Law on monuments and cultural heritage protection (Monuments and Cultural Heritage Law)
颁布于 1992-04-09 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Gesetz über den Denkmal- und Heimatschutz (DHG).
- 语言
- German
- 类型
- 法令
- 组织
- European Union
- 国家
- 瑞士 · Basel-Landschaft
- 主题
- Land and soil
- 关键词
- cultural heritage, land-use planning, legal proceedings/administrative proceedings, offences/penalties
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1 791 Gesetz über den Denkmal- und Heimatschutz (DHG) Vom 9. April 1992 (Stand 1. Januar 2015) Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 102 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 19841), beschliesst:2) 1 Grundsätze § 1 Zweck 1 Dieses Gesetz bezweckt die Schonung, den Schutz und die Sicherung von Ortsbildern und Kulturdenkmälern. § 2 Aufgaben in Denkmal- und Heimatschutz 1 Kanton und Einwohnergemeinden sorgen zusammen mit Eigentümern und Eigentümerinnen sowie Benutzern und Benutzerinnen für Schutz, Erhaltung und Pflege der Kulturdenkmäler als Bestandteil des kulturellen Erbes. 2 Kanton und Einwohnergemeinden fördern den fachgerechten Unterhalt und die wissenschaftliche Erforschung der Kulturdenkmäler. 3 Kulturdenkmäler sind nach Möglichkeit in ihrem gewachsenen Zusammen hang zu sichern. Die Nutzung darf ihre Erhaltung nicht beeinträchtigen. § 2a * Schlösser Bottmingen und Wildenstein (inklusive Hofgut)3) 1 Der Kanton sorgt für die Erhaltung der Schlösser Bottmingen und Wildenstein (inklusive Hofgut) und sichert ihre öffentliche Zugänglichkeit. 1) GS 29.276, SGS 100 2) In der Volksabstimmung vom 27. September 1992 angenommen. 3) Nach der Beschlussfassung in der landrätlichen Bau- und Planungskommission ist es bei der Redaktionskommission zu einem offensichtlichen Missverständnis gekommen, indem aus dem eigentlich vorgesehenen § 2a ein § 2 Absatz 1 ohne Titel wurde. Dieser offensichtliche redaktionelle Fehler wurde dadurch korrigiert, dass für die Gesetzessammlung wieder die Bezeichnung als § 2a mit dem Titel „Schlösser Bottmingen und Wildenstein (inklusive Hofgut)“ im Sinne des Entwurfs des Landratsbeschlusses in der Landratsvorlage 2014/037 eingefügt wurde. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 31.132 http://www.baselland.ch/fileadmin/baselland/files/docs/parl-lk/vorlagen/2014/2014-037.pdf 2 791 2 Schutzobjekte § 3 Im Allgemeinen 1 Schutzobjekte sind Kulturdenkmäler, an deren Erhaltung wegen ihres kulturel len, geschichtlichen, künstlerischen, kunsthistorischen, städtebaulichen, volks kundlichen oder wissenschaftlichen Wertes ein erhebliches öffentliches Inter esse besteht. Dazu gehören Ensembles, Einzelwerke und deren Fragmente sowie deren Ausstattung. 2 Ausgenommen vom Geltungsbereich dieses Gesetzes sind die Ruinen und die Bodendenkmalpflege (Archäologie) sowie Museen und Sammlungen. § 4 Kulturdenkmäler 1 Kulturdenkmäler können namentlich sein: a. öffentliche und private Bauwerke wie Kirchen, Schlösser, Wohn- und Ge schäftshäuser, Gaststätten, Fabriken, Bauernhäuser, technische Anla gen, Befestigungsanlagen und historische Stätten; b. Hof-, Park-, Garten- und andere Grünanlagen; c. Strassenzüge, Plätze und Ensembles, die in ihrer Gesamtheit schützens wert sind; d. Fassaden und Dächer sowie Weg-, Gassen-, Strassen- und Platzbeläge; e. einzelne Objekte wie Mark- und Grenzsteine, Brunnen, Grabmäler, Er innerungsmale, Wegkreuze, Beleuchtungseinrichtungen; f. Bauteile und Zubehör wie Orgeln, Glocken, Kanzeln, Taufsteine, Epita phien, Türen und Tore, Treppenanlagen, Böden, Decken, Getäfer, Bänke, Gestühle, Stukkaturen, Öfen, Beschläge, Gitterwerk, Inschriften, Malerei en, Skulpturen, Wappen, Waffen, Schilder und Verzierungen, Gold- und Silberschmiedarbeiten, Zinngeschirr, Uhren und Automaten. 3 Schutzmassnahmen § 5 Sicherstellung von Kulturdenkmälern 1 Schutz und Unterhalt von schützenswerten Kulturdenkmälern können erreicht werden durch: a. Ausscheidung und Bezeichnung in Zonenplänen, b. Aufnahme in das Inventar der geschützten Kulturdenkmäler, c. Erwerb. 2 Nach Möglichkeit sind einvernehmliche Lösungen anzustreben. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 31.132 3 791 § 6 Raumplanerische Massnahmen 1 Kanton und Einwohnergemeinden erlassen im Rahmen der Nutzungsplanung Schutz- und Schonzonen zur Erhaltung der schutzwürdigen Ortsbilder und der wertvollen Bausubstanz entsprechend den Bestimmungen des Raumplanungs und Baurechts. § 7 Verunstaltungs- und Gefährdungsverbote 1 Es ist untersagt, das Orts- und Landschaftsbild zu verunstalten. Eine Ver unstaltung ist anzunehmen, wenn eine ungünstige Wirkung auf das Orts- und Landschaftsbild zu befürchten ist. 2 Bauten und Anlagen sind in das Orts- und Landschaftsbild einzupassen. Wo die Erhaltung des Orts- und Landschaftsbildes es erfordert, kann die zuständi ge Fachstelle ausserdem geeignete Bepflanzungen zur Auflage machen. 3 Es ist verboten, die geschützten Kulturdenkmäler in ihrem Bestand zu gefähr den, sie in ihrem Wert oder in ihrer Wirkung zu beeinträchtigen oder sie zu be seitigen. 4 Reklameeinrichtungen haben auf das Orts- und Landschaftsbild Rücksicht zu nehmen. § 8 Inventar der geschützten Kulturdenkmäler 1 Der Regierungsrat nimmt nach Anhören der Einwohnergemeinden schüt zenswerte Kulturdenkmäler in das Inventar der geschützten Kulturdenkmäler auf. 2 Das Inventar der geschützten Kulturdenkmäler enthält eine Beschreibung des Kulturdenkmals und die Begründung seiner Schutzwürdigkeit. Es beinhaltet die zur Erhaltung notwendigen Schutzmassnahmen wie lnstandhaltungs- und In standsetzungspflichten, sowie Bewilligungspflichten für Umgestaltung oder Än derungen am Bestand oder am Erscheinungsbild des Kulturdenkmals. 3 Bewilligungspflichtig sind namentlich die Standortverlegung, die Beseitigung oder der Abbruch eines Kulturdenkmals, Renovationen und Umbauten, Ver änderungen am Äussern und im Innern, technische Einrichtungen sowie das Anbringen von Aufschriften und Reklameeinrichtungen. 4 Die Bewilligung ist nicht zu erteilen, wenn wesentliche Gründe des Denkmal schutzes gegen die beabsichtigte Massnahme sprechen. Die Bewilligung kann unter Auflagen und Bedingungen erteilt werden. § 9 Einbezug der Umgebung 1 Geschützte Kulturdenkmäler dürfen durch bauliche oder technische Verände rungen in ihrer Umgebung nicht beeinträchtigt werden. Als Umgebung gilt der nähere Sichtbereich des Kulturdenkmals. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 31.132 4 791 § 10 Nutzung von Kulturdenkmälern 1 Die Änderung der Nutzung eines geschützten Kulturdenkmals ist bewil ligungspflichtig. Die Nutzungsänderung kann untersagt werden, wenn die Er haltung der Substanz oder der typischen Eigenart nicht gewährleistet ist. 2 Wird ein Kulturdenkmal unzweckmässig genutzt, und ist dadurch eine Schädi gung zu befürchten, kann der Eigentümer oder die Eigentümerin verpflichtet werden, das Kulturdenkmal in anderer Weise zu nutzen. § 11 Zugang zu Kulturdenkmälern 1 Über den Zugang zu Kulturdenkmälern, die in das Inventar aufgenommen sind und das Recht der Öffentlichkeit zu deren Besichtigung kann die kantona le Fachstelle mit den Berechtigten Vereinbarungen abschliessen. 4 Beiträge § 12 Beiträge an Kulturdenkmäler 1 Der Kanton kann im Interesse der Erhaltung der Kulturdenkmäler einmalige Beiträge gewähren an Renovation, Restauration und Konservierung von ge schützten oder zu schützenden Kulturdenkmälern. 2 Der normale Gebäudeunterhalt geht zulasten des Eigentümers. 5 Organisation § 13 Denkmal- und Heimatschutzkommission 1 Der Regierungsrat wählt eine aus 7 Mitgliedern bestehende Denkmal- und Heimatschutzkommission und ernennt aus ihrer Mitte den Präsidenten oder die Präsidentin. 2 Er berücksichtigt vorab verwaltungsunabhängige Vertreter und Vertreterinnen aus den betreffenden Fachkreisen und Fachorganisationen. Der Leiter oder die Leiterin der Fachstelle gehört der Kommission von Amtes wegen an. § 14 Aufgaben der Kommission 1 Die Denkmal- und Heimatschutzkommission ist beratendes Fachorgan des Kantons und der Einwohnergemeinden. Sie nimmt namentlich folgende Auf gaben wahr: a. sie pflegt Kontakt mit zielverwandten privaten Organisationen, staatlichen Stellen sowie mit Gemeindebehörden; * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 31.132 5 791 b. sie fördert die Anliegen und Bestrebungen des Denkmal- und des Heimat schutzes; c. sie gewährt Beiträge bis 50'000 Fr., im Rahmen des Budgets; d. sie begutachtet Gesuche für Bauten und Anlagen, Projekte für Tiefbauten und Planungen, die das Orts- und Landschaftsbild wesentlich verändern würden; e. sie beantragt dem Regierungsrat die Aufnahme in das Inventar mit den zugehörigen Schutzmassnahmen; f. sie erstattet jährlich Bericht über ihre Tätigkeit. 2 Die Kommission ist in allen Belangen des Denkmal- und des Heimatschutzes einsprache- und beschwerdeberechtigt. § 15 Kantonale Fachstelle 1 Die kantonale Fachstelle ist im Rahmen der kantonalen Verwaltungstätigkeit zuständig für die Belange des Denkmal- und des Heimatschutzes. 2 Sie besorgt das Sekretariat der Kommission. 3 Sie arbeitet mit den privaten Heimatschutzorganisationen zusammen, insbe sondere informiert sie diese über Vorhaben von allgemeiner Bedeutung. § 16 Verfügungen, Zuständigkeit 1 Die zuständige Direktion erlässt die Verfügungen und erteilt die Bewilligun gen, die sich auf dieses Gesetz abstützen, soweit es nichts anderes bestimmt. 2 Der Regierungsrat kann die Zuständigkeit für bestimmte Sachbereiche an eine Dienststelle oder an die kantonale Fachstelle delegieren. 6 Vollzug § 17 Verfahren 1 Die Aufnahme von Kulturdenkmälern in das Inventar ist im Amtsblatt zu veröf fentlichen. Der Beschluss über die Aufnahme ist den betroffenen Einwohnerge meinden und Eigentümern oder Eigentümerinnen schriftlich zu eröffnen. 2 Gegen Beschlüsse auf Aufnahme in das Inventar steht den Betroffenen die Beschwerde an das Kantonsgericht (Abteilung Verfassungs- und Verwaltungs recht) offen. Das Kantonsgericht ist in seiner Beurteilung frei. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. * * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 31.132 6 791 § 18 Anmerkung im Grundbuch1) 1 Für Grundstücke, auf denen sich geschützte Kulturdenkmäler befinden, ist gemäss Artikel 962 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches im Grundbuch die öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkung «geschütztes Kulturdenkmal» an zumerken. 2 Die kantonale Fachstelle veranlasst Eintragung und Löschung solcher Anmer kungen. 3 Das Grundbuchamt teilt Handänderungen an Grundstücken, für die eine sol che Anmerkung eingetragen ist, der kantonalen Fachstelle mit. § 19 Provisorische Rettungs- und Schutzmassnahmen 1 Die kantonale Fachstelle kann für gefährdete schützenswerte Kulturdenkmä ler provisorische Rettungs- und Schutzmassnahmen verfügen, wie Verände rungs- und Beseitigungsverbote und die provisorische Eintragung im Inventar. 2 Provisorische Rettungs- und Schutzmassnahmen sind innert 2 Monaten durch die Kommission zu genehmigen. Sie fallen ein Jahr nach ihrer Genehmi gung dahin. In Ausnahmefällen kann sie der Regierungsrat um ein Jahr ver längern. 3 Beschwerden gegen genehmigte provisorische Rettungs- und Schutzmass nahmen haben keine aufschiebende Wirkung. § 20 Nachführung des Inventars der geschützten Kulturdenkmäler 1 Das Inventar der geschützten Kulturdenkmäler ist laufend nachzuführen und den veränderten Verhältnissen anzupassen. 2 Der Regierungsrat kann nach Anhören der Kommission ein geschütztes Kul turdenkmal aus dem Inventar streichen, wenn die Gründe, die zur Aufnahme in das Inventar führten, nicht mehr gegeben sind, oder wenn überwiegende Grün de des öffentlichen Interesses dies verlangen. Der Streichungsbeschluss ist im Amtsblatt zu veröffentlichen. § 21 Aufsicht 1 Der Gemeinderat und die kantonale Fachstelle wachen über die geschützten Kulturdenkmäler. § 22 Wiederherstellungspflicht 1 Wer geschützte Kulturdenkmäler beeinträchtigt oder zerstört, ist zur Wie derherstellung des rechtmässigen Zustandes verpflichtet. 2 Der Regierungsrat legt die konkreten Massnahmen auf Antrag der kantonalen Fachstelle fest. Er kann diese Massnahmen auf Kosten der Verursacher vor nehmen lassen, sofern diese den Aufforderungen nicht nachkommen. 1) Vom Bundesrat genehmigt am 9. November 1993. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 31.132 7 791 § 23 Ersatzvornahme 1 Unterlässt ein Eigentümer oder eine Eigentümerin bzw. ein Benutzer oder eine Benutzerin die für das Erreichen des Schutzzieles notwendige Pflege, In standhaltung oder Instandsetzung eines geschützten Kulturdenkmales, kann der Regierungsrat die Ausführung der entsprechenden Massnahme durch Drit te anordnen. 2 Die Kosten für die Ersatzvornahme können den Pflichtigen überbunden wer den. § 24 Enteignung, Entschädigungspflicht 1 Die Enteignung von geschützten Kulturdenkmälern ist zulässig, soweit das Schutzziel anderweitig nicht erreicht werden kann. 2 Die Enteignung erfolgt zugunsten des Kantons. 3 Enteignungen und enteignungsähnliche Eingriffe in das Eigentum sind nach den Grundsätzen des Enteignungsrechtes voll zu entschädigen. Der Landrat erteilt das Enteignungsrecht. Der Regierungsrat entscheidet über streitig ge bliebene Einsprachen. Im übrigen richtet sich das Verfahren nach den Be stimmungen des Gesetzes vom 19. Juni 19501) über die Enteignung. 7 Einsprachen und Beschwerden der Heimatschutzorganisationen § 25 Legitimation 1 Kantonale Heimatschutzorganisationen sind in den Belangen des Denkmal und Heimatschutzes einsprache- und beschwerdeberechtigt, sofern sie seit mindestens 5 Jahren als juristische Person bestehen. 8 Strafbestimmung § 26 * Übertretungen 1 Wer Bestimmungen dieses Gesetzes oder der gestützt darauf erlassenen Vorschriften und Anordnungen übertritt, wird mit Busse bestraft. 2 In schweren Fällen kann die Busse auf 100'000 Fr. erhöht werden. 1) GS 20.169, SGS 410 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 31.132 8 791 9 Schlussbestimmungen § 27 Aufhebung bisherigen Rechts 1 § 97 des Gesetzes vom 30. Mai 19111) über die Einführung des Zivilgesetzbu ches wird aufgehoben. § 28 Inkrafttreten 1 Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten dieses Gesetzes.2) 1) GS 16.104, SGS 211 2) Vom Regierungsrat am 13. Oktober 1992 auf den 1. Januar 1993 in Kraft gesetzt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 31.132 9 791 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit 09.04.1992 01.01.1993 Erlass Erstfassung GS 31.132 22.02.2001 01.04.2002 § 17 Abs. 2 geändert GS 34.212 21.04.2005 01.01.2007 § 26 totalrevidiert GS 35.1089 18.09.2014 01.01.2015 § 2a eingefügt GS 2014.117 18.09.2014 01.01.2015 Anhang 1 Name und Inhalt geändert GS 2014.117 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 31.132 10 791 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 09.04.1992 01.01.1993 Erstfassung GS 31.132 § 2a 18.09.2014 01.01.2015 eingefügt GS 2014.117 § 17 Abs. 2 22.02.2001 01.04.2002 geändert GS 34.212 § 26 21.04.2005 01.01.2007 totalrevidiert GS 35.1089 Anhang 1 18.09.2014 01.01.2015 Name und Inhalt geändert GS 2014.117 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 31.132