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瑞士的法律

Law on farming land and gardens

颁布于 1996-02-07 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Gesetz über Flur und Garten.
语言
German
类型
法令
组织
European Union
国家
瑞士 · Thurgau
主题
Land and soil
关键词
land tenure, land consolidation, ownership, legal proceedings/administrative proceedings, court/tribunal, alternative dispute settlement, survey/mapping, property rights

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  1. 913.1 2/2001 1 Gesetz über Flur und Garten vom 7. Februar 1996 1) I. Organe § 1 1 Die Munizipalgemeinde bestellt eine Flurkommission. 2 Als Flurkommission amtet der Gemeinderat unter dem Präsidium des Gemeindeammanns. 3 Der Gemeinderat kann seine Befugnisse einer besonderen Flurkommis sion übertragen; er wählt den Präsidenten oder die Präsidentin, minde stens zwei weitere Mitglieder sowie zwei Ersatzmitglieder. § 2 Die Aufsicht über den Vollzug obliegt dem zuständigen Departement des Regierungsrates. II. Nachbarrecht § 3 1 Für Bauten und Anlagen im Sinn des Planungs- und Baugesetzes 2) gel ten die baurechtlichen Bestimmungen sowie das baurechtliche Verfahren des Kantons und der Ortsgemeinde. 2 Für tote Anlagen, die keinen baurechtlichen Vorschriften unterliegen, gilt ein Grenzabstand von mindestens der Hälfte der Höhe. Vorbehalten bleibt § 4. § 4 1 Licht- und luftdurchlässige tote Einzäunungen bis zu einer Höhe von 1,20 m im Baugebiet oder bis zu einer Höhe von 1,50 m ausserhalb des Baugebietes dürfen an die Grenze gestellt werden. 1) In Kraft gesetzt auf den 1. Januar 1997. 2) 700 Flurkommission Departement Bauten, tote Anlagen Einzäunungen 913.1 Flur und Garten – G 2 2/2001 2 Für höhere Einzäunungen dieser Art beträgt der Grenzabstand mindes tens die Hälfte der Höhe, welche die Masse nach Absatz 1 überrragt. 3 Massive Sockel solcher Einzäunungen dürfen höchstens 0,30 m hoch sein. § 5 1 Bäume, Sträucher, Hecken, Lebhäge und ähnliche Pflanzungen sowie mehrjährige landwirtschaftliche Kulturen dürfen nie höher gehalten werden als das Doppelte ihres Grenzabstandes. 2 Beträgt der Grenzabstand mindestens 10 m, besteht keine Beschränkung der Höhe. § 6 Bei Ackerland entlang von Wohnsiedlungen ist ein Randstreifen von 0,60 m ab der Grenze einzuhalten. § 7 1 Beim Messen des Grenzabstandes ist der grenznächste Punkt mass gebend, an dem das Objekt aus dem Boden tritt. 2 Hervortretende Wurzeln oder Wurzelansätze hochstämmiger Bäume sind nicht zu berücksichtigen. § 8 1 Bei Pflanzungen, die den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ent sprechen, kann der Eigentümer des betroffenen Nachbargrundstückes jederzeit die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes verlangen. 2 Bei toten Anlagen, die keinen baurechtlichen Vorschriften unterliegen, kann während eines Jahres nach der Fertigstellung das Begehren auf Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes gestellt werden. § 9 1 Sind Abweichungen von Abstandsvorschriften vereinbart worden, kann lediglich die Herstellung des vereinbarungsgemässen Zustandes verlangt werden. 2 Rechtsnachfolgende sind nur an Vereinbarungen gebunden, die als Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen sind. Pflanzungen Ackerland Messweise Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes Abweichende Vereinbarungen Flur und Garten – G 913.1 2/2001 3 III. Flurstrassen und Entwässerungen A. Begriffe § 10 1 Flurstrassen sind die als Parzellen ausgeschiedenen Strassen, die insbe sondere der Zufahrt zu landwirtschaftlichen Grundstücken dienen und nicht zum Netz der Gemeindestrassen und -wege gehören. 2 Für Flurstrassen, die auch als Fuss- und Wanderwege gemäss Bundes gesetz über Fuss- und Wanderwege 1) dienen, bleiben die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie des Gesetzes über Strassen und Wege 2) vorbehalten. § 11 Entwässerungen im Sinn dieses Gesetzes sind jene unterirdischen Ent wässerungsanlagen, die nicht in den Geltungsbereich des Gesetzes über den Wasserbau 3) fallen. B. Gemeinsame Bestimmungen § 12 1 Flurstrassen und Entwässerungen stehen unter der Aufsicht der Flur kommission. 2 Sind Flurstrassen oder Entwässerungen gemäss kantonalem Meliora tionsrecht 4) erstellt worden, gelten auch die Aufsichtsbefugnisse der kantonalen Organe. § 13 1 Beim Bau neuer und bei der Korrektion bestehender Flurstrassen oder Entwässerungen, die nicht gemäss kantonalem Meliorationsrecht 4) erfol gen, kommen die für Anlagen geltenden Bestimmungen des Baugesetzes 5) zur Anwendung. 1) SR 704 2) SR 725.1 3) 721.1 4) 913.2; 913.21 5) 700 Flurstrassen Entwässerungen Aufsicht Bau, Korrektion 913.1 Flur und Garten – G 4 2/2001 2 Im Baubewilligungsverfahren ist die Flurkommission anzuhören. 3 Die Bewilligung kann vom Beitritt zu einer Korporation abhängig ge macht werden. § 14 1 Der Unterhalt von Flurstrassen oder Entwässerungen ist Sache der be teiligten Grundeigentümer. 2 Die Kosten sind im Verhältnis zur Benützung festzusetzen. § 15 1 Die Gemeinde kann die Unterhaltskosten ganz oder teilweise über nehmen. § 2 Absatz 2 des Gesetzes über den Finanzausgleich 1) bleibt anwendbar. 2 Ist die Gemeinde Eigentümerin von Anlagen, kann sie die hauptsäch lichen Benützer und Benützerinnen an den Unterhaltskosten beteiligen. Sie erlässt ein Reglement. C. Besondere Bestimmungen für Flurstrassen § 16 1 Beschaffenheit und Breite einer Flurstrasse richten sich nach den Be dürfnissen der hauptsächlichen Benützung. 2 Die Regel sind Naturstrassen mit einer Fahrbahnbreite bis 3,50 m. § 17 1 Nebst dem landwirtschaftlichen Verkehr stehen die Flurstrassen unter Vorbehalt von Verkehrsbeschränkungen auch dem unmotorisierten übri gen Verkehr zur Benützung offen. 2 Die Benützung hat schonend und mit Rücksicht auf die berechtigten Interessen der Strasseneigentümer zu erfolgen. Verunreinigungen sind durch die Verursachenden auf eigene Kosten zu beseitigen. § 18 Anordnungen zur Regelung des Verkehrs richten sich nach der Gesetz gebung über den Strassenverkehr. 1) 613.1 Unterhalt Kostenbeteiligung Beschaffenheit, Breite Benützung Verkehrs anordnungen Flur und Garten – G 913.1 2/2001 5 § 19 1 Bei der Bewirtschaftung anstossender Grundstücke ist dem Schutz der Flurstrassen und insbesondere ihrer Bankette Rechnung zu tragen. 2 Auf den Flurstrassen sind regelmässige Wendemanöver zur Acker bewirtschaftung untersagt. 3 Wer gegen diese Bewirtschaftungsgrundsätze verstösst, hat die Kosten für das Beheben von Schäden zu übernehmen. § 20 1 Gegenüber Flurstrassen gelten die Abstandsvorschriften des Gesetzes über Strassen und Wege 1) sinngemäss. 2 Sofern keine öffentlichen Interessen entgegenstehen, kann die Flur kommission Ausnahmen bewilligen. 3 Im Bereich von Kreuzungen, Kurven oder Zufahrten kann die Flurkom mission weitergehende Beschränkungen anordnen, sofern die Sicherheit dies erfordert. § 21 1 Der gesteigerte Gemeingebrauch und die Sondernutzung von Flur strassen bedürfen der Zustimmung der Eigentümer. 2 Die Zustimmung kann an Bedingungen und Auflagen geknüpft werden. Sie darf nur aus begründetem Anlass verweigert werden. § 22 1 Über die Aufhebung von Flurstrassen entscheidet die Flurkommission nach Anhörung der Betroffenen. Der Entscheid ist öffentlich bekannt zumachen. 2 Flurstrassen sind aufzuheben, wenn sie nicht mehr notwendig sind. IV. Korporationen § 23 Die Flurstrassen- und Entwässerungskorporationen sowie die Rebkorpo rationen gelten als öffentlich-rechtliche Körperschaften gemäss § 37 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch 2), sofern ihnen mindestens drei Mitglieder dauernd angehören. 1) 725.1 2) 210 Bewirtschaftung anstossender Grundstücke Abstands vorschriften Gesteigerter Gemeingebrauch, Sondernutzung Aufhebung Arten 913.1 Flur und Garten – G 6 2/2001 § 24 1 Die Eigentümer der durch Flurstrassen oder Entwässerungen erschlosse nen Grundstücke sowie die Eigentümer der Rebparzellen eines Rebberges sind zum Beitritt zu einer Korporation verpflichtet, sofern in ihrem Gemeindegebiet bereits eine solche besteht. 2 Bestehende Korporationen dürfen die Aufnahme neuer Mitglieder nur aus wichtigen Gründen verweigern. 3 Kommt kein Anschluss an eine bestehende Korporation zustande, sind die Eigentümer zur Bildung einer neuen Korporation verpflichtet. 4 Die Flurkommission kann den Beitritt zu einer bestehenden oder die Gründung einer neuen Korporation anordnen. Sie kann aus wichtigen Gründen Ausnahmen bewilligen. 5 Bestehen in einer Gemeinde mehrere gleichartige Korporationen, ist ihr Zusammenschluss anzustreben. § 25 Die Mitgliedschaft bei einer Korporation kann für die betroffenen Grund stücke im Grundbuch angemerkt werden. § 26 1 Die Korporationen sind für den Unterhalt der Korporationsanlagen ver antwortlich. 2 Kommen sie dieser Aufgabe nicht oder nur ungenügend nach, können sie von der Flurkommission zu Unterhaltsmassnahmen verpflichtet wer den. V. 1) §§ 27 – 28 1) 1) Fassung gemäss Landwirtschaftsgesetz vom 25. Oktober 2000 (910.1), in Kraft gesetzt auf den 1. Mai 2001. Beitrittspflicht, Neubildung, Zusammenschluss Anmerkung im Grundbuch Unterhaltspflicht Flur und Garten – G 913.1 2/2001 7 VI. Verfahren § 29 Unter Vorbehalt der nachstehenden Bestimmungen gelten die Vor schriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege 1). § 30 1 Die örtliche Zuständigkeit beurteilt sich nach dem Ort der gelegenen Sache. 2 Sind Grundstücke betroffen, die in verschiedenen Gemeinden liegen, bestimmen deren Gemeinderäte eine ausserordentliche Flurkommission. § 31 1 Die Flurkommission trifft von Amtes wegen die notwendigen Anordnun gen, wenn Tatsachen festgestellt werden, die flurrechtlichen Vorschriften widersprechen und öffentliche Interessen gefährden oder verletzen. 2 Wenn solche Tatsachen öffentliche Interessen nicht gefährden oder verletzen, handelt die Flurkommission nur auf schriftliches Begehren. Der Entscheid darf nicht über das Begehren hinausgehen. § 32 1 In nachbarrechtlichen Streitigkeiten entscheidet die Flurkommission, sofern nachbarrechtliche Bestimmungen dieses Gesetzes anwendbar sind. 2 Begehren, die sich auf nachbarrechtliche Bestimmungen des Schweize rischen Zivilgesetzbuches 2) stützen, sind beim zivilen Gericht anhängig zu machen. § 33 Der Präsident oder die Präsidentin der Flurkommission unternimmt in flurrechtlichen Streitigkeiten in der Regel zunächst einen Vermittlungs versuch. 1) 170.1 2) SR 210 Grundsatz Örtliche Zuständigkeit Offizialprinzip, Dispositions prinzip Abgrenzung zur Zivilgerichts barkeit Vermittlungs versuch 913.1 Flur und Garten – G 8 2/2001 § 34 1 Ist die Gemeinde in einem Flurstreit Partei, tritt das Departement an die Stelle der Flurkommission. 2 Ist der Kanton in einem Flurstreit Partei, tritt das Verwaltungsgericht als Rechtsmittelinstanz an die Stelle des Departementes. VII. Übergangs- und Schlussbestimmungen § 35 Für Verfahren, welche vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängig gemacht worden sind, gilt das bisherige Recht. § 36 Das Flurgesetz vom 6. Februar 1958 wird aufgehoben. § 37 Dieses Gesetz tritt auf einen durch den Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft. Parteistellung von Gemeinwesen Hängige Verfahren Aufhebung bisherigen Rechtes Inkrafttreten

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