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瑞士的法律

Law on foodstuff and veterinary medicine (Foodstuff and Veterinary Law)

颁布于 2011-10-19 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Gesetz über Lebensmittel und das Veterinärwesen (Lebensmittel- und Veterinärgesetz, LVG).
语言
German
类型
法令
组织
European Union
国家
瑞士 · Nidwalden
主题
Livestock, Food and nutrition
关键词
animal welfare, animal production, slaughtering, pests/diseases, animal health, subsidy/incentive, alternative dispute settlement, enforcement/compliance, food safety and quality, hygiene/sanitary procedures, fraud, inspection

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文本

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  1. 717.1 Gesetz über Lebensmittel und das Veterinärwesen (Lebensmittel- und Veterinärgesetz, LVG) vom 19. Oktober 2011 1 Der Landrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 28 und 60 der Kantonsverfassung, in Ausführung des Bundesgesetzes vom 9. Oktober 1992 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) 2, des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966 (TSG) 3 und des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005 (TSchG) 4, beschliesst: I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Art. 1 Gegenstand Dieses Gesetz regelt den Vollzug des Lebensmittelgesetzes 2, des Tierseuchengesetzes 3 und des Tierschutzgesetzes 4, soweit dieser nicht durch das Konkordat betreffend das Laboratorium der Urkantone 5 oder das Hundegesetz 6 geregelt ist. Art. 2 Organisation, Zusammenarbeit 1 Der Regierungsrat regelt die Organisation und die Zuständigkeiten in der Vollzugsverordnung. 2 Der Regierungsrat pflegt die Zusammenarbeit mit anderen Kantonen und kann mit ihnen, den Gemeinden sowie Dritten Vereinbarungen zur Erfüllung der kantonalen Aufgaben abschliessen. II. LEBENSMITTELSICHERHEIT Art. 3 Notschlachtungen 1 Der Kanton stellt den Betrieb einer Notschlachtanlage mit Kühlräumen sicher. 2 Schlachtungen von krankem Vieh sind in der Notschlachtanlage durchzuführen. 3 Der Regierungsrat regelt die Organisation, die Benützung sowie die Gebühren der Notschlachtanlage. III. TIERSEUCHEN A. Tierseuchenbekämpfung Art. 4 Kanton Die Tierseuchenbekämpfung erfolgt unter der Leitung der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarztes durch die kantonalen oder interkantonalen seuchenpolizeilichen Organe. Art. 5 Gemeinden 1 Die Gemeinden unterstützen die seuchenpolizeilichen Organe bei der Durchführung ihrer Aufgaben und haben hierzu eine geeignete Organisation vorzusehen. 2 Namentlich haben sie auf Anordnung der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarztes auf ihrem Gemeindegebiet: 1. Anordnungen der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarztes bekannt zu machen; 2. die Einhaltung von Sperrmassnahmen zu überwachen; 3. bei der Reinigung und Desinfektion mitzuwirken sowie im Rahmen ihrer Möglichkeiten das erforderliche Material und Hilfspersonal zur Verfügung zu stellen. 3 Die Gemeinden haben für eine angemessene Aus- und Weiterbildung ihrer seuchenpolizeilichen Organe zu sorgen. Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt kann Aus- und Weiterbildungskurse für obligatorisch erklären. Art. 6 Bereitschaftsdienst Die nichtamtlichen Tierärztinnen und Tierärzte mit Berufsausübungsbewilligung im Kanton Nidwalden sind verpflichtet, bei Seuchengefahr oder beim Ausbruch von Tierseuchen sich im ganzen Konkordatsgebiet des Laboratoriums der Urkantone auch ausserhalb der ordentlichen Bürozeiten zur Seuchenbekämpfung zur Verfügung zu halten. Art. 7 Prämien für die Beseitigung von Wild Der Kanton richtet Prämien aus für die behördlich angeordnete Beseitigung von Wild. B. Tierverkehr und Tiergesundheitsdienste Art. 8 Viehmärkte und Ausstellungen Bei akuter Tierseuchengefahr oder der Gefahr der Verschleppung ansteckender Krankheiten kann die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt für die Durchführung von Viehmärkten und Viehausstellungen im Rahmen des Bundesrechts besondere Massnahmen anordnen oder solche Veranstaltungen untersagen. Art. 9 Tiergesundheitsdienste 1 Der Kanton fördert Tiergesundheitsdienste im Rahmen des Leistungsauftrages an das Laboratorium der Urkantone. 2 Beiträge an Tiergesundheitsdienste werden im Rahmen des Globalbudgets des Laboratoriums der Urkantone entrichtet. C. Entschädigung für Tierverluste Art. 10 Grundsatz 1 Entschädigungen für Tierverluste aus seuchenpolizeilichen Gründen werden nach der Bundesgesetzgebung und den nachfolgenden Bestimmungen geleistet. 2 Der Regierungsrat kann weitere Entschädigungsfälle sowie Beiträge an die Bekämpfungsmassnahmen vorsehen. Art. 11 Schätzung der Tiere 1 Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt schätzt die Tiere und legt den Schätzwert sowie die Entschädigung fest. 2 Dazu können Schätzungsexpertinnen oder Schätzungsexperten und für Spezialfälle Fachexpertinnen oder Fachexperten beigezogen werden. Art. 12 Höhe der Entschädigung 1 Die Entschädigungen betragen bei auszurottenden Seuchen und bei zu bekämpfenden Seuchen 90 Prozent des Schätzwertes. 2 Der Verwertungserlös ist an die Entschädigung anzurechnen. Art. 13 Ausschluss oder Herabsetzung der Entschädigung 1 Die Ausschluss- und Herabsetzungsgründe richten sich nach der Bundesgesetzgebung. 2 Ausserdem wird die Entschädigung verweigert oder herabgesetzt, wenn: 1. den kranken Tieren nicht die nötige Behandlung und Pflege zuteil wurde, insbesondere wenn keine Tierärztin oder kein Tierarzt zugezogen oder Haltevorschriften missachtet wurden; 2. der Verwertungsertrag durch fahrlässiges Verhalten der Tierhalterin oder des Tierhalters beeinträchtigt wurde; 3. bei umgestandenen oder geschlachteten Tieren Unterlagen zur Sicherung der Diagnose, wie tierärztlicher Befunde, Sektionsberichte, Laborbefunde oder für die Schätzung nötigen Unterlagen, insbesondere bezüglich Abstammung, Trächtigkeit, Milch- oder Mastleistung, nicht oder nur teilweise vorliegen. 3 Zu Unrecht entrichtete Entschädigungen sind mit Verfügung zurückzufordern. D. Entsorgung tierischer Nebenprodukte Art. 14 Zentrale Sammelstelle 1 Der Kanton errichtet und betreibt eine zentrale Sammelstelle für das Sammeln, Zwischenlagern und den Transport von tierischen Nebenprodukten, für deren Entsorgung er verantwortlich ist. 2 Tierische Nebenprodukte, die nicht direkt dem Entsorgungsbetrieb übergeben werden müssen, sind in die zentrale Sammelstelle zu bringen. Art. 15 Entsorgungsbetrieb 1 Der Regierungsrat schliesst mit einem Entsorgungsbetrieb für tierische Nebenprodukte einen für das ganze Kantonsgebiet verbindlichen Vertrag ab. 2 Inhaberinnen und Inhaber von tierischen Nebenprodukten haben Tierkörper von Grossvieh und grosse Mengen Tierkörper von Kleinvieh sowie Schlacht- und Metzgereiabfälle aus der gewerbsmässigen Schlachtung von Tieren oder Verarbeitung von Fleisch dem Sammeldienst des vertraglich verpflichteten Entsorgungsbetriebs zur direkten Abholung zu melden und deren Sammeldienst zu übergeben. Art. 16 Plätze zum Vergraben von Tierkörpern 1 Die Gemeinden sorgen für geeignete Plätze für das Vergraben von Tierkörpern (Wasenplätze). Sie können gemeinsame Wasenplätze bezeichnen. 2 Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt genehmigt nach Rücksprache mit den zuständigen Umweltbehörden die Wasenplätze. IV. TIERSCHUTZ Art. 17 Meldepflicht bei Widerhandlungen 1 Polizeiorgane sowie Vollzugsorgane nach diesem Gesetz und der darauf gestützten Vollzugsverordnung oder dem Gesetz über das Halten von Hunden (Hundegesetz) 6 haben der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt Widerhandlungen gegen die Tierschutzgesetzgebung, die ihnen in ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt werden, unverzüglich zu melden. 2 Personen, die einen melde- oder bewilligungspflichtigen Beruf der Tiergesundheitspflege oder fortpflanzung ausüben, haben der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt Widerhandlungen gegen die Tierschutzgesetzgebung, die ihnen in ihrer beruflichen Tätigkeit bekannt werden, unverzüglich zu melden. V. FINANZIERUNG Art. 18 Tierseuchenbekämpfung 1. Kanton 1 Der Kanton trägt unter Vorbehalt der Bundesgesetzgebung und den nachfolgenden Bestimmungen die Kosten der Tierseuchenbekämpfung. 2 Der Regierungsrat bestimmt, in welchen Fällen und zu welchem Anteil die Kosten der Tierseuchenbekämpfung der Tierhalterin oder dem Tierhalter übertragen werden. 3 Der Kanton trägt die Entschädigungen für Tierverluste. 4 Er leistet keine Entschädigungen für Produktionsausfall sowie für Material- und Futterverluste infolge seuchenpolizeilicher Massnahmen. Art. 19 2. Gemeinden Die Gemeinden tragen: 1. die Kosten in Zusammenhang mit den von ihnen zu erfüllenden Aufgaben oder zu erbringenden Leistungen gemäss diesem Gesetz; 2. die Entschädigung ihrer seuchenpolizeilichen Organe für den Besuch von obligatorischen Ausbildungs- und Weiterbildungskursen. Art. 20 Entsorgung tierischer Nebenprodukte 1 Inhaberinnen und Inhaber tierischer Nebenprodukte, welche diese direkt dem Entsorgungsbetrieb übergeben müssen, haben die Kosten der Entsorgung einschliesslich jener für die Transport- und Konfiskatbehälter selber zu tragen. Betriebe mit kleinen Mengen tierischer Nebenprodukte können diese gegen Entschädigung über die zentrale Sammelstelle entsorgen. 2 Der Kanton trägt die Kosten für die zentrale Sammelstelle sowie die Entsorgung der tierischen Nebenprodukte ab der zentralen Sammelstelle einschliesslich der Vorhaltekapazität für die Entsorgung in Seuchen- und Katastrophenfällen. Art. 21 Notschlachtanlage 1 Der Kanton trägt die Kosten für den Bau und den Betrieb der Notschlachtanlage. 2 Die Tierhalterin oder der Tierhalter trägt die Kosten für die Notschlachtung. Art. 22 Findeltiere Der Kanton trägt die Kosten für die Unterbringung von Findeltieren, sofern diese einem Tierheim im Sinne der Bestimmungen von Art. 722 Abs. 1ter ZGB 7 anvertraut werden. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Hundegesetzgebung 6. Art. 23 Gebühren 1 Die Gebühren werden gemäss der Gebührenordnung des Laboratoriums der Urkantone 8 erhoben, soweit diese anwendbar ist. Für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung werden die Gebühren den Schlachtbetrieben in Rechnung gestellt. 2 Im Übrigen werden Gebühren nach der Gebührengesetzgebung 9 erhoben. VI. RECHTSSCHUTZ Art. 24 Lebensmittelgesetzgebung 1 Gegen Verfügungen der Vollzugs- und Kontrollorgane kann binnen 5 Tagen nach erfolgter Zustellung bei der Kantonschemikerin oder dem Kantonschemiker beziehungsweise bei der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt Einsprache erhoben werden. 2 Gegen einen Einspracheentscheid kann binnen 10 Tagen nach erfolgter Zustellung beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden. Im Bereich der Schlachttier- und Fleischuntersuchung beträgt die Beschwerdefrist 5 Tage. 3 Entscheide des Regierungsrates können binnen 20 Tagen nach erfolgter Zustellung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden. Art. 25 Veterinärwesen Der Rechtsschutz im Veterinärwesen richtet sich nach dem Konkordat betreffend das Laboratorium der Urkantone 5. Art. 26 Mitteilung von Strafentscheiden Strafentscheide, die Widerhandlungen gegen die Lebensmittel-, Tierseuchen- oder Tierschutzgesetzgebung betreffen, sind dem Laboratorium der Urkantone mitzuteilen. VII. ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN Art. 27 Vollzug Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen. Art. 28 Übergangsbestimmung 1 Die Tierseuchenkasse gemäss Art. 10–14 des Gesetzes vom 27. April 1969 über das Veterinärwesen 10 wird aufgehoben. 2 Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen Mittel der Tierseuchenkasse werden der Staatskasse überwiesen. Art. 29 Änderung bisherigen Rechts 1. Hundegesetz Das Gesetz vom 4. Februar 2004 über das Halten von Hunden (Hundegesetz) 6 wird wie folgt geändert: … Art. 30 2. Gesetz über die Viehversicherung Das Gesetz vom 28. April 1974 über die Viehversicherung 11 wird wie folgt geändert: … Art. 31 Aufhebung bisherigen Rechts Folgende Erlasse werden aufgehoben: 1. Einführungsverordnung vom 18. Dezember 1996 zur Bundesgesetzgebung über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Kantonale Lebensmittelverordnung) 12; 2. Gesetz vom 27. April 1969 über das Veterinärwesen 10; 3. Vollzugsverordnung vom 3. Dezember 1982 zum Gesetz über das Veterinärwesen (Kantonale Tierseuchenverordnung) 13; 4. Einführungsverordnung vom 15. April 1986 zur Bundesgesetzgebung über den Tierschutz (Tierschutzverordnung) 14; 5. Verordnung vom 6. Dezember 1995 zum Gesetz über die Viehversicherung (Viehversicherungsverordnung) 15. Art. 32 Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Es tritt am 1. Januar 2012 in Kraft. Endnoten 1 A 2011, 1377, in Kraft seit 1. Januar 2012 2 SR 817.0 3 SR 916.40 4 SR 455 5 NG 717.3 6 NG 826.3 7 SR 210 8 NG 717.311, NG 717.313 9 NG 265.1; NG 265.11 10 A 1969, 507 (NG 826.1) 11 NG 826.2 12 A 1996, 2395 (NG 717.1) 13 A 1982, 1819 (NG 826.11) 14 A 1986, 660 (NG 333.1) 15 A 1995, 2091 (NG 826.21)

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