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瑞士的法律

Law on nature protection and landscape conservation

颁布于 1990-09-18 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz.
语言
German
类型
法令
组织
European Union
国家
瑞士 · Luzern
主题
Water, Wild species and ecosystems
关键词
inland waters, ecosystem conservation, basic legislation, wild flora, wild fauna, protected area, research, wetlands, access-to-information, data collection/reporting, subsidy/incentive, cultural heritage, biodiversity, offences/penalties, protection of species

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  1. Nr. 709a Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz vom 18. September 1990* (Stand 1. Juni 2015) Der Grosse Rat des Kantons Luzern, gestützt auf Artikel 78 Absatz 1 der Bundesverfassung1 und die Artikel 18a Absatz 2, 18b, 20 Absatz 2, 24 und 25 Absatz 2 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimat schutz vom 1. Juli 19662,3 nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 19. September 19894, beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen § 1 Zweck Das Gesetz bezweckt, a. die einheimischen Tiere und Pflanzen, ihre Lebensräume und deren Umgebung zu schützen, b. beeinträchtigte oder zerstörte Lebensräume einheimischer Tiere und Pflanzen wie derherzustellen oder ihre Wiederherstellung zu fördern, c. die Landschaft vor Verarmung oder Verunstaltung zu bewahren und ausgeräumte Landschaften wieder zu bereichern, d. die Grundlagenforschung und die Bestrebungen zum Schutz der Natur und Land schaft zu unterstützen. * K 1990 1866 und G 1990 572; Abkürzung NLG 1 SR 101 2 SR 451. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen. 3 Fassung des Ingresses gemäss Änderung vom 19. Januar 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 85). 4 GR 1989 1070 http://www.lexfind.ch/link/Bund/101/de http://www.lexfind.ch/link/Bund/451/de 2 Nr. 709a § 2 Rücksichtnahme Jeder einzelne hat zur Natur und zur Landschaft Sorge zu tragen. § 3 Information und Zusammenarbeit 1 Kanton und Gemeinden sorgen dafür, dass die Bevölkerung über die Notwendigkeit des Natur- und Landschaftsschutzes, über Ziel und Inhalt der Schutzmassnahmen und über die Möglichkeit zur Eigeninitiative informiert wird. 2 Die Behörden des Kantons und der Gemeinden arbeiten bei der Information sowie bei der Vorbereitung und beim Vollzug von Schutzmassnahmen miteinander und mit priva ten Organisationen des Natur- und Landschaftsschutzes und der Land- und Waldwirt schaft zusammen.5 3 Der Kanton kann die Gemeinden zur Mitwirkung bei seinen Erhebungen und Mass nahmen heranziehen. § 3a6 Zuständigkeit7 1 Die vom Regierungsrat in der Verordnung als zuständig bezeichneten Dienststellen be sorgen die laufenden Geschäfte des Natur- und Landschaftsschutzes, soweit dieses Ge setz nichts anderes regelt. Sie wirken bei der Ausarbeitung und Durchführung von Na turschutzmassnahmen des Kantons mit, beraten die Gemeinden bei ihren Aufgaben in diesem Bereich und erteilen Ausnahmebewilligungen nach Artikel 22 Absätze 1 und 2 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966. 2 Der Regierungsrat kann für einzelne Sachbereiche beratende Kommissionen einsetzen. 3 Sofern die Gemeinde in ihren rechtsetzenden Erlassen nichts anderes geregelt hat, ist die zuständige Stelle der Gemeinde der Gemeinderat.8 4 Vorbehalten bleiben die Vorschriften über die Ausgabenkompetenzen. § 3b9 5 Fassung gemäss Änderung vom 19. Januar 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 85). 6 Eingefügt durch Änderung vom 19. Januar 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 85). 7 Gemäss Änderung vom 19. März 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 108), wurden die Sachüberschrift sowie Absatz 3 neu gefasst. 8 Gemäss Änderung vom 19. März 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 108), wurden die Sachüberschrift sowie Absatz 3 neu gefasst. 9 Aufgehoben durch Änderung vom 10. September 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 342). Nr. 709a 3 II. Natur- und Landschaftsschutz bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben § 4 Erfüllung öffentlicher Aufgaben Unter Erfüllung öffentlicher Aufgaben sind insbesondere zu verstehen: a. Planung, Errichtung und Veränderung von Bauten und Anlagen durch Kanton, Ge meinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, b. Erteilung von Konzessionen und Bewilligungen für Bauten und Anlagen, c. Gewährung von Beiträgen an Planungen, Bauten und Anlagen. § 5 Beachtung des Natur- und Landschaftsschutzes 1 Die Behörden des Kantons und der Gemeinden sorgen bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dafür, dass die Landschaft und die Lebensräume der Tiere und Pflanzen ge schont und grundsätzlich erhalten werden.10 2 Lässt sich eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Lebensräume durch technische Ein griffe unter Abwägung aller Interessen nicht vermeiden, hat der Verursacher für beson dere Massnahmen zu deren bestmöglichem Schutz, für Wiederherstellung oder für an gemessenen Ersatz im Sinn des ökologischen Ausgleichs zu sorgen. 3 Die Pflichten zur Beachtung des Natur- und Landschaftsschutzes gelten unabhängig von der Einstufung des Objekts im Sinn von § 16. 4 Die Behörden erfüllen diese Pflichten, indem sie11 a. eigene Bauten und Anlagen entsprechend planen, gestalten und unterhalten oder auf ihre Errichtung verzichten, b. Konzessionen und Bewilligungen allenfalls unter Bedingungen und Auflagen ertei len oder verweigern, c. Beiträge allenfalls unter Bedingungen und Auflagen gewähren oder verweigern. § 612 Stellungnahme der zuständigen Dienststelle Haben Entscheide oder Beschlüsse von Kanton oder Gemeinden auf die Landschaften oder die Lebensräume von Tieren und Pflanzen, die in den Bestandesaufnahmen nach § 15 enthalten sind, erhebliche Auswirkungen, ist vorgängig die Stellungnahme der zu ständigen Dienststelle einzuholen. 10 Gemäss Änderung vom 19. Januar 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 85), wurden der Absatz 1 und der Einleitungssatz von Absatz 4 neu gefasst. 11 Gemäss Änderung vom 19. Januar 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 85), wurden der Absatz 1 und der Einleitungssatz von Absatz 4 neu gefasst. 12 Fassung gemäss Änderung vom 19. Januar 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 85). 4 Nr. 709a § 7 Naturnahe Land- und Waldwirtschaft Der Regierungsrat unterstützt Bestrebungen für eine naturnahe Land- und Waldwirt schaft, die freilebende Tiere und Pflanzen schont und die Vielfalt der Landschaft ge währleistet. III. Ökologischer Ausgleich § 8 Ökologische Ausgleichsflächen 1 Mit neuen ökologischen Ausgleichsflächen sollen die Überlebenschancen der vorhan denen Tier- und Pflanzenarten gesichert werden. Sie dienen a. der Erweiterung und Vernetzung bestehender und isolierter naturnaher Lebensräume für Tiere und Pflanzen, b. der Schaffung neuer Lebensräume für Tiere und Pflanzen, c. der Unterstützung einer naturnahen Bodennutzung, d. der Bereicherung des Landschaftsbildes. 2 Als ökologische Ausgleichsflächen gelten insbesondere naturnahe Hecken, Feldgehöl ze, Waldränder, offene Bachläufe, Kleingewässer sowie extensiv genutzte Kulturland flächen und Böschungen. § 913 Grundsatz 1 Die Gemeinden sorgen dafür, dass in intensiv genutzten Gebieten innerhalb und aus serhalb von Siedlungen genügend ökologische Ausgleichsflächen vorhanden sind. Öko logische Ausgleichsflächen sind insbesondere auf den Grundstücken des Kantons und der Gemeinden zu schaffen und zu unterhalten. 2 Ist der Bestand an ökologischen Ausgleichsflächen ungenügend oder sind die Wech selbeziehungen unter ihnen unterbrochen, sorgen die Gemeinden für eine Ergänzung oder Vernetzung. § 10 Leitplanung 1 Die Gemeinden erlassen in Zusammenarbeit mit der zuständigen Dienststelle einen Leitplan für die anzustrebenden Ergänzungen oder Vernetzungen der ökologischen Aus gleichsflächen.14 13 Fassung gemäss Änderung vom 10. September 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 342). 14 Fassung gemäss Änderung vom 19. Januar 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 85). Nr. 709a 5 2 Die ökologischen Verhältnisse der umliegenden Gemeinden sind mitzuberücksichti gen. 3 Der Leitplan ist innert fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes aufzustellen. Er ist öffentlich bekanntzumachen. § 11 Vorgehen 1 Die Ergänzung oder Vernetzung der ökologischen Ausgleichsflächen hat durch Ver einbarungen mit den Grundeigentümern und Bewirtschaftern zu erfolgen. 2 Sind wichtige Wechselbeziehungen unter den ökologischen Ausgleichsflächen unter brochen, kann die Gemeinde die Ergänzung oder Vernetzung durch Verordnung oder Verfügung anordnen.15 3 Sind weder der Eigentümer noch der Bewirtschafter bereit oder in der Lage, durch Verordnung oder Verfügung angeordnete Massnahmen selber zu treffen, haben sie die Ersatzvornahme zu dulden. IV. Besondere Schutzobjekte 1. Gegenstand § 12 Lebensräume von Tieren und Pflanzen Schutzwürdig können insbesondere folgende Lebensräume von Tieren und Pflanzen sein: a. stehende und fliessende Gewässer, ihre Ufer und Auen, b. Heiden, Moore, Sümpfe, Quell- und Hochstaudenfluren, c. Magerwiesen und Trockenstandorte, d. Hecken, Feldgehölze und Waldränder mit ihren Säumen sowie wertvolle Einzel bäume, e. Naturwälder, f. Fels-, Steinschutt- und Geröllfluren, g. alpine Urwiesen, h. Sekundärstandorte wie Steinbrüche, Kies- und Mergelgruben, Torf- und Lehmsti che, i. Schlaf- und Brutstätten gefährdeter Tierarten in Bauten. 15 Fassung gemäss Änderung vom 10. September 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 342). 6 Nr. 709a § 13 Tier-, Pflanzen- und Pilzarten Schutzwürdig sind insbesondere Tier-, Pflanzen- und Pilzarten, a. deren Bestand in den letzten Jahrzehnten stark abgenommen hat, b. die nie häufig waren oder c. deren Bestand ohne Schutzmassnahmen nicht gewährleistet ist. § 14 Landschaften und Einzelobjekte Schutzwürdig können insbesondere folgende Landschaften sein: a. See- und Flusslandschaften, b. reich gegliederte Landschaften mit einer hohen Dichte verschiedenartiger Lebens räume, c. Landschaften, die aufgrund ihrer Geomorphologie einzigartig sind, d. traditionelle Kulturlandschaften mit ausgedehnten Hochstamm-Obstgärten oder an dern Eigenheiten, die aus besonderer Bewirtschaftung hervorgegangen sind, e. Aussichtspunkte, f. Felsformationen, Schluchten und Höhlen, Karstformen, Bergsturzgebiete und insbe sondere durch Gletscher und Wassereinwirkung entstandene Oberflächenformen, g. geologische Aufschlüsse, Findlinge, Mineralien- und Fossilfundstellen, h. Landschaftselemente von historischer Bedeutung (historische Wege). 2. Inventare16 §§ 15–1617 § 17 Inventar der Objekte von regionaler Bedeutung 1 Der Regierungsrat erlässt nach Anhören der betroffenen Gemeinden ein Inventar der Objekte, denen regionale Bedeutung zukommt. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist ausgeschlossen.18 2 Die Einstufung als Objekt von regionaler Bedeutung stützt sich auf Kriterien wie Sel tenheit, Gefährdung, Eigenart, typischer Charakter, wissenschaftlicher und pädagogi scher Wert, Lage, Vielfalt, Grösse und Verteilung. 3 Das Inventar enthält eine Umschreibung der Objekte, die massgeblichen Kriterien für ihre Einstufung und Aussagen über die erforderlichen Schutzmassnahmen. 16 Fassung gemäss Änderung vom 10. September 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 342). 17 Aufgehoben durch Änderung vom 10. September 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 342). 18 Fassung gemäss Änderung vom 19. Januar 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 85). Nr. 709a 7 § 1819 Inventar der Objekte von lokaler Bedeutung 1 Die Gemeinden erlassen ein Inventar der Objekte, denen lokale Bedeutung zukommt. 2 Die Verwaltungs- und die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Erlass des Inven tars sind ausgeschlossen. § 19 Frist Die Inventare der Objekte von regionaler und lokaler Bedeutung sind innert fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erlassen. § 2020 Anpassung Die Inventare sind regelmässig nachzuführen. V. Schutzmassnahmen § 21 Schutz- und Unterhaltserfordernis Die zuständigen Behörden des Kantons und der Gemeinden prüfen, ob und welche Mas snahmen zum Schutz und Unterhalt der Objekte von nationaler, regionaler und lokaler Bedeutung erforderlich sind. § 22 Form der Schutzmassnahmen 1 Als Schutzmassnahmen gelten a. Schutzzonen in Zonenplänen und Vorschriften in Bau- und Zonenreglementen, b. Schutzverordnungen, c. Verfügungen über Einzelobjekte, die nur einen Grundeigentümer betreffen, d. Vereinbarungen mit Grundeigentümern oder Bewirtschaftern. 2 Schutzmassnahmen der Gemeinden sind nach Möglichkeit im Rahmen der Ortsplanung zu treffen. 3 Schutzmassnahmen des Kantons erfolgen in der Regel durch Schutzverordnungen. 4 Die Einzelheiten von Schutz und Unterhalt sind in der Regel durch Vereinbarungen mit den Grundeigentümern oder Bewirtschaftern festzulegen. 5 Schutz und Unterhalt können auch durch den Erwerb von Grundstücken oder dingli chen Rechten oder durch Landumlegungen sichergestellt werden. 19 Fassung gemäss Änderung vom 10. September 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 342). 20 Fassung gemäss Änderung vom 10. September 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 342). 8 Nr. 709a § 23 Massnahmen des Kantons 1 Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Verordnungen, und die sonst zuständigen Behörden des Kantons treffen die erforderlichen Massnahmen zum Schutz und Unter halt der Objekte von nationaler und regionaler Bedeutung, zur Erhaltung von Hecken und Feldgehölzen und zum Schutz bedrohter Tier-, Pflanzen- und Pilzarten.21 2 Die betroffenen Gemeinden sind anzuhören. 3 Der Regierungsrat kann die Befugnis zum Schutz und Unterhalt ganz oder teilweise der betroffenen Gemeinde übertragen. § 24 Massnahmen der Gemeinden 1 Die Gemeinden treffen die erforderlichen Massnahmen zum Schutz und Unterhalt der Objekte von lokaler Bedeutung. 2 …22 § 25 Inhalt Die Schutzmassnahmen sollen enthalten: a. eine genaue Bezeichnung der Schutzobjekte, b. den Schutzzweck, c. die Schutzvorschriften, Eigentumsbeschränkungen sowie allfällige Pflege- und Wie derherstellungsmassnahmen, d. die grundsätzliche Art allfälliger Abgeltungen. § 26 Eigentumsbeschränkungen 1 In den Schutzverordnungen und Verfügungen können Eigentumsbeschränkungen an geordnet werden. 2 Soweit andere Massnahmen nicht genügen, können Grundstücke oder dingliche Rechte enteignet werden. § 2723 Pflegepläne 1 Trifft der Kanton eine Schutzmassnahme, kann die zuständige Dienststelle einen Pfle geplan aufstellen. Die betroffenen Gemeinden, Bewirtschafter und Grundeigentümer sind anzuhören.24 21 Fassung gemäss Änderung vom 10. September 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 342). 22 Aufgehoben durch Änderung vom 19. März 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 108). 23 Fassung gemäss Änderung vom 19. Januar 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 85). 24 Fassung gemäss Änderung vom 10. September 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 342). Nr. 709a 9 2 Trifft die Gemeinde eine Schutzmassnahme, kann sie einen Pflegeplan aufstellen. Die betroffenen Bewirtschafter und Grundeigentümer und, bei Objekten von nationaler oder regionaler Bedeutung, die zuständige Dienststelle sind anzuhören.25 3 Der Pflegeplan regelt die Durchführung von Nutzung und Unterhalt im Rahmen der Schutzmassnahme. § 28 Durchführung der Pflege 1 Die Pflege geschützter Gebiete bleibt grundsätzlich den Bewirtschaftern überlassen. 2 Mit den Bewirtschaftern können Pflegevereinbarungen getroffen werden. Die Grundei gentümer sind in der Regel anzuhören oder über getroffene Vereinbarungen zu verstän digen. 3 Ist der Bewirtschafter nicht bereit, die vorgesehenen Nutzungs- und Unterhaltsmass nahmen durchzuführen, können er und der Eigentümer durch Verfügung der zuständigen Behörde verpflichtet werden, die Vornahme durch Dritte zu dulden. § 2926 Ausnahmen von Schutzvorschriften 1 Ausnahmen von den Schutzvorschriften in Verordnungen können bewilligt werden, wenn sie im Interesse des Schutzziels liegen oder wenn ausserordentliche Verhältnisse vorliegen und die Anwendung der Schutzvorschriften nicht zumutbar ist. Die Schutzzie le dürfen nicht wesentlich beeinträchtigt werden. 2 Bei Ausnahmebewilligungen für Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen finden die §§ 180–182 des Planungs- und Baugesetzes27 Anwendung. Über andere Ausnahmebe willigungen entscheidet bei kantonalen Schutzmassnahmen die zuständige Dienststelle, sonst die Gemeinde.28 3 Ausnahmebewilligungen für Bauten und Anlagen oder Tätigkeiten, die ein geschütztes Objekt beeinträchtigen, sind mit der Auflage zu versehen, in der näheren Umgebung Er satz im Sinn des ökologischen Ausgleichs zu schaffen. § 30 Ersatzabgabe 1 Ist für den Gesuchsteller ein Ersatz für das beeinträchtigte Objekt nicht möglich, hat er einen Betrag in den Fonds für Natur- und Landschaftsschutz einzuzahlen. 2 Der Betrag wird durch die Bewilligungsbehörde festgelegt. Er ist in der Regel für den ökologischen Ausgleich in der Umgebung des Objekts zu verwenden. 25 Fassung gemäss Änderung vom 10. September 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 342). 26 Fassung gemäss Änderung vom 19. Januar 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 85). 27 SRL Nr. 735. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen. 28 Fassung gemäss Änderung vom 19. März 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 108). http://srl.lu.ch/data/735 10 Nr. 709a 3 Die Höhe des Betrags richtet sich nach den Aufwendungen für einen Ersatz der beein trächtigten Fläche beziehungsweise für Ersatzmassnahmen bei unterbrochenen Wech selbeziehungen. Er umfasst die Kosten für den erforderlichen Landerwerb, allfällige bauliche Massnahmen, Neupflanzungen, die nach dem Gesetz zu leistenden Abgeltun gen und Pflegebeiträge für eine Dauer von zehn Jahren sowie für nachweisbaren sonsti gen Aufwand. VI. Entschädigungen und Beiträge 1. Enteignungsentschädigung § 31 Entschädigung und Verfahren 1 Eigentumsbeschränkungen aufgrund dieses Gesetzes, die einer Enteignung gleich kommen, werden voll entschädigt. 2 Das Verfahren und die Entschädigung bei Enteignungen oder enteignungsähnlichen Eigentumsbeschränkungen richten sich nach dem Enteignungsgesetz. 2. Beiträge § 3229 Pflegebeiträge und Abgeltungen 1 Die Bewirtschafter haben Anspruch auf angemessene Beiträge an ihre Aufwendungen als Folge von Schutzmassnahmen oder Massnahmen des ökologischen Ausgleichs nach diesem Gesetz. Ebenso haben sie Anspruch auf angemessene Abgeltungen ihrer Ertrags ausfälle als Folge solcher Massnahmen. 2 Die Höhe der Beiträge und der Abgeltungen richtet sich insbesondere nach a. dem Aufwand für die Bewirtschaftung, b. den Bewirtschaftungsbedingungen, c. dem Ertragsausfall bei einer standortgerechten Nutzung, d. der ökologischen Qualität, namentlich der Artenvielfalt. 3 Entschädigungen für die gleichen Leistungen nach Massgabe anderer Rechtsgrundla gen, namentlich der Landwirtschaftsgesetzgebung, werden angerechnet. Doppelzahlun gen sind ausgeschlossen. 29 Fassung gemäss Änderung vom 10. September 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 342). Nr. 709a 11 4 Die Abgeltungen sind in Verfügungen oder Verträgen mit einer Geltungsdauer von höchstens zehn Jahren festzulegen. Nach Ablauf dieser Dauer sind sie veränderten Ver hältnissen anzupassen oder, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, durch Pflegebeiträge zu ersetzen. § 3330 § 34 Allgemeine Beiträge Der Kanton kann Gemeinden, privaten Vereinigungen für Natur- und Landschaftsschutz und Privaten Beiträge ausrichten für a. weitere Schutz- oder Pflegemassnahmen, b. die Verbesserung oder Neuschaffung von Lebensräumen von Tieren und Pflanzen, c. den Erwerb von Grundstücken oder dinglichen Rechten, d. die Übernahme von Kontrollaufgaben, e. wissenschaftliche Untersuchungen und Publikationen. § 35 Einstellung und Rückforderung 1 Werden Beiträge nicht zweckentsprechend verwendet oder werden Auflagen und Be dingungen nicht eingehalten, sind die Leistungen ganz oder teilweise einzustellen. Un rechtmässig bezogene Leistungen können mit Zins von fünf Prozent zurückgefordert werden. 2 Das Nähere regelt das Staatsbeitragsgesetz vom 17. September 199631.32 3. Kostentragung und Finanzierung § 3633 Kostentragung 1 Der Kanton trägt die Kosten der Schutz- und Unterhaltsmassnahmen für Objekte von nationaler und regionaler Bedeutung. 2 Die Standortgemeinde trägt die Kosten der Schutz- und Unterhaltsmassnahmen für Ob jekte von lokaler Bedeutung. Die Beiträge des Bundes an diese Kosten werden den Ge meinden nach Massgabe ihres Aufwandes vergütet. 30 Aufgehoben durch Änderung vom 10. September 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 342). 31 SRL Nr. 601 32 Fassung gemäss Änderung vom 17. September 1996, in Kraft seit dem 1. Januar 1997 (G 1996 275). 33 Fassung gemäss Änderung vom 10. September 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 342). http://srl.lu.ch/data/601 12 Nr. 709a § 37 Voranschlag Jährlich wiederkehrende Ausgaben werden aus der Laufenden Rechnung bestritten. § 38 Fonds für Natur- und Landschaftsschutz 1 Der Kanton unterhält einen Fonds für Natur- und Landschaftsschutz. Der Fonds dient zur Finanzierung der dem Kanton aus diesem Gesetz erwachsenden Aufwendungen für den Erwerb von Grundstücken oder dinglichen Rechten und für andere nicht vorausseh bare Kosten. 2 Dem Fonds werden über den Voranschlag Beträge überwiesen. Leistungen Dritter, Er satzabgaben, Subventionen und Vermächtnisse für den Natur- und Landschaftsschutz fliessen in den Fonds. 3 Der Regierungsrat verfügt über den Fonds. Er kann Verfügungskompetenzen delegie ren. …34 §§ 39–4235 VIII. Verfahren und Rechtsschutz 1. Planungszonen36 § 4337 1 Zur Sicherstellung einer zukünftigen Schutzverordnung kann die zuständige Behörde Planungszonen erlassen. 2 Bei kantonalen Schutzmassnahmen ist der Regierungsrat zuständig. 3 Im übrigen sind die Bestimmungen des Planungs- und Baugesetzes über die Planungs zone (§§ 83–85) anzuwenden. 34 Der Zwischentitel «VII. Organisation» und die §§ 39–42 wurden durch Änderung vom 19. Januar 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 85), aufgehoben. 35 Der Zwischentitel «VII. Organisation» und die §§ 39–42 wurden durch Änderung vom 19. Januar 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 85), aufgehoben. 36 Fassung gemäss Änderung vom 19. Januar 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 85). 37 Die Sachüberschrift «Planungszonen» wurde durch Änderung vom 19. Januar 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 85), aufgehoben. Nr. 709a 13 2. Schutzverordnungen38 § 4439 Auflage, Einsprachen 1 Kantonale Schutzverordnungen sind durch die vom Regierungsrat in der Verordnung bezeichnete Instruktionsinstanz, kommunale Schutzverordnungen durch die Gemeinde während 30 Tagen öffentlich aufzulegen. Die Auflage ist öffentlich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist auf die Einsprachemöglichkeit während der Auflagefrist hin zuweisen.40 2 Den betroffenen Grundeigentümern und Bewirtschaftern sind der Verordnungsentwurf und der zugehörige Schutzplan mit dem Hinweis auf die Einsprachemöglichkeit wäh rend der Auflagefrist zuzustellen. 3 Einsprachen sind während der Auflagefrist mit einem Antrag und dessen Begründung schriftlich bei der in der öffentlichen Bekanntmachung und in der Zustellung an die Grundeigentümer angegebenen Stelle einzureichen.41 4 Die Instruktionsinstanz prüft die Einsprachen bei kantonalen, die Gemeinde bei kom munalen Schutzverordnungen. Sie versuchen, die Einsprachen gütlich zu erledigen.42 § 4543 Beschlussfassung, Genehmigung 1 Der Regierungsrat beschliesst kantonale Schutzverordnungen und entscheidet über all fällige dagegen gerichtete Einsprachen. Bei kommunalen Schutzverordnungen stehen diese Befugnisse der Gemeinde zu. Kommunale Schutzverordnungen können innert 20 Tagen seit dem Tag der Beschlussfassung mit Verwaltungsbeschwerde beim Regie rungsrat angefochten werden.44 2 Die Gemeinde übermittelt dem Regierungsrat kommunale Schutzverordnungen in der beschlossenen Fassung zur Genehmigung. Dieser entscheidet mit der Genehmigung über allfällige Verwaltungsbeschwerden.45 3 Der Entscheid des Regierungsrates nach Absatz 2 kann mit Verwaltungsgerichtsbe schwerde beim Kantonsgericht46 angefochten werden, soweit der Regierungsrat über die Beschwerden befindet oder Anordnungen trifft, an deren Änderung oder Aufhebung ein schutzwürdiges Interesse besteht. 38 Eingefügt durch Änderung vom 19. Januar 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 85). 39 Fassung gemäss Änderung vom 19. Januar 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 85). 40 Fassung gemäss Änderung vom 19. März 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 108). 41 Fassung gemäss Änderung vom 19. März 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 108). 42 Fassung gemäss Änderung vom 19. März 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 108). 43 Fassung gemäss Änderung vom 19. Januar 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 85). 44 Fassung gemäss Änderung vom 19. März 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 108). 45 Fassung gemäss Änderung vom 19. März 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 108). 46 Gemäss Gesetz über die Schaffung des Kantonsgerichtes vom 14. Mai 2012, in Kraft seit dem 1. Juni 2013 (G 2012 189), wurde die Bezeichnung «Verwaltungsgericht» durch «Kantonsgericht» ersetzt. 14 Nr. 709a § 45a47 Koordination, Veröffentlichung 1 Verlangen es die Grundsätze der Verfahrenskoordination, erlässt der Regierungsrat mit seinen Entscheiden nach § 45 Absätze 1 und 2 zugleich alle weiteren, in der gleichen Sache erforderlichen Bewilligungen und Verfügungen anderer kantonaler Behörden. Für die Entscheidseröffnung gilt in diesen Fällen sinngemäss § 196 Absatz 3 des Planungs und Baugesetzes. 2 Die Gemeinde hat die Genehmigung von kommunalen Schutzverordnungen im Luzer ner Kantonsblatt zu veröffentlichen.48 3. Verfügungen § 46 Das Verfahren zum Erlass von Verfügungen richtet sich nach dem Verwaltungsrechts pflegegesetz. 4. Rechtsschutz § 4749 Rechtsmittel 1 Alle in Anwendung dieses Gesetzes erlassenen Verfügungen können nach den Vor schriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 197250 angefochten werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. 2 Verfügungen nach diesem Gesetz, die gemeinsam und gleichzeitig mit den in der glei chen Sache erforderlichen Bewilligungen und Verfügungen für Bauten und Anlagen er gehen, sind nach den jeweils massgebenden Vorschriften des Planungs- und Baugeset zes, des Strassengesetzes51, des Weggesetzes52 oder des Wasserbaugesetzes53 anfechtbar. 47 Eingefügt durch Änderung vom 19. Januar 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 85). 48 Fassung gemäss Änderung vom 19. März 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 108). 49 Fassung gemäss Änderung vom 19. Januar 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 85). 50 SRL Nr. 40 51 SRL Nr. 755 52 SRL Nr. 758a 53 SRL Nr. 760 http://srl.lu.ch/data/40 http://srl.lu.ch/data/755 http://srl.lu.ch/data/758a http://srl.lu.ch/data/760 Nr. 709a 15 § 4854 Einsprache- und Beschwerdebefugnis 1 Zur Erhebung von Einsprachen und Beschwerden nach diesem Gesetz sind befugt: a. Personen, die an der Abweisung eines Gesuchs oder an der Änderung oder Aufhe bung eines angefochtenen Entscheids, Beschlusses oder Entwurfs ein schutzwürdi ges Interesse haben, b. kantonale Behörden gegen Gesuche und Entwürfe sowie gegen Entscheide und Be schlüsse von Gemeinden, sofern das Gesuch, der Entwurf, der Entscheid oder der Beschluss ein Sachgebiet betrifft, das nach den organisationsrechtlichen Bestim mungen für die kantonale Verwaltung zu ihrem Aufgabenbereich gehört, c. die nach dem Bundesrecht im Bereich des Umwelt-, Natur- und Heimatschutzes be schwerdeberechtigten Organisationen sowie ihre im Kanton Luzern tätigen Sektio nen in den dort vorgesehenen Fällen, d. andere Organisationen im Bereich des Umwelt-, Natur- und Heimatschutzes oder der Land- und Waldwirtschaft, die sich statutengemäss seit fünf Jahren dem Um welt-, Natur- oder Heimatschutz oder der Land- und Waldwirtschaft im Kanton Lu zern widmen, im Rahmen ihres statutarischen Zwecks, soweit die Interessen des Umwelt-, Natur- oder Heimatschutzes oder der Land- und Waldwirtschaft berührt werden, e. andere Personen, Behörden und Organisationen, welche die Rechtsordnung dazu ermächtigt. 2 Wird vor dem Erlass eines Entscheids oder Beschlusses, der in Anwendung dieses Ge setzes ergeht, ein Einspracheverfahren durchgeführt, kann nur Beschwerde erheben, a. wer sich am Einspracheverfahren als Partei beteiligt hat oder b. wer durch den Entscheid oder Beschluss nachträglich in seinen schutzwürdigen Inte ressen betroffen ist. IX. Aufsicht und Strafen § 49 Aufsicht und Ersatzmassnahmen 1 Der Regierungsrat übt die Aufsicht über den Vollzug des Gesetzes aus. 2 …55 54 Fassung gemäss Änderung vom 19. Januar 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 85). 55 Aufgehoben durch Änderung vom 10. September 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 342). 16 Nr. 709a 3 Die Kontrolle über die Einhaltung der Schutzmassnahmen und der Erlass von Einstel lungs- und Wiederherstellungsverfügungen obliegen dem Gemeinwesen, das die Schutzmassnahmen erlassen hat. Der Regierungsrat kann bestimmte, in die Zuständig keit des Kantons fallende Kontrollaufgaben den Gemeinden oder privaten Vereinigun gen für Natur- und Landschaftsschutz übertragen. § 50 Einstellungsverfügungen Bei Widerhandlungen gegen das Gesetz oder gegen gestützt darauf erlassene Verord nungen oder Verfügungen erlässt die zuständige Behörde Einstellungsverfügungen zur Erhaltung des bestehenden Zustands von Schutzobjekten. § 51 Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands 1 Wer ein aufgrund des Gesetzes geschütztes Objekt schädigt, kann verpflichtet werden, die widerrechtlich getroffenen Massnahmen auf eigene Kosten rückgängig zu machen oder die Kosten zu übernehmen, die aus der Beseitigung des Schadens entstehen. 2 Anstelle des Verursachers kann auch der Grundeigentümer auf seine Kosten zur Wie derherstellung des rechtmässigen Zustands verhalten werden, wenn er dem Verursacher das geschützte Objekt überlassen hat und nicht nachweist, dass er alle nach den Um ständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhindern, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden wäre. 3 Lässt sich keine verantwortliche Person feststellen und wird nicht der Grundeigentü mer zur Wiederherstellung verhalten, sorgt das Gemeinwesen, das die Schutzmassnah me erlassen hat, für die Wiederherstellung. 4 Die Wiederherstellungsmassnahmen sind vom Grundeigentümer und vom Bewirtschaf ter zu dulden. § 5256 Öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen Verfügen die zuständigen kantonalen Behörden öffentlich-rechtliche Eigentumsbe schränkungen gemäss Artikel 962 Absatz 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 190757, so sind diese im Grundbuch anzumerken. 56 Fassung gemäss Änderung des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 3. November 2014, in Kraft seit dem 1. Juni 2015 (G 2015 1). 57 SR 210 http://www.lexfind.ch/link/Bund/210/de Nr. 709a 17 § 53 Strafbestimmungen 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich und ohne Berechtigung ein Objekt zerstört oder schwer beschädigt, das durch eine gestützt auf das Gesetz erlassene Verordnung oder Verfügung geschützt ist. In leichten Fällen oder wenn der Täter fahrlässig handelt, ist die Strafe Busse bis 40 000 Franken.58 2 Mit Busse bis 20 000 Franken, in leichten Fällen bis 5000 Franken, wird bestraft, wer a. eine Bedingung oder Auflage nicht erfüllt, die unter Hinweis auf diese Strafbestim mungen an die Gewährung eines kantonalen oder kommunalen Beitrags geknüpft wurde, b. einem Verbot zuwiderhandelt, das in einer gestützt auf dieses Gesetz erlassenen Verordnung oder einer Verfügung unter Hinweis auf diese Strafbestimmung erlas sen wurde. § 53a59 Bereinigung von Strafbestimmungen in Bau- und Zonenreglementen Soweit Strafbestimmungen in Bau- und Zonenreglementen als Strafe gemäss § 53 Ab satz 1 dieses Gesetzes Gefängnis bis zu einem Jahr oder Busse bis zu 100 000 Franken androhen, tritt an deren Stelle Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Soweit sie als Strafe Haft oder Busse androhen, tritt an deren Stelle Busse. X. Übergangs- und Schlussbestimmungen § 54 Gesetzesänderungen Das Gesetz über die Bewirtschaftungsbeiträge für landwirtschaftlich genutzte Steilla gen60 und das Planungs- und Baugesetz werden gemäss Anhang geändert. § 5561 Verordnung des Regierungsrates Der Regierungsrat erlässt in einer Verordnung die erforderlichen Ausführungsbestim mungen, insbesondere zu den Einzelheiten und zum Verfahren über die Pflegebeiträge und die Abgeltungen sowie über die Geldbeträge nach § 30. 58 Fassung gemäss Änderung des Gesetzes über die Strafprozessordnung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277). 59 Eingefügt durch Änderung des Gesetzes über die Strafprozessordnung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277). 60 SRL Nr. 914 61 Fassung gemäss Änderung vom 10. September 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 342). http://srl.lu.ch/data/914 18 Nr. 709a § 56 Inkrafttreten Das Gesetz tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.62 Es unterliegt dem fakultativen Referen dum63. Luzern, 18. September 1990 Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Joseph Hardegger Der Staatsschreiber: Viktor Baumeler 62 Mit Anhang zum vorliegenden Gesetz wurden geändert: – Gesetz über Bewirtschaftungsbeiträge für landwirtschaftlich genutzte Steillagen vom 30. November 1981 (SRL Nr. 914). – Planungs- und Baugesetz vom 7. März 1989 (SRL Nr. 735). 63 Das Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz vom 18. September 1990 wurde am 22. September 1990 im Kantonsblatt veröffentlicht (K 1990 1866). Die Referendumsfrist lief am 21. November 1990 unbenützt ab.

Law on nature protection and landscape conservation · Nelum