Law on historic preservation
颁布于 1980-03-20 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Gesetz über den Denkmalschutz.
- 语言
- German
- 类型
- 法令
- 组织
- European Union
- 国家
- 瑞士 · Basel-Stadt
- 主题
- Wild species and ecosystems
- 关键词
- cultural heritage, institution, protected area, governance, court/tribunal, alternative dispute settlement, enforcement/compliance
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Denkmalschutzgesetz 497.100 Gesetz über den Denkmalschutz Vom 20. März 1980 (Stand 26. Januar 2014) Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, auf Antrag seiner Kommission, erlässt folgendes Gesetz: § 1. Ziel und Zweck 1 Durch dieses Gesetz sollen im Kanton Basel-Stadt die Denkmäler sowie die baulich wertvollen Gebiete der Stadt und der Gemeinden als Bestandteil des kulturellen Erbes erhalten und gesichert oder ge schont werden. I. Organisation § 2. 1) Denkmalrat 1 Für Fragen der Denkmalpflege wird dem zuständigen Departement der Denkmalrat beigegeben. 2 Der Denkmalrat besteht aus sieben Mitgliedern. Bei Denkmälern, die auf Gemeindegebiet liegen, wird er um eine Vertretung der betrof fenen Gemeinde erweitert. 3 Der Regierungsrat wählt auf Antrag des zuständigen Departements die Präsidentin oder den Präsidenten und die Mitglieder des Denk malrates. Die Gemeindevertretung wählt der Regierungsrat auf An trag der betroffenen Gemeinde. Bei der Wahl sind die fachlich und kulturell interessierten Kreise angemessen zu berücksichtigen. 4 Der Regierungsrat bestimmt, wer den Sitzungen des Denkmalrates mit beratender Stimme beiwohnen kann. § 2a 2) Kommission für Bodenfunde 1 Für Fragen die kantonale Archäologie betreffend wird dem zuständi gen Departement die Kommission für Bodenfunde beigegeben. 2 Die Kommission für Bodenfunde besteht aus sieben Mitgliedern. Der Regierungsrat wählt auf Antrag des zuständigen Departements die Präsidentin oder den Präsidenten und die Mitglieder der Kommis sion. 3 Der Regierungsrat bestimmt, wer den Sitzungen der Kommission für Bodenfunde mit beratender Stimme beiwohnen kann. 1) § 2 in der Fassung des GRB vom 14. 11. 2012 (wirksam seit 1. 1. 2013; Ge schäftsnr. 11.1041). 2) § 2a in der Fassung des GRB vom 14. 11. 2012 (wirksam seit 1. 1. 2013; Ge schäftsnr. 11.1041). 1 file:///sharedtmp/http:%2Fwww.grosserrat.bs.ch%2F%3Fgnr=11.1041 http://www.grosserrat.bs.ch/?gnr=11.1041 497.100 Denkmalschutz / Archäologische Forschung § 3. 3) Aufgaben des Denkmalrates 1 Dem Denkmalrat obliegen insbesondere folgende Aufgaben: 1. fachliche Aufsicht über das für die Denkmalpflege zuständige Amt; 2. ntragstellung an das zuständige Departement auf Eintragung von Denkmälern, bzw. auf Abänderung oder Aufhebung ei ner Eintragung im Verzeichnis durch Verfügung des Regie rungsrates; 3. Stellungnahme an das zuständige Departement bei Aufhe bungen von Eintragungen im Denkmalverzeichnis; 4. Mitwirkung bei wichtigen Vertragsverhandlungen und bei der Stellungnahme zu wichtigen Baugesuchen und Änderungen, welche Denkmäler betreffen. § 3a. 4) Aufgaben der Kommission für Bodenfunde 1 Der Kommission für Bodenfunde obliegen insbesondere folgende Aufgaben: 1. fachliche Aufsicht über das für die kantonale Archäologie zu ständige Amt; 2. Antragstellung an das zuständige Departement auf Eintra gung von archäologischen und naturgeschichtlichen Denkmä lern, bzw. auf Abänderung oder Aufhebung einer Eintragung im Verzeichnis durch Verfügung des Regierungsrates; 3. Stellungnahme an das zuständige Departement bei Aufhe bungen von Eintragungen im Denkmalverzeichnis; 4. Mitwirkung bei wichtigen Vertragsverhandlungen und bei der Stellungnahme zu wichtigen Baugesuchen und Änderungen, welche Denkmäler betreffen. § 4. Zuständige Ämter 1 Die fachtechnische Betreuung der Denkmäler sowie die Aufsicht über die Einhaltung der im Rahmen dieses Gesetzes angeordneten Schutzbestimmungen sind Aufgabe der für die Denkmalpflege und für die archäologische Bodenforschung zuständigen Ämter. 1bis Durch sachdienliche Öffentlichkeitsarbeit fördern sie die Wert schätzung des Denkmalschutzes in der Bevölkerung und schaffen Ver ständnis bei den betroffenen Eigentümerschaften für Schutzwürdig keit und Erhalt der Denkmäler sowie für den nachhaltigen Umgang mit archäologischen und naturgeschichtlichen Fundstellen. 2 Die Organisation und weitere Aufgaben und Befugnisse werden vom Regierungsrat auf dem Verordnungswege festgelegt. 5) 3) § 3 in der Fassung des GRB vom 14. 11. 2012 (wirksam seit 1. 1. 2013; Ge schäftsnr. 11.1041). 4) § 3a in der Fassung des GRB vom 14. 11. 2012 (wirksam seit 1. 1. 2013; Ge schäftsnr. 11.1041). 5) § 4 Abs. 1bis eingefügt durch GRB vom 14. 11. 2012 (wirksam seit 1. 1. 2013; Geschäftsnr. 11.1041). 2 http://www.grosserrat.bs.ch/?gnr=11.1041 http://www.grosserrat.bs.ch/?gnr=11.1041 http://www.grosserrat.bs.ch/?gnr=11.1041 Denkmalschutzgesetz 497.100 II. Denkmäler § 5. Begriff des Denkmals 1 Denkmäler sind Einzelwerke, Ensembles und deren Reste, die wegen ihres kulturellen, geschichtlichen, künstlerischen oder städtebaulichen Wertes erhaltenswürdig sind. 2 Als solche kommen namentlich in Betracht: 1. öffentliche und private Bauwerke, wie Kirchen, Wohn- und Geschäftshäuser, Arbeitersiedlungen, Gaststätten, Fabriken, technische Anlagen, Befestigungsanlagen; 2. Hof-, Park-, Garten- und andere Grünanlagen; 3. Strassenzüge, Plätze und Häusergruppen, die in ihrer Ge samtheit schützenswert sind; 4. Fassaden und Dächer sowie Weg-, Gassen-, Strassen- und Platzbeläge; 5. einzelne Objekte, wie Mark- und Grenzsteine, Brunnen, Grabmäler, Erinnerungsmale, Beleuchtungseinrichtungen; 6. Bauteile und Zubehör, wie Orgeln, Glocken, Kanzeln, Tauf steine, Epitaphien, Türen und Tore, Treppenanlagen, Böden, Getäfer, Bänke, Gestühle, Stukkaturen, Öfen, Beschläge, Git terwerk, Inschriften, Malereien, Skulpturen, Wappen, Schilder und Verzierungen; 7. archäologische und naturgeschichtliche Funde und Fundkom plexe von erheblichem wissenschaftlichem Wert. § 6. Grundsatz: Erhaltung und Sicherung 1 Denkmäler sind zu erhalten. Ihre kulturellen, geschichtlichen, künst lerischen und städtebaulichen Werte sind zu erforschen und, wenn möglich, in ihrem gewachsenen Zusammenhang zu sichern. 2 Bei der Anwendung der Schutzbestimmungen ist den Bedürfnissen des Eigentümers Rechnung zu tragen, soweit sie den Charakter des Denkmals nicht beeinträchtigen. 3 Bei sakralen Gebäuden sind die Bedürfnisse der Religionsgemein schaften im Einvernehmen mit deren Behörden zu berücksichtigen. 4 Über alle Entscheide und Massnahmen im Bereich der Denkmal pflege sind die Eigentümer und allfällige weitere Betroffene zu infor mieren. § 7. Besichtigungsrecht 1 Die zuständige Behörde ist befugt, Denkmäler zu besichtigen. 2 Der Eigentümer ist vorgängig zu benachrichtigen. 3 497.100 Denkmalschutz / Archäologische Forschung § 8. Baugeschichtliche und archäologische Untersuchungen 1 Wird durch Bauten oder Einrichtungen ein Denkmal betroffen, so hat der Eigentümer die notwendigen Untersuchungen in vertretbarem Rahmen zu dulden. Das Gleiche gilt, wenn bei einem Bauvorhaben archäologische oder naturgeschichtliche Funde von erheblichem wis senschaftlichem Wert zu erwarten sind. 2 Können sich der Eigentümer und das zuständige Amt nicht einigen, so trifft das zuständige Departement die notwendigen Massnahmen. § 9. Meldepflicht bei Funden 1 Funde von Denkmälern oder Teilen davon sind dem zuständigen Amt unverzüglich zu melden § 10. Vorentscheid 1 Wird durch Bauten oder Einrichtungen ein Denkmal betroffen oder sind bei einem Bauvorhaben archäologische oder naturgeschichtliche Funde von erheblichem wissenschaftlichem Wert zu erwarten, so kann der Eigentümer einen Vorentscheid verlangen. In seinem Gesuch hat er die zur Abklärung der Fragen der Denkmalpflege, des Stadt- und Dorfbildschutzes und der Archäologie notwendigen Angaben zu ma chen. Die Einzelheiten des Verfahrens regelt die Bauverordnung. § 11. Beiträge 1 Der Kanton kann auf begründetes Gesuch Beiträge an die Kosten der Erhaltung und Restaurierung von Denkmälern leisten. 2 Der Grosse Rat wählt eine neungliedrige Kommission, welche über die Beitragsgesuche entscheidet. 3 Die Beiträge richten sich nach den finanziell unterstützungswürdigen Kosten. Sie betragen unter Vorbehalt begründeter Ausnahmen höchs tens 50%. 6) 3bis Die Ausrichtung von Beiträgen kann mit Bedingungen und Aufla gen zur Wahrung von Ziel und Zweck dieses Gesetzes verbunden werden. 7) 4 Die Kommission erlässt Richtlinien, insbesondere für die Vorausset zungen der Zusprechung und die Modalitäten der Ausrichtung. § 12. Richtlinien der Finanzierung 1 Die Finanzierung des Beitragswesens erfolgt aus allgemeinen Staats mitteln. 6) § 11 Abs. 3 in der Fassung von § 23 Ziff. 6 des Staatsbeitragsgesetz vom 11. 12. 2013 (wirksam seit 26. 1. 2014; Geschäftsnr. 11.1792). 7) § 11 Abs. 3bis eingefügt durch GRB vom 14. 11. 2012 (wirkam seit 1. 1. 2013; Geschäftsnr. 11.1041). 4 http://www.grosserrat.bs.ch/?gnr=11.1041 http://www.grosserrat.bs.ch/?gnr=11.1792 Denkmalschutzgesetz 497.100 2 Die zur Ausrichtung von Beiträgen an die Kosten der Erhaltung und Restaurierung von Denkmälern erforderlichen Mittel können jährlich in einem Gesamtbetrag oder für mehrere Jahre in Form von Rahmen krediten angefordert werden. Die Bewilligung der Kredite erfolgt im ordentlichen Verfahren. III. Spezielle Schutzarten 1. Zonen § 13. Schutzzone und Schonzone 1 In der Stadt- und Dorfbild-Schutzzone sind die nach aussen sichtba re historisch oder künstlerisch wertvolle Substanz und der entspre chende Charakter der bestehenden Bebauung zu erhalten. Fassaden, Dächer und Brandmauern dürfen nicht abgebrochen werden. 2 In der Stadt- und Dorfbild-Schonzone darf der nach aussen sichtbare historische oder künstlerische Charakter der bestehenden Bebauung nicht beeinträchtigt werden; insbesondere sollen Baukubus und Mass stäblichkeit gewahrt bleiben. 3 Im Übrigen gelten die Zonenvorschriften des Bau- und Planungsge setzes. 8) 2. Eintragung in das Denkmalverzeichnis § 14. 9) Verzeichnis 1 Für besonders erhaltenswürdige Denkmäler wird ein Denkmalver zeichnis angelegt. Für die in diesem Verzeichnis eingetragenen Denk mäler gelten zusätzlich die Bestimmungen dieses Abschnittes (§§ 14– 23). 2 Die Eintragung ins Verzeichnis erfolgt durch öffentlich-rechtlichen Vertrag, durch Verfügung oder mittels Bebauungsplan. 3 Das Denkmalverzeichnis ist zu veröffentlichen. § 15. 10) Eintragung durch öffentlich-rechtlichen Vertrag 1 Die Eintragung eines Denkmals ins Verzeichnis erfolgt in der Regel durch öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen der Eigentümerschaft und dem zuständigen Amt. 2 Im Vertrag wird insbesondere der Umfang des Schutzes festgelegt. 3 Der Vertrag ist vom Regierungsrat zu genehmigen. 8) § 13 Abs. 3 in der Fassung des GRB vom 20. 1. 2005 (wirksam seit 6. 3. 2005; Ratschlag Nr. 9230, Kommissionsbericht Nr. 9422). 9) § 14 in der Fassung des GRB vom 14. 11. 2012 (wirksam seit 1. 1. 2013; Ge schäftsnr. 11.1041). 10) § 15 samt Titel in der Fassung des GRB vom 14. 11. 2012 (wirksam seit 1. 1. 2013; Geschäftsnr. 11.1041). 5 http://www.grosserrat.bs.ch/?gnr=11.1041 http://www.grosserrat.bs.ch/?gnr=11.1041 http://www.grosserrat.bs.ch/dokumente/000133/000000133631.pdf http://www.grosserrat.bs.ch/dokumente/000058/000000058010.pdf 497.100 Denkmalschutz / Archäologische Forschung 4 Der Beschluss des Regierungsrats ist im Kantonsblatt zu veröffentli chen. Die Publikation hat eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten. § 16. 11) Eintragung durch Verfügung 1 Der Regierungsrat beschliesst auf Antrag des zuständigen Departe ments die Eintragung eines Denkmals in das Denkmalverzeichnis, wenn a) überwiegende Gründe des öffentlichen Interesses dies verlan gen, und b) ein gleichwertiger Schutz des Denkmals nicht auf andere Weise, insbesondere durch öffentlich-rechtlichen Vertrag mit der Eigentümerschaft, sichergestellt werden kann. 2 In der Verfügung wird insbesondere der Umfang des Schutzes festge legt. 3 Die Eigentümerin oder der Eigentümer ist vor dem Beschluss über die Eintragung anzuhören. 4 Der Beschluss des Regierungsrats ist im Kantonsblatt zu veröffentli chen und der Eigentümerschaft begründet und schriftlich mitzuteilen. Die Publikation und die Mitteilung haben eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten. § 16a. 12) Eintragung durch Bebauungsplan 1 Die Eintragung eines Denkmals ins Denkmalverzeichnis kann im Rahmen eines Bebauungsplanes beschlossen werden. 2 Im Bebauungsplan wird insbesondere der Umfang des Schutzes fest gelegt. 3 Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Bau- und Planungsgesetzes. § 17. Wirkung der Eintragung 1 Eingetragene Denkmäler sind vom Eigentümer so zu unterhalten, dass ihr Bestand dauernd gesichert bleibt. Schäden, die den Bestand bedrohen oder das Aussehen beeinträchtigen, sind im Einvernehmen mit dem zuständigen Amt unverzüglich zu beheben. 2 An einem eingetragenen Denkmal oder an einer Liegenschaft in der Umgebung eines eingetragenen Denkmals dürfen Aufschriften, Re klameeinrichtungen oder ähnliche Anlagen nur mit Genehmigung des zuständigen Amtes angebracht werden. Bestehende Aufschriften, Re klameeinrichtungen oder Radio- und Fernsehantennen, die verunstal tend wirken, sind auf Veranlassung des zuständigen Amtes zu entfer nen. 11) § 16 samt Titel in der Fassung des GRB vom 14. 11. 2012 (wirksam seit 1. 1. 2013; Geschäftsnr. 11.1041). 12) § 16a eingefügt durch GRB vom 14. 11. 2012 (wirksam seit 1. 1. 2013; Ge schäftsnr. 11.1041). 6 http://www.grosserrat.bs.ch/?gnr=11.1041 http://www.grosserrat.bs.ch/?gnr=11.1041 Denkmalschutzgesetz 497.100 § 18. Baugesuche und sonstige Veränderungen 1 Der Eigentümer eines eingetragenen Denkmals hat von allen beab sichtigten Veränderungen am Denkmal rechtzeitig dem zuständigen Amt Kenntnis zu geben. 2 Bedarf die Veränderung keiner Baubewilligung, ist sie jedoch für den Wert und das Aussehen des Denkmals wesentlich, so bedarf sie der Bewilligung des zuständigen Amtes. 3 Bei Veränderungen, die einer Baubewilligung bedürfen, ist beim Bauinspektorat 13) ein Baubegehren einzureichen. Dieses unterbreitet das Begehren dem zuständigen Amt zur Stellungnahme. Die Anord nungen des zuständigen Amtes sind für das Bauinspektorat 14) ver bindlich. 4 Das zuständige Amt beaufsichtigt die Bau- oder sonstigen Arbeiten. § 19. Einbezug der Umgebung 1 Eingetragene Denkmäler dürfen durch bauliche Veränderungen in ihrer Umgebung nicht beeinträchtigt werden. Als Umgebung gilt der nähere Sichtbereich des Denkmals. 2 Baugesuche, welche Liegenschaften in der Umgebung von eingetra genen Denkmälern betreffen, sind vom Bauinspektorat 15) dem zustän digen Amt zur Stellungnahme zu unterbreiten. Diese Stellungnahme ist für das Bauinspektorat 16) verbindlich. § 20. Anmerkung im Grundbuch 1 Für Grundstücke, auf denen sich eingetragene Denkmäler befinden, ist gemäss Art. 962 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches im Grund buch die öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung «Denkmal schutz» anzumerken. 2 Die Eintragung und Löschung solcher Anmerkungen erfolgen auf Antrag des zuständigen Departementes durch das Grundbuchamt. 3 Das Grundbuchamt teilt Handänderungen an Grundstücken, für die eine solche Anmerkung eingetragen ist, dem zuständigen Amt mit. § 21. 17) Antrag auf Streichung 13) § 18 Abs. 3: Jetzt: Bau- und Gastgewerbeinspektorat. 14) § 18 Abs. 3: Jetzt: Bau- und Gastgewerbeinspektorat. 15) § 19 Abs. 2: Jetzt: Bau- und Gastgewerbeinspektorat. 16) § 19 Abs. 2: Jetzt: Bau- und Gastgewerbeinspektorat. 17) § 21 aufgehoben durch GRB vom 14. 11. 2012 (wirksam seit 1. 1. 2013; Ge schäftsnr. 11.1041). 7 http://www.grosserrat.bs.ch/?gnr=11.1041 497.100 Denkmalschutz / Archäologische Forschung § 22. 18) Aufhebung oder Abänderung der Eintragung 1 Eine Eintragung im Denkmalverzeichnis kann aufgehoben oder ab geändert werden, wenn die Gründe, die zur Eintragung des Denkmals in das Verzeichnis führten, nicht mehr gegeben oder wesentlich verän dert sind, oder wenn überwiegende Gründe des öffentlichen Interes ses dies verlangen. 2 Das Verfahren richtet sich analog nach dem Eintragungsverfahren. 3 Die Aufhebung oder Abänderung kann vom zuständigen Amt einge leitet oder von der Eigentümerschaft eines eingetragenen Denkmals beim zuständigen Amt beantragt werden. 4 Vor der Aufhebung einer Eintragung ist die Stellungnahme des Denkmalrates bzw. der Kommission für Bodenfunde einzuholen. 5 Erfolgt die Aufhebung aufgrund eines Bauvorhabens, so darf sie erst unmittelbar vor Baubeginn vorgenommen werden. § 23. Materielle Enteignung 1 Sofern die Eintragung einer Liegenschaft in das Denkmalverzeichnis den Eigentümer wie eine Enteignung trifft, gelten die Vorschriften des Enteignungsgesetzes. IV. Durchführung des Gesetzes § 24. Vorsorgliche Massnahmen 1 Das zuständige Departement kann zum Schutze eines gefährdeten Denkmals die notwendigen vorsorglichen Verfügungen treffen. 2 Die vorsorgliche Massnahme fällt dahin, wenn eine einvernehmliche Lösung nicht gelingt und das zuständige Departement dem Regie rungsrat nicht innert einem Jahr nach Scheitern der Vertragsverhand lungen die Eintragung in das Denkmalverzeichnis beantragt. 19) 3 Innerhalb weiterer drei Monate hat der Regierungsrat über die Ein tragung Beschluss zu fassen. § 24a. 20) Inventar 1 Das für die Denkmalpflege zuständige Amt erstellt zu Informations zwecken ein Inventar der Denkmäler, welche die Voraussetzungen ge mäss § 5 Abs. 2 Ziff. 1–6 erfüllen, jedoch nicht im Denkmalverzeichnis eingetragen sind. 2 Die betroffenen Eigentümerschaften sind über die Aufnahme ins In ventar und jede Änderung zu informieren. 3 Auf Gesuch der Eigentümerschaft wird unverzüglich ein Verfahren auf Eintragung ins Denkmalverzeichnis eingeleitet. 18) § 22 samt Titel in der Fassung des GRB vom 14. 11. 2012 (wirksam seit 1. 1. 2013; Geschäftsnr. 11.1041). 19) § 24 Abs. 2 in der Fassung des GRB vom 14. 11. 2012 (wirksam seit 1. 1. 2013; Geschäftsnr. 11.1041). 20) § 24a eingefügt durch GRB vom 14. 11. 2012 (wirksam seit 1. 1. 2013; Ge schäftsnr. 11.1041). 8 http://www.grosserrat.bs.ch/?gnr=11.1041 http://www.grosserrat.bs.ch/?gnr=11.1041 http://www.grosserrat.bs.ch/?gnr=11.1041 Denkmalschutzgesetz 497.100 § 24b. 21) Plan der Archäologiezonen 1 Das für die archäologische Bodenforschung zuständige Amt erstellt einen Plan der Archäologiezonen, aus welchem die Gebiete ersicht lich sind, in welchen mit hoher Wahrscheinlichkeit Funde und Fund komplexe im Sinne von § 5 Abs. 2 Ziff. 7 zu erwarten sind. 2 Beabsichtigte Bodeneingriffe in Archäologiezonen werden vom zu ständigen Amt hinsichtlich allfälliger Massnahmen geprüft. § 25. Enteignung 1 Dem Kanton steht das Enteignungsrecht gemäss Enteignungsgesetz zu, wenn und soweit der Zweck dieses Gesetzes nicht auf andere Wei se verwirklicht werden kann. § 26. 22) Ersatzvornahme 1 Kommt der Eigentümer eines Denkmals seinen Verpflichtungen un geachtet förmlicher Mahnung nicht nach, so kann der Regierungsrat die Ersatzvornahme anordnen. 2 Gegen Verfügungen im Baubewilligungsverfahren kann nach den für das Baurekursverfahren geltenden Bestimmungen an die Baurekurs kommission rekurriert werden. V. Rechtsmittel § 27. Verwaltungsrekurs 1 Für die Anfechtung von Verfügungen und Entscheiden gelten die Vorschriften des Gesetzes betreffend die Organisation des Regie rungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt (Organisati onsgesetz). 2 Gegen Verfügungen im Baubewilligungsverfahren kann nach den für das Baurekursverfahren geltenden Bestimmungen an die Baurekurs kommission rekurriert werden. 23) § 28. Verwaltungsgerichtsrekurs 1 Die Anrufung des Verwaltungsgerichtes richtet sich nach den Be stimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege. Das Ver waltungsgericht entscheidet auch über die Angemessenheit einer Ver fügung. 21) § 24b eingefügt durch GRB vom 14. 11. 2012 (wirksam seit 1. 1. 2013; Ge schäftsnr. 11.1041). 22) § 26 geändert durch § 190 des Bau- und Planungsgesetzes vom 17. 11. 1999 (wirksam seit 1. 1. 2001, SG 730.100). 23) § 27 Abs. 2 beigefügt durch § 7 Ziff. 2 des Gesetzes betr. die Baurekurskom mission vom 7. 6. 2000 (wirksam seit 1. 7. 2001, SG 790.100). 9 http://www.grosserrat.bs.ch/?gnr=11.1041 497.100 Denkmalschutz / Archäologische Forschung § 29. Private Organisationen 1 Private Organisationen im Kanton, die sich statutengemäss seit min destens fünf Jahren der Denkmalpflege, der Archäologie oder ähnli chen idealen Zielen widmen, sind rekursberechtigt. 2 Die rekursberechtigten Organisationen werden vom Regierungsrat auf dem Verordnungsweg bezeichnet. VI. Rechte und Pflichten der Gemeinden § 30. 24) Rechte der Gemeinden 1 In den Gemeinden ist der Gemeinderat mitwirkende Behörde. 2 Eintragungen im Denkmalverzeichnis, bzw. Aufhebungen oder Ab änderungen einer Eintragung und Erlasse vorsorglicher Verfügungen, welche Denkmäler auf Gemeindegebiet betreffen, sind ihm zur Stel lungnahme vorzulegen. 3 Er kann bei den zuständigen kantonalen Behörden für Denkmäler, die auf Gemeindegebiet liegen, die Eintragung im Denkmalverzeich nis, die Aufhebung oder Abänderung einer Eintragung und den Erlass einer vorsorglichen Verfügung beantragen. 4 Liegt Gefahr im Verzug, so kann eine vorsorgliche Verfügung ohne Mitwirkung des Gemeinderates erlassen werden. 5 Der Gemeinderat ist in diesen Angelegenheiten rekursberechtigt. § 31. Pflichten der Gemeinden 1 Der Regierungsrat kann die Gemeinden zur Leistung von angemes senen Beiträgen an die Kosten verpflichten, die für die Denkmalpflege im Gemeindegebiet aufgewendet werden. VII. Schlussbestimmungen § 32. Übergangsbestimmung 1 Die am 7. Februar 1945 erlassene Bekanntmachung über den Schutz geschichtlich oder künstlerisch wertvoller Einzelbauten wird als Denkmalverzeichnis im Sinne dieses Gesetzes weitergeführt. 2 Die Eigentümer der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geschützten Liegenschaften können vom Kanton die Übernahme der geschützten Liegenschaften gemäss § 45 Abs. 2 der Verordnung zum Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch in der Fas sung vom 7. Februar 1945 verlangen. Der Anspruch ist innert fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu stellen. 24) § 30 in der Fassung des GRB vom 14. 11. 2012 (wirksam seit 1. 1. 2013; Ge schäftsnr. 11.1041). 10 http://www.grosserrat.bs.ch/?gnr=11.1041 Denkmalschutzgesetz 497.100 3 Will der Kanton das Grundstück nicht übernehmen und verpflichtet sich ein Dritter, das unter Schutz gestellte Grundstück zu überneh men, so darf der Kanton die Übernahme nicht verweigern; der Regie rungsrat kann dem Dritten das Enteignungsrecht erteilen. § 33. Änderung bisherigen Rechts 1 1. Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes werden folgende Erlasse geändert: 25) 2. Folgende Erlasse werden auf einen vom Regierungsrat noch zu bestimmenden Zeitpunkt ausser Kraft gesetzt: a) Gesetz über dringliche Massnahmen zur Milderung der Wirtschaftskrise im Kanton Basel-Stadt vom 11. September 1936. b) Gesetz betreffend Beiträge an die Sanierung schüt zenswerter Bauwerke vom 16. Januar 1975. § 34. Verordnungskompetenz des Regierungsrates 1 Der Regierungsrat erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes er forderlichen Verordnungen. § 35. Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz ist zu publizieren; es unterliegt dem Referendum und erwächst mit Eintritt der Rechtskraft in Wirksamkeit, § 20 des Geset zes erst nach Genehmigung durch den Schweizerischen Bundesrat. 26) 25) § 33 Ziff. 1: Die Änderungen werden hier nicht abgedruckt. 26) § 20 vom Bundesrat genehmigt am 3. 7. 1980. 11