Law on mining
颁布于 1893-05-07 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Gesetz über den Bergbau.
- 语言
- German
- 类型
- 法令
- 组织
- European Union
- 国家
- 瑞士 · Glarus
- 主题
- Mineral resources
- 关键词
- mining, access right, offences/penalties, authorization/permit
- 类别
- metals-base, metals-precious, minerals-critical
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文本
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Art. 1 Der Bergbau im Kanton Glarus unterliegt der staatlichen Bewilligung und Aufsicht.
Art. 2 1 Die zurzeit betriebenen Bergwerke haben dem Regierungsrat genaue Pläne (Situationspläne mit Horizontalkurven und Querprofilen) für den Be- trieb derselben ausfertigen zu lassen, beziehungsweise zu ergänzen. 2 Für Neuanlagen jeder Art sind dem Regierungsrat ebenfalls genaue Pläne zur Genehmigung einzureichen.
Art. 3 Die staatliche Bewilligung zur Eröffnung und zum Betrieb von Bergwerken wird vom Regierungsrat erteilt. Dieselbe ist zu verweigern, zeitweise oder gänzlich aufzuheben, wenn die Sicherheit der Arbeiter oder der betreffen- den Gegenden bedroht erscheint.
Art. 4 Arbeiten oder Einrichtungen, welche ohne Bewilligung oder entgegen den Vorschriften erhaltener Bewilligung erstellt sind, sind auf erstes Verlangen des Regierungsrates zu beseitigen, und es haftet der betreffende Eigen- tümer oder Uebernehmer für allen daraus entstehenden Schaden.
Art. 5 Den staatlichen Aufsichtsorganen ist das Betreten der Berwerksanlagen zu jeder Zeit gestattet.
Art. 6 Die Nichtbeachtung oder Uebertretung von Vorschriften dieses Gesetzes werden mit 100 –1000 Franken bestraft.
Art. 7 Die zu diesem Gesetze erforderlichen Verordnungen erlässt der Landrat.
Art. 8 Der Regierungsrat ist mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt. 1. 7.1995 – 20 1 IX B/42/1 Bergbau – G
Art. 9 Mit Annahme dieses Gesetzes wird der Beschluss der Landsgemeinde von 1857 betreffend Ausbeutung von Schieferbrüchen im Sinne dieses Gesetzes modifiziert. 2