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瑞士的法律

Law on hunting and protection of wild mammals and birds (Hunting Law)

颁布于 2007-06-07 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz).
语言
German
类型
法令
组织
European Union
国家
瑞士 · Basel-Landschaft
主题
Wild species and ecosystems
关键词
hunting/capture, wild fauna, hunting authorization/permit, hunting rights, liability/compensation, enforcement/compliance, offences/penalties, endangered species, birds, protection of species, protected area, game, biodiversity

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  1. Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz) SGS 520 || GS 36.0345 || Vom 7. Juni 2007(1) || In Kraft seit 1. Januar 2008 || [PDF + Zusatzinfos] Inkrafttreten der letzten Änderung: 1. April 2013; entspricht Print-Version: 91 - 1.9.2013 Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf §§ 63 und 126 der Verfassung vom 17. Mai 1984(2) des Kantons Basel-Landschaft, beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen § 1 Zweck und Ziele 1 Dieses Gesetz regelt den Vollzug der bundesrechtlichen Jagdgesetzgebung und ergänzt sie. 2 Es will a. die Artenvielfalt und die Lebensräume der einheimischen und der ziehenden wildlebenden Säugetiere und Vögel im Kanton erhalten; b. bedrohte Arten schützen und fördern; c. kommunale und kantonale Wildschutz- und Wildruhegebiete fördern; d. den Wildschaden auf ein tragbares Mass begrenzen; e. durch eine Jagdordnung und Abschussplanung den Anliegen der Wald- und Landwirtschaft sowie des Naturschutzes Rechnung tragen; f. durch die Hege und die Jagd eine nachhaltige Nutzung des Wildes gewährleisten und naturnah strukturierte Bestände fördern; g. eine waidgerechte Jagd und die Eigenverantwortung der Jagdberechtigten fördern; h. die Wildtierbestände nach wildbiologischen Kriterien regulieren; i. auf die Ausübung von Freizeitaktivitäten insoweit Einfluss nehmen, als die Bedürfnisse der Wildtiere berücksichtigt werden. § 2 Grundsätze 1 Das Jagdregal steht den Einwohnergemeinden (kurz: Gemeinde) zu. 2 Es gilt die Pachtjagd (Revierjagd). 3 Das Veterinär-, Jagd- und Fischereiwesen VJF (kurz: Fachstelle) nimmt sämtliche Aufgaben und Befugnisse der Jagdgesetzgebung wahr, soweit Gesetz und Verordnung keine abweichende Regelung vorsieht. B. Jagdreviere § 3 Einteilung 1 Das Gebiet einer Gemeinde bildet ein Jagdrevier. 2 Die Gemeinden können unter Mitteilung an die zuständige Direktion (kurz: Direktion): a. ihr Gebiet in mehrere Reviere aufteilen; b. ihr Gebiet mit jenem benachbarter Gemeinden ganz oder teilweise zusammenlegen; c. einzelne Gebietsteile zur Abrundung der Reviere mit solchen benachbarter Gemeinden austauschen. 3 Aufteilungen in Reviere unter 400 ha bedürfen einer kantonalen Bewilligung. § 4 Einschätzung 1 Jedes Revier muss vor der Verpachtung eingeschätzt werden. 2 Die Schätzungskosten werden vom Kanton getragen. 3 Der Gemeinderat legt den Schätzungswert auf Antrag der Jagd- und Revierschätzungskommission fest. Der beantragte Schätzungswert kann bis zu 20% erhöht oder herabgesetzt werden. § 5 Verpachtung 1 Das Revier wird vom Gemeinderat zu dem von ihm festgelegten Schätzwert verpachtet. 2 Der Gemeinderat vergibt die Pacht entweder der bisherigen Jagdgesellschaft oder derjenigen mit der grössten Anzahl ortsansässiger Jägerinnen und Jäger. Ist dies nicht möglich, ist die Jagdgesellschaft mit der grössten Anzahl Schweizer Jägerinnen und Jäger mit Wohnsitz im Kanton zu bevorzugen. 3 Bewerben sich mehrere ranggleiche Jagdgesellschaften, entscheidet der Gemeinderat nach den Kriterien der Kontinuität und Qualität. 4 Der Gemeinderat ist verpflichtet das Revier zu verpachten, wenn sich mindestens eine Jagdgesellschaft um die Pacht bewirbt. § 6 Jagdgesellschaft 1 Reviere dürfen nur an Jagdgesellschaften verpachtet werden. 2 Die Jagdgesellschaft muss sich aus Jagdberechtigten zusammensetzen, die sich in der Rechtsform eines Vereins zusammengeschlossen haben. 3 Die Jagdgesellschaften stellen dem Gemeinderat und der Fachstelle eine Mitgliederliste zu und melden Mutationen laufend. 4 Unterpacht ist nicht gestattet. § 7 Mitglieder der Jagdgesellschaft 1 Für Reviere bis zu 600 ha muss die Jagdgesellschaft aus mindestens 3 und höchstens 6, für Reviere über 600 ha aus mindestens 6 und höchstens 10 Mitgliedern bestehen, wovon mindestens die Hälfte der Mitglieder Wohnsitz im Kanton haben muss. 2 Eine jagdberechtigte Person darf nicht in mehr als zwei Jagdgesellschaften Mitglied sein. Der Regierungsrat kann aus wichtigen Gründen die Doppelmitgliedschaft teilweise oder ganz verbieten. 3 Die Hälfte der Mindestmitgliederanzahl muss jünger als 70 Jahre sein. 4 Mitglieder, die das 70. Altersjahr überschritten haben, müssen an die Höchstmitgliederzahlen nicht angerechnet werden. § 8 Pachtdauer 1 Die Pachtperiode dauert 8 Jagdjahre. Das Jagdjahr beginnt am 1. April. Die Verpachtung hat im Januar oder Februar zu erfolgen. 2 Die Pacht erlischt vorzeitig wenn der Jagdgesellschaft zur Last gelegt werden: a. grobe Verletzung der gesetzlichen Pflichten; b. grobe Verletzung des Pachtvertrages; c. mangelnde Gewährleistung eines fachgerechten Jagdbetriebes und der erforderlichen Hegemassnahmen. 3 Ebenso erlischt die Pacht bei Unterschreitung der vorgeschriebenen Mindestmitgliederanzahl, wenn diese nicht innerhalb von 6 Monaten wieder erreicht wird. 4 Es steht dem Gemeinderat frei, das Revier für den Rest der Pachtperiode neu zu verpachten, wenn die Pacht vorzeitig erlischt. 5 Im letzten Jagdjahr der Pachtperiode kann der Gemeinderat bei Vorliegen des Erlöschungsgrundes nach Absatz 3 die Fortsetzung des Pachtverhältnisses bewilligen. § 9 Statistik Die Jagdgesellschaft macht der Fachstelle die für die Jagdstatistik verlangten Angaben und gewährt Einsicht in die entsprechenden Unterlagen. § 10 Jagd- und Revierschätzungskommission 1 Der Regierungsrat wählt die Jagd- und Revierschätzungskommission und bestimmt deren Präsidentin oder Präsidenten. 2 Die Einwohnergemeinden und die interessierten Kreise müssen angemessen vertreten sein. 3 Die Kommission schätzt die Reviere ein und ist beratendes Organ, insbesondere bei Fragen des Artenschutzes und der Regulierung der Wildtierbestände. C. Jagdberechtigung § 11 Ausüben der Jagd Die Jagd darf nur ausüben, wer im Besitz eines gültigen Jagdpasses ist. § 12 Voraussetzungen 1 Der Jagdpass wird Personen erteilt, die a. handlungsfähig sind; b. eine schweizerische Jagdprüfung bestanden haben oder deren ausländische Jagdprüfung anerkannt ist; c. im Rahmen des Bundesrechts haftpflichtversichert sind; d. keinen Ausschlussgrund erfüllen. 2 Er wird verweigert, wenn die Person durch Gerichtsurteil oder administrative Massnahmen von der Jagd ausgeschlossen ist. § 13 Jagdprüfung 1 Der Regierungsrat erlässt Bestimmungen über: a. die Jagdprüfung; b. die Anerkennung nicht schweizerischer Jagdprüfungen; c. die Aufgaben der Prüfungskommission; d. die Prüfungsgebühren (bis zu 500 Fr.). 2 Er ist ferner zuständig für: a. den Abschluss von Gegenrechtsvereinbarungen über die Jagdprüfungen; b. die Wahl der Mitglieder der Prüfungskommission. § 14 Ausschluss von der Jagdberechtigung 1 Von der Jagdberechtigung im Kanton wird ausgeschlossen, wer bestraft worden ist wegen a. vorsätzlichen Vergehen oder Übertretungen gemäss bundesrechtlichem Jagdgesetz; b. wiederholten vorsätzlichen Widerhandlungen gegen das kantonale Jagdrecht; c. Gewaltdelikten; d. Delikten, die mit der Ausübung der Jagd unvereinbar sind. 2 Von der Jagdberechtigung im Kanton kann ausgeschlossen werden, wer bestraft worden ist wegen a. fahrlässigen Vergehen oder Übertretungen gemäss bundesrechtlichem Jagdgesetz; b. wiederholt fahrlässiger Widerhandlung gegen das kantonale Jagdrecht; c. fahrlässigen Vergehen oder Übertretungen anderweitiger Delikte, die mit der Jagdausübung unvereinbar sind. 3 Ebenso kann von der Jagdberechtigung ausgeschlossen werden, wer aus gesundheitlichen oder anderen Gründen Dritte gefährdet oder die Jagd nicht ausüben könnte. 4 Die Fachstelle verfügt den Ausschluss von der Jagdberechtigung für die Dauer von ein bis zehn Jahren und entzieht den Jagdpass. 5 Der Ausschluss von der Jagdberechtigung begründet in keinem Fall eine Schadenersatzpflicht. § 15 Jagdpass 1 Ausweis für die Jagdberechtigung im Kanton ist der persönliche Jagdpass. 2 Es werden folgende Jagdpässe ausgestellt: a. der Jahresjagdpass berechtigt zur Jagdausübung im Revier der eigenen Jagdgesellschaft und zur Teilnahme an der Jagd als Gast in allen übrigen Revieren des Kantons; b. der Jahresjagdpass oder der Tagesjagdpass für Gastjägerinnen bzw. Gastjäger berechtigt zur Teilnahme an der Jagd als Gast in allen Revieren des Kantons. 3 Der Jahresjagdpass für ausserkantonale Gastjägerinnen und Gastjäger wird nur ausgestellt, wenn der Herkunftskanton Gegenrecht hält. 4 Die Jagdberechtigten sind verpflichtet, den Jagdpass bei der Jagdausübung auf sich zu tragen und auf Verlangen der Jagdaufsicht und den Polizeiorganen vorzuweisen. 5 Der Regierungsrat kann die Anerkennung von ausserkantonalen Jagdpässen beschliessen. § 16 Gebühren 1 Der Kanton stellt den Jagdpass gegen eine Gebühr von maximal 100 Fr. aus. 2 Zu den Jagdpassgebühren ist zusätzlich ein Beitrag von bis zu 500 Fr. an vom Kanton geleistete Vergütungen für entstandene Wildschäden und durch Dritte getroffene Wildschutzmassnahmen zu leisten. 3 Gastjägerinnen und Gastjäger sowie ausserkantonale Mitglieder einer Jagdgesellschaft haben zu diesem Beitrag einen Zuschlag von bis zu 500 Fr. zu entrichten. § 17 Gastjägerinnen und Gastjäger 1 Die Jagdgesellschaften können Gastjägerinnen und Gastjäger zur Teilnahme an der Jagd einladen. Die Einladung hat unentgeltlich zu erfolgen. 2 Die Gastjägerin bzw. der Gastjäger hat die Jagd nach Anordnung und unter Aufsicht eines Mitgliedes der Jagdgesellschaft auszuüben. § 18 Begehungskarte 1 Mit Einwilligung der Jagdgesellschaft darf ein Mitglied der Jagdgesellschaft einer Gastjägerin oder einem Gastjäger eine ganzjährige oder zeitweilige Begehungskarte für das Revier oder Teile davon ausstellen. 2 Die Begehungskarte muss die zur unbeaufsichtigten Bejagung freigegebene Wildart sowie die Bejagungsart enthalten. 3 Zur Regulierung übermässiger Wildbestände können die Jagdgesellschaften verpflichtet werden, örtlich und zeitlich beschränkte Begehungskarten auszustellen. § 19 Haftpflichtversicherung Der Kanton kann für die Jägerinnen und Jäger einen Kollektivhaftpflichtvertrag abschliessen. Der Beitritt ist fakultativ. D. Hege und Jagdausübung § 20 Hege 1 Die Jagdgesellschaften, deren Mitglieder und die Jagdaufsicht sind zur Erhaltung eines angemessenen Wildbestandes zur Hege verpflichtet. 2 Bei der Hege ist auf die örtlichen Verhältnisse sowie auf die Anliegen der Wald- und Landwirtschaft und des Naturschutzes Rücksicht zu nehmen. Insbesondere darf der Wildbestand nicht zu übermässigen Schäden im Wald, in landwirtschaftlichen Kulturen, in Gewässern sowie in Naturschutzgebieten, Vogelreservaten und Jagdschutzgebieten führen. 3 Feste Einrichtungen der Hege sowie feste Reviereinrichtungen sind unter Vorbehalt einer allfälligen Bewilligungspflicht mit den Grundbesitzenden und dem örtlichen Forstdienst abzusprechen. 4 In nicht verpachteten Revieren ist die Gemeinde zur Verhinderung von übermässigen Wildschäden zur Hege verpflichtet. § 21 Waidgerechtigkeit 1 Die Jagdberechtigten wenden alle Sorgfalt an, um dem Tier unnötig Angst, Leid, Schmerzen und Störungen zu ersparen und seine Würde zu bewahren. 2 Sie sind dafür besorgt, dass ihre Schiessfertigkeit den Anforderungen genügt. 3 Sie tragen insbesondere die Verantwortung für eine zeit- und fachgerechte Nachsuche. § 22 Jagdplanung 1 Die Jagdplanung bezweckt, mit der Bejagung naturnah strukturierte Wildtierbestände sowie deren Verteilung und Nutzung zu fördern und untragbare Wildschäden zu vermeiden. 2 Die Fachstelle kann zur Verminderung grosser Bestände oder zur Erhaltung der Artenvielfalt die Schonzeiten verlängern oder mit Zustimmung des Bundes vorübergehend verkürzen. 3 Sie kann in einzelnen oder allen Jagdrevieren den vermehrten oder verminderten Abschuss jagdbarer Tiere anordnen, um die Wildschäden zu vermindern oder naturnah strukturierte Wildtierbestände zu fördern. 4 Die Jagdgesellschaft legt jährlich einen Abschussplan für ihr Revier fest. Er ist dem örtlichen Forstdienst zur Stellungnahme zu unterbreiten und von der Fachstelle zu genehmigen. 5 Die Fachstelle kann verlangen, dass der Abschussplan aufgrund von Bestandeserhebungen erstellt wird und erlegte Tiere ganz oder teilweise vorgelegt werden, damit eine artgemässe Verteilung der Alters- und Geschlechtsklassen und eine gute Kondition der jagdbaren Tiere erreicht wird. § 23 Jagdbetrieb 1 Der Regierungsrat erlässt Bestimmungen über den Jagdbetrieb. 2 Er kann jagdliche Einrichtungen der Melde- oder Bewilligungspflicht unterstellen. § 24 Jagdaufsicht 1 Die Direktion wählt auf je 400 ha Jagdfläche oder einen Bruchteil davon eine Jagdaufseherin bzw. einen Jagdaufseher. Die Jagdgesellschaft, oder in nicht verpachteten Gebieten der Gemeinderat, hat dabei Antragsrecht. 2 Die Jagdaufseherin bzw. der Jagdaufseher erhält einen kantonalen Jagdaufseherausweis. 3 Die Jagdaufsicht kann ausüben, wer a. im Kanton jagdberechtigt ist; b. das Jagdrevier innert nützlicher Frist erreichen kann; c. seit mindestens drei Jahren jagdberechtigt ist; d. dazu körperlich und geistig in der Lage ist; e. die Ausbildung zur Ausübung der Jagdaufsicht absolviert hat. 4 In begründeten Fällen können auch Jagdberechtigte, die noch nicht über eine dreijährige jagdliche Erfahrung verfügen, als Jagdaufseherin oder Jagdaufseher gewählt werden. 5 In Revieren mit einer grossen nicht bejagbaren Fläche können zusätzliche Jagdaufseherinnen oder Jagdaufseher gewählt werden. 6 Die Jagdaufseherinnen oder Jagdaufseher im gleichen Revier vertreten sich gegenseitig. In Revieren unter 400 ha Jagdfläche entscheidet die Direktion, ob eine zusätzliche Jagdaufseherin oder ein zusätzlicher Jagdaufseher gewählt werden muss. § 25 Rechte und Pflichten der Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher 1 Die Jagdaufseherin oder. der Jagdaufseher hat dafür zu sorgen, dass im zuständigen Revier die Jagdvorschriften eingehalten werden. 2 Die Jagdaufseherin bzw. der Jagdaufseher kann für bestimmte Tätigkeiten Revierpächterinnen bzw. Revierpächter beiziehen. 3 Die Jagdaufseherin oder der Jagdaufseher kann mit entsprechendem Jagdpass die Jagd auch im eigenen Revier als Mitglied der Jagdgesellschaft oder als Gastjägerin bzw. Gastjäger ausüben. 4 Der Regierungsrat regelt Aufgaben, Weiterbildung und Befugnisse der Jagdaufsicht. § 26 Entschädigung der Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher Den Jagdaufseherinnen und Jagdaufsehern wird der Jagdpass gebührenfrei ausgestellt. Ebenso haben sie, im von ihnen überwachten Revier, den Beitrag und den Zuschlag gemäss § 16 nicht zu entrichten. § 27 Aneignungsrecht Das im Revier erlegte oder tot gefundene Tier gehört unter dem Vorbehalt schriftlicher Vereinbarungen mit den Nachbarrevieren der Jagdgesellschaft. § 28 Jagd über die Reviergrenze Die Jagdgesellschaften vereinbaren schriftlich, wie bei hohem Schwarzwilddruck innerhalb von 100 m über die Reviergrenze hinaus, Schwarzwild bejagt werden kann und wem das Wild gehört. § 29 Jagdhundehaltung 1 Jede Jagdgesellschaft muss einen zur Nachsuche geprüften Jagdhund zur Verfügung haben. 2 Der Regierungsrat erlässt Vorschriften über die zur Jagd zugelassenen Hunde. 3 Zugelassene Jagdhunde dürfen frei laufen gelassen werden a. auf der lauten Jagd; b. ausserhalb der Hauptbrut- und Setzzeit zum Apportieren und zur Ausübung der Baujagd; c. zur Nachsuche, wenn nötig, jederzeit. E. Schutz des Wildes § 30 Geschützte Tiere Der Regierungsrat bestimmt die Tiere, die zusätzlich zu den bundesrechtlich geschützten Tieren im Kanton unter Schutz stehen. § 31 Kantonale und kommunale Jagdbanngebiete und Vogelreservate 1 Der Regierungsrat kann zur Schaffung oder Erhaltung genügender Lebensräume für wildlebende Säugetiere und Vögel oder zum Schutz bedrohter Tierarten kantonale Jagdbanngebiete und Vogelreservate ausscheiden. 2 Zum selben Zweck können die Gemeinden mit Zustimmung des Regierungsrates kommunale Jagdbanngebiete und Vogelreservate ausscheiden. 3 In Jagdbanngebieten und Vogelreservaten ist die Jagd verboten. § 32 Wildruhegebiete 1 Wildruhegebiete sind Gebiete, in denen das Wild nicht durch übermässige Aktivitäten gestört werden darf. 1 bis In Wildruhegebieten sind Hunde an der Leine zu führen.(3) 2 Der Regierungsrat bestimmt in den Wildruhegebieten a. Art und Umfang der erlaubten Aktivitäten; b.(4) die Art der Jagd und das Führen der Jagdhunde; c. die Art der Kennzeichnung. 3 Im Rahmen der Waldentwicklungsplanung werden in den Jagdrevieren Wildruhegebiete ausgeschieden. Dabei werden Zonen des Wildaustrittes angemessen berücksichtigt. § 33(5) Sonntags- und Nachtjagd An öffentlichen Ruhetagen sowie zur Nachtzeit, das heisst von Einbruch der Dunkelheit bis zum Tagesanbruch, ist das Jagen verboten. Der Regierungsrat regelt die Ausnahmen. § 34 Laute Jagd Bei der Festlegung der Tage, an denen die laute Jagd ausgeübt wird, berücksichtigen die Jagdgesellschaften die örtlichen Verhältnisse sowie den Wildbestand. Die Fachstelle kann die angemessene Anzahl Tage festlegen. § 35 Jagdmethoden und Hilfsmittel Der Regierungsrat kann bestimmte jagdliche Hilfsmittel verbieten. Er regelt die Ausnahmebewilligungen für die Verwendung verbotener Hilfsmittel. § 36 Einfangen und Haltung jagdbarer Tiere Das Einfangen und Halten jagdbarer Tiere ist bewilligungspflichtig. Das Einfangen darf nicht gewerbsmässig erfolgen. § 36a(6) Fütterung von Wildtieren 1 Wildlebende Säugetiere und Vögel dürfen nicht gefüttert werden. 2 Davon ausgenommen sind: a. das massvolle Füttern von Vögeln im Winter; b. das massvolle Ausbringen von Lockfutter an Kirrungen und Luderplätzen. 3 Der Regierungsrat kann weitere Ausnahmen beschliessen. § 37 Schutz des Wildes vor Störung Veranstaltungen im Wald oder in Waldesnähe dürfen wildlebende Säugetiere und Vögel nicht über Gebühr stören. § 38 Schutz des Wildes vor Hunden und Hauskatzen 1 Während der Hauptsetz- und Brutzeit (1. April bis 31. Juli) sind alle Hunde im Wald und an Waldsäumen an der Leine zu führen. 2 Der Gemeinderat kann in Absprache mit der Jagdgesellschaft, den Naturschutzkreisen und der zuständigen Fachstelle Gebiete bezeichnen, in denen während der Hauptsetz- und Brutzeit die Leinenpflicht nicht gilt. 3 Hunde, die nicht unter Kontrolle gehalten werden können und die Wege verlassen, sind generell an der Leine zu führen. 4 Im Wald wildernde bzw. streunende Hunde dürfen nach erfolgloser Mahnung oder wenn die Besitzverhältnisse nicht geklärt werden können durch die Jagdaufsicht abgeschossen werden. Der Regierungsrat erlässt ergänzende Bestimmungen. 5 Durch Hunde verursachte Schäden am Wildbestand hat die Halterin oder der Halter der Jagdgesellschaft zu vergüten. 6 Im Wald dürfen streunende, verwilderte Hauskatzen durch die Jagdaufsicht abgeschossen werden. 7 Die Gemeinden kontrollieren die Einhaltung der Leinenpflicht gemäss Absatz 1 und § 32 Absatz 1bis.(7) § 39 Fallwild Der Kanton kann Massnahmen zur Verhinderung von Fallwild ergreifen. F. Wildschaden § 40 Beiträge an Massnahmen zur Wildschadenverhütung 1 Der Kanton, die Gemeinde, die Jagdgesellschaft und die Waldeigentümerin oder der Waldeigentümer tragen je einen Viertel der Kosten der angemessenen Massnahmen zur Wildschadenverhütung im Wald und in Aufforstungen. 2 Der Kanton leistet Beiträge an angemessene Massnahmen zur Wildschadenverhütung in vom Regierungsrat bezeichneten landwirtschaftlichen Kulturen. 3 Der Regierungsrat bestimmt die Beiträge und regelt das Verfahren. § 41 Selbsthilfemassnahmen 1 Der Regierungsrat bestimmt, unter welchen Voraussetzungen und gegen welche Tierarten Selbsthilfemassnahmen zulässig sind. 2 Er bezeichnet die Hilfsmittel, die angewendet werden dürfen. 3 Die Jagdaufseherin oder der Jagdaufseher kann zur beratenden Hilfeleistung aufgeboten werden. § 42 Prämien Der Kanton kann für das Erlegen jagdbarer Tiere, die der Land- und Forstwirtschaft, der Fischerei oder dem Wildbestand besonders schädlich sind, Prämien ausrichten. § 43 Grundsätze der Vergütung von Wildschaden 1 Der Kanton vergütet Schäden, den jagdbare Tiere an Wald, landwirtschaftlichen Kulturen und Nutztieren anrichten, zu 100%. 2 Der Kanton vergütet die durch Bundesrecht nicht gedeckten Wildschäden, wenn diese durch geschützte Tiere entstanden sind. 3 Der Kanton kann in Härtefällen Vergütungen an übrige, durch jagdbare oder geschützte Tiere verursachte Schäden, ausrichten. 4 Die Vergütungspflicht entfällt, a. wenn die Geschädigte oder der Geschädigte Anlagen, an die Beiträge entrichtet werden, nicht erstellt oder nicht unterhalten hat; b. bei Schäden durch Tiere, gegen welche Selbsthilfemassnahmen zulässig sind; c. bei Bagatellfällen; d. wenn die Baumartenwahl nicht nach naturnahen Gesichtspunkten erfolgt. 5 Der Regierungsrat bestimmt, zu welchem Teil die Vergütung in landwirtschaftlichen Kulturen entfällt, wenn: a. die zumutbaren Verhütungsmassnahmen nicht getroffen worden sind; b. die Anlage nicht unterhalten worden ist. § 44 Gemeindebeiträge für Wildschäden und für deren Verhütung 20% der Pachtzinserträge der Gemeinde fliessen für die Entschädigung der Jagdaufsicht, der Wildschäden und deren Verhütung an den Kanton. § 45 Rückgriff 1 Für Schäden, die durch Hirsche, Gämsen oder Rehe verursacht wurden, kann der Kanton im Einzelfall bis zur gesamten Schadenhöhe auf die Jagdgesellschaft Rückgriff nehmen, wenn diese ihre Abschussplanung nicht erfüllt hat. 2 Der Regierungsrat kann die Rückgriffsmöglichkeit auf weitere jagdbare Tiere ausdehnen, jedoch nicht auf Schwarzwild. § 46 Ermittlung der Entschädigung 1 Wildschäden, für die eine Vergütung beansprucht wird, sind sofort nach Feststellung der Fachstelle zu melden. Gleichzeitig ist die zuständige Jagdgesellschaft zu informieren. 2 Der Schaden wird innert drei Arbeitstagen nach dem Tag der Anmeldung geschätzt. Maiskulturen können auch erst nach der Ernte geschätzt werden. 3 Gegen die Höhe der Schätzung kann innert zehn Tagen bei der vom Regierungsrat gewählten Rekurskommission Beschwerde erhoben werden. 4 Falls ein Rückgriff auf die Jagdgesellschaft möglich ist, muss ihr der Termin für die Teilnahme an der Schadenabschätzung mitgeteilt werden. G. Strafbestimmungen § 47 Fehlabschüsse 1 Fehlabschüsse sind der Fachstelle zu melden. 2 Diese erhebt eine Gebühr bis zur Höhe des Verwertungserlöses. In diesem Fall entfällt jede weitere Strafverfolgung. Der Regierungsrat regelt das Verfahren. 3 Die Fachstelle kann Fehlabschüsse zur Anzeige bringen. § 48 Widerhandlungen Widerhandlungen gegen dieses Gesetz oder gegen die Ausführungsbestimmungen werden mit Busse bestraft. § 49 Mitteilungspflicht Gerichtliche Entscheide, die Widerhandlungen gegen jagdrechtliche Vorschriften betreffen, sowie Einstellungsverfügungen sind der Fachstelle zu melden. § 50 Strafverfolgung 1 Kompetenzen der gerichtlichen Polizei haben die Leiterin bzw. der Leiter der Fachstelle, jagdberechtigte Mitarbeitende der Fachstelle sowie die gewählten Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher. 2 Sie sind verpflichtet, Widerhandlungen gegen das Jagdrecht nachzugehen, Verdächtige anzuhalten, allenfalls Einrichtungen und Fahrzeuge zu untersuchen und gegebenenfalls Strafanzeige einzureichen. H. Schlussbestimmungen § 51 Aufhebung bisherigen Rechts 1 Das Gesetz vom 30. März 1992(8) über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel wird aufgehoben. 2 Das Dekret vom 30. März 1992(9) über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel wird aufgehoben. § 52 Inkrafttreten Der Regierungsrat beschliesst das Inkrafttreten dieses Gesetzes(10). Back to Top Fussnoten: 1. Vom Landrat mit Vierfünftelmehr beschlossen. Referendumsfrist unbenützt abgelaufen am 9. August 2007. 2. GS 29.276, SGS 100 3. Ergänzung vom 19. April 2012 (GS 38.62), in Kraft seit 1. April 2013. 4. Fassung vom 19. April 2012 (GS 38.62), in Kraft seit 1. April 2013. 5. Fassung vom 10. Juni 2010 (GS 37.201), in Kraft seit 1. Januar 2011. 6. Ergänzung vom 19. April 2012 (GS 38.62), in Kraft seit 1. April 2013. 7. Fassung vom 19. April 2012 (GS 38.62), in Kraft seit 1. April 2013. 8. GS 31.193, SGS 520 9. GS 31.205, SGS 520.1 10. Vom Regierungsrat am 30. Oktober 2007 auf den 1. Januar 2008 in Kraft gesetzt.

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