跳到主要内容
Nelum
瑞士的法律

Law on nature protection and landscape conservation (789.100)

颁布于 1995-01-25 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz (789.100).
语言
German
类型
法令
组织
European Union
国家
瑞士 · Basel-Stadt
主题
Wild species and ecosystems
关键词
wild fauna, wild flora, protection of habitats, liability/compensation, cultural heritage, enforcement/compliance, offences/penalties, biodiversity

在哪里阅读

    该法律没有记录来源链接。

文本

所收录的法律原文,按条款排列。每个条款都有自己的链接。

  1. Natur- und Landschaftsschutz: Gesetz 789.100 Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz Vom 25. Januar 1995 (Stand 1. Juli 2020) Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, im Sinne eines Gegenvorschlages zum «Initiativbegehren für einen wirksamen Naturschutz», ge stützt auf Art. 24sexies Abs. 1 der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 1), beschliesst: I. A. Grundsätze § 1 Zweck 1 Dieses Gesetz bezweckt in der Absicht, Natur und Landschaft zu schützen und die Wohn- und Lebensqualität im Kanton Basel-Stadt zu fördern: a) das heimische Landschaftsbild wie auch die bedeutsamen Naturobjekte zu schützen und zu schonen; b) die einheimischen Tier- und Pflanzenarten zu erhalten sowie deren natürliche Lebensräu me inner- und ausserhalb des Baugebietes zu sichern, zu fördern und – nach widerrechtli cher Beeinträchtigung – wiederherzustellen; c) einen ausgeglichenen und dauerhaften Naturhaushalt zu erhalten und zu fördern. § 2 Aufgaben und Pflichten im Natur- und Landschaftsschutz 1 Kanton, Land- und Bürgergemeinden sorgen zusammen mit der Wohnbevölkerung für die Erhaltung eines möglichst intakten Naturhaushaltes. Sie wirken dem Aussterben der einheimischen Tier- und Pflanzenarten entgegen und schützen deren Lebensräume und Lebensgemeinschaften. 2 Kanton, Gemeinden sowie jeder und jede Einzelne bewahren die Landschaft vor Verarmung und Verunstaltung und wahren bei der Erfüllung ihrer Aufgaben den Zweck des Gesetzes. 3 Öffentliche Körperschaften, Anstalten und Private, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen, stimmen ihre raumwirksamen Tätigkeiten auf die Ziele und Aufgaben dieses Gesetzes ab. B. Schützenswerte Objekte § 3 Im allgemeinen 1 Als schützenswerte Objekte fallen in Betracht: a) typische Landschaften und ökologisch bedeutsame Naturobjekte; b) seltene und bedrohte Tier- und Pflanzenarten; c) Aussichtslagen und Aussichtspunkte. § 4 Typische Landschaften und ökologisch bedeutsame Naturobjekte 1 Typische Landschaften sind insbesondere: a) reich gegliederte sowie traditionelle Kulturlandschaften; b) Landschaften mit Hochstamm-Obstbäumen. 1) Diese Bundesverfassung ist aufgehoben. Massgebend ist jetzt die Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101). 1 http://www.lexfind.ch/link/Bund/101/de Natur- und Landschaftsschutz: Gesetz 789.100 2 Ökologisch bedeutsame Lebensräume und Naturobjekte sind insbesondere: a) Feuchtgebiete, Tümpel und Weiher; b) Fliessgewässer mit ihren natürlichen Uferbereichen, Vegetationen und ihrer Sohle; c) Magerwiesen, Blumenwiesen und Obstgärten; d) Hecken, Feldgehölze und Waldränder mit Strauch- und Krautsäumen; e) Brachland- und Wildkrautgesellschaften wie auch Ruderalfluren; f) besonders gut ausgebildete Waldgesellschaften; g) geologische Erscheinungsformen, insbesondere Aufschlüsse, Höhlen, Dolinen, Mineral und Fossilienfundstellen; h) Objekte der ehemaligen Kulturlandschaft, wie Trockenmauern, Lesesteinhaufen, Stufen raine; i) Gebäude oder Teile von Bauten, die als Lebensraum für geschützte Tier- und Pflanzenar ten bedeutsam sind; k) Objekte mit besonderen Land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsformen; l) naturnahe Begrünung und unversiegelte Flächen, die das Stadt- und Ortsbild und dessen ökologische Qualität mitbestimmen. § 5 Seltene und bedrohte Tier- und Pflanzenarten 1 Seltene und bedrohte Tier- und Pflanzenarten sind insbesondere: a) Arten, deren Bestand in den letzten Jahren stark abgenommen hat; b) Arten, die nie häufig waren; c) Arten, deren Weiterbestand ohne Schutzmassnahmen nicht gewährleistet ist. C. Schutzmassnahmen § 6 Inventar der geschützten Naturobjekte 1 Der Regierungsrat nimmt schützenswerte Naturobjekte von nationaler, regionaler und lokaler Bedeu tung auf Antrag des zuständigen Departements in das Inventar der geschützten Naturobjekte auf. 2 Schützenswerte Naturobjekte haben regionale Bedeutung, wenn sie im kantonalen Vergleich zu anderen Objekten derselben Kategorie besonders reich ausgebildet sind, insbesondere aufgrund ihres ökologischen, natur- und heimatkundlichen Wertes, ihrer Seltenheit oder Einzigartigkeit. 3 Das Inventar enthält eine Umschreibung des geschützten Naturobjektes, die Gründe der Schutzwür digkeit und die möglichen Bedrohungen. Es ist grundsätzlich verboten, geschützte Naturobjekte in ih rem Bestand zu gefährden, ihren Wert oder ihre Wirkung zu beeinträchtigen, soweit nicht höherrangi ge Interessen entgegenstehen. 4 Der Regierungsrat setzt mit Aufnahme eines Naturobjektes ins Inventar die erforderlichen Schutzbe stimmungen fest, wie Veränderungsverbote, Betretungsbeschränkungen, Pflegemassnahmen und der gleichen. Für ihre Gebiete erstellen die Landgemeinden selbständig ein Inventar schützenswerter Na turobjekte und ordnen entsprechende Schutzmassnahmen an. § 7 Natur- und Landschaftsschutzkonzept 1 Im Natur- und Landschaftsschutzkonzept wird die Lage des Natur- und Landschaftsschutzes analy siert. Es legt die für die Erfüllung der Schutzziele notwendigen Massnahmen fest. 2 Bei der Abstimmung von raumwirksamen Tätigkeiten ist das Konzept zu berücksichtigen. Der Kanton arbeitet zusammen mit den Behörden des Bundes, der Nachbarkantone und der Länder am Oberrhein. 3 Der Regierungsrat erstellt das Natur- und Landschaftsschutzkonzept und führt die Erfolgskontrolle. Bei Bedarf wird das Konzept überarbeitet. 2 Natur- und Landschaftsschutz: Gesetz 789.100 4 Die Landgemeinden errichten für ihre Gebiete selbständig Natur- und Landschaftsschutzkonzepte. Sie unterbreiten diese dem Regierungsrat zur Genehmigung. § 8 Sicherstellung von Landschaften und Naturobjekten 1 Schutz und Unterhalt schützenswerter Landschaften und Naturobjekte können erreicht werden durch: a) Ausscheidung und Bezeichnung in Zonenplänen; b) Aufnahme ins Inventar der geschützten Naturobjekte; c) Vereinbarungen mit der Besitzerschaft; d) Erwerb. 2 Kanton und Landgemeinden erheben die schützenswerten Landschaften und Naturobjekte im Rah men ihrer raum- und nutzungsplanerischen Aufgaben. 3 Es sind die erforderlichen Schutz- und Schonzonen entsprechend den Bestimmungen des Raumpla nungs-, Bau- und Forstrechts zu erlassen. Generell ist die Vernetzung isolierter Lebensräume zu för dern. 4 Nutzungspläne haben nach § 6 geschützte Naturobjekte zu enthalten. § 9 Ersatzpflicht und ökologischer Ausgleich 1 Lässt sich eine Beeinträchtigung geschützter oder schützenswerter Naturobjekte durch technische Eingriffe unter Abwägung aller Interessen nicht vermeiden, hat der Verursacher oder die Verursache rin für bestmöglichen Schutz, Wiederherstellung oder ansonst für angemessenen Ersatz zu sorgen. 2 Kanton und Landgemeinden sorgen für ökologischen Ausgleich mit naturnahen Lebensräumen für Tiere und für standortgerechte Vegetation: a) ausserhalb des Siedlungsgebietes in Form von Feldgehölz, Hekken, Uferbestockung und anderen geeigneten Strukturen; b) innerhalb des Siedlungsgebietes durch Einbindung der Natur sowie durch eine der Über bauung entsprechende Lebensraumgestaltung. 3 Wo die Erhaltung des Landschaftsbildes es erfordert, kann die zuständige Behörde geeignete Be pflanzungen zur Auflage machen. § 10 Generelle Schutzbestimmungen 1 Der Regierungsrat kann für das ganze Kantonsgebiet Verbote erlassen für das Pflücken, Ausgraben oder Vernichten seltener oder schützenswerter Pflanzen. Er kann solche Verrichtungen einer Bewilli gungspflicht unterstellen. 2 Entsprechende Bestimmungen können zum Schutze bedrohter oder schützenswerter Tierarten erlas sen werden. 3 Der Regierungsrat erteilt die Bewilligung für die Ansiedlung standortfremder Tier- und Pflanzenar ten. Privatgärten und öffentliche Parkanlagen mit Repräsentationsfunktion sowie Betriebe der Land wirtschaft sind ausgenommen. Im Wald sind Gastbaumarten zugelassen. 4 Die Vegetationsdecke von Wiesen, Feldsäumen, Böschungen, Hekken sowie Stoppelfeldern darf nicht abgebrannt werden. D. Abgeltungen und Beiträge an Dritte § 11 Abgeltung von Schutzmassnahmen 1 Abgeltung kann Liegenschaftsbesitzern und -besitzerinnen geschützter Naturobjekte ausgerichtet werden, wenn sie im Interesse des Schutzzieles die bisherige extensive Bewirtschaftung beibehalten, die bisherige Nutzung einschränken oder eine Leistung ohne wirtschaftlichen Ertrag erbringen. 3 Natur- und Landschaftsschutz: Gesetz 789.100 2 Der Kanton trägt die Kosten für die Abgeltung bei geschützten Naturobjekten von nationaler und re gionaler Bedeutung und bei solchen von lokaler Bedeutung im Stadtgebiet, die Landgemeinden bei solchen von lokaler Bedeutung auf ihrem Gebiet. § 12 Zweckgebundene Beiträge 1 Der Kanton und die Landgemeinden können im Interesse des Natur- und Landschaftsschutzes einma lige oder wiederkehrende zweckgebundene Beiträge gewähren an: a) Massnahmen zur Aufwertung und Renaturierung geschützter Naturobjekte; b) schützenswerte Naturobjekte und Projekte Dritter. 2 Der Kanton kann für geschützte Naturobjekte von nationaler und regionaler Bedeutung einen einma ligen Beitrag gewähren als Gegenleistung für die Anmerkung dauernder Schutzmassnahmen im Grundbuch. 3 Der Kanton kann Bestrebungen kantonaler Naturschutzvereinigungen mit zweckgebundenen Beiträ gen unterstützen. E. Organisation § 13 Natur- und Landschaftsschutzkommission 1 Der Regierungsrat ernennt die Natur- und Landschaftsschutzkommission. Ihr gehören an: a) sechs gewählte Mitglieder: – zwei verwaltungsunabhängige Vertreter oder Vertreterinnen aus dem Kreis privater Grundeigentü merorganisationen; – zwei verwaltungsunabhängige Vertreter oder Vertreterinnen aus privaten Naturschutzorganisatio nen; – ein Vertreter oder eine Vertreterin der kantonalen Verwaltung; – ein Vertreter oder eine Vertreterin der Universität Basel mit entsprechender Fachausrichtung. b) von Amtes wegen: – der Leiter oder die Leiterin der Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz. 2 Der Regierungsrat bestimmt den Präsidenten oder die Präsidentin der Natur- und Landschaftsschutz kommission. 3 Für die Belange des Natur- und Landschaftsschutzes, die das Gebiet der Landgemeinden betreffen, organisieren sich diese selbst und nehmen die betreffenden Aufgaben mit Unterstützung der zuständi gen kantonalen Fachinstanzen selbst wahr. § 14 Aufgaben der Kommission 1 Die Natur- und Landschaftsschutzkommission ist beratendes Fachorgan des Kantons und der Land gemeinden. Sie unterstützt insbesondere die kantonale Fachstelle bei der Verwirklichung eines wirksa men Natur- und Landschaftsschutzes und stimmt ihre Tätigkeiten auf jene der Fachstelle ab. 2 Sie pflegt Kontakt mit zielverwandten privaten Organisationen, staatlichen Stellen und Kommissio nen sowie mit Gemeindebehörden und bringt deren Anliegen in den Natur- und Landschaftsschutz ein. 3 Sie begutachtet zuhanden der kantonalen Fachstelle Gesuche für Bauten und Anlagen, Projekte für Tiefbauten, Planungen, Pipelines, Gesuche für Deponien und dergleichen, die den Naturhaushalt schwerwiegend beeinflussen und das Landschaftsbild wesentlich verändern können. 4 Die Kommission kann dem zuständigen Departement zuhanden des Regierungsrates die Einstufung der Naturobjekte, deren Aufnahme in das Inventar und die dazugehörigen Schutzmassnahmen beantra gen. 4 Natur- und Landschaftsschutz: Gesetz 789.100 § 15 Kantonale Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz 1 Die kantonale Fachstelle ist im Rahmen der kantonalen Verwaltungstätigkeit zuständig für alle Be lange des Natur- und Landschaftsschutzes. Sie nimmt namentlich folgende Aufgaben wahr: a) sie betreut die laufenden Geschäfte des Natur- und Landschaftsschutzes, wirkt bei der Ausarbeitung und Durchführung von Naturschutzmassnahmen des Kantons mit und berät die Landgemeinden sowie Private; b) sie prüft Planungen und Baugesuche auf ihre Vereinbarkeit mit den Anliegen des Natur und Landschaftsschutzes. Dazu kann sie weitere Fachleute beiziehen; c) sie fördert die Anliegen und Bestrebungen des Natur- und Landschaftsschutzes; d) sie beantragt dem zuständigen Departement zuhanden des Regierungsrates die Einstufung der Naturobjekte, deren Aufnahme in das Inventar und die dazugehörigen Schutzmass nahmen; e) sie pflegt Kontakt mit den privaten Naturschutzorganisationen und informiert über das zuständige Departement die Öffentlichkeit in geeigneter Weise. § 16 Verfügungen, Zuständigkeiten 1 Die zuständige Behörde erlässt die Verfügungen und erteilt die Bewilligungen, die sich auf dieses Gesetz abstützen, soweit es nichts anderes bestimmt. 2 Der Regierungsrat kann auf Antrag des zuständigen Departements die Vollzugskompetenz für be stimmte Sachbereiche an ein anderes Departement oder an eine andere Behörde delegieren. F. Vollzug § 17 Verfahren 1 Die Aufnahme von Naturobjekten ins Inventar sowie deren Streichung ist im Kantonsblatt zu veröf fentlichen. Ein entsprechender Beschluss ist den betroffenen Eigentümern oder Eigentümerinnen schriftlich zu eröffnen. § 18 Führung im ÖREB-Kataster 2) 1 Flächen, auf denen sich im Inventar eingetragene Naturobjekte befinden, werden im Kataster der öf fentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen geführt. 3) § 19 Provisorische Schutzmassnahmen 1 Das zuständige Departement verfügt provisorische Schutzmassnahmen für gefährdete schützenswerte Naturobjekte wie Veränderungs- und Beseitigungsverbote oder die provisorische Eintragung im In ventar. 2 Das Verfahren ist auf Verordnungsebene zu regeln. 3 Provisorische Schutzmassnahmen dürfen auf die Dauer von einem Jahr festgesetzt werden; nötigen falls kann das zuständige Departement eine Verlängerung um ein weiteres Jahr anordnen. 4 Rekurse gegen provisorische Schutzmassnahmen haben keine aufschiebende Wirkung. § 20 Nachführung des Inventars der geschützten Naturobjekte 1 Das Inventar der geschützten Naturobjekte ist laufend nachzuführen und den veränderten Verhältnis sen anzupassen. 2 Der Regierungsrat kann ein Naturobjekt aus dem Inventar streichen, wenn die Gründe, die zur Auf nahme in das Inventar führten, nicht mehr gegeben sind, oder wenn überwiegende Gründe des öffentli chen Interesses dies verlangen. 2) Fassung vom 14. November 2018, in Kraft seit 1. Januar 2019 (KB 24.11.2018) 3) Fassung vom 14. November 2018, in Kraft seit 1. Januar 2019 (KB 24.11.2018) 5 Natur- und Landschaftsschutz: Gesetz 789.100 § 21 Pflege und Unterhalt 1 Der Kanton sorgt für Pflege und Unterhalt der geschützten Naturobjekte von nationaler und regiona ler Bedeutung. Im Stadtgebiet sorgt er zudem für Pflege und Unterhalt der geschützten Naturobjekte von lokaler Bedeutung. 2 Die Landgemeinden sorgen auf ihrem Gemeindegebiet für Pflege und Unterhalt der geschützten Na turobjekte von lokaler Bedeutung. 3 Kanton und Landgemeinden können Pflege und Unterhalt geschützter Naturobjekte an Dritte übertra gen. Dabei berücksichtigen sie nach Möglichkeit den Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin. § 22 Aufsicht 1 Die Landgemeinden und der Kanton wachen je in ihrem Zuständigkeitsbereich über die durch Nut zungsplanung, Inventar oder Vereinbarung geschützten Naturobjekte. 2 Der Kanton und die Landgemeinden können je in ihren Zuständigkeitsbereichen die Aufsicht über geschützte Naturobjekte Dritten übertragen. Diese müssen fachkundig und über ihre Rechte und Pflichten instruiert sein. 3 Der Kanton behält in allen Fällen die Oberaufsicht. § 23 Wiederherstellungspflicht 1 Wer die gestützt auf dieses Gesetz erlassenen Vorschriften und Anordnungen verletzt und dadurch Lebensräume von Pflanzen- oder Tierarten beeinträchtigt oder zerstört, oder wer in das Inventar aufge nommene Naturobjekte beeinträchtigt oder zerstört, ist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zu standes verpflichtet. 2 Der Regierungsrat legt die konkreten Massnahmen auf Antrag des zuständigen Departements fest. Er kann diese Massnahmen auf Kosten des Schadenverursachers oder der Schadenverursacherin vorneh men lassen. § 24 Ersatzvornahme 1 Wird die für das Erreichen des Schutzzieles notwendige Nutzung oder Pflege eines in das Inventar aufgenommenen oder durch Vertrag gesicherten Naturobjektes durch die Pflichtigen unterlassen, kann der Regierungsrat bzw. der Gemeinderat für sein Zuständigkeitsgebiet die Ausführung der entspre chenden Massnahmen durch Dritte anordnen. 2 Die Kosten für die Ersatzvornahme können dem Pflichtigen überbunden werden. Im Übrigen gilt das Verfahren der Ersatzvornahme gemäss Baugesetzgebung analog. § 25 Enteignung und Entschädigungspflicht 1 Die Enteignung von Grundstücken oder in das Inventar aufgenommenen Naturobjekten ist zulässig, soweit das Schutzziel anderweitig nicht erreicht werden kann. 2 Die Enteignung erfolgt zugunsten des Kantons, bei Naturobjekten von lokaler Bedeutung, welche auf ihrem Gebiet gelegen sind, zugunsten der Landgemeinde. 3 Enteignungen und enteignungsähnliche Eingriffe ins Eigentum sind nach den Grundsätzen des Ent eignungsrechtes zu entschädigen. Der Regierungsrat erteilt das Enteignungsrecht auf Antrag der kantonalen Fachstelle und entscheidet über streitig gebliebene Einsprachen. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Enteignung vom 26. Juni 1974. 6 Natur- und Landschaftsschutz: Gesetz 789.100 G. Einsprachen und Beschwerden der Naturschutzorganisationen § 26 Legitimation 1 Kantonale Organisationen des Naturschutzes, der Land- und Forstwirtschaft, die sich statutengemäss seit mindestens zehn Jahren dem Natur- und Landschaftsschutz als juristische Person widmen, sind in den Belangen des Natur- und Landschaftsschutzes rekursberechtigt. 2 Die beschwerdeberechtigten Organisationen werden vom Regierungsrat auf dem Verordnungsweg bezeichnet. H. Strafbestimmungen § 27 Übertretungen 1 Wer den Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen oder gestützt darauf er lassenen Vorschriften und Anordnungen der zuständigen Behörden zuwiderhandelt, wird mit Busse bestraft. 4) II. Schlussbestimmung § 28 Verordnungskompetenz des Regierungsrates 1 Der Regierungsrat erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verordnungen. Er re gelt insbesondere das Rekursverfahren sowie das Verfahren auf Erlass von Verfügungen und Bewilli gungen, die sich auf dieses Gesetz stützen. Er bezeichnet die mitwirkenden Behörden. § 29 Inkrafttreten 1 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt, auf den dieses Gesetz oder Teile davon wirksam wer den. 5) III. Dieses Gesetz im Sinne eines Gegenvorschlages zum «Initiativbegehren für einen wirksamen Natur schutz» ist zu publizieren und zusammen mit dem Initiativbegehren der Gesamtheit der Stimmberech tigten vorzulegen. Für den Fall, dass sowohl das Initiativbegehren als auch der Gegenvorschlag ange nommen werden, haben die Stimmberechtigten zu entscheiden, welche der beiden Vorlagen sie vor ziehen. Der Grosse Rat empfiehlt den Stimmberechtigten, das Initiativbegehren zu verwerfen und den Gegen vorschlag anzunehmen. Wenn das Initiativbegehren zurückgezogen wird, ist das Gesetz über den Natur- und Landschafts schutz nochmals zu publizieren und wird dem fakultativen Referendum unterliegen. 4) Fassung vom 13. Februar 2019, in Kraft seit 1. Juli 2020 (KB 16.02.2019) 5) Vom Regierungsrat am 25. 7. 1995 auf den 1. 7. 1995 wirksam erklärt. 7

Law on nature protection and landscape conservation (789.100) · Nelum