Law on hunting and protection of birds
颁布于 1929-05-12 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Gesetz über Jagd und Vogelschutz.
- 语言
- German
- 类型
- 法令
- 组织
- European Union
- 国家
- 瑞士 · Zürich
- 主题
- Wild species and ecosystems
- 关键词
- hunting/capture, birds, hunting authorization/permit, hunting rights, offences/penalties
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Gesetz über Jagd und Vogelschutz 922.1 Gesetz über Jagd und Vogelschutz (vom 12. Mai 1929)1 I. Jagdrecht § 1. 1 Das Jagdregal steht dem Kanton zu. 2 Die Verleihung der Jagdberechtigung erfolgt durch die politischen Gemeinden nach den Grundsätzen der Revierpacht. § 2. 1 Das Gebiet jeder politischen Gemeinde bildet in der Regel ein Jagdrevier. 2 Den Gemeinden ist gestattet, ihr Gebiet in mehrere Reviere ein zuteilen oder mit dem Gebiet benachbarter Gemeinden ganz oder teilweise zusammenzulegen oder einzelne Teile zur Abrundung der Reviere mit solchen benachbarter Gemeinden auszutauschen. Die Einteilung in Reviere mit weniger als 500 ha Flächeninhalt ist nur ausnahmsweise und nur mit Bewilligung der zuständigen Direktion21 zulässig. § 2bis. 1 Verlangt eine Jagdgesellschaft oder eine Reviergemeinde für die nächste Pachtdauer eine Grenzbereinigung zur Erzielung jagd technisch befriedigender Reviergrenzen, sind die Pächter der beteilig ten Reviere und die Gemeinden verpflichtet, auf Verhandlungen ein zutreten. Kommt eine freiwillige Vereinbarung bis zum 1. Juli des letzten Pachtjahres nicht zustande, entscheidet die Direktion.29 2 Die zuständige Direktion21 legt das Verfahren und die Bedingun gen für Grenzbereinigungen und Gebietsaustausche fest. § 3. 1 Die Gemeinden können auf die Verpachtung ihres Gebietes oder eines Teiles desselben verzichten und das nicht verpachtete Gebiet als Wildschongebiet erklären. Sie können ferner kleinere Flächen als Vogelschutzgebiete oder Naturschutz-Reservate erklären. Unter Zustimmung des Gemeinderates steht das Recht auf Schaffung von Vogelschutzgebieten und Naturschutz-Reservaten auch Privaten zu. 2 Wildschongebiete sind für die Jagd gesperrt. Die Gemeinden sind befugt, die Jagd auf Wild in Vogelschutzgebieten ganz oder für gewisse Zeiten zu verbieten. 3 Für Wildschaden in diesen Gebieten haftet die Gemeinde. 4 Die Gemeinde sorgt in ihren Wildschongebieten für die Wildhut. 11. 1. 13 - 79 922.1 Gesetz über Jagd und Vogelschutz § 4. 1 Der Regierungsrat kann in einzelnen Gebieten des Kantons Wildschongebiete errichten.3, 22 2 Für den Wildschaden in diesen Wildschongebieten haftet der Kanton. Er sorgt für die Wildhut. § 5. 1 Die Ausmittlung des Wildschadens erfolgt nach § 46. 2 Die Bewilligung zum Abschuss von Wild in Wildschongebieten erteilt die zuständige Direktion21. § 6. 1 Die Jagdreviere werden von den Gemeinden auf acht Jahre verpachtet. 2 Die Pacht beginnt für alle Gemeinden im gleichen Jahr am 1. April und endigt am 31. März des achten Jahres. 3 . . . 4 Fällt eine Pacht innerhalb der Pachtperiode dahin, so ist die Gemeinde befugt, das Revier für den Rest der Periode neu zu ver pachten. § 6bis. 1 Der Wert der Jagdreviere wird vor Beginn jeder Pacht periode festgelegt. Die Revierbewertung ist Aufgabe der von der zuständigen Direktion21 gewählten Schätzungskommissionen, welchen Vertreter der Gemeinden und der Jägerschaft angehören. 2 Ist nach Ablauf der ersten vier Pachtjahre eine Wertverminde rung des Reviers von mehr als 30% eingetreten, haben die Pächter An spruch auf eine Neubewertung und auf eine angemessene Pachtzins reduktion. 3 Gegen die Revierbewertung der Schätzungskommission kann bei der Direktion Rekurs erhoben werden.29 § 7. 1 Die Verpachtung der Jagd geschieht auf dem Wege der öffentlichen Versteigerung aufgrund einheitlicher, von der zuständi gen Direktion21 festzusetzender Bedingungen. Die Gemeinde schlägt die Pacht dem Bewerber mit dem höchsten oder zweithöchsten An gebot zu. 2 Die zuständige Direktion legt für jedes Revier den höchstzulässi gen Pachtzins fest. Dieser soll in der Regel 50% über dem geschätzten Revierwert liegen.22 3 Die Gemeinde kann ortsansässige Bewerber oder Bewerbergrup pen, deren Mitglieder mehrheitlich in der Gemeinde niedergelassen sind, ohne Rücksicht auf höhere Angebote bevorzugen, wenn sie für einen weidgerechten Jagdbetrieb hinreichende Gewähr bieten und ihr Steigerungsangebot angemessen erscheint. 2 Gesetz über Jagd und Vogelschutz 922.1 4 Die Gemeinde kann auch die bisherige Jagdgesellschaft ohne Rücksicht auf höhere Angebote bevorzugen, wenn sie für einen weid gerechten Jagdbetrieb weiterhin Gewähr bietet und ihr Steigerungs angebot angemessen erscheint. § 8.22 1 Von den Pachtzinsen fallen vier Fünftel dem Staat zu; ein Fünftel erhalten die politischen Gemeinden als pauschale Entschädi gung. 2 Der Staat verwendet die Einnahmen aus der Verpachtung zur ökologischen Verbesserung der Lebensräume, zur Verhütung und Ver gütung von Wildschäden sowie zur Deckung der Kosten für den Voll zug dieses Gesetzes. § 8bis. Die zuständige Direktion21 verwaltet den kantonalen Wild schadenfonds. Dieser wird geäufnet durch die vom Regierungsrat fest zusetzenden Beiträge aus den Regaleinnahmen, durch die Sonderbei träge der Jagdgäste gemäss § 16 Abs. 4 sowie durch jährliche Beträge von höchstens 10% des Pachtzinses, welche die zuständige Direktion21 von den Jagdpächtern erhebt. § 9. 1 Die zuständige Direktion21 legt vor Beginn jeder Pacht periode die minimale und die maximale Pächterzahl der Jagdreviere fest. Sie kann ausnahmsweise auch während der Pachtperiode bei Ein tritt besonderer Verhältnisse die zulässige Pächterzahl ändern. 2 Sofern nichts anderes vereinbart wird, entsteht unter den Päch tern eine einfache Gesellschaft nach Art. 530 ff. OR7. Die Gesellschaf ter haben einen im Kanton Zürich niedergelassenen Bevollmächtigten zu bezeichnen, der sie gegenüber Behörden und Privaten vertritt. Für den Pachtzins haften sie solidarisch. 3 Niemand darf als Pächter an mehr als zwei zürcherischen Jagd revieren beteiligt sein. 4 Streitigkeiten über den Jagdbetrieb und das Pachtverhältnis wer den durch die Gemeinde entschieden. Gegen diesen Entscheid ist der Rekurs an die zuständige Direktion21 zulässig. 5 Mit Zustimmung der zuständigen Direktion21 und der verpach tenden Gemeinden können sich die Gesellschaften mehrerer benach barter Reviere zusammenschliessen. Die Befugnisse der einzelnen Pächter erstrecken sich in diesem Fall auf das ganze Gebiet. § 10.29 1 Zürichsee, Greifensee und Pfäffikersee sind staatliche Schongebiete. Die Direktion kann geeignete Personen mit dem Ab schuss schädlicher Vögel betrauen. 2 Sie trifft die nötigen Anordnungen für den Wildschutz auf diesen Seen. 31. 1. 13 - 79 922.1 Gesetz über Jagd und Vogelschutz § 11. 1 Von der Pacht eines Jagdreviers und vom Besitz eines Jagdpasses sind ausgeschlossen: a.32 Minderjährige und Verbeiständete, b. Personen, die für sich oder ihre Angehörigen öffentliche Unter stützung beziehen oder eine solche nicht zurückerstattet haben, c.20 Personen, auf welche infolge Konkurses oder fruchtloser Pfändung Verlustscheine bestehen, sofern sie nicht den Nachweis erbrin gen, dass diese durch Zahlung, Verjährung, Nachlass oder Ver zicht der Gläubiger hinfällig geworden sind, sowie Personen, ge gen die der Konkurs mangels Aktiven eingestellt worden ist, d. Personen, die mit der Bezahlung von Steuern im Verzug sind, e. Personen, die durch rechtskräftiges Urteil von der Jagdberechti gung ausgeschlossen sind, f. Personen, die keine ausreichende Jagdhaftpflichtversicherung im Sinne von § 19 nachweisen, g. Personen, die sich nicht über die erforderlichen jagdlichen Fähig keiten ausweisen können, h. Personen, die durch ihr Verhalten bewiesen haben, dass sie die Schusswaffe unvorsichtig führen, i. Personen, die einmal wegen schwerer oder mehrmals wegen leich ter Verletzung der Jagd- und Fischereivorschriften oder wegen Missachtung von jagdlichen Vorschriften im Zusammenhang mit seuchenpolizeilichen Massnahmen bestraft worden sind, k. Personen, die wegen eines Verbrechens oder wegen eines vorsätz lich begangenen Vergehens zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden sind. 2 In den Fällen gemäss lit. h, i und k hat die zuständige Direktion21 im Einzelfall eine ein- bis zehnjährige administrative Sperrfrist zu ver fügen, welche in den Fällen gemäss lit. i und k vom Datum des Straf urteils an läuft. § 12. Die Weiterverpachtung eines Reviers oder einzelner Teile desselben ist untersagt; dagegen kann der Jagdpächter für die Dauer der Pacht einzelne Revierteile mit Zustimmung des Gemeinderates an benachbarte Pächter abtreten. § 13.26 § 14. 1 Pächter, Jagdgast und Jagdaufseher sind verpflichtet, einen Jagdpass zu lösen. 2 Der Jagdgast darf die Jagd nur in Begleitung des Jagdpächters oder des Jagdaufsehers ausüben.24 4 Gesetz über Jagd und Vogelschutz 922.1 § 14bis. 1 Der Ausweis über die erforderlichen jagdlichen Fähig keiten gemäss § 11 lit. g wird durch das Bestehen einer Jägerprüfung erbracht. Sie erstreckt sich auf theoretische und praktische Kenntnisse. Die Direktion29 kann sämtliche oder bestimmte Jagdpassinhaber zu jagdlichen Bedingungsschiessen verpflichten. 2 Wenn später begründete Zweifel entstehen, ob die erforderlichen jagdlichen Fähigkeiten noch vorhanden sind, ist der Inhaber eines Fähigkeitsausweises zur Wiederholung der Prüfung zu verpflichten. 3 Personen, die sich im Jahr um nicht mehr als drei Tagespässe oder einen Wochenpass bewerben, sind von der Jägerprüfung befreit. 4 Der Regierungsrat erlässt die Prüfungsvorschriften5 und bestellt eine Prüfungskommission. 5 Der Regierungsrat kann mit andern Kantonen und mit Nachbar ländern Gegenrechtserklärungen über die Anerkennung von Fähig keitsausweisen austauschen. § 15. Jagdpass und Jagdkarte sind den mit der Jagdaufsicht be trauten Personen auf Verlangen vorzuweisen. § 16.25 1 Jagdpässe werden für das ganze Jahr, für einzelne Wochen oder Tage ausgestellt. 2 Die zuständige Direktion setzt die Gebühren fest. Sie betragen zwischen Fr. 20 und Fr. 500. Ihre Höhe richtet sich nach der Gültig keitsdauer des Passes, der Art der Jagdberechtigung (Pächter, Auf seher oder Gast) und dem Wohnsitzkanton des Passbezügers. 3 Die Gebühren für Jagdpässe fallen in die Staatskasse. 4 Der Regierungsrat setzt die für den Wildschadenfonds bestimm ten Sonderbeiträge der Jagdgäste fest. 5 Für nicht oder nur teilweise benützte Jagdpässe findet keine Rückvergütung statt. § 17. Der Jagdpass wird dem Inhaber ohne Entschädigung ent zogen, wenn Tatsachen eintreten oder bekannt werden, wegen deren er nicht hätte verabfolgt werden dürfen. § 18.23 § 19. 1 Wer die Jagd ausübt, haftet gemäss Bundesrecht für den Schaden, den er oder die von ihm dabei verwendeten Hunde verur sachen. Er ist verpflichtet, sich für den Schaden bei einer in der Schweiz konzessionierten Versicherungsgesellschaft zu versichern. 51. 1. 13 - 79 922.1 Gesetz über Jagd und Vogelschutz 2 Die Haftpflichtversicherung der Revierpächter hat sich auch auf die Schäden zu erstrecken, die Jagdgäste, Jagdaufseher oder Jagd gehilfen verursachen, soweit der Pächter dafür haftet. 3 Die zuständige Direktion25 setzt die Mindestversicherungssummen fest. Für Ansprüche, zu deren Deckung die Garantiesummen nicht ausreichen, kann der Pflichtige persönlich haftbar gemacht werden.11 § 20. § 21. Staat und Gemeinden haften nicht für Schäden, welche bei Ausübung der Jagd entstehen. § 22. 1 Der Pachtzins ist jährlich bis zum 1. April zu entrichten. 2 Die Ausübung der Jagd vor Entrichtung des Pachtzinses ist ver boten. § 23. Wird der Pachtzins nicht rechtzeitig bezahlt, so kann die Gemeinde vom Vertrag zurücktreten und das Revier neu verpachten. § 24.22 1 Stirbt ein Pächter, so steht den Erben und der Gemeinde das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. 2 Wird das Rücktrittsrecht ausgeübt, erstatten Staat und Gemeinde einen angemessenen Teil des Pachtzinses zurück. 3 Verliert der Pächter das Jagdrecht, so fällt der Pachtvertrag dahin; ein Anspruch auf Rückerstattung des Pachtzinses steht ihm nicht zu. 4 Scheidet ein Mitglied einer Pachtgesellschaft aus oder verliert es das Jagdrecht, so setzen die übrigen Mitglieder das Pachtverhältnis fort. 5 Die Gesellschaft ist berechtigt, sich für den Rest der Pachtdauer zu ergänzen, sofern der Gemeinderat gegen die Person des neuen Mit gliedes keine Einwendungen erhebt. § 25. Bei Vorkommen von Tierseuchen oder aus anderen wichti gen Gründen kann die zuständige Direktion25 die Jagd für den ganzen Kanton oder für einzelne Teile desselben für kürzere oder längere Zeit einschränken oder ganz verbieten oder den Abschuss bestimmter Wildarten ganz oder teilweise untersagen. Zur Verfolgung schädlicher jagdbarer Tiere und zur Bekämpfung gefährlicher Krankheiten unter dem Wild kann er die erforderlichen Massregeln anordnen. In allen diesen Fällen hat der Pächter keinen Anspruch auf Entschädigung. § 26. Wird der Hundebann verhängt, so dürfen im Banngebiet keine Hunde zur Jagd verwendet und es darf mit Hunden aus dem Banngebiet in anderen Kantonsteilen nicht gejagt werden. 6 Gesetz über Jagd und Vogelschutz 922.1 II. Jagdbetrieb § 27. 1 Es gelten als a. jagdbare Tiere: 1. Rehe und Wildschweine mit den Ausnahmen in lit. b Ziff. 3, 2. Hasen, wilde Kaninchen, Eichhörnchen9, 3. Füchse, Dachse, verwilderte Hauskatzen, Steinmarder, 4. Fasanenhähne, 5. Ringel- und Türkentauben, 6. Stockenten, Haubentaucher, Blässhühner, 7. Raben-, Saat-9 und Nebelkrähen, Elstern, Eichelhäher; b. geschützte Tiere: 1. Steinwild, 2. Gems- und Hirschwild (Rot-, Dam-, Sikawild), 3. Rehkitze, Frischlinge (solange sie gesäugt werden) und die sie begleitenden Muttertiere, 4. Luchse, Wildkatzen, Fischotter, Biber, Igel, Wiesel, Edelmarder, Iltisse, 5. sämtliche in lit. a nicht aufgeführten Vogelarten, die in der Schweiz frei vorkommen. 2 Die zuständige Direktion25 kann auch andere Tiere als geschützt erklären. § 28. 1 Die Jagdzeiten werden von der zuständigen Direktion25 im Rahmen der vom Bundesgesetz über Jagd und Vogelschutz8 aufgestell ten Schranken festgesetzt. 2 Übersetzte Wildabschüsse sind verboten. Die zuständige Direk tion25 kann für einzelne Wildarten besondere Abschusszahlen festset zen. 3 Den Revierpächtern und ihren Jagdaufsehern sowie den Wild hütern ist auf ihren Kontrollgängen auch ausserhalb der Jagdzeiten gestattet, mit den Jagdwaffen und dem Jagdhund das Revier zu be gehen und verletzte oder kranke Tiere zu erlegen. § 29. 1 An Sonn- und öffentlichen Ruhetagen sowie zur Nachtzeit ist die Jagd verboten. 2 Bei der Jagd darf die Schussabgabe nicht aus einem Motorfahr zeug erfolgen. Das Fahrzeug darf auch nicht als Deckung oder als Auf lage für das Gewehr benützt werden. 3 Die Jagd auf Wasservögel aus einem Boot mit laufendem Motor ist untersagt.17 71. 1. 13 - 79 922.1 Gesetz über Jagd und Vogelschutz § 30. 1 . . . 2 Geht innerhalb einer Pachtperiode das Revier an einen neuen Pächter über, so darf der alte Pächter ohne Bewilligung des neuen keine Rehgeissen mehr erlegen. § 31. 1 Das Einfangen und Erlegen von geschütztem Wild, das vorsätzliche Zerstören von Nestern und Bruten des Jagdgeflügels wäh rend der Brutzeit sowie das Ausnehmen der Eier desselben sind ver boten. 2 Haarwild darf nur in öffentlichen Wildgärten, Vögel dürfen nur in öffentlichen Volieren gefangengehalten werden. Die zuständige Direk tion21 kann Privatpersonen mit Zustimmung des Jagdpächters das Ein fangen und Gefangenhalten von jagdbaren Tieren gestatten. 3 Die zuständige Direktion21 kann die Bewilligung zur Ausübung der Falknerei erteilen, wenn a. gegen den Bewerber keine Ausschliessungsgründe nach § 11 dieses Gesetzes vorliegen, b. der Bevollmächtigte für das Jagdrevier, in dem der Bewerber die Falknerei ausüben will, die schriftliche Zustimmung hiezu erteilt, c. der Bewerber im Besitze der Haltebewilligung für geschützte Greifvögel der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei ist und d. sich der Bewerber über die erforderlichen Kenntnisse der Falk nerei ausweist. 4 Die zuständige Direktion21 setzt die Bedingungen für den Nach weis der erforderlichen Kenntnisse fest. § 32. 1 Zur Jagd dürfen nur Hunde verwendet werden, für welche die gesetzliche Abgabe im Kanton Zürich entrichtet worden ist. Aus serhalb des Kantons wohnende Personen, welche die Jagd im Kanton Zürich ausüben wollen, haben die Abgabe für das ganze Jahr zu bezahlen. 2 Der Regierungsrat kann mit anderen Kantonen Gegenrechts erklärungen über die Befreiung von der Abgabe austauschen. 3 Die zuständige Direktion25 bezeichnet die zur Jagd zugelassenen Hunderassen. § 32bis. 1 Wer Hunde unberechtigt, vorsätzlich oder fahrlässig jagen lässt, ist strafbar und hat den am Wilde angerichteten Schaden zu vergüten. 8 Gesetz über Jagd und Vogelschutz 922.1 2 Hunde, die beim Wildern getroffen werden, können von den Jagdpächtern und von den mit der Jagdpolizei betrauten Personen getötet werden, sofern ihr Eigentümer vom Pächter schriftlich ver warnt worden ist. Ist der Eigentümer eines wildernden Hundes nicht bekannt, so kann der zuständige Gemeinderat den Abschuss des Hun des durch Jagdpächter oder Jagdpolizeiorgane bewilligen. 3 Die Gemeinden können bestimmen, dass im ganzen Gebiet oder in Gebietsteilen ihrer Wildschonreviere und Vogelschutzgehölze die für das Wild gefährlichen Hunde an der Leine zu führen sind. Die gleiche Befugnis steht dem Regierungsrat für die staatlichen Wild schonreviere und Vogelschutzgehölze zu. § 33. Wild in Nachbarrevieren aufzujagen, anzulocken oder zu verfolgen, ist verboten. § 34. Gefallenes Wild gehört dem Pächter, in Schongebieten dem Staat oder der Gemeinde, die das Schongebiet geschaffen hat. § 35. 1 Die Revierpächter haben jährlich nach beendeter Jagdzeit der zuständigen Direktion21 Art und Zahl der in ihren Revieren erleg ten oder als Fallwild aufgefundenen Tiere mitzuteilen. 2 Die zuständige Direktion21 regelt die Einzelheiten für die Bestan desmeldungen über die jagdbaren und die geschützten Tiere. § 36. 1 Die Verwendung von mehr als zweischüssigen automa tischen Waffen, Repetierschrotwaffen, Schrotflinten mit grösserem Kaliber als 12, Luftgewehren und Luftpistolen sowie von Flobert- und Kleinkaliberwaffen ist untersagt16. 2 Schalenwild ist mit der Kugel zu erlegen. Bei der Gemeinschafts jagd auf Rehwild ist auch der Schrotschuss gestattet. 3 Die zuständige Direktion25 erlässt die nötigen Vorschriften über Art und Beschaffenheit der zulässigen Waffen und Munition; er ent scheidet über die Zulassung von bisher nicht gebräuchlichen Waffen. 4 Grundeigentümern und Pächtern ist der Fang von Haarraubwild im Innern von Gebäuden, unter Vordächern und in eingefriedigten Geflügelhöfen und Kleintierhaltungen unter Verwendung von Kasten fallen gestattet. Sie können dieses Recht jagdberechtigten Personen des betreffenden Reviers übertragen. 91. 1. 13 - 79 922.1 Gesetz über Jagd und Vogelschutz § 36bis. Das Legen von Gift und Betäubungsmitteln, das Anbrin gen von Selbstschüssen, der Gebrauch von explodierenden Geschos sen und von Sprengstoffen, das Ausräuchern, Vergasen, Ausschwem men und Anbohren von Fuchs und Dachs sowie die Anwendung von Schlingen, Drahtschnüren, Netzen und anderen Fangvorrichtungen sind verboten. Das Graben nach Fuchs und Dachs darf nur mit Bewilligung des Grundbesitzers erfolgen. § 36ter. 1 Die Treibjagd ist nur in der beschränkten Form der Gemeinschaftsjagd gestattet. 2 Bei Gemeinschaftsjagden hat einer der Revierpächter die Jagd leitung zu übernehmen. Die Beteiligten haben seinen Weisungen Folge zu leisten. 3 In einer Woche dürfen im gleichen Revier höchstens zwei Gemein schaftsjagden durchgeführt werden. 4 In einem Jagdjahr ist im gleichen Revier der Schrotschuss auf Rehwild höchstens an zwei Gemeinschaftsjagden gestattet, welche der zuständigen Direktion21 eine Woche vorher gemeldet werden müssen. 5 An Gemeinschaftsjagden auf Rehwild dürfen höchstens zwölf Jagdpächter und Jagdgäste als Schützen teilnehmen und nicht mehr als sechs Treiber eingesetzt werden. Mindestens ein Drittel des Umfanges der bejagten Parzelle muss schussfrei und dem Wild als Fluchtweg offen bleiben. 6 Bei ausserordentlichen Verhältnissen kann die zuständige Direk tion21 auf begründetes Gesuch hin weitere Gemeinschaftsjagden auf Rehwild mit Schrot bewilligen oder eine grössere Anzahl von Schüt zen und Treibern zulassen. 7 Bei der Gemeinschaftsjagd auf Rehwild dürfen nur laut jagende Jagdhunde bis 36 cm Risthöhe sowie Stöberhunde eingesetzt werden. 8 Die Nachsuche nach beschossenem Wild ist durch den Jagdleiter anzuordnen. Sie erfolgt mit dem für das Revier bestimmten Hund, für den der kantonale Prüfungsnachweis vorliegt, oder mit anderen Hun den, die auf der Schweissfährte abgerichtet sind. § 37. 1 Treten schadenstiftende Tiere in Überzahl auf, kann die zuständige Direktion21 jederzeit die Pächter anhalten, sie zu vermin dern. 2 Kommen die Pächter dieser Aufforderung nicht nach oder sind sie dazu nicht in der Lage, ordnet die zuständige Direktion21 eine Vermin derung der Zahl dieser Tiere durch andere geeignete Personen an. § 38. Über die Berechtigung zum Tragen von Waffen erlässt der Regierungsrat eine Verordnung2. 10 Gesetz über Jagd und Vogelschutz 922.1 III. Schutz des Grundeigentums § 39. 1 Die Ausübung des Jagdrechts soll ohne Belästigung und Schädigung der Grundbesitzer und anderer Personen erfolgen. 2 Ohne Bewilligung des Besitzers darf die Jagd nicht ausgedehnt werden auf Gebäude und auf solche Grundstücke, die mit einer Ein friedigung gegen das Eindringen von Wild versehen sind. § 40. 1 Die Weinberge sind der Jagd bis nach Beendigung der Weinlese verschlossen. Vorbehalten ist der Abschuss von Dachsen. 2 Das Absuchen von Getreide- und Gemüsepflanzungen, Baum schulen, Park- und Gartenanlagen sowie von Obstgärten vor beendig ter Ernte ist nur mit Bewilligung des Besitzers gestattet. § 41. 1 Grundeigentümern, Pächtern und Verwaltern von Guts betrieben ist gestattet: – Das Erlegen von schadenstiftenden Wildschweinen, Dachsen, Füchsen, Iltissen10, Mardern, Eichhörnchen10, Elstern, Eichel hähern, Krähen12 sowie von Haus- und Feldsperlingen im Umkreis von 100 Metern von ihren Wohn- und Wirtschaftsgebäuden. Ein sam gelegene Gebäude können als Wohn- und Wirtschaftsgebäude nur gelten, wenn und solange sie dauernd bewohnt oder mit Haus tieren besetzt sind, die täglicher Wartung bedürfen; – zur Zeit der Fruchtreife das Erlegen von Amseln, Drosseln14, Sta ren sowie von Haus- und Feldsperlingen in Weinbergen, Obst- und Beerenpflanzungen, von Dachsen in Weinbergen und von Eich hörnchen10 in Obstgärten; – das Erlegen von Haus- und Feldsperlingen, Wildtauben13 und ver wilderten Haustauben, Krähen12 und wilden Enten15 in Getreide äckern, Gärtnereien und Gemüsefeldern zu Zeiten, in denen sie daselbst Schaden anrichten können; – das Erlegen von Haus- und Feldsperlingen sowie Krähen12 in ein gefriedigten Geflügelhöfen und Kleintierhaltungen; – das Zerstören der Nester von Krähen12, Eichelhähern und Elstern in Baumgärten und Parkanlagen sowie von Haussperlingen und verwilderten Haustauben an Häusern. Die zuständige Direktion21 kann den Gemeinden das Recht einräumen, den Bestand an ver wilderten Haustauben durch Abschuss, Einfangen und Vernich tung der Bruten zu vermindern, soweit dies zur Verhinderung von Schäden an Bauwerken oder im Interesse der Hygiene erforderlich ist. 2 Für den bei der Ausübung dieser Befugnisse entstehenden Scha den sind die Grundbesitzer haftbar. 111. 1. 13 - 79 922.1 Gesetz über Jagd und Vogelschutz 3 Grundeigentümer, Pächter und Verwalter von Gutsbetrieben kön nen diese Befugnisse Angehörigen, die mit ihnen in Hausgemeinschaft leben, übertragen, sofern diese das 18. Altersjahr vollendet haben und Gewähr für untadelige Ausübung bieten. Verwalter von Gutsbetrie ben können diese Befugnisse überdies einem entsprechend ausgewie senen Stellvertreter übertragen. Für den bei Ausübung dieser Befug nisse entstehenden Schaden sind Grundeigentümer oder Pächter und bevollmächtigte Personen solidarisch haftbar. 4 Grundeigentümer und Pächter können diese Befugnisse jagd berechtigten Personen des betreffenden Reviers, für Rebberge auch den Traubenwächtern übertragen. Die bevollmächtigten Personen sind für den entstehenden Schaden haftbar. § 42. 1 Bei Ausübung der in § 41 bezeichneten Befugnisse darf die Sicherheit von Personen und Eigentum nicht gefährdet, das Wild nicht angelockt und dürfen Waldungen nicht betreten werden. Widerrecht liches Erlegen von Tieren wird bestraft. 2 Die aufgrund von § 41 rechtmässig erlegten Tiere werde ohne Pflicht zur Entschädigung Eigentum des Grundeigentümers oder Pächters. 3 Als Abwehrmittel sind nur Waffen zulässig, die bei der Jagd von den Revierpächtern und Jagdaufsichtsorganen verwendet werden dür fen. Vorbehalten bleibt die Verwendung von Kastenfallen gemäss § 36 Abs. 4. § 43. Hat sich in einem Revier der Bestand einer jagdbaren Wild art über das tragbare Mass hinaus vermehrt, kann der Gemeinderat vom Pächter deren Verminderung im Rahmen der nach § 28 Abs. 2 erlassenen Vorschriften verlangen. Das Begehren muss vor dem 1. Ok tober gestellt werden. Kommt der Pächter diesem Verlangen nicht oder ungenügend nach, kann der Gemeinderat den Pachtvertrag vor dem 1. Februar auf Ende des Pachtjahres kündigen. Gegen die Kündi gung kann der Pächter an die zuständige Direktion21 rekurrieren. § 44. Das Aussetzen von Wild ist nur mit Erlaubnis der zuständi gen Direktion21 zulässig. Diese setzt sich mit dem Gemeinderat und nötigenfalls mit den Bundesbehörden ins Einvernehmen. § 45. 1 Der Pächter vergütet dem Geschädigten den durch das Wild angerichteten Schaden6. Schäden unter Fr. 300 werden nicht ver gütet.27 2 Die Mitglieder einer Pachtgesellschaft haften solidarisch. 12 Gesetz über Jagd und Vogelschutz 922.1 3 Aus dem kantonalen Wildschadenfonds werden dem Pächter zu rückerstattet: 1. 100% für Schäden durch geschütztes Wild, 2. bis 80% für Schäden durch Wildschweine und Eichhörnchen9, 3. bis 70% für Schäden durch jagdbares Raubwild und jagdbare Vögel, ausgenommen Fasane. 4 Die Schadenersatzpflicht kann ermässigt oder aufgehoben wer den, wenn der Geschädigte zweckmässige und zumutbare Abwehr massnahmen unterlassen hat. 5 Von der Wildschadenvergütung sind ausgeschlossen: 1. Schäden durch bundesrechtlich geschützte Vögel, 2. Vogelschäden innerhalb einer Bauzone, 3. Wildschäden in Zierpflanzenkulturen, Hausgärten, Parkanlagen und Örtlichkeiten, wo die Jagd ohne Bewilligung nicht ausgeübt werden darf und diese nicht erteilt worden ist, 4. Wildschäden an einzelstehenden Bäumen. § 45bis. 1 Die Gemeinde trifft auf ihrem Gebiet die erforderlichen Massnahmen zur Verhütung der Wildschäden im Wald. Ein von der zuständigen Direktion festzusetzender Beitrag an das Material und die Erstellungskosten geeigneter Abwehrmittel wird vom Staat und vom Jagdpächter je zur Hälfte getragen. Der Rest geht zulasten des Wald eigentümers. Der Anteil des Staates wird dem kantonalen Wildscha denfonds belastet.27 2 Auf Begehren des Bewirtschafters, der seine durch das Wild ge fährdeten Obst- und Gemüsekulturen in der offenen Flur zweckmässig einzäunen will, übernimmt der Staat die Kosten des Zaunmaterials zulasten des kantonalen Wildschadenfonds. In derart geschützten Kul turen besteht ein Anspruch auf Wildschadenvergütung nur, wenn der Bewirtschafter den Zaun ordnungsgemäss unterhalten hat. 3 Für Wildschadenverhütungsmassnahmen im Rahmen eines natur nahen Waldbaues ohne Flächenschutzmassnahmen sowie an besonders wildschadengefährdeten Orten in der offenen Flur kann vom Staat ein Beitrag geleistet werden. § 46.30 Können sich der Geschädigte und der Jagdpächter über einen Wildschaden nicht einigen, entscheidet die zuständige Direktion. §§ 47 und 48.31 131. 1. 13 - 79 922.1 Gesetz über Jagd und Vogelschutz IV. Vogelschutz § 49. Alle Vogelarten, die nicht nach der Gesetzgebung des Bun des oder Kantons jagdbar sind, stehen unter öffentlichem Schutz. § 50. 1 Die geschützten Vögel dürfen, soweit nicht Gesetze oder Verordnungen Ausnahmen gestatten, weder gefangen noch getötet, noch feilgeboten, veräussert oder erworben, noch der Eier oder Jungen beraubt werden. Widerrechtliche und vorsätzliche Zerstörung ihrer Nester während der Brutzeit ist strafbar. 2 Der Kauf und Verkauf von Bälgen und Federn einheimischer, geschützter Vögel zu Modezwecken ist verboten. Die Präparatoren sind verpflichtet, den Behörden auf Verlangen über die Herkunft der von ihnen präparierten Vögel Auskunft zu geben. 3 Die zuständige Direktion21 kann mit Zustimmung der Bundes behörden und des betreffenden Pächters einzelnen zuverlässigen Sach verständigen die Bewilligung erteilen, zu wissenschaftlichen Zwecken geschützte Vögel zu fangen oder zu erlegen und Nester und Eier von jagdbaren und von geschützten Vögeln zu sammeln, vorausgesetzt, dass die Sachverständigen kein Gewerbe daraus machen und der zuständi gen Direktion21 Bericht erstatten. § 51. 1 Die Direktion29 unterstützt Massnahmen zur Erhaltung und Vermehrung der geschützten Vogelarten, insbesondere durch Anlage von Vogelschutzgebieten, Schonung von Schilf- und Gebüschgruppen, Anbringen von Nistkästen und kann im Rahmen des Voranschlagskre dits an gleichartige Bestrebungen von Vereinen und an die Instruktion des Forstpersonals, der Jagdaufseher und der Wildhüter Subventionen gewähren.19 2 Bei Meliorationen, Bodenverbesserungen usw. soll soweit mög lich für zweckmässigen Ersatz der verschwindenden Nistgelegenheiten für Vögel und für Schutzstätten des Wildes gesorgt werden. § 52. Die Erziehungsbehörden sorgen dafür, dass die Jugend mit den freilebenden Tieren bekannt gemacht und zu ihrer Schonung ange halten wird. V. Jagdaufsicht § 53. 1 Die zuständige Direktion21 verwaltet das Jagdregal und übt die Aufsicht über die Jagd aus. 14 Gesetz über Jagd und Vogelschutz 922.1 2 Die Revierpächter sind berechtigt, Jagdaufseher anzustellen. Diese müssen im Besitz eines amtlichen Ausweises und einer Jagdkarte sein. Hinsichtlich ihrer Person bedarf es der Zustimmung des für das Revier zuständigen Gemeinderats. 3 Als Jagdaufseher und Wildhüter dürfen nur Schweizerbürger an gestellt werden. Sie sind vom Statthalter ins Handgelübde zu nehmen. § 11 gilt auch für die Wildhüter.30 § 54. Zur Ausübung der Jagdpolizei sind verpflichtet: 1. die von Behörden und Revierpächtern bestellten Wildhüter und Jagdaufseher, 2. das Forstpersonal und die Fischereiaufseher, 3. die Polizeibeamten und Feldhüter des Kantons und der Gemeinden, 4. die eidgenössischen Grenzwächter, soweit die Mitwirkung ohne Beeinträchtigung ihrer dienstlichen Aufgaben möglich ist. § 55. 1 Mit Waldarbeiten beschäftigte Personen dürfen an ihren Verrichtungen nicht gehindert werden. 2 Das Betreten von Wald und Weide und das Sammeln wild wach sender Beeren, Pilze und dergleichen sind in ortsüblichem Umfang auch während der Jagdzeit jedermann gestattet, soweit nicht im Inte resse der Kulturen seitens der zuständigen Behörde einzelne bestimmt umgrenzte Verbote erlassen werden. VI. Strafbestimmungen § 56. 1 Übertretungen dieses Gesetzes und der gestützt darauf erlassenen Verordnungen und Verfügungen werden, soweit nicht die Strafbestimmungen des Bundes zur Anwendung kommen, mit Busse bestraft. In leichten Fällen kann ein Verweis erteilt werden.28 2 Die Untersuchung und Beurteilung der Übertretungen obliegt den Statthalterämtern. § 57. Die auf der Jagd verwendeten nicht zulässigen sowie die zu unerlaubter Jagd gebrauchten Waffen und Fanggeräte sind zu be schlagnahmen. Die zuständige Direktion21 bestimmt, was mit den be schlagnahmten Gegenständen zu geschehen hat. Der Jagdfrevler hat in Pachtrevieren dem Jagdpächter, in Schongebieten dem Staate bezie hungsweise der Gemeinde den Wert des gefrevelten Wildes zu ver güten. § 58. 151. 1. 13 - 79 922.1 Gesetz über Jagd und Vogelschutz VII. Schluss- und Übergangsbestimmungen § 59. 1 Dieses Gesetz tritt im Falle seiner Annahme am Tage nach der Bekanntmachung der Genehmigung durch den Bundesrat18 in Kraft. 2 Der Regierungsrat erlässt die Ausführungsbestimmungen zu die sem Gesetz4. 3 Durch dieses Gesetz wird dasjenige vom 4. September 1921 über Jagd und Vogelschutz aufgehoben. 1 OS 34, 229 und GS VII, 224. 2 LS 552.1. 3 LS 702.315, LS 702.435, LS 702.476. 4 LS 922.11. 5 LS 922.3. 6 LS 922.5. 7 SR 220. 8 Heute Bundesgesetz über den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (SR 922.0). 9 Heute durch SR 922.0 Art. 2, 5 und 7 geschützt. 10 Heute durch SR 922.0 Art. 2, 5, 7 und 12, bzw. SR 922.01 Art. 9 Abs. 1 geschützt. 11 Heute durch SR 922.0 Art. 15 und 16, bzw. SR 922.01 Art. 14 geregelt. 12 Heute gemäss SR 922.0 Art. 2, 5 und 7 nur noch gegen Raben- und Nebel krähe zulässig. 13 Heute gemäss SR 922.0 Art. 2, 5 und 7 nur noch gegen Türken- und Ringel taube zulässig. 14 Heute gemäss SR 922.01 Art. 9 Abs. 1 nur noch gegen Wacholderdrossel zulässig. 15 Mit Ausnahme der in SR 922.0 Art. 5 Abs. 2 geschützten Arten. 16 Siehe auch SR 922.01 Art. 1 und Art. 2. 17 Siehe SR 922.01 Art. 2 Abs. 1 lit. g. 18 Vom Bundesrat genehmigt am 19. Juni 1929. 16 http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=552.1 http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=702.315 http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=702.435 http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=702.476 http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=922.11 http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=922.3 http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=922.5 http://www.admin.ch/ch/d/sr/c220.html http://www.admin.ch/ch/d/sr/c922 0.html http://www.admin.ch/ch/d/sr/c922 0.html http://www.admin.ch/ch/d/sr/c922 0.html http://www.admin.ch/ch/d/sr/c922 0.html http://www.admin.ch/ch/d/sr/c922 0.html http://www.admin.ch/ch/d/sr/c922 01.html http://www.admin.ch/ch/d/sr/c922 01.html http://www.admin.ch/ch/d/sr/c922 0.html http://www.admin.ch/ch/d/sr/c922 01.html http://www.admin.ch/ch/d/sr/c922 0.html http://www.admin.ch/ch/d/sr/c922 01.html http://www.admin.ch/ch/d/sr/c922 01.html Gesetz über Jagd und Vogelschutz 922.1 19 Fassung gemäss Staatsbeitragsgesetz vom 1. April 1990 (OS 51, 77). In Kraft seit 1. Januar 1991 (OS 51, 350). 20 Fassung gemäss G vom 28. September 1997 (OS 54, 367). In Kraft seit 1. Januar 1998 (OS 54, 418). 21 Fassung gemäss G vom 15. März 1998 (OS 54, 517). In Kraft seit 1. August 1998 (OS 54, 624). 22 Fassung gemäss KRB vom 4. Januar 1999 (OS 55, 212). In Kraft seit 1. April 1999 (OS 55, 214). 23 Aufgehoben durch KRB vom 4. Januar 1999 (OS 55, 212). In Kraft seit 1. April 1999 (OS 55, 214). 24 Eingefügt durch G vom 10. Mai 2004 (OS 59, 245). In Kraft seit 1. Januar 2005 (OS 59, 384). 25 Fassung gemäss G vom 10. Mai 2004 (OS 59, 245). In Kraft seit 1. Januar 2005 (OS 59, 384). 26 Aufgehoben durch G vom 10. Mai 2004 (OS 59, 245). In Kraft seit 1. Januar 2005 (OS 59, 384). 27 Fassung gemäss G vom 15. März 2004 (OS 59, 506). In Kraft seit 1. April 2005 (OS 59, 508). 28 Fassung gemäss G über die Anpassung an den geänderten allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches und an das neue Jugendstrafgesetz vom 19. Juni 2006 (OS 61, 391; ABl 2005, 1483). In Kraft seit 1. Januar 2007. 29 Fassung gemäss G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfah rensrechts vom 22. März 2010 (OS 65, 390; ABl 2009, 801). In Kraft seit 1. Juli 2010. 30 Fassung gemäss G über die Anpassung der kantonalen Behördenorganisation und des kantonalen Prozessrechts in Zivil- und Strafsachen an die neuen Pro zessgesetze des Bundes vom 10. Mai 2010 (OS 65, 520, 587; ABl 2009, 1489). In Kraft seit 1. Januar 2011. 31 Aufgehoben durch G über die Anpassung der kantonalen Behördenorganisa tion und des kantonalen Prozessrechts in Zivil- und Strafsachen an die neuen Prozessgesetze des Bundes vom 10. Mai 2010 (OS 65, 520, 587; ABl 2009, 1489). In Kraft seit 1. Januar 2011. 32 Fassung gemäss Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht vom 25. Juni 2012 (OS 67, 443; ABl 2011, 2567). In Kraft seit 1. Januar 2013. 171. 1. 13 - 79 http://www.amtsblatt.zh.ch/pdf/tt/20091408 33 T.pdf#zoom=100&pagemode=bookmarks http://www.amtsblatt.zh.ch/pdf/tt/20091408 33 T.pdf#zoom=100&pagemode=bookmarks http://www.amtsblatt.zh.ch/pdf/tt/20091408 33 T.pdf#zoom=100&pagemode=bookmarks http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=922.1%2C65%2C520 http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=922.1%2C55%2C212 http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=922.1%2C55%2C214 http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=922.1%2C65%2C520 http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=922.1%2C55%2C212 http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=922.1%2C55%2C214 http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=922.1%2C59%2C245 http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=922.1%2C59%2C384 http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=922.1%2C59%2C384 http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=922.1%2C59%2C245 http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=922.1%2C59%2C245 http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=922.1%2C59%2C384 http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=922.1%2C59%2C506 http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=922.1%2C59%2C508 http://www.amtsblatt.zh.ch/main/t100d.cfm?Recid=5583 http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=922.1%2C61%2C391 http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=922.1%2C65%2C390 http://www.amtsblatt.zh.ch/pdf/tt/20091206 24 T.pdf#zoom=100&pagemode=bookmarks http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=232.3%2C67%2C443 https://www.amtsblatt.zh.ch/pdf/tt/20112309 38 T.pdf