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瑞士的法律

Law on hunting and protection of wild living mammals and birds

颁布于 1992-05-13 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel
语言
German
类型
法令
组织
European Union
国家
瑞士 · Thurgau
主题
Wild species and ecosystems
关键词
hunting/capture, liability/compensation, institution, wild fauna, inspection, protection of species, biodiversity, governance

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  1. 922.1 1/2000 1 Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel vom 13. Mai 1992 1) I. Allgemeine Bestimmungen § 1 Die Jagd und der Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel richten sich unter Vorbehalt des Bundesrechtes nach diesem Gesetz. § 2 1 Der Kanton beteiligt die Munizipalgemeinden an der wirtschaftlichen Nutzung der Jagd. 2 Die Gemeinden verleihen das Jagdrecht nach den Grundsätzen der Re vierpacht. § 3 1 Zur Vorbereitung der Verpachtung der Jagdreviere und zur Beratung des zuständigen Departementes des Regierungsrates in wichtigen Fragen der Jagd wird eine Schätzungskommission bestellt. 2 Der Schätzungskommission gehören Vertreter der Gemeinden, der Forst wirtschaft, der Jäger und der Landwirtschaft an. Sie werden durch den Regierungsrat gewählt. II. Jagdreviere § 4 1 Das Gebiet einer Munizipalgemeinde bildet in der Regel ein Jagdrevier. 2 Gemeinden mit kleiner Fläche können zu einem Jagdrevier zusammen gelegt werden. Grosse Gemeinden können in mehrere Jagdreviere auf geteilt werden. Die Fläche eines Reviers soll in der Regel 500 Hektaren nicht unterschreiten. 1) §§ 14 Abs. 2, 20, 25, 26 und 31 vom Bund genehmigt am 13. August 1992, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 1993. Geltungsbereich Grundsätze Schätzungs kommission Einteilung 922.1 Jagd und Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel – G 2 1/2000 § 5 1 Vor jeder Verpachtung werden die Grenzen der Reviere auf Antrag der Schätzungskommission durch das Departement festgelegt. Es ist auf gute jagdliche Bewirtschaftsbarkeit zu achten. 2 Jagdpächter und Gemeinden können zur Erzielung jagdlich befriedigen der Reviergrenzen Vereinbarungen abschliessen, die der Genehmigung durch das Departement bedürfen. Kommt eine Vereinbarung nicht zustan de, kann das Departement um einen endgültigen Entscheid angegangen werden. § 6 1 Vor jeder Verpachtung werden der Wert der Reviere sowie die Mindest und Höchstzahl der Pächter auf Antrag der Schätzungskommission durch das Departement festgelegt. In besonderen Fällen kann das Departement während der Pachtdauer den Pachtzins und die Zahl der Pächter erhöhen oder herabsetzen. 2 Bei der Schätzung der Reviere sind insbesondere die Reviergrösse, der Anteil und die Gliederung des Waldes, die Standortbedingungen für das Wild, die Nutzungsmöglichkeiten für die Jagd, der Verlauf der Revier grenze, die Besiedlung, die Verkehrsverhältnisse, die Lärmeinwirkungen und weitere Störfaktoren sowie die Kosten der Massnahmen zur Verhü tung von Wildschäden zu berücksichtigen. 3 Bei der Festlegung der Pächterzahlen sind insbesondere die Revier grösse, der Anteil und die Gliederung des Waldes sowie die Nutzungs möglichkeiten für die Jagd zu berücksichtigen. III. Verpachtung der Reviere § 7 1 Die Munizipalgemeinden verpachten die Jagdreviere für die Dauer von acht Jahren an eine Jagdgesellschaft. Das Departement erstellt den Normalpachtvertrag. 2 Das Pachtjahr beginnt am 1. April. § 8 1 Scheidet während der Pachtdauer ein Mitglied einer Jagdgesellschaft aus oder wird ihm die Jagdbewilligung entzogen, setzen die übrigen Mit glieder das Pachtverhältnis fort. Reviergrenze Schätzung, Zahl der Pächter Pachtdauer Ausscheiden, Ersatz, Aufnahme von Pächtern Jagd und Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel – G 922.1 1/2000 3 2 Die Jagdgesellschaft ist berechtigt, ausgeschiedene Pächter zu ersetzen, bei Kantonseinwohnern jedoch nur durch Kantonseinwohner. 3 Sie kann auch, falls die Höchstzahl der Pächter nicht erreicht ist, neue Mitglieder aufnehmen. 4 Ersatz und Neuaufnahme von Pächtern erfolgen für den Rest der Pacht dauer. 5 Erhebt die Gemeinde Einwendungen gegen die Jagdberechtigung eines Pächters, entscheidet das Departement. § 9 1 Unterpacht ist unzulässig. 2 Gebiets- und Zutrittsbeschränkungen für einzelne Pächter innerhalb eines Reviers sind nicht gestattet. § 10 1 Um ein Jagdrevier kann sich nur bewerben, wer jagdberechtigt ist. 2 Niemand darf an mehr als zwei thurgauischen Jagdrevieren beteiligt sein. Als Beteiligung gilt die Tätigkeit als Pächter oder Jagdaufseher. § 11 1 Bewirbt sich für ein Revier nur eine Jagdgesellschaft, wird dieses durch die Gemeinde nach dem Wert gemäss § 6 verpachtet. 2 Bewerben sich mehrere Jagdgesellschaften um das gleiche Revier, hat in erster Linie die Gesellschaft mit der grössten Zahl von Kantonseinwoh nern Anspruch auf den Zuschlag, sodann jene mit der grösseren Zahl von Pächtern und schliesslich diejenige mit der grösseren Zahl bisheriger Pächter. Einem Kantonseinwohner ist gleichgestellt, wer während minde stens drei Pachtperioden als Pächter eines thurgauischen Reviers einge tragen war. Als bisherig gilt, wer in den letzten zwei Jahren der ab laufenden Pachtdauer als Pächter eingetragen war. 3 Ist nach der Regelung gemäss Absatz 2 eine Vergabe nicht möglich, entscheidet die Gemeinde, ob die Vergabe nach Ermessen oder durch Los erfolgt. § 12 1 Der Pachtzins ist jährlich im voraus an die Gemeinde zu entrichten. 2 Zwei Drittel des Pachtzinses stehen der Gemeinde und ein Drittel dem Kanton zu. Unterpacht, Einschränkungen Voraussetzungen für Pächter, Beteiligung Vergabe Pachtzins 922.1 Jagd und Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel – G 4 1/2000 § 13 1 Die Pacht eines Jagdreviers erlischt: 1. Mit Ablauf der Pachtdauer; 2. bei Nichtbezahlung des Pachtzinses; 3. wenn die Mindestzahl der Pächter während mehr als sechs Monaten unterschritten wird; 4. wenn ein ordnungsgemässer Jagdbetrieb oder die erforderliche Hege nicht gewährleistet sind. 2 In den Fällen gemäss Ziffern 2, 3 und 4 ist die Jagdgesellschaft vor gängig zu mahnen. IV. Jagd § 14 1 Für die Arten jagdbarer Tiere und deren Schonzeiten gilt Artikel 5 des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel 1). 2 Abweichungen regelt der Regierungsrat. § 15 1 Jagdberechtigt sind Personen, die 1. handlungsfähig sind, 2. einen guten Leumund haben, 3. keine Gefahr für die Sicherheit bilden, 4. in den letzten fünf Jahren nicht wegen schwerer oder wiederholter Verstösse gegen jagdrechtliche Bestimmungen bestraft worden sind, 5. die Jägerprüfung abgelegt haben. 2 Ist eine dieser Voraussetzungen nicht mehr gegeben, wird die Jagd berechtigung durch das Departement entzogen. § 16 Ohne Prüfung sind jagdberechtigt: 1. Personen, welche beim Inkrafttreten dieses Gesetzes Pächter oder Jagdaufseher eines thurgauischen Reviers sind; 2. Jägerprüfungskandidaten in der Zeit zwischen bestandener Vorprü fung und Prüfungsende an höchstens fünf Tagen pro Jahr; 1) SR 922.0 Erlöschen der Pacht Jagdbare Tiere, Schonzeiten Jagdberechtigung Jagdberechtigung ohne Prüfung Jagd und Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel – G 922.1 1/2000 5 3. Jagdgäste, die in einem anderen Kanton oder im Ausland jagdbe rechtigt sind, jedoch keine anerkannte Jägerprüfung bestanden haben, an höchstens fünf Tagen pro Jahr. § 17 1 Die Jagdkarte bildet den Ausweis über die Jagdberechtigung und die Zulassung zur Jagd. 2 Jagdkarten werden für ein Jahr, bei Jagdgästen auch für einzelne Tage ausgestellt. Der Regierungsrat legt die Höhe der Gebühren fest. Diese fallen an den Kanton. § 18 1 Bewerber um eine Jagdkarte haben sich durch eine Prüfung über hin reichende Fähigkeiten zur Jagd und entsprechende Fachkenntnisse aus zuweisen. Zur Prüfung wird nur zugelassen, wer die Voraussetzungen der Jagdberechtigung gemäss § 15 Absatz 1 Ziffern 1 bis 4 erfüllt. 2 Der Regierungsrat regelt im übrigen die Prüfung durch Verordnung 1). 3 Das Departement kann gleichwertige Ausweise über Jägerprüfungen anderer Kantone oder des Auslandes anerkennen. § 19 1 Jagdgäste dürfen nur in Begleitung eines Pächters oder eines Jagdauf sehers jagen. 2 Der Regierungsrat erlässt weitere Vorschriften über den Jagdbetrieb, ins besondere über die zulässigen Waffen, Munitionsarten und Hilfsmittel 2). § 20 1 An öffentlichen Ruhetagen und in der Nacht ist die Jagd untersagt. Der Regierungsrat kann Ausnahmen vom Nachtjagdverbot festlegen. 2 Das Verfolgen oder Erlegen kranker oder verletzter Tiere ist jederzeit zulässig. § 21 1 Die Jagd ist ohne Schädigung des Grundeigentums und ohne Belästi gung der Besitzer auszuüben. 1) 922.13 2) 922.11 Jagdkarten Jägerprüfung Jagdbetrieb Jagdverbot an Ruhetagen und während der Nacht Weitere Einschränkungen 922.1 Jagd und Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel – G 6 1/2000 2 Ohne Bewilligung des Besitzers ist die Jagd untersagt: 1. in Wohn- und Wirtschaftsgebäuden und deren nächster Umgebung; 2. in Baumschulen und eingefriedeten Obstanlagen; 3. in Weinbergen bis nach der Weinlese; 4. in Park- und Gartenanlagen; 5. auf allseitig festgefriedeten Grundstücken ausserhalb des Waldes. 3 Vor der Errichtung von Ansitzbauten sind die Grundbesitzer zu orien tieren. § 22 1 Jeder Jagdgesellschaft muss ein zur Nachsuche geeigneter Jagdhund zur Verfügung stehen. 2 Der Regierungsrat erlässt Vorschriften über die für die Jagd zugelasse nen Hunde und deren Einsatz 1). § 23 1 Die Jagd ist innerhalb der Reviergrenzen auszuüben. Angeschossenes oder verendetes Wild gehört dem Pächter desjenigen Reviers, in welchem es niederfällt. Die Jagdgesellschaften benachbarter Reviere haben Abkom men über die Wildfolge zu treffen. Der Regierungsrat legt die Grundsätze fest 1). 2 Fallwild im Revier gehört dem Pächter, ausserhalb der Reviergrenzen der Gemeinde. § 24 Das Departement führt die Jagdstatistik. Die Pächter haben die erforder lichen Angaben zu machen. V. Schutz § 25 1 Die Gemeinde kann im Einvernehmen mit dem Departement dazu ge eignetes Gelände als Vogelreservat erklären und nicht verpachtetes Gebiet als Jagdbanngebiet ausscheiden. 2 Die Gemeinde sorgt in ihrem Jagdbanngebiet für die Wildhut. 1) 922.11 Jagdhunde Wildfolge, Fallwild Jagdstatistik Vogelreservate, Jagdbanngebiete Jagd und Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel – G 922.1 1/2000 7 § 26 1 Der Regierungsrat kann nach Anhören der Gemeinden Vorschriften über den ausreichenden Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel vor über mässiger Störung erlassen. Er kann Ruhezonen ausscheiden und andere Massnahmen anordnen. 2 Werden Hunde bei der Verfolgung von Wild oder verwilderte Katzen im Wald angetroffen, können sie durch Organe der Jagdpolizei oder durch Revierpächter abgeschossen werden. § 27 1 Der Regierungsrat kann Massnahmen treffen, durch welche die Bevölke rung über die Lebensweise der wildlebenden Tiere, deren Bedürfnisse und deren Schutz orientiert wird. 2 Er regelt die Weiterbildung der Jäger sowie die Aus- und Weiterbildung der Organe der Jagdpolizei. § 28 Das Halten jagdbarer Tiere bedarf einer kantonalen Bewilligung. § 29 Der Kanton kann Beiträge an Organisationen des Natur-, Wild- oder Vogelschutzes sowie an Wildforschungsprojekte leisten. VI. Wildschaden § 30 1 Die Pächter haben für die Erhaltung eines gesunden und den örtlichen Verhältnissen angepassten Wildbestandes zu sorgen. 2 Das Departement kann Wildzählungen anordnen. Die Pächter, Jagdauf seher und Förster haben mitzuwirken. 3 Das Departement kann Abschusszahlen vorschreiben oder das Füttern von Wild verbieten. § 31 1 Grundbesitzer dürfen Füchse oder Marder, die sie bedrohen oder schädigen, in Gebäuden, Räumen und in deren allernächster Umgebung erlegen, soweit nicht die öffentliche Ordnung oder die Sicherheit von Personen oder Sachen gefährdet werden. Weitere Schutz bestimmungen Information, Ausbildung Haltung jagdbarer Tiere Beiträge Bestandes regulierung Selbsthilfe massnahmen 922.1 Jagd und Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel – G 8 1/2000 2 Stare, Wacholderdrosseln und Amseln, welche zur Zeit der Frucht- und Beerenreife in die Weinberge und Obstanlagen einfallen, sowie Sperlinge, Ringeltauben, Türkentauben, verwilderte Haustauben, Rabenkrähen oder Nebelkrähen, welche das Saatgut oder Getreide schädigen, dürfen von den Grundbesitzern an Ort und Stelle abgeschossen werden. 3 Die Grundbesitzer sind befugt, Jagdberechtigte mit der Ausübung des Selbsthilferechtes zu beauftragen. 4 Der Abschuss darf nur mit den für die Jagd zulässigen Waffen erfolgen. 5 Das erlegte Wild gehört im Revier dem Pächter, ausserhalb der Revier grenzen der Gemeinde. § 32 1 Grundbesitzer sind verpflichtet, zum Schutz ihrer Wälder, landwirt schaftlichen Kulturen oder Nutztiere die zumutbaren Massnahmen zu treffen. Vor der Errichtung von Zäunen im Wald ist die Jagdgesellschaft zu orientieren. 2 An die Kosten notwendiger und geeigneter Schutzmassnahmen hat die Gemeinde einen angemessenen Beitrag zu leisten. Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Weisungen. 3 Haben die Schutzvorkehren ihren Zweck erfüllt, sind sie zu entfernen. § 33 1 Die Pächter haften solidarisch für den in ihrem Revier durch das jagd bare Wild an Wald, landwirtschaftlichen Kulturen oder Nutztieren ange richteten Schaden. 2 Die Haftung entfällt für Schäden in Gebieten gemäss § 21 Absatz 2. 3 Die Gemeinden haften für Wildschäden in den von der Jagd ausgenom menen Gebieten. § 34 1 Der Kanton haftet für Schäden, die durch geschützte Tiere gemäss Arti kel 13 Absatz 4 des Bundesgesetzes 1) oder durch Hirsche, Wildschweine oder Krähen verursacht werden. 2 An den Aufwendungen für die von Hirschen, Wildschweinen oder Krä hen verursachten Schäden hat sich die Jagdgesellschaft in der Regel mit einem Viertel zu beteiligen. 3 Der Kanton kann sich an der Deckung von Schäden, die von anderen geschützten Tieren verursacht werden, beteiligen. 1) SR 922.0 Schutz von Wald, landwirtschaft lichen Kulturen oder Nutztieren Haftung der Pächter oder der Gemeinden Haftung des Kantons Jagd und Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel – G 922.1 1/2000 9 § 35 1 Wird zwischen dem Geschädigten und der Jagdgesellschaft keine Eini gung erzielt, kann der Geschädigte die Beurteilung der Streitsache durch die Flurbehörde verlangen. 2 Über Schadenersatzansprüche gemäss § 34 entscheidet des Departement. VII. Jagdaufsicht § 36 1 Die Jagdpolizei wird ausgeübt durch: 1. die Jagdaufseher; 2. die Revierförster und die kantonalen Fischereiaufseher; 3. die Kantonspolizei. 2 In jedem Revier sind durch die Jagdgesellschaft ein bis zwei Jagdauf seher zu bezeichnen, die selber Pächter sein können. Sie müssen im Revier oder in dessen Nähe wohnen. Die Ernennung bedarf der Geneh migung durch das Departement. 3 Der Gemeinde steht das Recht zu, gegen die Ernennung ungeeigneter Personen Einspruch zu erheben. Können sich Gemeinde und Pächter nicht einigen, entscheidet das Departement. 4 Die Jagdaufseher müssen jagdberechtigt sein. Sie haben eine Jahresjagd karte zu lösen. 5 Jagdaufseher, die sich als untauglich erweisen oder ihre Pflichten vernachlässigen, können durch das Departement abgesetzt werden. § 37 1 Die Organe der Jagdpolizei überwachen die Einhaltung der Vorschriften über die Jagd. Sie sind befugt, Verdächtige anzuhalten und Ausweise oder den Inhalt von Fahrzeugen oder Behältnissen zu kontrollieren. 2 Der Regierungsrat regelt die weiteren Befugnisse und Pflichten der Organe der Jagdpolizei. VIII. Straf- und Schlussbestimmungen § 38 1 Wer Vorschriften dieses Gesetzes oder von Ausführungsbestimmungen vorsätzlich verletzt, wird, soweit keine anderen Strafbestimmungen an wendbar sind, mit Haft oder Busse bestraft. Schaden ermittlung Jagdpolizei Aufgaben Straf bestimmungen 922.1 Jagd und Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel – G 10 1/2000 2 Handelt der Täter fahrlässig, wird er mit Busse bestraft. 3 Strafurteile, die in Anwendung dieses Gesetzes oder des Bundes gesetzes 1) ergehen, sind dem Departement mitzuteilen. § 39 2) § 40 Dieses Gesetz tritt auf einen vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeit punkt in Kraft. 1) SR 922.0 2) Aufhebung bisherigen Rechtes, ABl. 1992, Seite 923. Inkrafttreten

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