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瑞士的法律

Law on compensation for ecological services

颁布于 1991-09-22 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Gesetz über die Abgeltung ökologischer Leistungen.
语言
German
类型
法令
组织
European Union
国家
瑞士 · St. Gallen
主题
Wild species and ecosystems
关键词
biosphere reserves, subsidy/incentive, liability/compensation, fees/royalties, offences/penalties, protected area

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  1. 671.7 Gesetz über die Abgeltung ökologischer Leistungen vom 22. September 19911 Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 18. Dezember 19902 Kenntnis genommen und erlässt in Anwendung von Art. 18a ff. des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 19663, Art. 40 ff. der eidgenössischen Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft vom 7. Dezember 19984 und der eidgenössischen Verordnung über die regionale Förderung der Qualität und der Vernetzung von ökologischen Ausgleichsflächen in der Landwirtschaft vom 4. April 20015 als Gesetz:6 Allgemeine Bestimmungen a) Grundsatz Art. 1. 1 Staat und politische Gemeinde unterstützen Massnahmen zum Schutz und Unterhalt von Biotopen sowie zum ökologischen Ausgleich durch Beiträge. b) ökologischer Ausgleich Art. 2. 1 Dem ökologischen Ausgleich dienen insbesondere: a) Hecken; b) Feldgehölze; c) Waldsäume; d) Uferbestockungen; e) Kleingewässer; f) extensiv genutztes Wies- und Streueland; g) nicht gepflügte und nicht gedüngte Ackerrandstreifen. Beiträge a) Gegenstand Art. 3. 1 Beiträge werden geleistet zur Abgeltung von: a) Bewirtschaftung und Pflege von Biotopen sowie von Flächen zum ökologischen Ausgleich; b) Ertragsausfällen, die durch die Einschränkung der bisherigen Nutzung entstehen, wenn diese zulässig war. 2 Beiträge setzen Bundesbeiträge voraus. Der Regierungsrat kann durch Verordnung Ausnahmen festlegen. 3 Die Vorschriften des Bundes7 werden sachgemäss angewendet. b) Voraussetzungen Art. 4. 1 Beiträge werden für Flächen geleistet, deren Nutzung durch: a) Schutzverordnung beschränkt ist; b) Bewirtschaftungsvertrag geregelt ist. 2 Der Bewirtschaftungsvertrag wird in der Regel auf wenigstens sechs Jahre abgeschlossen. c) Höhe 1. allgemein Art. 5.8 1 Der jährliche Beitrag je Are setzt sich zusammen aus: a) Grundbeitrag für Bewirtschaftung und Pflege; b) Zuschlag für erhöhten Bewirtschaftungsaufwand; bbis) Zuschlag für Qualität der ökologischen Leistungen; c) Entschädigung für Ertragsausfall. 2. Ansatz Art. 6.9 1 Der Grundbeitrag für Bewirtschaftung und Pflege beträgt höchstens: a) Fr. 6.– für Objekte wie Streueflächen, Trockenstandorte, extensiv genutztes Wies- und Streueland sowie nicht gepflügte und nicht gedüngte Ackerrandstreifen; b) Fr. 30.– für Objekte wie Hecken, Feldgehölze, Waldsäume und Uferbestockungen. 2 Der Zuschlag für erhöhten Bewirtschaftungsaufwand beträgt höchstens Fr. 14.–. 3 Der Zuschlag für Qualität der ökologischen Leistungen überschreitet die anrechenbaren Abgeltungen des Bundes nicht. 4 Die Entschädigung für Ertragsausfall beträgt höchstens Fr. 45.–. 3. Anrechnung Art. 7. 1 Beiträge nach der eidgenössischen Landwirtschaftsgesetzgebung werden angerechnet, soweit sie dem gleichen Zweck dienen. d) Empfänger Art. 8. 1 Beiträge werden dem Bewirtschafter ausbezahlt. 2 Bewirtschafter ist, wer das Land auf eigene Rechnung und Gefahr bearbeitet. 3 Beiträge können ganz oder teilweise dem Grundeigentümer ausbezahlt werden, wenn die wirtschaftlichen Folgen der Schutzmassnahmen diesen unmittelbar treffen. e) Rückforderung 1. allgemein Art. 9. 1 Zu Unrecht bezogene Beiträge werden zurückgefordert. 2 Rückerstattete Beiträge fallen Bund, Staat und politischer Gemeinde anteilsmässig zu. 2. Verjährung Art. 10. 1 Der Anspruch auf Rückerstattung verjährt mit Ablauf eines Jahres, nachdem die zuständige Gemeindebehörde von ihm Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall zehn Jahre nach Ablauf der Entstehung des Anspruchs. Wird der Anspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für die das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so gilt diese. 2 Die Verjährung wird durch eine Einforderungshandlung unterbrochen. Sie ruht, solange der Schuldner in der Schweiz nicht betrieben werden kann. Kostenverteilung Art. 11. 1 Die nach Abzug der Bundesbeiträge verbleibenden Kosten tragen: a) bei Objekten von nationaler Bedeutung der Staat; b) bei Objekten von regionaler und lokaler Bedeutung Staat und politische Gemeinde je zur Hälfte. Verfahren a) Beitragsgesuch Art. 12. 1 Wer Beiträge beansprucht, reicht der politischen Gemeinde ein Beitragsgesuch ein. 2 Das Gesuch ist bis Ende April des Jahres einzureichen, für das erstmals Beiträge beansprucht werden. 3 Vorbehalten bleibt der Abschluss eines Bewirtschaftungsvertrags. b) politische Gemeinde Art. 13. 1 Die politische Gemeinde: a) führt Erhebungen und Kontrollen durch; b) schliesst Bewirtschaftungsverträge ab; c) erstellt Auszahlungslisten; d) fordert Beiträge zurück; e) zahlt Beiträge aus; f) trifft die zum Vollzug erforderlichen Verfügungen. c) Staat Art. 14. 1 Die zuständige Stelle des Staates:10 a) genehmigt Bewirtschaftungsverträge, soweit eine Verordnung des Regierungsrates dies vorsieht; b) genehmigt Auszahlungslisten; c) beantragt Bundesbeiträge. d) Rechtsschutz Art. 15. 1 Gegen Beitragsverfügungen kann innert vierzehn Tagen Einsprache bei der politischen Gemeinde erhoben werden. 2 Im übrigen regelt der Regierungsrat den Rechtsschutz durch Verordnung. Änderung bisherigen Rechts Art. 16. Das Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (Baugesetz) vom 6. Juni 197211 wird wie folgt geändert: Ökologischer Ausgleich Art. 102bis (neu). 1 Die politische Gemeinde sorgt in intensiv genutzten Gebieten innerhalb und ausserhalb von Siedlungen für ökologischen Ausgleich mit Feldgehölzen, Hecken, Uferbestockungen oder mit anderer naturnaher und standortgemässer Vegetation. Sie berücksichtigt dabei die Interessen der landwirtschaftlichen Nutzung. 2 Flächen zum ökologischen Ausgleich werden durch Vereinbarung gesichert. 3 Flächen zum ökologischen Ausgleich, die aufgrund einer Vereinbarung neu geschaffen wurden, können nach Ablauf der Vereinbarung rückgängig gemacht werden, soweit diese nichts anderes bestimmt. Staatsbeiträge Art. 103. 1 Der Regierungsrat richtet der politischen Gemeinde, der die Kosten nicht allein zugemutet werden können, Beiträge aus: a)an die Kosten von Schutzmassnahmen für Natur- und Landschaftsschutz, wenn der Schutzgegenstand von wenigstens regionaler Bedeutung ist. Ausgenommen sind Beiträge an die Kosten nach dem Gesetz über die Abgeltung ökologischer Leistungen; b)an die Kosten der Schaffung von Flächen zum ökologischen Ausgleich von wenigstens regionaler Bedeutung. Die Beiträge werden dem Fond für Natur- und Landschaftsschutz entnommen, der durch die vom Grossen Rat jährlich bewilligten Kredite geäufnet wird. Schlussbestimmungen a) Verordnung Art. 17. 1 Der Regierungsrat kann durch Verordnung: a) Vorschriften über die Abstufung der Beiträge nach Bewirtschaftungsaufwand, Ertragsausfall und Nutzungsart erlassen; b) die Ansätze nach Art. 6 dieses Gesetzes anpassen, wenn sich der Landesindex der Konsumentenpreise gegenüber dem Stand im Dezember 1991 oder der letzten Anpassung der Ansätze um wenigstens 10 Prozent verändert hat; c) ergänzende Vorschriften erlassen, wenn eine Änderung des Bundesrechts dies erfordert. b) Vollzugsbeginn Art. 18. 1 Der Regierungsrat bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Gesetzes. c) Finanzreferendum Art. 19. 1 Dieses Gesetz untersteht nach Art. 6 des Gesetzes über Referendum und Initiative12 dem obligatorischen Finanzreferendum. 1 Vom Grossen Rat erlassen am 8. Mai 1991; in der Volksabstimmung angenommen worden und rechtsgültig geworden am 22. September 1991; in Vollzug ab 1. Januar 1992. Geändert durch Abschnitt II Ziff. 18 des III. NG zum VRP vom 9. November 1995, nGS 31–27 (sGS 951.1); Art. 34 LaG vom 21. Juni 2002, nGS 37–91 (sGS 610.1). 2 ABl 1991, 149. 3 SR 451. 4 SR 910.13. 5 SR 910.14. 6 Ingress geändert durch Art. 34, LaG. 7 Art. 18c des BG über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966, SR 451; Art. 22 ff. der eidgV über Bewirtschaftungsbeiträge an die Landwirtschaft für erschwerte Produktionsbedingungen und ökologische Leistungen, SR 910.21 (aufgehoben). 8 Geändert durch Art. 34, LaG. 9 Geändert durch Art. 34, LaG. 10 Geändert durch III. NG zum VRP. 11 sGS 731.1. 12 sGS 125.1.

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