Law on investment aid for mountain areas (Investment Aid Law)
颁布于 1998-05-03 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Gesetz über Investitionshilfe für Berggebiete (Investitionshilfegesetz).
- 语言
- German
- 类型
- 法令
- 组织
- European Union
- 国家
- 瑞士 · Glarus
- 主题
- Agricultural and rural development
- 关键词
- agricultural development, mountain area, less favoured areas, financial agricultural measures, subsidy/incentive, policy/planning, investment
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7.5.2006–30/31 IX D/2/7 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht (Erlassen von der Landsgemeinde am 3. Mai 1987) (Genehmigt vom Bundesrat am 17. Juli 1987) Die Landsgemeinde, gestützt auf Artikel 58 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1985 über die landwirtschaftliche Pacht (LPG), beschliesst: I. Zuständigkeiten Art. 1* Zuständige kantonale Bewilligungsbehörde 1 Der Regierungsrat bezeichnet die zuständige kantonale Bewilligungs behörde nach Artikel 53 LPG. Sie entscheidet insbesondere: a. über Bewilligungen einer kürzeren Pachtdauer (Art. 7 und 8 LPG); b. über Bewilligungen der parzellenweisen Verpachtung (Art. 30–32 LPG); c. über Pachtzinsbewilligungen für landwirtschaftliche Gewerbe (Art. 42 und 44 LPG); d. über Einsprachen gegen die Zupacht (Art. 33–35 LPG); e. über Einsprachen gegen den Pachtzins landwirtschaftlicher Grundstücke, Alpen und Weiden (Art. 43 und 44 LPG; Art. 5 und 6 dieses Einführungs gesetzes). 2 Ausserdem trifft die zuständige kantonale Bewilligungsbehörde auf Antrag einer Partei, die daran ein schutzwürdiges Interesse hat, Feststellungsverfü gungen im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach Absatz 1 (Art. 49 LPG). Art. 2* Einspracheberechtigte Behörde und Personen 1 Einspracheberechtigte Behörde ist die vom Regierungsrat gewählte Kom mission für Einsprachen im Pachtwesen. Sie besteht aus drei Mitgliedern, wovon eines gleichzeitig der kantonalen Alpkommission und eines einer Gemeindebehörde anzugehören hat, sowie aus zwei Ersatzmitgliedern. 2 Die Kommission kann auf Anzeige hin oder von Amtes wegen bei der Bewilligungsbehörde schriftlich und begründet Einsprache erheben gegen: a. die vereinbarten Pachtzinse für landwirtschaftliche Grundstücke, Alpen und Weiden nach Artikel 43 LPG; b. die Zupacht eines landwirtschaftlichen Gewerbes oder einer Parzelle nach Artikel 33 LPG. 1 Landwirtschaftliche Pacht – EG zum BGIX D/2/7 3 In den Fällen von Absatz 2 Buchstabe b steht das Einspracherecht auch Personen zu, welche ein schutzwürdiges Interesse nachweisen (Art. 33 Abs. 2 LPG). 4 Die Einsprachefrist und die Verwirkung des Einspracherechts richten sich nach dem Bundesgesetz. Art. 3* Beschwerdeinstanz 1 Einzige kantonale Beschwerdeinstanz im Sinne der Artikel 50 und 53 LPG ist das Verwaltungsgericht. 2 Beschwerden sind binnen 30 Tagen seit der Eröffnung der Verfügung schriftlich und begründet einzureichen. Art. 4* Zivilrechtliche Klagen Zuständigkeit und Verfahren richten sich nach den Bestimmungen der Zivil prozessordnung1). II. Kantonale Vorschriften über den Geltungsbereich Art. 5 Kleine Grundstücke Kleine landwirtschaftliche Grundstücke ohne Gebäude und mit einer Fläche von mehr als 15 Aren unterstehen ebenfalls den Vorschriften des LPG. Art. 6* Alpen und Weiden 1 Bei der Pacht von Alpen und Weiden sowie bei Nutzungs- und Anteilsrech ten an solchen beträgt die erstmalige Pachtdauer mindestens drei Jahre; wird der Pachtvertrag auf Ablauf der Pachtdauer nicht ordnungsgemäss gekündigt oder wird ein auf bestimmte Zeit abgeschlossener Vertrag still schweigend fortgesetzt, so gilt er für jeweils weitere drei Jahre. 2 Die Bestimmungen über die Pachterstreckung gemäss Artikel 26 ff. LPG finden keine Anwendung auf Alpen und Weiden. Für die Alpen im Sinne von Artikel 6a dieses Gesetzes haben die Bestimmungen von Artikel 38 LPG sowie Artikel 11 Absatz 1 der eidgenössischen Pachtzinsverordnung keine Geltung. 3 Im Übrigen gelten für die Alpen und Weiden die Vorschriften des Bundes über die landwirtschaftlichen Grundstücke. 2 1) GS III C/1 7.5.2006–30/31 Landwirtschaftliche Pacht – EG zum BG IX D/2/7 Art. 6a Höchstzulässiger Pachtzins für Alpen 1 Der höchstzulässige Pachtzins für Alpbetriebe mit Grossvieh, die im Alp urbar (Art. 13 des kantonalen Landwirtschaftsgesetzes) aufgenommen sind, setzt sich zusammen aus: a. dem Pachtzins für den Boden gemäss Artikel 11 Absatz 2 der eidgenössi schen Pachtzinsverordnung; b. dem Pachtzins für die Gebäude gemäss Artikel 10 der eidgenössischen Pachtzinsverordnung sowie c. einem Zuschlag für die Erneuerung der bestimmungsgemässen Infra struktur. 2 Der Zuschlag darf nur erhoben werden, wenn der Verpächter für die Erneue rung der bestimmungsgemässen Infrastruktur des Alpbetriebes tat sächlich aufkommt. 3 Der Landrat regelt die Bemessung des Zuschlages. III. Schluss- und Übergangsbestimmungen Art. 7 Übergangsrecht Das Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht und die vorstehenden kantonalen Ausführungsbestimmungen gelten mit Ausnahme der Bestim mungen über die Pachtdauer, die parzellenweise Verpachtung und die Zu pacht auch für Pachtverhältnisse, welche vor deren Inkrafttreten abge schlossen oder fortgesetzt worden sind. Beginnt die Fortsetzung einer Pacht nach dem Inkrafttreten, gilt die neue Fortsetzungsdauer (Art. 60 LPG). Art. 8 Aufhebung widersprechender Vorschriften Mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes sind alle widersprechenden kan tonalen Vorschriften, insbesondere diejenigen des Einführungsgesetzes vom 3. Mai 1953 zum Bundesgesetz über die Erhaltung des bäuerlichen Grundbesitzes, aufgehoben, namentlich dessen Artikel 1 Absatz 1 Buchsta ben c, d und e, Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b und c und Absatz 2 sowie Artikel 16. Art. 9 Inkrafttreten Dieses Einführungsgesetz tritt mit seiner Genehmigung durch den Bundes rat in Kraft. 3 Landwirtschaftliche Pacht – EG zum BGIX D/2/7 Änderungen des Gesetzes: LG 1. Mai 1994 (SBE 5. Bd. Heft 7 S. 419) Art. 3 Abs. 1 in Kraft nach der Genehmigung durch den Bund ab 1. Juli 1994 (genehmigt EJPD 31. 10. 1994) LG 6. Mai 2001 (SBE 7. Bd. Heft 9 S. 480) Art. 6 Abs. 2 und 3 (n), 6a (n) in Kraft nach der Genehmigung durch den Bundesrat ab 1. Januar 2002 (genehm. EJPD 20. 9. 2001) LG 6. Mai 2001 (SBE 8. Bd. Heft 1 S. 85) Art. 4 in Kraft ab 1. Januar 2002 (ZPO, GS III C/1, Art. 360 Bst. f) LG 7. Mai 2006 (SBE 10. Bd. Heft 1 S. 84) Art. 1, 2 Abs. 3 und 4 in Kraft ab sofort (RVO) 4