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Law implementing the Federal Law on protection of waters

颁布于 1977-01-11 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

语言
German
类型
法令
组织
European Union
国家
瑞士 · Aargau
主题
Water
关键词
pollution control, freshwater pollution, groundwater, surface water, effluent waste water/discharge, inland waters, subsidy/incentive, recycling/reuse, enforcement/compliance, offences/penalties

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  1. 761.100 1 Einführungsgesetz zum eidgenössischen Gewässerschutzgesetz (EG GSchG) Vom 11. Januar 1977 Der Grosse Rat des Kantons Aargau, gestützt auf Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung (Gewässerschutzgesetz) vom 8. Oktober 1971 (GSchG) 1), beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen, Zuständigkeiten § 1 1 Das Gesetz bezweckt in Ausführung und Ergänzung der Gesetzgebung des Bundes über den Gewässerschutz, die Reinheit der ober- und unter irdischen, natürlichen und künstlich geschaffenen öffentlichen und priva ten Gewässer zu erhalten und zu verbessern. 2 Das Gesetz regelt zudem die schadlose Verwertung und Beseitigung der Abfälle. 3 Beim Vollzug des Gesetzes ist den übrigen öffentlichen Belangen, insbesondere denjenigen der Land- und Forstwirtschaft, der Fischerei und des Landschaftsschutzes, nach Massgabe der entsprechenden gesetzlichen Regelungen Rechnung zu tragen. § 1a 2) Die in diesem Gesetz verwendeten Personenbezeichnungen beziehen sich auf beide Geschlechter. 1) Heute: Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) vom 24. Januar 1991 (SR 814.20) 2) Eingefügt durch Ziff. 7 des Gesetzes über Massnahmen des Finanzpakets 1998 vom 9. März 1999, in Kraft seit 1. Januar 2000 (AGS 1999 S. 120). Zweck Personen bezeichnungen 761.100 EG zum eidg. Gewässerschutzgesetz 2 § 2 1 Dem Schutz der Umwelt ist besondere Beachtung zu schenken. Die für den Vollzug der Gewässerschutzgesetzgebung zuständigen Behörden treffen die erforderlichen zusätzlichen Anordnungen für die umwelt freundliche Verwertung und Beseitigung der festen, flüssigen und gas förmigen Abgänge; dabei sind gesamtwirtschaftlich sinnvolle Lösungen anzustreben. 2 Der Regierungsrat erlässt die für die Sicherstellung des Schutzes der Umwelt erforderlichen zusätzlichen Vorschriften; so hat er namentlich zu regeln: a) die Ausscheidung weiterverwendbarer Stoffe aus Abgängen; b) die Ausbringung und die Behandlung von Klärschlamm, insbeson dere die Vernichtung der Salmonellen, und anderen zur Düngung verwendbaren Abfällen; c) die Verwertung von Energie, die bei der Beseitigung entsteht; d) die Rücknahme von Gebinden und Verpackungen. § 3 1 Dem Regierungsrat obliegt die Oberaufsicht über den Vollzug der Gewässerschutzvorschriften von Bund, Kanton und Gemeinden; er trifft die notwendigen Entscheide und Anordnungen, soweit dazu gestützt auf die Gesetzgebung des Bundes oder des Kantons keine andere Behörde zuständig ist. 2 Der Regierungsrat bezeichnet die kantonale Gewässerschutzfachstelle sowie das zuständige Departement und legt deren Zuständigkeiten durch Verordnung fest. § 4 1 Den Gemeinden obliegt die unmittelbare Aufsicht und Kontrolle über die Einhaltung der Gewässerschutzbestimmungen des Bundes und des Kantons sowie der gestützt darauf erlassenen Verfügungen. 2 Die Gemeinden sind insbesondere zuständig für a) Erlass von Verfügungen zur Beseitigung vorschriftswidriger Zustände; b) Kontrolle des ordnungsgemässen Betriebes und Unterhaltes der öffentlichen und privaten Gewässerschutzanlagen; c) Erteilung von Bewilligungen zur Benützung der öffentlichen Kanali sationen mit Zuleitung der Abwasser auf eine zentrale Reinigungs anlage; d) Erlass der kommunalen Abwasser- und Abfallreglemente. Zusätzliche Umweltschutz massnahmen Zuständigkeiten a) Kantonale Behörden b) Gemeinden EG zum eidg. Gewässerschutzgesetz 761.100 3 3 Mehrere Gemeinden können zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Bereiche des Gewässerschutzes gemeinsame Aufsichts- und Vollzugsbehörden bezeichnen. 4 Der Regierungsrat kann Befugnisse der kantonalen Fachstelle an Gemeinden übertragen, die über die erforderlichen Fach- und Administ rativbehörden verfügen. B. Ableitung und Reinigung der Abwasser § 5 1 Der Grosse Rat erlässt den kantonalen Sanierungsplan gemäss Art. 16 GSchG; er setzt Prioritäten unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des Gewässerschutzes und der finanziellen Möglichkeiten. 2 Der Grosse Rat beschliesst nach Massgabe der verfügbaren Mittel den im jährlichen Voranschlag für den Vollzug des Sanierungsplanes einzu setzenden Betrag. 3 Die Gemeinden haben die für die Ausarbeitung und die Weiterführung des kantonalen Sanierungsplanes erforderlichen Unterlagen beizubringen. § 6 1 Der Gemeinderat erlässt die kommunalen Abwasserpläne, überprüft sie laufend und passt sie nötigenfalls den veränderten Gegebenheiten an. 2 Die kommunalen Abwasserpläne setzen als Infrastrukturpläne für die Belange der Abwasserbeseitigung die entsprechende Raumplanung voraus; sie sind für das betroffene Grundeigentum nicht direkt verbind lich, sondern bedürfen der Konkretisierung durch Einzelverfügung oder Gemeindebeschluss. 3 Die kommunalen Abwasserpläne sowie deren Änderung in wesentlichen Punkten bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates; geringfügige Abänderungen und Anpassungen werden von der kantonalen Fachstelle genehmigt. § 7 1 Das generelle Kanalisationsprojekt (GKP), dessen Umfang dem im Zonenplan ausgeschiedenen Baugebiet entspricht, enthält alle bestehen den und geplanten öffentlichen Kanalisationsleitungen, deren Neben anlagen sowie die zentrale Abwasserreinigungsanlage. 2 In Gemeinden, deren Zonenplan sich in Ausarbeitung oder in Revision befindet, ist das GKP in Übereinstimmung und zusammen mit dem neuen bzw. dem revidierten Zonenplan auszuarbeiten. Kantonaler Sanierungsplan Kommunale Abwasserplanung a) Grundsatz b) Generelles Kanalisations projekt (GKP) 761.100 EG zum eidg. Gewässerschutzgesetz 4 § 8 1 Der Kanalisationsrichtplan (KRP) stellt gestützt auf den Bauentwick lungsplan im Hinblick auf die für eine spätere Besiedlung in Frage kommenden Gebiete die genügende Dimensionierung und die zweck mässige Verlegung der Kanalisationsleitungen innerhalb des GKP sicher. 2 Auf den Erlass eines Kanalisationsrichtplanes und damit auf einen Bauentwicklungsplan kann mit Zustimmung der zuständigen kantonalen Behörden verzichtet werden, wenn eine bauliche Entwicklung über die Bauzonen hinaus nicht voraussehbar ist. § 9 1 Der kommunale Sanierungsplan umfasst das ganze Gemeindegebiet und enthält alle von der Gemeinde oder von den privaten Eigentümern zu sanierenden Gebiete, Bauten und Anlagen; er stellt sicher, dass alle verunreinigenden Einleitungen und Versickerungen sowie alle nicht den Gewässerschutzvorschriften entsprechenden Bauten und Anlagen frist gemäss saniert werden. 2 Der Gemeinderat legt im Einvernehmen mit der kantonalen Fachstelle die Art und die zeitliche Reihenfolge der Sanierungsmassnahmen fest und erlässt rechtzeitig die erforderlichen Verfügungen. § 10 1 Innerhalb des GKP erstellen und betreiben die Gemeinden öffentliche Anlagen für die Ableitung und die Reinigung der Abwässer nach Mass gabe der örtlichen Bedürfnisse; ausserhalb des GKP sind öffentliche Abwasseranlagen zu erstellen, soweit solche von Bund und Kanton subventioniert werden. Vorbehalten bleibt die Regelung für Sanierungs leitungen gemäss § 19. 2 Mit Ausnahme der Hausanschlüsse sind bestehende private Kanalisa tionsleitungen innerhalb des GKP in das Eigentum der Gemeinde über zuführen. Leitungen, deren Zustand nicht den Gewässerschutzvorschriften entspricht, sind vorher auf Kosten des abtretungspflichtigen Leitungseigentümers in Stand zu stellen. 3 Der Gemeinderat setzt die Rückerstattung von Instandstellungskosten und die Ausrichtung einer allfälligen Übernahmeentschädigung nach Massgabe der Interessen der Beteiligten fest; dieser Beschluss kann an die kantonale Schätzungskommission nach Baugesetz und nach Gewäs serschutzgesetz weitergezogen werden. c) Kanalisations richtplan (KRP) d) Kommunaler Sanierungsplan Öffentliche Abwasseranlagen EG zum eidg. Gewässerschutzgesetz 761.100 5 § 11 Öffentliche Abwasserbeseitigungsanlagen sind von mehreren Gemeinden oder von Gemeinden und von Industriebetrieben mit besonderem Abwas seranfall gemeinsam zu erstellen, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt. § 12 1 Bau und Betrieb gemeinsamer Anlagen erfolgen in der Regel durch Zweckverbände. 2 Zweckverbände entstehen als Körperschaften des öffentlichen Rechtes mit der Genehmigung ihrer Statuten durch den Regierungsrat. 3 Der Grosse Rat kann, wenn gemäss § 11 gemeinsame Anlagen zu erstellen sind, den zwangsweisen Beitritt von Gemeinden zu einem Zweckverband beschliessen. Ebenso können private Betriebe zur Erstel lung gemeinsamer Anlagen mit Gemeinden verhalten werden. § 13 Gemeinsame Anlagen können auch gestützt auf vertragliche Verein barungen erstellt und betrieben werden. Die Verträge bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. § 14 1 Die Gemeinden erlassen ein Abwasserreglement. Dieses ist von der Gemeindeversammlung beziehungsweise dem Einwohnerrat zu beschliessen. 1) 2 Die kantonale Fachstelle erlässt ein Musterreglement. § 15 2) § 16 Die Gemeinden führen einen Abwasserkataster, dem die Angaben über die Entwässerung aller Liegenschaften im ganzen Gemeindegebiet entnommen werden können. 1) Fassung gemäss § 167 Abs. 3 des Gesetzes über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 31. August 1999, in Kraft seit 1. Januar 2000 (AGS 1999 S. 389). 2) Aufgehoben durch § 166 lit. h des Gesetzes über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 31. August 1999, in Kraft seit 1. Januar 2000 (AGS 1999 S. 389). Gemeinsame öffentliche Abwasserbeseiti gungsanlagen a) Grundsatz b) Zweck verbände c) Vertragliche Regelung Abwasser reglement Abwasserkataster 761.100 EG zum eidg. Gewässerschutzgesetz 6 § 17 1 Ausserhalb des GKP sind private Abwasseranlagen von den Verur sachern zu erstellen und zu betreiben, soweit nicht § 10 Abs. 1 bzw. § 19 zur Anwendung gelangt. Innerhalb des GKP werden mit Ausnahme der Hausanschlüsse, der hausinternen Abwasserleitungen und der besonderen Anlagen gemäss § 28 keine privaten Anlagen erstellt. Vorbehalten bleiben Übergangslösungen sowie Anlagen für die betriebseigene land wirtschaftliche Verwertung. 2 Private Abwasseranlagen können von der Gemeinde erstellt und betrie ben werden, wenn sich dies aus Gründen des Gewässerschutzes aufdrängt; die Anlagen verbleiben im Eigentum der Verursacher, welche auch die Erstellungs- und Betriebskosten zu tragen haben. § 18 1 Private Abwasseranlagen sind gemeinsam zu erstellen, wenn sich dies aus Gründen des Gewässerschutzes aufdrängt oder wenn damit eine wesentliche Kosteneinsparung verbunden ist. 2 Dritten steht das Recht auf Mitbenützung privater Anlagen gegen angemessene Kostenbeteiligung zu. 3 Kommt eine Einigung unter Privaten nicht zu Stande, so entscheidet der Gemeinderat über Erstellung und Betrieb gemeinsamer Anlagen, über die Mitbenützung und über die Kostenverteilung. § 19 1 Bauten und Anlagen ausserhalb des GKP sind durch Sanierungsleitun gen an die öffentliche Kanalisation anzuschliessen. Ist der Anschluss unzweckmässig oder nicht zumutbar, so kann die Sanierung durch Einzelreinigungsanlagen, durch Zuführung auf eine zentrale Sammel reinigungsanlage oder durch landwirtschaftliche Verwertung erfolgen. 2 Sanierungsleitungen werden als öffentliche Abwasseranlagen von der Gemeinde erstellt und betrieben. Bestehende private Sanierungsleitungen sind in das Eigentum der Gemeinde überzuführen; § 10 Abs. 2 und 3 sind sinngemäss anwendbar. 3 Die Finanzierung der Sanierungsleitungen erfolgt nach den Grundsätzen für die Leitungen innerhalb des GKP, wobei die Verursacher zusätzliche Beiträge an die Baukosten zu leisten haben. Der Gemeinderat setzt diese Beiträge unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen an der Erstellung der betreffenden Sanierungsleitung fest. Private Abwasseranlagen Gemeinsame private Abwasseranlagen Sanierungs leitungen EG zum eidg. Gewässerschutzgesetz 761.100 7 § 20 Alle Baupläne für private und für öffentliche Abwasseranlagen bedürfen vor Baubeginn der Genehmigung der kantonalen Fachstelle; ausgenom men davon sind die Hausanschlüsse und die hausinternen Anlagen im kanalisationstechnisch erschlossenen Baugebiet, die nach den Vorschrif ten des kommunalen Abwasserreglementes zu erstellen sind. C. Abfallverwertung und Abfallbeseitigung § 21 Abfälle sind wieder und weiterzuverwenden, soweit dies nach dem Stand der Technik zweckmässig ist und die damit verbundenen Kosten diejeni gen anderweitiger Beseitigung nicht wesentlich übersteigen. § 22 Der Regierungsrat erstellt im Sinne von § 121 BauG 1) einen kantonalen Gesamtplan über ein Gesamtkonzept für die Abfallbewirtschaftung. Er berücksichtigt dabei insbesondere die Möglichkeiten der Zusammenarbeit zwischen den Gemeinden und den Industrie- und Gewerbebetrieben, von denen erhebliche Mengen oder besondere Arten von Abfällen anfallen. § 23 1 Der Grosse Rat kann die Verwendung von Gütern einschränken oder verbieten, deren Beseitigung eine besondere Belastung oder Gefährdung der Gewässer bewirkt. 2 In dringenden Fällen kann der Regierungsrat vorzeitig die erforderlichen Einzelverfügungen erlassen; gegen eine solche Verfügung steht den Betroffenen innert 20 Tagen das Beschwerderecht an den Grossen Rat zu. § 24 Die zuständigen Behörden können besondere Arten der Abfallverwertung und -beseitigung anordnen, wenn sich solche gemäss dem Grundsatz von § 2 aufdrängen und die von den Verursachern zu tragenden Mehrkosten zumutbar sind. § 25 1 Der Regierungsrat legt nach Anhörung der Gemeinden, der Regional planungsgruppen und weiterer Interessierter durch den Erlass kantonaler 1) AGS Bd. 8 S. 162 Genehmigungs pflicht für Baupläne Grundsatz Kantonales Gesamtkonzept Vermeidung von Abfällen Besondere Arten der Verwertung und Beseitigung Standorte von Abfallbeseiti gungsanlagen 761.100 EG zum eidg. Gewässerschutzgesetz 8 Überbauungspläne nach den Vorschriften der Baugesetzgebung die Standorte von Abfallbeseitigungsanlagen fest. 2 Der Regierungsrat kann die Aufhebung bestehender Deponien im Einzugsbereich von zentralen Anlagen anordnen. § 26 1 Den Gemeinden obliegt die Erstellung und der Betrieb von Kehricht beseitigungsanlagen sowie das Einsammeln der in diesen Anlagen zu beseitigenden Abfälle. 2 Die Gemeinden organisieren ferner das Einsammeln der Abfälle aus Haushaltungen, die den Kehrichtbeseitigungs- und Abwasserreinigungs anlagen nicht zugeführt werden dürfen. 3 Die Gemeinden können für die Beseitigung der Abfälle Gebühren nach dem Verursacherprinzip erheben. § 27 1 Die Gemeinden schliessen sich in der Regel zur Erfüllung ihrer Aufga ben im Bereiche der Abfallbeseitigung zu Zweckverbänden zusammen. Sie können diese Aufgaben Dritten übertragen. 2 Die Bestimmungen über die Zweckverbände und über vertragliche Regelungen im Bereiche der Abwasserbeseitigung gelten sinngemäss. § 28 1 Flüssige und feste Abfälle, die den Kehrichtbeseitigungs- und den Abwasserreinigungsanlagen nicht zugeführt werden dürfen, sind, soweit sie nicht von den Gemeinden eingesammelt werden, nach den Weisungen der kantonalen Fachstelle den besonderen Beseitigungsanlagen zuzuführen; vorbehalten bleiben besondere Verwertungs- und Beseiti gungsarten gemäss § 24. 2 Stehen die erforderlichen öffentlichen Anlagen nicht zur Verfügung, so kann den Verursachern, von denen erhebliche Mengen von Spezialabfäl len anfallen, die Erstellung privater Verwertungs- und Beseitigungs anlagen bewilligt werden. 3 Die Kosten aller Arten der Verwertung und der Beseitigung von Spezi alabfällen sind grundsätzlich von den Verursachern zu tragen. § 29 1 Der Grosse Rat kann weitere Vorschriften über die Beseitigung von Abfällen erlassen, deren Einsammeln, Behandlung, Verwertung, Lage rung oder Ablagerung einer besonderen Regelung bedarf. Aufgaben der Gemeinden Zweckverbände Spezialabfälle a) Grundsatz b) Weitere Vorschriften EG zum eidg. Gewässerschutzgesetz 761.100 9 2 Die Vorschriften können Verbote, Pflichten, Gebühren nach Verur sacherprinzip sowie Strafbestimmungen enthalten. § 30 1 Der Kanton kann sich an der Erstellung und am Betrieb von überregio nalen und interkantonalen Spezial- und Grossdeponien sowie von Anla gen zur Beseitigung von Spezialabfällen beteiligen. Der Grosse Rat beschliesst die erforderlichen Kredite. 2 Die kantonale Fachstelle übt die Aufsicht und die Kontrolle über besondere Beseitigungsanlagen aus. Sie genehmigt insbesondere die Gebührentarife für die Benützung der Anlagen im Sinne von Absatz 1. § 31 1 Die Eigentümer von Stauanlagen und anderen Wasserwerken haben das anfallende Treibgut nach den Weisungen der kantonalen Fachstelle regelmässig einzusammeln, abzutransportieren und zu deponieren oder der Verwertung zuzuführen. 2 Für die Werke an Aare, Limmat, Reuss und Rhein erlässt der Regie rungsrat in Zusammenarbeit mit den Werkeigentümern und den anderen Kantonen Etappenpläne für die Erstellung der erforderlichen Anlagen zur Treibgutbeseitigung. 3 Die Kosten der Erstellung von Anlagen zur Treibgutbeseitigung sowie die Kosten des Einsammelns, des Abtransports und der Deponierung oder Verwertung des Treibguts gehen zu Lasten der Wasserwerkbesitzer. 1) D. Schadendienste § 32 1 Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die Organisation der Ölwehr 2). 2 An die Kosten der Ausbildung und an die Kosten der Anschaffung und des Unterhaltes besonderer Geräte für die Ölwehr leistet der Kanton Beiträge. 3 Die Kosten für den Einsatz der Ölwehr sowie die Kosten für andere Massnahmen, welche zur Abwehr, Feststellung oder Behebung von 1) Fassung gemäss Ziff. 7 des Gesetzes über Massnahmen des Finanzpakets 1998 vom 9. März 1999, in Kraft seit 1. Januar 2000 (AGS 1999 S. 120). 2) Heute: Verordnung über die Organisation der Schadendienste zur Abwehr von Gewässer-, Boden- und Luftverunreinigungen (Schadendienstverordnung) vom 25. November 1991, in Kraft seit 1. Februar 1992 (SAR 781.711). Besondere Beseitigungs anlagen Treibgut beseitigung Öffentlicher Schadendienst (Ölwehr) 761.100 EG zum eidg. Gewässerschutzgesetz 10 Gewässerverschmutzungen durchgeführt werden müssen, sind von den Störern zu ersetzen; mehrere Störer haften solidarisch. 4 Kann der Störer nicht ermittelt werden oder ist er zahlungsunfähig, so fallen die Kosten zu Lasten des Staates. § 33 1 Die Inhaber von Betrieben, in denen wassergefährdende Stoffe herge stellt, verarbeitet, umgeschlagen, gelagert oder transportiert werden, sind besorgt, dass die erforderlichen Vorkehren für Sofortmassnahmen zum Schutze der Gewässer im Schadenfall getroffen werden. 2 Die kantonale Fachstelle überwacht die privaten Schadendienste und ordnet allenfalls zusätzliche Vorkehren an. 3 Private Schadendienste können in die Organisation der Ölwehr integriert und gegen Ersatz der Kosten zur Hilfeleistung bei Schadenfällen beigezogen werden. Die Vorschriften über die Betriebsfeuerwehren sind sinngemäss anwendbar. 4 An private Schadendienste, denen Aufgaben der Ölwehr übertragen sind, leistet der Kanton Beiträge gemäss § 32 Abs. 2. E. Grundwasserschutz § 34 1 Die kantonale Fachstelle arbeitet für das ganze Kantonsgebiet Karten aus, welche die Gewässerschutzbereiche gemäss Bundesgesetzgebung enthalten. Diese Karten sind gemäss den neuen Erkenntnissen laufend zu überarbeiten. 2 Die Gewässerschutzkarten enthalten die Grundlagen für die Anordnung der erforderlichen Vorkehren zum Schutze der ober- und unterirdischen Gewässer. 3 Die Gewässerschutzkarten sind öffentlich. Sie liegen für das ganze Kantonsgebiet bei der kantonalen Fachstelle und für die Gebiete der Gemeinden bei den Gemeindekanzleien zur Einsichtnahme auf. § 35 1 Der Grosse Rat beschliesst über die zur Sicherstellung der Wasserver sorgung auszuscheidenden Grundwasserschutzareale (Art. 31 GSchG). 2 Die Ausscheidung von Grundwasserschutzarealen erfolgt durch den Erlass kantonaler Pläne nach den Vorschriften der Baugesetzgebung über kantonale Überbauungspläne. Private Schadendienste (Betriebswehr) Gewässerschutz karten Grundwasser schutzareale EG zum eidg. Gewässerschutzgesetz 761.100 11 3 Der Regierungsrat kann über Gebiete, die als Grundwasserschutzgebiete vorgesehen sind, eine generelle Bausperre für die Dauer von längstens zwei Jahren verfügen, innert welcher die Pläne gemäss Absatz 2 öffentlich aufzulegen sind. Die Bestimmungen des Baugesetzes über den Erlass von Bausperren sind sinngemäss anzuwenden. § 36 1 Die kantonale Fachstelle sorgt für die Ausscheidung der Schutzzonen bei Quell- und Grundwasserfassungen gemäss Art. 30 GSchG. 2 Die kantonale Fachstelle kann von der Pflicht zur Ausscheidung von Schutzzonen befreien, wenn am Schutze der betreffenden Fassung kein öffentliches Interesse besteht. 3 Wird trotz Aufforderung das Verfahren zur Ausscheidung der Schutz zonen nicht eingeleitet, so trifft die kantonale Fachstelle auf Kosten des Eigentümers der Fassung die erforderlichen Anordnungen zur Durchfüh rung des Verfahrens. 4 Die Verordnung regelt die Einzelheiten des Verfahrens für die Ausscheidung der Schutzzonen bei neuen und bestehenden Quell- und Grundwasserfassungen. § 37 Über streitige Entschädigungsbegehren wegen formeller oder materieller Enteignung bei der Ausscheidung von Grundwasserschutzarealen und Grundwasserschutzzonen entscheidet die Schätzungskommission nach Baugesetz und nach Gewässerschutzgesetz. F. Staatsbeiträge § 38 1 Der Staat leistet im Rahmen des vom Grossen Rat im Voranschlag eingesetzten Betrages Beiträge an die Projektierung und an den Bau von Abwasser- und Abfallbeseitigungsanlagen, an die auch der Bund Beiträge zu leisten verpflichtet ist (Art. 33 GSchG). 2 Der Staat unterstützt durch die Ausrichtung von Beiträgen Unter suchungs- und Forschungsarbeiten, die im Einvernehmen mit der kanto nalen Fachstelle durchgeführt und auch vom Bund subventioniert werden (Art. 34 GSchG). 3 In besonderen Fällen können Staatsbeiträge an vom Bund nicht sub ventionierte Abwasserbeseitigungsanlagen für die Sanierung bestehender Bauten ausgerichtet werden. In der Regel kommen solche Beiträge nur Grundwasser schutzzonen Enteignung Grundsatz 761.100 EG zum eidg. Gewässerschutzgesetz 12 unter der Voraussetzung gleich hoher Beitragsleistungen der Gemeinden zur Auszahlung. § 39 1) Staatsbeiträge werden in folgendem Rahmen ausgerichtet: a) 13 %–34 % an die Projektierung und an den Bau von Kanalisationen inkl. Nebeneinrichtungen, Abwasserreinigungs- und Abfall beseitigungsanlagen; b) 25 %–34 % an die Kosten von Untersuchungs- und Forschungs arbeiten; c) maximal 17 % an vom Bund nicht subventionierte Abwasserbesei tigungsanlagen im Sinne von § 38 Abs. 3. § 40 1 Innerhalb des Rahmens von § 39 lit. a und b werden die Staatsbeiträge unter Berücksichtigung der Finanzkraft der Gemeinden nach den Bemes sungskriterien des Bundes so festgesetzt, dass die Beitragsleistung durch den Bund sichergestellt ist. 2 Ausnahmsweise können an Gemeinden, deren besonders hohe Finanz belastung durch die Regelung gemäss Absatz 1 nicht angemessen berücksichtigt wird, zusätzliche Staatsbeiträge im Rahmen von § 39 ausgerichtet werden. Solche Beiträge werden nur gewährt, wenn die Gemeinde angemessene Gebühren und Beiträge für Erstellung, Betrieb und Unterhalt der Abwasserbeseitigungsanlagen erhebt. 3 Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen näheren Bestimmungen über die Ausrichtung von Staatsbeiträgen. § 41 Für die Anpassung bestehender Anlagen und Einrichtungen an neue Gewässerschutzvorschriften werden die gleichen Beiträge wie für Neu anlagen gewährt. § 42 Der Grosse Rat ist ermächtigt, zur Finanzierung der aus dem Gesetz erwachsenden finanziellen Verpflichtungen Anleihen und Darlehen aufzunehmen. 1) Fassung gemäss Ziff. 6 des Gesetzes über die Kürzung von Staatsbeiträgen vom 21. März 1995, in Kraft seit 1. Oktober 1995 (AGS 1995 S. 145). Umfang a) Rahmen b) Bemessung Bestehende Anlagen Mittel beschaffung EG zum eidg. Gewässerschutzgesetz 761.100 13 G. Schlussbestimmungen § 43 Verfügungen und Entscheide in Gewässerschutzsachen können innert 20 Tagen seit Zustellung mit Verwaltungsbeschwerde angefochten werden. Es gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechts pflege vom 9. Juli 1968 1). § 44 1 Die Strafverfolgung wegen Vergehen gemäss Art. 37–39 GSchG ist Sache der ordentlichen Strafverfolgungsbehörden. 2 Bei Übertretungen gemäss Art. 40 GSchG spricht der Gemeinderat Bussen bis Fr. 1'000.– durch bedingten Strafbefehl aus. Erhebt der Ver urteilte innert 20 Tagen beim Gemeinderat schriftlich Einsprache, so wird der Strafbefehl aufgehoben und die Sache zur Anklageerhebung der Staatsanwaltschaft überwiesen 2). 3 Kommt für eine Übertretung eine Busse von über Fr. 1'000.– oder eine Haftstrafe in Frage, so erstattet der Gemeinderat Strafanzeige beim Bezirksamt. § 45 1 Die Erteilung der Gewässerschutzbewilligung kann von einer angemes senen Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. 2 Sicherheitsleistung kann insbesondere verlangt werden zur Sicherstel lung des Vollzuges von Auflagen und Bedingungen sowie für im Schadenfall voraussehbare besonders hohe Sanierungskosten. § 46 Auf Begehren der zuständigen Bewilligungsbehörde sind auf Kosten des Bewilligungsnehmers im Grundbuch anzumerken: a) Ausnahmebewilligungen für Bauten ausserhalb des Baugebietes (Art. 20 GSchG) mit den entsprechenden Auflagen und Bedingungen wie Benützungsbeschränkungen, Abparzellierungs- und Zweck entfremdungsverbote usw.; b) Bewilligungen für besondere Arten der Abwasserbeseitigung (Art. 14, 15, 18 und 21 GSchG); c) Grundwasserschutzzonen und Grundwasserschutzareale (Art. 30 und 31 GSchG); 1) SAR 271.100 2) Heute gilt für das Verfahren § 112 des Gemeindegesetzes (SAR 171.100). Rechtsschutz Strafbestimmung Sicherheits leistung Anmerkung im Grundbuch 761.100 EG zum eidg. Gewässerschutzgesetz 14 d) zusätzliche Umweltschutzmassnahmen (§§ 2, 24 EG GSchG); e) Mitbenützungsrecht an privaten Gewässerschutzanlagen (§ 18 Abs. 2 EG GSchG); f) einzelne Auflagen und Bedingungen zum Schutze der Gewässer. § 47 1) § 48 1 Die Gemeinden haben die gemäss Gewässerschutzgesetzgebung des Bundes und des Kantons vorgeschriebenen Pläne und Reglemente innert 5 Jahren seit Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erlassen bzw. den neuen Bestimmungen anzupassen. 2 In Gemeinden ohne Zonenplanung gilt das Baugebiet gemäss kantona lem Gesamtplan über die Ausscheidung der Baugebiete und des Kultur landes als Bauzone im Sinne der Art. 19 und 20 GSchG. § 49 1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden alle ihm widersprechen den Bestimmungen aufgehoben, insbesondere die §§ 3, 32–41, 44–47 und 62 des Gesetzes über die Nutzung und den Schutz der öffentlichen Gewässer vom 22. März 1954 2). 2 Die Bestimmungen des Gesetzes über die Nutzung und den Schutz der öffentlichen Gewässer vom 22. März 1954 3) sowie die zugehörige Voll ziehungsverordnung vom 24. Dezember 1954 4) bleiben in Kraft, soweit sie die Nutzung der öffentlichen Gewässer betreffen. 3 § 56 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 9. Juli 1968 5) wird wie folgt ergänzt: Text im betreffenden Erlass eingefügt. § 50 Der Regierungsrat ist mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt. 1) Aufgehoben durch § 166 lit. h des Gesetzes über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 31. August 1999, in Kraft seit 1. Januar 2000 (AGS 1999 S. 389). 2) SAR 763.200 3) SAR 763.200 4) Heute: Verordnung zum Gesetz über die Nutzung der öffentlichen Gewässer vom 24. Dezember 1954, in Kraft seit 1. Januar 1955 (SAR 763.211). 5) SAR 271.100 Kommunale Pläne und Reglemente Aufhebung und Änderung bisherigen Rechtes Vollzug EG zum eidg. Gewässerschutzgesetz 761.100 15 § 51 Dieses Gesetz wird nach Annahme durch das Volk vom Regierungsrat in Kraft gesetzt und ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Angenommen in der Volksabstimmung von 12. Juni 1977. Vom Bundesrat genehmigt am 26. August 1977. Inkrafttreten: 1. Februar 1978 1) 1) RRB vom 16. Januar 1978 (AGS Bd. 9 S. 544). Inkrafttreten

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