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Nelum
瑞士的法律

Law on mining

颁布于 1893-05-07 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Gesetz über den Bergbau.
语言
German
类型
法令
组织
European Union
国家
瑞士 · Glarus
主题
Mineral resources
关键词
mining, access right, offences/penalties, authorization/permit
类别
metals-base, metals-precious, minerals-critical

在哪里阅读

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文本

所收录的法律原文,按条款排列。每个条款都有自己的链接。

  1. Art. 1 Der Bergbau im Kanton Glarus unterliegt der staatlichen Bewilligung und Aufsicht.

  2. Art. 2 1 Die zurzeit betriebenen Bergwerke haben dem Regierungsrat genaue Pläne (Situationspläne mit Horizontalkurven und Querprofilen) für den Be- trieb derselben ausfertigen zu lassen, beziehungsweise zu ergänzen. 2 Für Neuanlagen jeder Art sind dem Regierungsrat ebenfalls genaue Pläne zur Genehmigung einzureichen.

  3. Art. 3 Die staatliche Bewilligung zur Eröffnung und zum Betrieb von Bergwerken wird vom Regierungsrat erteilt. Dieselbe ist zu verweigern, zeitweise oder gänzlich aufzuheben, wenn die Sicherheit der Arbeiter oder der betreffen- den Gegenden bedroht erscheint.

  4. Art. 4 Arbeiten oder Einrichtungen, welche ohne Bewilligung oder entgegen den Vorschriften erhaltener Bewilligung erstellt sind, sind auf erstes Verlangen des Regierungsrates zu beseitigen, und es haftet der betreffende Eigen- tümer oder Uebernehmer für allen daraus entstehenden Schaden.

  5. Art. 5 Den staatlichen Aufsichtsorganen ist das Betreten der Berwerksanlagen zu jeder Zeit gestattet.

  6. Art. 6 Die Nichtbeachtung oder Uebertretung von Vorschriften dieses Gesetzes werden mit 100 –1000 Franken bestraft.

  7. Art. 7 Die zu diesem Gesetze erforderlichen Verordnungen erlässt der Landrat.

  8. Art. 8 Der Regierungsrat ist mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt. 1. 7.1995 – 20 1 IX B/42/1 Bergbau – G

  9. Art. 9 Mit Annahme dieses Gesetzes wird der Beschluss der Landsgemeinde von 1857 betreffend Ausbeutung von Schieferbrüchen im Sinne dieses Gesetzes modifiziert. 2

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