstellers können die Aushingabe der Kaution verlangen. In diesem Falle erfolgt die Ausschreibung auf Kosten der Gesuchsteller. 3 Ansprecher, die innert der angesetzten Frist keine Forderungen anmelden, verlieren jeden Anspruch auf die Kaution.

  9. § 9. Der Regierungsrat setzt die Gebühren für die Erteilung des Viehhandelspatentes im Rahmen des Viehhandelskonkordates vom 13. September 19432 fest.

  10. § 10.9 1 Der Inhaber ist verpflichtet, das Viehhandelspatent bei sich zu tragen und auf Verlangen den Kontrollorganen vorzuweisen. 2 Fällt die Bewilligung dahin, so zieht das Statthalteramt das Patent zuhanden der kantonalen Behörde zurück. 2 Gesetz über den gewerbsmässigen Viehhandel 916.31

  11. § 11. 1 Mit Zustimmung der zuständigen Direktion des Regie- rungsrates können sich die Inhaber der Bewilligung beim Viehhandel vertreten lassen. 2 Als Vertreter werden nur Familienangehörige oder Angestellte des Patentinhabers zugelassen. 3 Die Vertreter müssen einen guten Leumund besitzen. Sie dürfen nicht auf eigene Rechnung handeln. 4 Für jeden Vertreter wird von der zuständigen Direktion des Regie- rungsrates ein besonderer Ausweis (Stellvertreterkarte) gegen Entrich- tung einer Staatsgebühr von Fr. 50 bis Fr. 100 ausgestellt.

  12. § 12.8 1 Die Inhaber der Bewilligung sind verpflichtet, über ihren Viehverkehr genaue Geschäftsverzeichnisse nach einem amtlich vor- geschriebenen Formular zu führen. 2 Diese Geschäftsverzeichnisse sind jeweilen bis zum 31. Januar des folgenden Jahres der zuständigen Direktion des Regierungsrates ein- zusenden. Ausserdem sind sie auf Verlangen den zuständigen Behörden und Polizeiorganen vorzuweisen.

  13. § 13. Die Stallungen der Viehhändler unterstehen der Aufsicht der Organe der Tierseuchenbekämpfung. Amtlich angeordnete Desinfek- tionen hat der Händler zu bezahlen.

  14. § 14. Wer gewerbsmässig mit Hausgeflügel hausieren will, bedarf einer Bewilligung der zuständigen Direktion des Regierungsrates. Die §§ 3, 4, 5, 10 und 15 dieses Gesetzes finden entsprechende Anwendung.

  15. § 15.10, 12 1 Wer, ohne die Bewilligung zu besitzen, im Sinne von

  16. § 2 dieses Gesetzes den Viehhandel betreibt, wird mit einer Busse von Fr. 100 bis Fr. 1000 bestraft. 2 Andere Übertretungen dieses Gesetzes und der aufgrund des- selben erlassenen Verordnung und Verfügungen werden mit Busse bis Fr. 200 bestraft. 3 Die Anwendung des Strafgesetzbuches3 und der eidgenössischen Strafbestimmungen bleibt vorbehalten.

  17. § 16. Der Kantonsrat wird ermächtigt, für den Kanton Zürich den Beitritt zu einem interkantonalen Konkordat über den Viehverkehr, das den Grundsätzen dieses Gesetzes entspricht, zu erklären. 1. 1. 11 - 71 3 916.31 Gesetz über den gewerbsmässigen Viehhandel

  18. § 17. 1 Dieses Gesetz tritt im Falle seiner Annahme durch die Stimmberechtigten am 1. Juli 1922 in Kraft. 2 Auf den gleichen Zeitpunkt tritt das Gesetz betreffend den Vieh- verkehr vom 22. Dezember 1895 ausser Kraft. 1 OS 32, 235 und GS VII, 154. 2 LS 916.32. 3 SR 311.0. 4 Siehe auch Viehhandelskonkordat vom 13. September 1943 (LS 916.32). 5 Vgl. §§ 1 ff. des Viehhandelskonkordats (LS 916.32). 6 Vgl. § 8 des Viehhandelskonkordats (LS 916.32). 7 Vgl. §§ 13 und 14 des Viehhandelskonkordats (LS 916.32). 8 Vgl. § 19 des Viehhandelskonkordats (LS 916.32). 9 Vgl. § 20 des Viehhandelskonkordats (LS 916.32). 10 Vgl. §§ 26 und 27 des Viehhandelskonkordats (LS 916.32). 11 Gesundheitsdirektion (LS 916.33). 12 Fassung gemäss G über die Anpassung der kantonalen Behördenorganisation und des kantonalen Prozessrechts in Zivil- und Strafsachen an die neuen Pro- zessgesetze des Bundes vom 10. Mai 2010 (OS 65, 520, 587; ABl 2009, 1489). In Kraft seit 1. Januar 2011. 4

Law on professional trade in livestock · Nelum