Law on disaster relief (Disaster Relief Law)
颁布于 1989-06-04 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Gesetz über die Katastrophenhilfe (KHG).
- 语言
- German
- 类型
- 法令
- 组织
- European Union
- 国家
- 瑞士 · Graubünden
- 主题
- Environment, Food and nutrition
- 关键词
- hazards, public health, cultural heritage, enforcement/compliance, offences/penalties, basic legislation, food security
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630.100 Gesetz über die Katastrophenhilfe (KHG) Vom 4. Juni 1989 (Stand 1. Dezember 2012) Vom Volke angenommen am 4. Juni 19891) 1. Inhalt und Begriff Art. 1 * Inhalt 1 Unter dieses Gesetz fallen Vorbereitung und Durchführung der Massnahmen zum Schutze der Bevölkerung in Katastrophen und Notlagen. 2 Es regelt ferner den Vollzug des Bundesrechts über den Zivilschutz und die wirt schaftliche Landesversorgung. Art. 1a * Gleichstellung der Geschlechter 1 Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz beziehen sich auf beide Geschlechter, soweit sich aus dem Sinn des Gesetzes nicht etwas anderes ergibt. Art. 2 1 Ein Ereignis wird zur Katastrophe, wenn so viele Opfer oder Schäden zu beklagen sind, dass die betroffene Gemeinschaft die Lage mit ihren für den Normalfall be stimmten Mitteln und Organisationen allein nicht mehr befriedigend meistern kann. 2. Aufgaben Art. 3 Regierung 1 Die Regierung hat insbesondere Massnahmen vorzubereiten und durchzuführen, um jederzeit: a) die Regierungs- und Verwaltungstätigkeit sicherzustellen; b) die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu wahren; c) die Gemeinden und die Bevölkerung zu alarmieren und zu informieren; 1) B vom 14. November 1988, 315; GRP 1988/89, 757 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1 630.100 d) * den Zivilschutz zu erfüllen; e) das öffentliche Gesundheitswesen aufrechtzuerhalten und es mit anderen sa nitätsdienstlichen Partnern zu koordinieren; f) die sozialen Institutionen sicherzustellen und zu unterstützen; g) Obdachlose und Flüchtlinge aufzunehmen und zu betreuen; h) die Verkehrswege und öffentlichen Einrichtungen instand zu halten; i) die Zusammenarbeit mit der Armee zu gewährleisten; k) die Bevölkerung mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen zu versor gen; l) * … m) delegierte Bundesaufgaben zu bewältigen. Art. 4 Gemeinden 1 Soweit dieses Gesetz nicht anderes bestimmt, treffen die Gemeinden selbständig oder zusammen mit Nachbargemeinden die notwendigen Vorbereitungen, um im Rahmen ihrer Möglichkeiten Katastrophen auf ihrem Gebiet zu meistern. 3. Kantonale Leitungsorganisation Art. 5 Zweck 1 Um die Bewältigung von Katastrophen und Notlagen vorzubereiten und Massnah men durchzuführen, wird die Organisation im Normalfall mit der Kantonalen Lei tungsorganisation (KLO) ergänzt. * 2 Sie besteht aus dem Kantonalen Führungsstab und den Gemeindeführungsstäben. * 3 Die Kantonale Leitungsorganisation bildet das Bindeglied zur Armee. Art. 6 * … Art. 7 Kantonaler Führungsstab (KFS) 1 Die Regierung legt die Führungsstruktur des Kantonalen Führungsstabes fest und ernennt den Stabschef und dessen Stellvertreter. Das Departement ernennt die Stabs mitglieder. * 2 Der Kantonale Führungsstab informiert und berät die Regierung oder andere kanto nale Entscheidungsträger, schlägt Massnahmen vor und sorgt dafür, dass deren Be schlüsse vollzogen werden. Art. 8 * … 2 630.100 Art. 9 * Gemeindeführungsstäbe (GFS) 1 Die Gemeinden ernennen Gemeindeführungsstäbe und umschreiben deren Aufga ben und Kompetenzen. Sie setzen die Entschädigung der Angehörigen dieser Stäbe fest und tragen die Kosten. Art. 10 Einsatz 1 Die Regierung setzt die Kantonale Leitungsorganisation oder Teile davon ein. 2 Ist sie daran gehindert oder muss sofort gehandelt werden, hat auch der Stabschef des Kantonalen Führungsstabes dieses Recht. 3 Die Gemeinden können ihre Gemeindeführungsstäbe auch selbständig einsetzen. Art. 10a * Einsatzleitung 1 Erfordert ein Unfall oder Notfallereignis den Einsatz von Polizei, Feuerwehr und weiteren Organisationen, stellt die Kantonspolizei die Gesamteinsatzleitung sicher. Art. 11 Rekrutierung 1 Die volljährigen männlichen Kantonseinwohner können zur Mitarbeit in den ver schiedenen Führungsstäben verpflichtet werden. * 2 … * 3 … * Art. 12 Ausbildung 1 Die Regierung sorgt für die Ausbildung aller Stabsangehörigen. 2 Die Angehörigen aller Führungsstäbe können zum Einsatz, zu Übungen und zu Rapporten aufgeboten werden und sind verpflichtet, daran teilzunehmen. Art. 13 * … Art. 14 * Bauten und Einrichtungen 1 Der Grosse Rat stellt im Budget die Mittel bereit für Bau, Betrieb und Unterhalt von Bauten und Einrichtungen des Kantonalen Führungsstabes. 4. Einsatz der Mittel Art. 15 Gemeinden 1 Zur Bewältigung von Katastrophen auf ihrem Gebiet setzen die Gemeinden ihre Mittel und Organisationen ein. 2 Ist eine Gemeinde selbst nicht betroffen, hat sie die Pflicht zur koordinierten nach barlichen Hilfe. 3 630.100 Art. 16 Regierung 1 Die Regierung kann alle im Kanton vorhandenen Mittel und Organisationen koor diniert einsetzen, wenn eine Gemeinde trotz nachbarlicher Hilfe ausserstande ist, die Katastrophe zu meistern, oder wenn dies aus anderen Gründen nötig ist. 2 Der Regierung stehen insbesondere zur Verfügung: a) die Polizei; b) die Feuerwehren; c) die Chemie- und Ölwehren; d) der Zivilschutz; e) die Organisationen des Gesundheitswesens; f) die zur Verfügung stehenden Teile der Armee; g) die privaten Hilfsorganisationen, wie Sektionen des Schweizerischen Roten Kreuzes und der Samaritervereine, das Sanitätskorps, die Militärvereine, die kynologischen Vereine, die Berg- und Lawinenrettungsdienste, die Schweize rische Lebensrettungsgesellschaft und die schweizerische Rettungsflugwacht. 3 … * Art. 17 Kosten 1 Die Kosten für die Bewältigung von Katastrophen werden nach den Spezialgeset zen von Bund und Kanton verteilt. 2 Hat der Kanton zugunsten Dritter Mittel eingesetzt, kann er die dadurch entstande nen Kosten zinsfrei vorfinanzieren. * 3 Der Kanton kann besonders stark betroffenen Gemeinden Beiträge gewähren. 4 Müssen Mittel requiriert werden, gelten sinngemäss die Vorschriften des Bundes über die Notrequisition1). 1) SR 519.7 4 630.100 5. Zivilschutz 5.1. ORGANISATORISCHE BESTIMMUNGEN Art. 18 * Zuständige Instanzen 1 Die Regierung bezeichnet die für den Vollzug des Zivilschutzrechtes zuständigen Stellen und regelt ihre Aufgaben und Kompetenzen. 2 Sie kann gestützt auf das Zivilschutzgesetz1) und das Schutzbautengesetz2) des Bun des Weisungen und Reglemente erlassen. 3 Sie legt in einer besonderen Verordnung die Gebühren fest für die Bearbeitung von Projektgenehmigungen, für Aufwendungen bei Anlage- und Schutzraumkontrollen sowie für administrative Verfahren. 4 Das Departement beaufsichtigt den Vollzug des Zivilschutzrechtes. Art. 19 * … Art. 20 * … Art. 21 * … 5.2. AUSBILDUNG Art. 22 * … Art. 23 Ausbildungskurse 1 Die gemäss Bundesrecht den Gemeinden obliegende Ausbildung wird durch den Kanton sichergestellt. * 2 … * 3 Die Zivilschutzübungen finden in der Regel in den Gemeinden statt. Art. 24 * Aufgebot 1 Das öffentlich angeschlagene Aufgebotsplakat des Kantons oder die Dienstvoran zeigen sind dem persönlichen Aufgebot gleichgestellt. 1) SR 520.1 2) SR 520.2 5 http://db.clex.ch/link/Bund/520.1/de 630.100 5.3. BAULICHE MASSNAHMEN Art. 25 Gemeinsame Anlagen 1 Anlagen, die verschiedenen Gemeinden dienen, sind von diesen gemeinsam zu er stellen und zu betreiben. 2 Haben die betroffenen Gemeinden nichts anderes vereinbart, tragen sie die Kosten für Bau, Betrieb und Unterhalt der gemeinsamen Anlagen im Verhältnis zu ihrer Einwohnerzahl. 3 Wird der Bau einer Anlage, die verschiedenen Gemeinden dient, von der Mehrheit dieser Gemeinden beschlossen oder lehnt es eine Gemeinde ab, ihren Beitrag an eine bereits erstellte gemeinsame Anlage zu entrichten, kann die Regierung die ablehnen den Gemeinden verpflichten, sich an Bau, Betrieb und Unterhalt angemessen zu be teiligen. 5.4. KOSTEN UND BEITRÄGE Art. 26 * Ausbildung 1 Der Kanton übernimmt, je nach Finanzkraft der Gemeinde, 15 bis 35 Prozent des Personal- und Sachaufwandes für die Ausbildung. Der den Gemeinden verbleibende Kostenanteil wird diesen im Verhältnis zu ihrer Einwohnerzahl belastet. * 2 Für Einsätze bei Katastrophen und Notlagen gelten die gleichen Ansätze. Art. 27 * Ersatzbeiträge, Bau, Erneuerung 1 Der Einzug und die Verwaltung der Ersatzbeiträge erfolgt durch den Kanton. Die Regierung beschliesst jährlich im Rahmen der bewilligten Budgetkredite über die Verwendung dieser Beiträge. 2 Für die Erstellung und Erneuerung von öffentlichen Schutzräumen leistet der Kanton, je nach Finanzkraft der Gemeinde, Ersatzbeiträge von 75 bis 85 Prozent. 3 Die in den Gemeinden ausgewiesenen Ersatzbeiträge sind gemäss Bundesrecht zu verwenden. 6. Koordinierter Sanitätsdienst Art. 28 Zweck 1 Der koordinierte Sanitätsdienst wird sinngemäss nach den Grundsätzen von Arti kel 16 eingesetzt und hat zum Ziel, die Behandlung aller Patienten auch bei Kata strophen sicherzustellen. 2 Partner des koordinierten Sanitätsdienstes sind: a) das öffentliche Gesundheitswesen; 6 630.100 b) der Sanitätsdienst des Zivilschutzes; c) der Sanitätsdienst der Armee; d) die privaten sanitätsdienstlichen Organisationen. 3 Die Regierung erlässt ein Konzept für Anlagen und Einrichtungen des koordinier ten Sanitätsdienstes und legt die sanitätsdienstlichen Räume und Zuweisungen fest. Art. 29 Einsatz von Personal und Einrichtungen 1 Die Regierung sorgt im Rahmen des koordinierten Sanitätsdienstes für den auf alle Bedürfnisse abgestimmten Einsatz von Personal, Diensten und Mitteln sowie für eine ausgeglichene Belegung von Krankenanstalten und sanitätsdienstlichen Anla gen des Zivilschutzes. 2 Sie kann zu diesem Zweck das in Krankenanstalten, Arzt- und Zahnarztpraxen so wie in Apotheken und ähnlichen Betrieben tätige Medizinal- und Pflegepersonal auf bieten. 3 Spesenersatz, Versicherung und Vergütung eines allfälligen Lohnausfalles richten sich sinngemäss nach Artikel 13. Art. 30 Patienten 1 Im Rahmen des koordinierten Sanitätsdienstes a) gelten alle kranken und verwundeten Zivil- und Militärpersonen als Patienten; b) ist die freie Arzt- und Spitalwahl aufgehoben. Art. 31 Besondere Pflichten der Krankenanstalten 1 Die Krankenanstalten sind verpflichtet, im Rahmen des koordinierten Sanitäts dienstes a) Notfallorganisationen vorzubereiten; b) die ihnen zugewiesenen Patienten aufzunehmen und zu pflegen; c) Vorräte an Medikamenten und Sanitätsmaterial zu halten. 7. Koordination weiterer Dienste Art. 32 Pflicht zur Koordination 1 Die Regierung erlässt Weisungen für die vom Bund angeordnete Koordination wei terer Dienste, insbesondere für: a) Übermittlung und Information; b) Versorgung und Transport; c) Polizei; d) AC-Schutz; e) Seelsorge; f) Veterinärdienst; g) Requisition. 7 630.100 2 Die hiefür notwendigen Kredite stellt der Grosse Rat im Rahmen des Budgets be reit. * 8. Landesversorgung Art. 33 * Organisation und Kosten 1 Für den Vollzug der vom Bund übertragenen Aufgaben der wirtschaftlichen Landesversorgung ist das von der Regierung bezeichnete Amt zuständig. 2 Jede Gemeinde bezeichnet einen Verantwortlichen für den ihr übertragenen Vollzug der wirtschaftlichen Landesversorgung. 9. Kulturgüterschutz Art. 34 Verantwortung und Zuständigkeit 1 Der Schutz der Kulturgüter durch bauliche, dokumentarische und organisatorische Massnahmen ist für die eigenen und die anvertrauten Güter Sache des Besitzers. 2 Zuständige Stelle im Sinne des Bundesrechts ist das kantonale Amt für Denkmal pflege. 3 Dieses überwacht den Vollzug des Bundesrechts und beantragt den zuständigen In stanzen die notwendigen Massnahmen. Art. 35 Ausbildung, Bauten und Beiträge 1 Die Ausbildung des erforderlichen Personals richtet sich nach Artikel 23 und 26. 2 Der Kanton baut für seine beweglichen Kulturgüter Schutzräume und erstellt zum Schutz der übrigen Kulturgüter ein Dispositiv. 3 Bauen Gemeinden gemeinsam Schutzräume, ist Artikel 25 anwendbar. 4 An die vom Bund anerkannten Kosten für Massnahmen zum Schutze der Kultur güter leistet der Kanton Beiträge von 20 Prozent. Für dokumentarische Massnahmen kann der Beitrag um höchstens weitere 20 Prozent erhöht werden. 10. Obdachlose und Flüchtlinge Art. 36 Obdachlose 1 Obdachlose sind von den Gemeinden unter Berücksichtigung der räumlichen Ver hältnisse nach den Weisungen des Kantons aufzunehmen und zu betreuen. 2 Die Kosten werden nach den Vorschriften von Bund und Kanton über die Sozialhil fe verteilt. 8 630.100 Art. 37 Flüchtlinge 1 Flüchtlinge werden nach den Weisungen des Bundes betreut. Wird der Kanton ver pflichtet, Flüchtlinge aufzunehmen, kann er diese unter Berücksichtigung der räum lichen Verhältnisse und nach vorausgegangener Rücksprache den Gemeinden zutei len. 2 Die Kosten werden nach Bundesrecht verteilt. 11. Rechtsmittel, Straf- und Schlussbestimmungen * Art. 38 Strafbestimmungen 1 Wer Weisungen und Anordnungen der gemäss diesem Gesetz oder seiner Aus führungserlasse zuständigen Instanzen nicht befolgt, wird vom Amt mit Busse be straft. * 2 Vorbehalten bleiben die Strafbestimmungen der einschlägigen Bundesgesetze. Art. 38a * … Art. 39 * Ausführungsbestimmungen 1 Die Regierung erlässt die zum Vollzug des Gesetzes notwendigen Ausführungsbe stimmungen1). Art. 40 Aufhebung bisherigen Rechts 1 Es werden aufgehoben: a) das Einführungsgesetz vom 25. Oktober 1964 zum Bundesgesetz über den Zi vilschutz vom 23. März 1962 und zum Bundesgesetz über die baulichen Massnahmen im Zivilschutz vom 4. Oktober 1963 (kantonales Zivilschutzge setz)2); b) das Gesetz über die Beschaffung von Verbandmaterial für die Zivilbevölke rung im Kriegsfall, vom 6. Oktober l9633). 2 Das Gesetz über die Förderung der Krankenpflege vom 2. Dezember 19794) wird wie folgt geändert:5) * Art. 41 Inkrafttreten 1) BR 630.120 2) AGS 1964, 548; AGS 1982, 1041 3) AGS 1964, 372 4) BR 506.000 5) Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt. 9 http://www.gr-lex.gr.ch/data/506.000/de http://www.gr-lex.gr.ch/data/630.120/de 630.100 1 Die Regierung setzt dieses Gesetz in Kraft1), wenn die gleichzeitig zur Abstimmung gelangende Ergänzung der Kantonsverfassung mit einem neuen Artikel 43 angenom men wird. 1) Mit RB vom 19. Juni 1989 auf den 1. Januar 1990 in Kraft gesetzt. 10 630.100 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle 04.06.1989 01.01.1990 Erlass Erstfassung 26.11.2000 01.01.2001 Art. 1 totalrevidiert 26.11.2000 01.01.2001 Art. 1a eingefügt 26.11.2000 01.01.2001 Art. 3 Abs. 1, d) geändert 26.11.2000 01.01.2001 Art. 3 Abs. 1, l) aufgehoben 26.11.2000 01.01.2001 Art. 5 Abs. 1 geändert 26.11.2000 01.01.2001 Art. 5 Abs. 2 geändert 26.11.2000 01.01.2001 Art. 6 aufgehoben 26.11.2000 01.01.2001 Art. 7 Abs. 1 geändert 26.11.2000 01.01.2001 Art. 8 aufgehoben 26.11.2000 01.01.2001 Art. 9 totalrevidiert 26.11.2000 01.01.2001 Art. 10a eingefügt 26.11.2000 01.01.2001 Art. 11 Abs. 1 geändert 26.11.2000 01.01.2001 Art. 11 Abs. 2 aufgehoben 26.11.2000 01.01.2001 Art. 11 Abs. 3 aufgehoben 26.11.2000 01.01.2001 Art. 13 aufgehoben 26.11.2000 01.01.2001 Art. 16 Abs. 3 aufgehoben 26.11.2000 01.01.2001 Art. 17 Abs. 2 geändert 26.11.2000 01.01.2001 Art. 18 totalrevidiert 26.11.2000 01.01.2001 Art. 19 aufgehoben 26.11.2000 01.01.2001 Art. 20 aufgehoben 26.11.2000 01.01.2001 Art. 21 aufgehoben 26.11.2000 01.01.2001 Art. 22 aufgehoben 26.11.2000 01.01.2001 Art. 23 Abs. 1 geändert 26.11.2000 01.01.2001 Art. 23 Abs. 2 aufgehoben 26.11.2000 01.01.2001 Art. 24 totalrevidiert 26.11.2000 01.01.2001 Art. 26 totalrevidiert 26.11.2000 01.01.2001 Art. 33 totalrevidiert 26.11.2000 01.01.2001 Titel 11. geändert 26.11.2000 01.01.2001 Art. 39 totalrevidiert 26.11.2000 01.01.2001 Art. 40 Abs. 2 geändert 20.04.2004 01.09.2004 Art. 26 Abs. 1 geändert 20.04.2004 01.09.2004 Art. 27 totalrevidiert 31.08.2006 01.01.2007 Art. 38a aufgehoben 2006, 3319 16.06.2010 01.01.2011 Art. 38 Abs. 1 geändert 2010, 2409 19.10.2011 01.12.2012 Art. 14 totalrevidiert 19.10.2011 01.12.2012 Art. 32 Abs. 2 geändert 11 630.100 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 04.06.1989 01.01.1990 Erstfassung Art. 1 26.11.2000 01.01.2001 totalrevidiert Art. 1a 26.11.2000 01.01.2001 eingefügt Art. 3 Abs. 1, d) 26.11.2000 01.01.2001 geändert Art. 3 Abs. 1, l) 26.11.2000 01.01.2001 aufgehoben Art. 5 Abs. 1 26.11.2000 01.01.2001 geändert Art. 5 Abs. 2 26.11.2000 01.01.2001 geändert Art. 6 26.11.2000 01.01.2001 aufgehoben Art. 7 Abs. 1 26.11.2000 01.01.2001 geändert Art. 8 26.11.2000 01.01.2001 aufgehoben Art. 9 26.11.2000 01.01.2001 totalrevidiert Art. 10a 26.11.2000 01.01.2001 eingefügt Art. 11 Abs. 1 26.11.2000 01.01.2001 geändert Art. 11 Abs. 2 26.11.2000 01.01.2001 aufgehoben Art. 11 Abs. 3 26.11.2000 01.01.2001 aufgehoben Art. 13 26.11.2000 01.01.2001 aufgehoben Art. 14 19.10.2011 01.12.2012 totalrevidiert Art. 16 Abs. 3 26.11.2000 01.01.2001 aufgehoben Art. 17 Abs. 2 26.11.2000 01.01.2001 geändert Art. 18 26.11.2000 01.01.2001 totalrevidiert Art. 19 26.11.2000 01.01.2001 aufgehoben Art. 20 26.11.2000 01.01.2001 aufgehoben Art. 21 26.11.2000 01.01.2001 aufgehoben Art. 22 26.11.2000 01.01.2001 aufgehoben Art. 23 Abs. 1 26.11.2000 01.01.2001 geändert Art. 23 Abs. 2 26.11.2000 01.01.2001 aufgehoben Art. 24 26.11.2000 01.01.2001 totalrevidiert Art. 26 26.11.2000 01.01.2001 totalrevidiert Art. 26 Abs. 1 20.04.2004 01.09.2004 geändert Art. 27 20.04.2004 01.09.2004 totalrevidiert Art. 32 Abs. 2 19.10.2011 01.12.2012 geändert Art. 33 26.11.2000 01.01.2001 totalrevidiert Titel 11. 26.11.2000 01.01.2001 geändert Art. 38 Abs. 1 16.06.2010 01.01.2011 geändert 2010, 2409 Art. 38a 31.08.2006 01.01.2007 aufgehoben 2006, 3319 Art. 39 26.11.2000 01.01.2001 totalrevidiert Art. 40 Abs. 2 26.11.2000 01.01.2001 geändert 12