Law on financing measures of nature and cultural heritage protection and of recreational areas
颁布于 1974-03-17 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Gesetz über die Finanzierung von Massnahmen für den Natur- und Heimatschutz und für Erholungsgebiete.
- 语言
- German
- 类型
- 法令
- 组织
- European Union
- 国家
- 瑞士 · Zürich
- 主题
- Land and soil, Wild species and ecosystems
- 关键词
- land tenure, ownership, liability/compensation, enforcement/compliance, property rights, cultural heritage, tourism, special fund, protection of species, biodiversity
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702.21 Gesetz über die Finanzierung von Massnahmen für den Natur- und Heimatschutz und für Erholungsgebiete (vom 17. März 1974)1 § 1. Für die Finanzierung von Massnahmen zur Schaffung, Erhal tung, Erschliessung, Gestaltung oder Pflege von schützenswerten Land schafts- und Ortsbildern, von Natur- und Kulturobjekten sowie von Erholungsgebieten wird ein Fonds geschaffen. § 2. Die Mittel des Fonds sind bestimmt a) für den Erwerb von Grundstücken und die Errichtung beschränkter dinglicher Rechte zu den in § 1 genannten Zwecken; b) für die Entschädigung von Grundeigentümern, denen für diese Zwecke enteignungsähnliche Beschränkungen auferlegt worden sind; c) für die Finanzierung anderer Massnahmen im Sinne von § 1, wie die Pflege der Objekte und die Anlage von Wanderwegen, Rastplätzen, Parkplätzen und dergleichen, soweit nicht andere Finanzierungs quellen dazu ausgeschöpft werden können. § 3. Der Kantonsrat weist dem Fonds mit dem Voranschlag jähr liche Einlagen in der Höhe von 18 bis 30 Mio. Franken zu.3 Er kann für die Tilgung der bis zum 31. Dezember 1996 aufgelaufe nen Fondsschulden dem Fonds eine zusätzliche jährliche Einlage von höchstens 10 Millionen Franken zuweisen. Erreicht der Fonds einen Bestand von 50 Millionen Franken, ist die Einlage in dem Umfang festzulegen, dass sich der Bestand nicht weiter erhöht. § 4.2 Der Regierungsrat beschliesst über die Verwendung der Fondsmittel. § 5. Der Kantonsrat beschliesst auf Antrag des Regierungsrates über die Aufhebung des Fonds und die Übertragung seines Restbestan des auf die ordentliche Betriebsrechnung, wenn für die Erreichung seines Zweckes keine finanziellen Mittel mehr nötig sind. 11. 1. 05 - 47 702.21 Natur- und Heimatschutz, Finanzierung – Gesetz § 6. Dieses Gesetz tritt, sofern die Stimmberechtigten es anneh men, am Tag nach der amtlichen Veröffentlichung des Kantonsrats beschlusses über die Erwahrung in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt wird das Gesetz über die Finanzierung von Massnahmen im Interesse des Natur- und Heimatschutzes vom 26. Mai 1963 aufgehoben und der Restbestand seines Fonds in den neuen Fonds übertragen. 1 OS 45, 61 und GS V, 187. 2 Fassung gemäss Staatsbeitragsgesetz vom 1. April 1990 (OS 51, 77). In Kraft seit 1. Januar 1991 (OS 51, 350). 3 Fassung gemäss G vom 15. März 2004 (OS 59, 490). In Kraft seit 1. Januar 2005 (OS 59, 492). 2 http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=702.21%2C59%2C492 http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=702.21%2C59%2C490